Gründe:

I.

Streitig ist die Absenkung der an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006 zu zahlenden Leistungen.

Der 1958 geborene Antragsteller ist Kraftfahrer von Beruf. Vom 19. Januar 2004 bis 12. Juli 2005 bezog er Arbeitslosengeld. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller die erstmals am 28. Februar 2005 beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes in Höhe des Regelsatzes.

Am 21. Februar 2006 sprach der Antragsteller auf Einladung bei dem Antragsgegner vor. Dort wurde die Möglichkeit erörtert, dass ihm eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (so genannter 1-Euro-Job) nachgewiesen wird. Am 4. März 2006 erhielt der Antragsteller vom Antragsgegner einen Vorschlag über eine "Arbeitsstelle" als Hauswirtschafthelfer. Für die Tätigkeit in einer Kleiderkammer in Berlin, die in Teilzeit 30 Stunden in der Woche vom 15. März 2006 bis 14. Dezember 2006 zu verrichten sei, würde 1,50 Euro Lohn/Gehalt gezahlt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bei dem angegebenen Arbeitgeber vorzusprechen. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% der Regelleistung abgesenkt werde, wenn er nicht bereit sei, die angebotene Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen oder eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Der Antragsteller reagierte nicht und erschien auch nicht zu der vom Antragsgegner auf den 3. April 2006 festgesetzten Erörterung des Ergebnisses des Vermittlungsvorschlages.

Durch Bescheide vom 5. April 2006 senkte der Antragsgegner das dem Antragsteller zustehende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 um 30 vom Hundert der Regelleistung, da er das Zustandekommens einer Arbeitsgelegenheit als Hauswirtschaftshelfer vereitelt habe, und um weitere 10 vom Hundert der Regelleistung wegen Nichterscheinens zu dem Meldetermin am 3. April 2006. Der Antragsteller legte Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass der Vorschlag nicht eine Arbeitsgelegenheit, sondern eine Arbeitsstelle beinhaltet habe. Für diese sei ein Entgelt von 1,50 Euro offenkundig unzumutbar gewesen. Im Übrigen sei das Schreiben unbestimmt und völlig unsubstanziiert gewesen. Für das Versäumen des Termins am 3. April 2006 habe er einen wichtigen Grund, da er am Morgen des Tages die Rettungsstelle der C aufgesucht habe.

Am 25. April 2006 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin beantragt, mit der er die Weiterzahlung der Leistungen in ungekürzter Höhe erreichen will. Der Antragsgegner hat durch Bescheid vom 27. April 2006 die Absenkung der der Regelleistung um 10 vom Hundert wegen Nichterscheinens zum Erörterungstermin zurückgenommen. Im Übrigen hat er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller keine Verbindung mit der ihm in dem Vermittlungsvorschlag genannten Firma aufgenommen und so die Möglichkeit einer Aufnahme der Tätigkeit vereitelt habe. Die angebliche Sittenwidrigkeit der Vergütung stelle keinen wichtigen Grund zur Weigerung dar. Der Antragsteller hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und im Übrigen vorgetragen, dass er von der Sittenwidrigkeit der angebotenen Beschäftigung ausgegangen sei und sich deswegen nicht um die vom Antragsgegner angebotene Tätigkeit als Hauswirtschaftshelfer gekümmert habe. Im Vermittlungsvorschlag sei von einer Arbeitsstelle die Rede gewesen, ein Lohn von 1,50 Euro pro Stunde sei sittenwidrig.

Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 9. Juni 2006 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers deutlich überwiege, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes vom 5. April 2006 bestehen würden. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, da die zunächst unterbliebene Anhörung im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden sei. Es sei auch unerheblich, ob der Antragsgegner die zutreffenden Vorschriften im Bescheid zitiert habe, insoweit handele es sich nämlich nur um unbeachtliche Begründungsfehler. Die verhängte Sanktion rechtfertige sich dadurch, dass der Antragsteller sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu ergreifen. Unzumutbarkeit wegen Lohnwuchers scheide schon deswegen aus, weil die Mehraufwandsentschädigung nicht als Entgelt für die erbrachte Arbeit anzusehen sei. Das Angebot sei auch hinreichend konkret gewesen, weil in dem persönlichen Beratungsgespräch die Möglichkeit einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung besprochen worden sei. Auf dieser Grundlage habe der Antragsteller erkennen können, dass es sich nicht um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder eine Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes gehandelt habe. Eine unbillige Härte sei nicht erkennbar, weil der Gesetzgeber durch die Absenkung der Regelleistung um 30 vom Hundert die Hilfebedürftigen bewegen wollte, motivierter auf zumutbare Arbeitsangebote einzugehen. Gegen den ihm am 15. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 19. Juni 2006. Der Antragsteller macht geltend, dass mehr als fraglich sei, ob es sich bei der ihm angebotenen Tätigkeit eines Hauswirtschaftshelfers um eine "zusätzliche Arbeit" gehandelt habe. Dagegen spreche schon dem ersten Anschein nach, dass Pflege- und Hauswirtschaftstätigkeiten notwendige Arbeiten seien, die laufend anfielen. Das Angebotsschreiben genüge auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Dieses verlange die Angabe des Arbeitgebers, der Art der Arbeitszeit und deren Verteilung sowie der Vergütung, damit dem Hilfebedürftigen die Möglichkeit gegeben werde, die Zumutbarkeit der Maßnahme zu überprüfen. Alle diese Angaben müssten sich bereits aus dem Vorschlag ergeben. Der ihm - dem Antragsteller - übersandte Vorschlag enthalte aber weder Näheres zur Einteilung der Arbeitszeit, noch gehe aus den verwendeten Begriffen hervor, dass es sich um eine Maßnahme gegen Mehraufwandsentschädigung handelte. Der Antragsgegner habe bei der Vorsprache nicht konkret eine Arbeitsgelegenheit in Aussicht gestellt. Auch im Übrigen seien keine wie auch immer gearteten beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten erörtert worden. Da die Kürzung von existenzsichernden Leistungen in Höhe von 30 vom Hundert in Frage stehe, müsse auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Rechtmäßigkeit des Handelns des Antragsgegners geprüft werden. Dies betreffe insbesondere die "Zusätzlichkeit" der vorgeschlagenen Tätigkeit. Dazu müsse der Antragsgegner vortragen, in dessen Sphäre alle relevanten Umstände liegen würden. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Nachweis der Arbeitsgelegenheit als Verwaltungs- oder Realakt anzusehen sei. Er - der Antragsteller - sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Umstände bei dem Maßnahmeträger zu erfragen, weil eine Arbeitsgelegenheit ein öffentlich rechtliches Rechtsverhältnis darstelle, das seine Wirkung ausschließlich im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner entfalte. Der Antragsgegner habe auch nicht erklärt, für weitere Aufklärung zur Verfügung zu stehen. Der Vermittlungsvorschlag sei jedenfalls unvollständig und falsch gewesen, da Angaben über die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit fehlten und nicht klar gestellt worden sei, dass eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung vermittelt werden sollte. Eine weitere Nachfrage sei deswegen nicht zumutbar gewesen, weil er – der Antragsteller - sich angesichts der drohenden Sanktionen auf das geschriebene Wort verlassen müsste.

Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2006 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Es sei nicht seine Aufgabe, im Rahmen eines Vermittlungsvorschlages im Einzelnen darzulegen, dass es sich um eine zusätzliche Beschäftigung im Sinne des Gesetzes handele. Bei den vom Antragsteller vorgetragenen Zweifeln handele es sich um Behauptungen ins Blaue. Mangelnde Bestimmtheit sei dem Vermittlungsvorschlag schon deswegen nicht vorzuwerfen, weil es sich um einen Realakt gehandelt und der Antragsteller die Möglichkeit gehabt habe, weitergehende Informationen beim Maßnahmeträger einzuholen. Jedenfalls mit Rücksicht auf das vorangegangene Beratungsgespräch sei der Vermittlungsvorschlag inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Der Antragsteller habe sich zur Abklärung der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Tätigkeit an ihn den Antragsgegner - wenden müssen. Eine Beschäftigung als Hauswirtschaftshelfer sei angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller seit 2004 arbeitslos gewesen, vorher 8 Jahre als Taxifahrer tätig gewesen sei und diese Tätigkeit nunmehr wegen Fehlens eines Personenbeförderungsscheines nicht mehr ausüben können, nicht rechtswidrig gewesen. Die Essentialia der vorgeschlagenen Tätigkeit seien zumindest erkennbar gewesen. Bei verbleibenden Zweifeln habe sich der Antragsteller auch an den Maßnahmeträger wenden können. Der Antragsteller sei verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten zur Eingliederung in Arbeit zu nutzen, insbesondere auch Tätigkeiten gegen Mehraufwandsentschädigung, ohne dass vorher konkrete Hinweise auf andere Eingliederungsmöglichkeiten hätten erteilt werden müssen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Sozialgerichtes ist nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt zur Zeit der Entscheidung schon vollzogen worden ist. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den die Leistungen absenkenden Bescheid vom 5. April 2006 hat nach § 39 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Durch die Regelung des § 39 SGB II hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die Entscheidungen des Leistungsträgers über die Höhe von nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen im Regelfall vorläufig vollziehbar sein sollen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde diese Regel durchbrechen, sie setzt daher voraus, dass die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung offensichtlich ist.

Nach Auffassung des Senats ist die Absenkung der Regelleistung um 30 vom Hundert hier nicht offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen. Diese Voraussetzungen erscheinen jedenfalls bei summarischer Prüfung erfüllt, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. April 2006 nicht aufdrängt.

Dem Antragsteller durften Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zugewiesen werden. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen hat, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthält den Grundsatz, dass für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden sollen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass Arbeitsgelegenheiten, die nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen sind, sich vielmehr dadurch unterscheiden, dass kein Arbeitslohn, sondern lediglich eine Entschädigung für Mehraufwand gezahlt wird, dann an erwerbsfähige Hilfebedürftige zu vermitteln sind, wenn diese keine andere Arbeit finden. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller, weil er seit Januar 2004 arbeitslos ist. Die Möglichkeit der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten an ihn hängt nicht davon ab, dass vorher Arbeitsgelegenheiten des 1. Arbeitsmarktes nachgewiesen worden oder sonstige Vermittlungsbemühungen gescheitert sind. Allein die lange Dauer der Beschäftigungslosigkeit belegt, dass der Antragsteller keine andere Arbeit findet. Denn schon während des Bezugs von Arbeitslosengeld hatte er sich nach § 119 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch in eigener Verantwortung zu bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II war er verpflichtet, von sich aus alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu verdienen (§ 2 Abs. 2 SGB II).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält das Schreiben vom 1. März 2006 ein wirksames Vermittlungsangebot. Zwar setzt eine Leistungskürzung voraus, dass das Angebotsschreiben alle Informationen enthält, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige benötigt, um das Angebot einer Arbeitsgelegenheit insbesondere auf ihre Zumutbarkeit prüfen zu können (LSG Hamburg, Beschluss v. 11. Juli 2005 – L 5 B 161/05 AS ER -). Nicht ersichtlich ist indessen, dass dem Antragsteller nach Zugang des Schreibens entscheidende Informationen gefehlt haben könnten. Dass es sich um die Vermittlung in einen so genannten "1-Euro-Job" und nicht um ein Angebot für den 1. Arbeitsmarkt oder eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handeln sollte, ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der angegebenen "Entlohnung" 1,50 Euro. Dieser Betrag liegt erheblich unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Löhnen, sodass kein Zweifel an der Art der vom Antragsgegner beabsichtigten Maßnahme entstehen konnte. Sollte der Antragsteller tatsächlich im Zusammenhang mit der Einführung des SGB II noch keine Kenntnis davon erlangt haben, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der so genannten 1 Euro-Jobs neu geschaffen hatte, so war er doch jedenfalls durch das wenige Tage vor Zugang des Angebots erfolgte Gespräch beim Antragsgegner über dieses Instrument informiert worden und musste seither davon ausgehen, dass er entsprechende Angebote erhalten würde. Er kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass es der Antragsgegner selbst war, der das Wort "Arbeitsstelle" in seinem Schreiben verwandt hatte. Denn auch behördliche Schreiben sind der Auslegung zugänglich und bedürftig.

Das Arbeitsangebot beschrieb die vorgeschlagene Tätigkeit hinreichend deutlich, nämlich Näharbeiten, Mitarbeit beim Waschen und Bügeln, Ausgabe von Kleidung und Gewährleistung von Hygiene und Sauberkeit; dies stellt der Antragsteller auch nicht in Frage. Es kommt nicht darauf an, dass die zeitliche Lage der Arbeitszeit nicht ausdrücklich angegeben war. Letztere war nämlich durch die Art der angebotenen Tätigkeit bestimmt, die darauf schließen ließ, dass während üblicher Tagesöffnungszeiten gearbeitet werden sollte. Dies reicht aus. Weitere Angaben wären nur bei unüblicher Arbeitszeit (beispielsweise Schichtarbeit) erforderlich gewesen.

Es liegt weiter kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Angebot unwirksam war, weil es sich bei der Arbeitsgelegenheit rechtswidrig nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit gehandelt haben könnte. Die Tätigkeit bestand in der Unterstützung einer gemeinnützigen Einrichtung des privaten Rechts. Die Gemeinnützigkeit des Maßnahmeträgers spricht dem ersten Anschein nach dafür, dass die von ihm eingerichteten Arbeitsgelegenheiten einem öffentlichen Interesse diesen. Deswegen entfällt aber nicht die Zusätzlichkeit der Arbeiten. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die gemeinnützige GmbH rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die dem Antragsteller vorgeschlagene Tätigkeit innerhalb von 2 Jahren auch durch Einsatz eigener Arbeitskräfte zu verrichten (vgl. zu diesem Kriterium der Zusätzlichkeit Niewald in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 31 Rdnr. 21). Der Senat verkennt im Übrigen nicht, dass in der Literatur verbreitet nur Arbeitsgelegenheiten mit einem zeitlichen Umfang von weniger als 20 Wochenstunden für zulässig gehalten werden (Niewald in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 31 Rdnr. 21; Eicher in Spellbrink/Eicher, SGB II, § 16 Rdnr. 227). Angesichts des Umstandes, dass das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgibt und die Leistungsträger in der Praxis regelmäßig von der Zulässigkeit einer Tätigkeit mit 30 Wochenstunden ausgehen (vgl. Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit / Zentralbereich SGB II), lässt sich daraus aber nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Vermittlungsangebotes herleiten.

Hinweise dafür, dass die vorgeschlagene Tätigkeit dem Antragsteller nach § 10 SGB II aus besonderen Gründen nicht zumutbar gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Er ist mit dem Angebotsschreiben auch ordnungsgemäß auf die Möglichkeit einer Kürzung der Regelleistung um 30 vom Hundert hingewiesen worden.

Schließlich hat sich der Antragsteller auch im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II geweigert, die ihm angebotene Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, denn er hat es unterlassen, sich dem Maßnahmeträger vorzustellen und dadurch das Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit verhindert.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).