Bayerisches Landessozialgericht - L 15 B 200/07 P KO - Beschluss vom 22.06.2007
Es reicht für das Entstehen der Terminsgebühr nicht aus, dass das Gericht im Einverständnis der Parteien nach § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, oder wenn ohne eine mündliche Verhandlung nach § 105 SGG ein Gerichtsbescheid ergeht, oder das Verfahren nach § 101 Abs.2 SGG nach einem vom Kläger angenommenen Anerkenntnis des/der Beklagten ohne eine mündliche Verhandlung endet.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Bayreuth anhängig gewesenen Rechtsstreit des Pflegebedürftigen A. L. hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.09.2006 ein Vergleichsangebot dahingehend abgegeben, Leistungen nach der Pflegestufe I bereits ab Oktober 2005 zu gewähren. Dieses Vergleichsangebot ist mit Schriftsatz vom 25.10.2006 angenommen worden. Darüber hinaus haben die Bevollmächtigten des Klägers um Entscheidung über die Kosten und um Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 07.11.2006 - S 1 P 26/06 - ausgesprochen, dass die Beklagte die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu tragen habe. Im Übrigen werde der Antrag abgelehnt.
Mit gesondertem Beschluss vom 07.11.2006 - S 1 P 26/06 - hat das Sozialgericht Bayreuth dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth ab Klageerhebung Prozesskostenhilfe bewilligt und Herrn Rechtsanwalt J. T. (= Beschwerdeführer) beigeordnet.
Der Beschwerdeführer hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23.11.2006 insgesamt 870,00 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, § 14, Nr.3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr § 14, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr, Nr.1006, 1005 VV RVG 280,00 EUR Post und Telekommunikation Nr.7002 VV RVG 20,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer, Nr.7008 VV RVG 120,00 EUR Gesamt: 870,00 EUR
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Bayreuth hat mit Kostenfestsetzung vom 08.02.2007 insgesamt 440,80 EUR bewilligt, die sich wie folgt aufschlüsseln:
Verfahrensgebühr §§ 3, 14 in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG - VV Nr.3103 170,00 EUR Einigungsgebühr §§ 3, 14 i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG - VV Nr.1006 190,00 EUR Auslagenpauschale - VV Nr.7002 20,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer - VV Nr.708 60,80 EUR Gesamt: 440,80 EUR
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 12.02.2007 ist mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.02.2007 - S 10/1 P 26/06 Ko. als unbegründet abgewiesen worden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 06.03.2007 ist am 07.03.2007 im Sozialgericht Bayreuth eingegangen. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung hervorgehoben, wie bereits im Beschluss richtig mitgeteilt, entstehe die Terminsgebühr nach Nr.3106 VV RVG auch dann, wenn nach § 105 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde. Hierzu werde auf den Gerichtsbescheid vom 20.11.2006 verwiesen, erlassen ohne mündliche Verhandlung durch den Präsidenten des Sozialgerichts Dr.S ... Auf einen gleichgelagerten Fall des Sozialgerichts Nürnberg werde Bezug genommen.
Das Sozialgericht Bayreuth hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang mit den Akten dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) vorgelegt.
Der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht (= Beschwerdegegner) hat sich mit Schriftsatz vom 05.04.2007 den erstinstanzlichen Ausführungen angeschlossen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist gemäß § 56 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs.3 RVG zulässig, weil der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Zum einen ist die Verfahrensgebühr von 250,00 EUR auf 170,00 EUR (Mittelgebühr) gekürzt worden. Zum anderen ist die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR nicht in Ansatz gebracht worden. Die Beschwer beläuft sich somit auf 280,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Wenngleich nicht ausdrücklich gerügt ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich die Verfahrensgebühr nicht nach Nr.3102 VV RVG bemisst, sondern nach Nr.3103 VV RVG. Denn dem Klageverfahren ist ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen (vgl. Bescheid der Beklagten vom 04.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006). Nachdem es sich um ein durchschnittliches Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ohne ein besonderes Haftungsrisiko gehandelt hat, ist die Mittelgebühr nach Nr.3103 VV RVG in Höhe von 170,00 EUR angemessen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entstanden. Terminsgebühren entstehen danach in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG entstehen. Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
2. nach § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird, oder
3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Es reicht daher aus, dass das Gericht im Einverständnis der Parteien nach § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, oder wenn ohne eine mündliche Verhandlung nach § 105 SGG ein Gerichtsbescheid ergeht, oder das Verfahren nach § 101 Abs.2 SGG nach einem vom Kläger angenommenen Anerkenntnis des/der Beklagten ohne eine mündliche Verhandlung endet (Hartmann Kostengesetze, 37. Auflage 2007, Rdz.1 zu Nr.3106 VV RVG).
Hier hat das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs seine Erledigung gefunden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28.09.2006 und Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 25.10.2006). Ein Gebührentatbestand nach Nr.3106 VV RVG (Alternativen 1 - 3) liegt somit nicht vor.
Die Kostengrundentscheidung mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.11.2006 - S 1 P 26/06 - steht dem Erlass eines Gerichtsbescheides im Sinne von § 105 SGG nicht gleich.
Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.03.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.02.2007 - S 10/1 P 26/06 Ko. - zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 183 und 193 SGG).