Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Die 1953 geborene Klägerin, bei der mit Bescheid vom 15. Februar 2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt worden war, stellte bei dem Beklagten am 28. Juli 2005 einen Verschlimmerungsantrag. Auf der Grundlage des Gutachtens des Allgemeinmediziners Dr. H vom 25. Januar 2006 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 bei der Klägerin einen GdB von 70 fest, lehnte aber die Anerkennung des Merkzeichens "G" ab. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke (40), 
b) Lungenleiden (30), 
c) Anpassungsstörung mit depressivem Erscheinungsbild (20), 
d) chronisches Zwölffingerdarmgeschwürleiden (20), 
e) Funktionsminderung des Bewegungsapparats infolge Degeneration (20), 
f) verheilter Wirbelbruch (20), 
g) Schilddrüsenleiden (10).

Mit der beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat das im Rentenverfahren erstattete Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. S vom 2. Dezember 2008 beigezogen und das Gutachten des Praktischen Arztes M vom 23. November 2009 eingeholt, der nach Untersuchung der Klägerin festgestellt hat, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" bei ihr nicht vorlägen. Gegen das Gutachten hat die Klägerin verschiedene Einwände erhoben: Es sei nicht maßgeblich, ob sie noch in der Lage sei, eine Strecke von 400 m unter acht Minuten zurücklegen zu können. Eine Hochrechnung auf die geforderte Distanz von 2000 m sei nicht zulässig. Zudem habe der Gutachter die bei ihr bestehenden Erschöpfungs- und Schmerzzustände nicht berücksichtigt, obwohl auch diese ihre Wegefähigkeit deutlich reduzierten. Die Klägerin hat weitere Ermittlungen durch ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten für erforderlich gehalten, möglichst von einem Facharzt mit der Zusatzqualifikation Schmerztherapie.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2011 hat das Sozialgericht, gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 23. November 2009, die Klage abgewiesen. Folgende Gesundheitsstörungen seien mit Auswirkungen auf die Gehfähigkeit der Klägerin verbunden:

Funktionsminderung der unteren Wirbelsäule, Reizzustände der Hüft- und Kniegelenke, rheumatoide Arthritis mit Befall der Füße, ganz am Rande Polyneuropathie der Füße.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M sei für diese Funktionsbeeinträchtigungen nur ein GdB von insgesamt 40 gerechtfertigt. Auch sei eine besonders ungünstige Auswirkung der Leiden - wie es beispielsweise bei der Versteifung eines Hüftgelenks oder eines Kniegelenks in ungünstiger Stellung der Fall sei - auf die Gehfähigkeit nicht anzunehmen. Ebensowenig liege eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit durch innere Leiden vor. Die ergometrische Belastbarkeit im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung habe 75 Watt betragen, der Abbruch sei nicht aus pulmonalen oder kardialen Gründen erfolgt. Durch die seelischen Leiden der Klägerin werde deren Mobilität nicht beeinträchtigt.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie trägt hierzu vor: Das Sozialgericht hätte sich nicht auf das Gutachten des Prof. Dr. S stützen dürfen, da dieses einen Rentenstreit und damit andere Fragestellungen betreffe. Der gerichtliche Sachverständige M sei als Praktischer Arzt nur eingeschränkt in der Lage, ihre hochkomplexen orthopädisch-rheumatologischen Teilhabebeeinträchtigungen richtig zu bewerten. Das Gutachten vom 23. November 2009 besäße vor dem Hintergrund der progredient verlaufenen orthopädisch-rheumatologischen Funktionsdefizite im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung am 20. April 2011 keine ausreichende Aktualität mehr. Auch habe der Sachverständige unzulässigerweise den mobilitätsbedingten GdB zusammengefasst, ohne zuvor die verschiedenen Einzel-GdB zu benennen. Ferner habe er als Zufallsbefund eine Polyneuropathie aufgeführt, die dessen Auffassung zufolge weiter abgeklärt werden müsse. Schließlich sei das Ergometrieergebnis vom 18. November 2009 nur eingeschränkt verwertbar, weil die Belastung wegen Knieschmerzen habe abgebrochen werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen,

hilfsweise, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 zu verpflichten, bei ihr ab 28. Juli 2005 das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der Merkzeichens "G" festzustellen,

hilfsweise, nach § 109 Sozialgerichtsgesetz ein Gutachten des Prof. Dr. S einzuholen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückverweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe: 

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin dringt mit ihrem Hauptantrag nicht durch, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht vorliegen.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, Rn. 3 zu § 159 SGG).

Die Entscheidung des Sozialgerichts leidet an keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter im Wege des Gerichtsbescheids ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden hat, da die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgelegen haben.

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Erlass eines Gerichtsbescheides nur dann möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Besondere Schwierigkeiten der genannten Art haben unstreitig nicht vorgelegen; auch ist der Sachverhalt als geklärt im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG anzusehen. Zwar ist dies nur dann der Fall, wenn ein verständiger Prozessbeteiligter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhalts haben wird. Denn unter diesem Tatbestandsmerkmal des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ist mehr zu verstehen, als die dem Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin gemäß §§ 103, 106 SGG obliegende Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dass die Voraussetzungen in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG enger zu fassen sind, folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für den Gerichtsbescheid einen geklärten Sachverhalt als zusätzliche Voraussetzung ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 7. April 2011, L 13 SB 80/10, bei Juris).

Im vorliegenden Fall haben im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts keine ernstlichen Zweifel an dem Tatsachenstoff bestanden, nachdem es das Sachverständigengutachten des Praktischen Arztes M vom 23. November 2009 eingeholt hatte. Derartige Zweifel haben sich auch nicht durch die im Schriftsatz vom 28.Januar 2010 vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen das Gutachten ergeben.

So ist es unerheblich, dass der von dem Sachverständigen durchgeführte Gehtest lediglich eine Distanz von 400 m umfasste, obwohl als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird, angenommen wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Denn es ist für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Vielmehr geben Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit von 2005 und 2008 bzw. Teil D Nr. 1d der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Die Anhaltspunkte beschreiben dabei Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).

Es ist unzutreffend, dass der Sachverständige, wie die Klägerin behauptet hat, die bei ihr bestehenden Erschöpfungs- und Schmerzzustände nicht berücksichtigt hätte. Der Gutachter M hat ausdrücklich aufgenommen, dass die Klägerin ihm von einer Belastungsluftnot berichtet habe, die er jedoch nicht hat objektivieren können. Auch auf die von der Klägerin vorgebrachten Schmerzen ist in dem Gutachten eingegangen worden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Mobilität unter konsequenter Schmerztherapie noch deutlich besser wäre.

Die Berufung der Klägerin ist auch hinsichtlich des auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" gerichteten Hilfsantrags unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage mit der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "G" sind bei ihr nicht erfüllt.

Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die in Nr. 30 Abs. 3 der AHP 2005 und 2008 bzw. in Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 VersMedV aufgeführten Fallgruppen liegen hier nicht vor. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die mit der Berufung vorgetragenen Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Ihre Behauptung, das Sozialgericht habe sich (unzulässigerweise) auch auf das in einem Rentenstreit erstattete Gutachten des Prof. Dr. S gestützt, ist unzutreffend. Vielmehr hat es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es seine Entscheidung auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen M gründe, wobei dieser - nicht das Sozialgericht - die von Prof. Dr. S erhobenen Befunde ausgewertet habe.

Ebensowenig entspricht der Vortrag der Klägerin, der Sachverständige habe unzulässigerweise den mobilitätsbedingten GdB zusammengefasst, ohne zuvor die verschiedenen Einzel-GdB zu benennen, den Tatsachen: Der Gutachter M hat zwar nicht im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen, aber - was ausreichend ist - bei seiner medizinischen Beurteilung (Bl. 16ff. des Gutachtens) vertieft und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen bei der Klägerin die auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von (nur) 40 zu bewerten sind. Seine Darlegungen hat er mit dem Hinweis eingeleitet, dass er die beiden orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen der Übersichtlichkeit halber gemeinsam diskutiere. Die Begründung, dass diese Erkrankungen in den funktionellen Auswirkungen zum Teil nicht voneinander abgrenzbar seien, ist überzeugend.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters kein Ermittlungsbedarf hinsichtlich der von ihm ermittelten linksbetonten Polyneuropathie der Füße. Der Sachverständige hat unter Hinweis auf die sicheren Geh- und Stehprüfungen eindeutig dargelegt, dass die Polyneuropathie keine relevanten Auswirkungen auf das Gehvermögen der Klägerin zeitigt. Der Hinweis, sie sollte weiter abgeklärt werden, bezieht sich offensichtlich nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit, sondern auf die weitere ärztliche Behandlung.

Der Senat hat keine Bedenken an der Verwertbarkeit des Ergebnisses der am 18. November 2009 durchgeführten Ergometrie. Die Belastbarkeit der Klägerin mit 75 Watt über eine Minute zeigt der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters zufolge ihr uneingeschränktes kardio-pulmonales Leistungsvermögen. Der Umstand, dass die Belastung wegen Knieschmerzen abgebrochen wurde, ist nicht relevant; entscheidend ist vielmehr, dass der Abbruch bei 75 Watt nicht aus kardio-pulmonalen Gründen erfolgte.

Die Befürchtung der Klägerin, der gerichtliche Sachverständige M sei als Praktischer Arzt nur eingeschränkt in der Lage, ihre hochkomplexen orthopädisch-rheumatologischen Teilhabebeeinträchtigungen richtig zu bewerten, ist unbegründet. Herr M ist gerade im Bereich des Schwerbehindertenrechts ein sehr erfahrener Gutachter, der infolge seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger im besonderen Maße geeignet erscheint, die Gehfähigkeit der Klägerin zu beurteilen.

Der Senat hat sieht auch keinen Anlass an der Aktualität des am 23. November 2009 erstatteten Gutachtens. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Gesundheitszustand der Klägerin sich seitdem maßgeblich verändert hat.

Der weiter hilfsweise beantragten Anhörung des Prof. Dr. S nach § 109 SGG ist nicht nachzukommen. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG erzwingt lediglich dann antragsgemäße Beweiserhebung, wenn ein erhebliches, medizinischer Beurteilung zugängliches Beweisthema betroffen ist. Ein Beweisthema hat die juristisch vertretene Klägerin im Rahmen ihres Antrags nicht benannt. Auch ihrem sonstigen Vorbringen ist nicht - auch nicht lediglich dem Sinn nach - zu entnehmen, zu welchen medizinischen Fragen Prof. Dr. S gehört werden soll. In der Berufungsschrift vom 17. Mai 2011 hat die Klägerin angeregt, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, und einen Antrag nach § 109 SGG angekündigt. Indes ist der nunmehr benannte Gutachter ein ausgewiesener Arzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie. Wie dargelegt, ist der Sachverhalt umfassend geklärt. Für eine Begutachtung ins Blaue hinein sieht der Senat keinen Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.