Gründe:

Der – bedürftigen – Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen besonderen auf Krankheit und Behinderung beruhenden Bedarf hat. Das betrifft Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, Kosten für Pflegemittel und nicht von der Krankenkasse übernommene Hilfs- und Heilmittel sowie Transportkosten als Rollstuhlfahrerin.

Zwar mag es sein, dass das Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) keine Rechtsgrundlage enthält, um über die Regelleistung des § 20 SGB II hinausgehende Leistungen für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu gewähren. Ein Mehrbedarf ist für erwerbsfähige behinderte Menschen in § 21 Abs. 4 SGB II nur vorgesehen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB IX) oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten. Im Übrigen sind abweichende Festlegungen des Bedarfs ausdrücklich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes). Unberücksichtigt bleibt daher ein Mehrbedarf erwerbsfähiger behinderter Menschen außerhalb einer geförderten Tätigkeit oder Ausbildung. Fraglich ist indessen, ob deren Benachteiligung gegenüber den Empfängern von Sozialhilfe, bei denen die Festsetzung eines abweichenden Bedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII möglich ist, oder den Empfängern von Sozialgeld, für die in § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der Regelleistung vorgesehen ist, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen G sind, verfassungsrechtlich zulässig ist. Vor dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsgebot (Art. 3, 20 des Grundgesetzes) erscheint nicht unproblematisch, dass einem bestehenden unabweisbaren Sonderbedarf nicht durch besondere Leistungen Rechnung getragen werden soll (vgl. Brühl in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 5 Rdnr. 47, Armborst, info also 2006, Seite 59/60).

Das Klagebegehren erscheint somit nachvollziehbar, weil es ermöglicht, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der entsprechenden Regelungen des SGB II bzw. die Frage der erweiternden verfassungskonformen Auslegung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Die Erfolgsaussicht ist der Klage bereits deswegen nicht abzusprechen, weil es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen gibt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 73 a Rdnr. 7b mit weiteren Nachweisen). Die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung steht außer Frage.

Nach alledem war der entgegenstehende Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).