Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Zuerkennung des Merkzeichens G.

Die im Jahre 1962 geborene Klägerin beantragte erstmals am 12. Januar 2001 bei dem damals zuständigen Land Berlin die Feststellung ihrer Behinderungen und die Zuerkennung von Merkzeichen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 und Abhilfebescheid vom 13. August 2001 stellte das Land Berlin zunächst einen GdB von 30 und sodann letztlich mit 50 fest. Dies erwuchs in Bestandskraft.

Am 28. August 2008 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Behinderungen. Mit Bescheid vom 11. November 2008 und Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2009 lehnte der nunmehr zuständig gewordene Beklagte den Antrag ab.

Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt an der Oder hat am 22. Mai 2011 der Kardiologe Prof. Dr. S ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin bestehe ein GdB von 60. Die Klägerin könne in 31 Minuten eine Wegstrecke von 2,5 km zurücklegen, jedoch nur unter Schmerzen. Mit Stellungnahmen vom 13. September 2011 und vom 26. Januar 2012 hat der Sachverständige an dieser Einschätzung festgehalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Klägerin am 30. Januar 2013 die Klage hinsichtlich des GdB zurückgenommen und hinsichtlich des Merkzeichens G aufrechterhalten. Mit Urteil vom 30. Januar 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Merkzeichens G nicht erweislich seien.

Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat zunächst aufgrund richterlicher Beweisanordnung der Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin L am 29. Januar 2014 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne innerhalb von 30 Minuten zumutbar eine Wegstrecke von 2.000 m zurücklegen. Aufgrund weiterer richterlicher Beweisanordnung hat am 31. Dezember 2014 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M-P ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist sie zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne seit dem Jahr 2008 in Folge der durch Gehen ausgelösten schmerzhaften Speiseröhrenkrämpfe keine Wegstrecken im Ortsverkehr mehr zurücklegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt würden. Maßgeblich sei die innere Erkrankung der Speiseröhre, die allein schon mit einem GdB von 40 zu bewerten sei. Durch die belastungsinduzierten Schmerzen sei diese Erkrankung parallel zu einer arteriellen Verschlusskrankheit zu sehen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt an der Oder vom 30. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2009 zu verpflichten, mit Wirkung vom 28. August 2008 zugunsten der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens G festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens G nicht zusteht. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück gemäß § 153 Abs. 2 SGG und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Weder das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch die im Berufungsverfahren durch Einholung von zwei medizinischen Sachverständigengutachten durchgeführte medizinische Sachverhaltsaufklärung vermögen zu einer anderen Entscheidung des Senats zu führen. So steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 SGG, zweifelsfrei fest, dass die Klägerin behinderungsbedingt starke Schmerzen beim Gehen entwickelt, die sich bei längerem Gehen auch verstärken. Indessen scheitert der Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens vorliegend bereits daran, dass die Klägerin die geforderte Wegstrecke von 2.000 m innerhalb des geforderten Zeitraumes von einer halben Stunde zurückgelegt hat; tatsächlich hat sie sogar weit mehr zurückgelegt, nämlich etwa 2.500 m in einer guten halben Stunde. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Klägerin dabei Schmerzen - phasenweise auch starken Schmerzen - ausgesetzt war. Indessen haben diese Schmerzen weder zu einer großen Verzögerung im Fortkommen der Klägerin noch gar zu einem Abbruch der Laufleistung geführt. Dies schließt gegenwärtig die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.