Gründe:

I.

Am 21.04.2008 erhob R. R. (R), vertreten durch den Beschwerdeführer (Bf), in einer Angelegenheit nach dem SGB II Klage beim Sozialgericht Bayreuth (S 14 AS 541/08). Der Streitgegenstand betraf eine Leistungsabsenkung nach § 31 SGB II. Gleichzeitig mit der Klageerhebung beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Bf. Mit Beschluss vom 21.05.2008 entsprach das Sozialgericht diesem Antrag.

Bereits am 01.04.2008 hatte R beim Sozialgericht Bayreuth einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt; für dieses Verfahren war ebenfalls PKH bewilligt worden. Am 14.05.2008 fand vor dem Sozialgericht in der Sache S 14 AS 437/08 ER ein eineinhalb Stunden dauernder Erörterungstermin statt. Für die Hauptsache S 14 AS 541/08 war keine Ladung ergangen. Auf dem Kopf der Sitzungsniederschrift ist ausschließlich das Aktenzeichen S 14 AS 437/08 ER genannt. Weiter ist der Abschluss eines Prozessvergleichs dokumentiert, der unter Ziffer II ausdrücklich die "Erledigterklärung" und in Ziffer IV das Einigsein über die Erledigung auch der Sache S 14 AS 541/08 umfasste. In der Abschlussverfügung zur Sache S 14 AS 541/08 ist festgehalten, das Verfahren sei im Erörterungstermin vom 14.05.2008 durch Vergleich erledigt worden.

Am 03.06.2008 stellte der Bf beim Sozialgericht einen Kostenfestsetzungsantrag. Dabei veranschlagte er unter anderem eine Verfahrensgebühr von 250,00 EUR, eine Terminsgebühr von 200,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr von 190,00 EUR; insgesamt machte er 785,40 EUR geltend. Für das Verfahren S 14 AS 473/08 ER hatte er unter anderem eine Terminsgebühr von 200,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr von 190,00 EUR erhalten (Festsetzung des Sozialgerichts vom 30.05.2008). Das Sozialgericht (Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) setzte mit Beschluss vom 08.09.2008 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 321,30 EUR fest. Dabei gestand es nur eine Verfahrensgebühr in der beantragten Höhe zu. Die Terminsgebühr lehnte es mit der Begründung ab, im Verfahren S 14 AS 541/08 habe gerade kein Termin stattgefunden. Eine Einigungsgebühr scheide aus, weil der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet, sondern für erledigt erklärt worden sei.

Am 10.09.2008 hat der Bf Erinnerung eingelegt, die er auf den Nichtansatz der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr beschränkt hat. Er hat vorgetragen, der Sitzungsniederschrift könne entnommen werden, dass über beide Verfahren verhandelt worden sei. Der Vorsitzende habe in dem Termin für beide Verfahren angekündigt, PKH zu bewilligen und den Bf beizuordnen; das habe das Gericht dann auch in die Tat umgesetzt. Nur aufgrund einer Erörterung beider Verfahren sei es möglich gewesen, beide Verfahren durch Vergleich zu beenden. Dass eine Erörterung in dem Termin erfolgt und eine vergleichsweise Einigung erzielt worden sei, genüge, um eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen. Auf eine formale Terminsbestimmung komme es nicht an. Insoweit hat der Bf auf eine Kommentarstelle verwiesen; dort werde eindeutig ausgeführt, dass die Erörterung in einem Parallelverfahren ausreichend sei, um die Terminsgebühr auszulösen. Entsprechendes gelte für die Einigungsgebühr.

Die für Kostensachen zuständige Kammer beim Sozialgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 06.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Bezüglich der Terminsgebühr hat sie zwar eingeräumt, die Argumentation des Bf scheine mit dem Wortlaut von Nr. 3106 VV RVG in Einklang zu stehen. Jedoch müsse Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG beachtet werden. Daraus ergebe sich, dass bei identischen materiell-rechtlichen Ansprüchen die Terminsgebühr nur ein einziges Mal anfalle, auch wenn dieser Anspruch in zwei Verfahren besprochen worden sei. Da beim Kostenansatz des Verfahrens S 14 AS 437/08 ER bereits eine Terminsgebühr berücksichtigt worden sei, könne sie im vorliegenden Verfahren nicht erneut berücksichtigt werden. Anhaltspunkte für einen materiell-rechtlichen Mehrvergleich seien nicht ersichtlich. Zur Einigungsgebühr hat die Kammer ausgeführt, das Verfahren S 14 AS 541/08 sei als Adnex zum Eilverfahren für erledigt erklärt worden. Infolge der verbindlichen und nicht nur vorläufigen Regelung im Eilverfahren wäre ohnehin das Rechtsschutzbedürfnis für das Hauptsacheverfahren weggefallen. Die Erledigterklärung sei daher nur konsequent gewesen; eine irgendwie geartete Einigung speziell im Hauptsacheverfahren sei nicht erkennbar.

Dagegen hat der Bf am 17.10.2008 Beschwerde eingelegt. Wegen der Gründe für das Rechtsmittel hat er auf die Begründung zur Erinnerung verwiesen. In der Erinnerung hatte er zum Ausdruck gebracht, er verlange die Festsetzung einer Termins- und einer Einigungsgebühr in der von ihm beantragten Höhe (200,00 EUR bzw. 190,00 EUR).

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 06.10.2010 hat der Berichterstatter das Verfahren auf den Senat als Gesamtspruchkörper ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Sozialgerichts S 14 AS 437/08 ER, S 14 AS 541/08 und S 10 SF 113/08 sowie auf die Beschwerdeakte des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

 

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Der Senat entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch den Senat als Gesamtspruchkörper; die Angelegenheit ist auf diesen durch Beschluss vom 06.10.2010 übertragen worden. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 RVG zulässig; der Beschwerdewert liegt über 200,00 EUR. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt worden.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Termins- und eine Einigungsgebühr entstanden sind. Dies überprüft der Senat umfassend, ohne auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte beschränkt zu sein. Die Beschwerde erweist sich danach als großteils begründet.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält, sofern keine Sonderregelungen greifen, für Klageverfahren vor den Sozialgerichten die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse (vgl. § 45 Abs. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

1. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Gemäß Nr. 3106 VV RVG beträgt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 bis 380,00 EUR.

Eine Terminsgebühr ist hier nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil Hauptsacheverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vergütungsrechtlich als Einheit zu behandeln wären. Das Gegenteil ist der Fall. Aus § 17 Nr. 4 RVG geht hervor, dass Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und die korrespondierenden Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten sind.

Somit steht die Frage im Fokus, ob im vergütungsrechtlichen Sinn nur ein Termin - mit der Folge nur einer Terminsgebühr - oder aber zwei Termine, die dann gesondert zu vergüten wären, vorliegen. Ersteres wäre dann der Fall, wenn es für die Entstehung einer Terminsgebühr einer ausdrücklichen vorherigen Terminierung bedürfte. Der Senat sieht keinen Anhalt dafür, dass eine speziell auf die jeweilige Streitsache zugeschnittene, förmliche Ladung Entstehungsvoraussetzung sein könnte. Denn nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 3 VV RVG genügt sogar die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, Vorb. 3 VV, RdNr. 77). Überdies führt Nr. 3106 VV RVG besondere Tatbestände auf, bei denen ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht. Diese Sonderregelungen spiegeln das Bestreben des Gesetzgebers wider, für die Rechtsanwälte vergütungsrechtliche Anreize zu schaffen, auf eine gerichtliche Verhandlung zu verzichten, und so die Gerichte zu entlasten. Vor diesem Hintergrund wäre es kontraproduktiv, die Thematisierung eines anderen Streitgegenstands - hier sogar mit der Folge der Erledigung - vergütungsrechtlich unberücksichtigt zu lassen. Denn Rechtsanwälte wären dann wohl kaum mehr bereit, in einem einzigen Termin andere, mit dem Streitgegenstand zusammenhängende Angelegenheiten zu besprechen, was wiederum Synergieeffekte zunichte machen würde. Das alles drängt zu dem Schluss, dass bezüglich des Vorliegens eines eigenen Termins im vergütungsrechtlichen Sinn keine hohen formalen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die beiden Streitgegenstände - einstweiliger Rechtsschutz und Hauptsache - unter keinen Umständen in einem einheitlichen Verfahren geführt werden könnten, während das bei mehreren Ansprüchen (als objektive Klagehäufung) durchaus möglich ist. Dieses Zwischenergebnis erfährt Bestätigung durch Äußerungen in der einschlägigen Literatur (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., RdNr. 29, 42, 43, 49, 77; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, Nr. 3104 VV RVG, RdNr. 4).

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel, dass mit dem Willen des Gerichts auch die Hauptsache S 14 AS 541/08 erörtert worden ist (vgl. Müller-Rabe, a.a.O. RdNr. 43). Das wird nicht zuletzt durch den nach eineinhalb Stunden Verhandlung geschlossenen Vergleich bestätigt, der so formuliert ist, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren gleichermaßen betroffen sind. Dass das Sozialgericht selbst auch die Sache S 14 AS 541/08 als betroffen angesehen hat, wird dadurch bestätigt, dass die Sitzungsniederschrift komplett in die Gerichtsakte aufgenommen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass speziell zur Erörterung der Sache S 14 AS 541/08 keine Ladung verschickt worden und im Kopf der Sitzungsniederschrift lediglich das Aktenzeichen S 14 AS 437/08 ER vermerkt ist.

Das Sozialgericht beurteilt diese Frage offenbar ebenso. Denn es meint, die Argumentation des Bf scheine mit dem Wortlaut von Nr. 3106 VV RVG in Einklang zu stehen. Dass es gleichwohl zu einem abweichenden Ergebnis kommt, liegt daran, dass es Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG in die Rechtsfindung einbezieht. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut: "Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht."

a) Zweifelhaft erscheint bereits, ob aus Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG überhaupt ein Rechtsgedanke abgeleitet werden kann, der auf eine nach Nr. 3106 VV RVG zu bemessende Gebühr entsprechend anwendbar ist. Denn der Gesetzgeber hat bei den Rahmengebühren absichtlich davon abgesehen, in Nr. 3106 VV RVG eine vergleichbare Regelung aufzunehmen; er hat evident gemeint, eine solche Regelung nicht zu brauchen. Denn bei den Rahmengebühren findet nicht als Folge der Einbeziehung eines anderen Anspruchs eine automatische (wenn auch degressive) Erhöhung der Gebühr statt, wie das bei streitwertabhängigen Gebühren der Fall ist.

b) Ungeachtet dessen lässt sich Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG ohnehin keine Aussage entnehmen, die dazu zwänge, dem Bf eine Terminsgebühr zu versagen.

aa) Die Relevanz, die das Sozialgericht Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG beigemessen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Sozialgericht hat daraus den allgemeinen Rechtsgrundsatz abgeleitet, dass bei identischen materiell-rechtlichen Ansprüchen die Terminsgebühr nur einmal anfalle. Jedoch lagen in den Verfahren S 14 AS 437/08 ER und S 14 AS 541/08 unterschiedliche Streitgegenstände und vor allem kostenrechtlich verschiedene Angelegenheiten vor (vgl. § 17 Nr. 4 RVG). Der Ansatz des Sozialgerichts, insoweit auf die Identität des materiell-rechtlichen Anspruchs abzustellen, ist unzutreffend. Ohnehin muss man wohl auch den materiellen Anspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von dem des Hauptsacheverfahrens unterscheiden. Selbst wenn man aber eine materiell-rechtliche Identität wahrnähme, wäre die Ansicht des Sozialgerichts mit § 17 Nr. 4 RVG nicht zu vereinbaren.

bb) Gleichwohl scheint Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG auf den ersten Blick in anderer Hinsicht Aussagekraft zu besitzen. In dieser Vorschrift kommt zwar zweifellos zum Ausdruck, dass auch "bei Gelegenheit" aufgegriffene Ansprüche relevant sind für die Terminsgebühr. Wollte man daraus einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ableiten, dann auf jeden Fall den, dass das Aufgreifen eines anderen Anspruchs bei Gelegenheit eines Erörterungstermins grundsätzlich über die Terminsgebühr honoriert wird. Allerdings erfolgt die Berücksichtigung dadurch, dass nicht eine eigene Terminsgebühr, sondern eine einheitliche Terminsgebühr nach einem höheren Streitwert entsteht (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 3104 VV RdNr. 73 f.). Unter diesem Blickwinkel läge es nicht fern, den Schluss zu ziehen, im Rahmen eines "formal" einheitlichen Termins könnten nicht mehrere eigenständige Terminsgebühren anfallen. Das gilt umso mehr, als nach offenbar überwiegender Meinung Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG auch anderweitig rechtshängige - und nicht nur nirgendwo anhängige - Ansprüche erfasst (Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 3104 VV RdNr. 78).

Gerade aus der Anrechnungsanordnung offenbart sich aber, dass Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG keineswegs einen Anspruch auf eine gesonderte Terminsgebühr verhindern will. Würde in der Folge noch ein eigener Termin für den "bei Gelegenheit" abgehandelten Anspruch stattfinden, würde zunächst die volle Terminsgebühr entstehen, auf die aber der streitwertbedingte "Überschuss" aus dem anderen Verfahren anzurechnen wäre. Das verdeutlicht, dass die Regelung dem Rechtsanwalt nichts entziehen will. Vielmehr möchte sie verhindern, dass der Rechtsanwalt gänzlich "leer ausgeht", wenn es in der Folgezeit gerade zu keinem eigenen Termin mehr kommt. Sie verdeutlicht damit, dass bei einem nachfolgenden eigenen Termin nicht schon pauschal die Abgeltung durch den vorherigen, primär einen anderen Anspruch betreffenden Termin eingewandt werden kann.

cc) Letztendlich erweist sich, dass Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG entgegen der ersten Erwartung keine entscheidende Weichenstellung in der Rechtsfindung bewirkt. Er belegt zwar, dass das Aufgreifen anderer Ansprüche bei Gelegenheit nicht unhonoriert bleiben darf. Die darin festgelegte Art und Weise der Honorierung, nämlich die streitwertbedingte Erhöhung einer einheitlichen Terminsgebühr, führt jedoch im hier vorliegenden Verfahren, für das Rahmengebühren entstehen, nicht weiter. Andererseits lässt sich kein Rechtssatz ableiten, dass bei "formal" nur einem Termin unter keinen Umständen mehrere eigene Terminsgebühren entstehen könnten. Die Norm belegt vielmehr, dass eine eigene Terminsgebühr trotz Vorbefassung dann entsteht, wenn ein eigener Termin stattfindet.

c) Da somit Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG keine Einwendungen entnommen werden können, bleibt es bei dem gewonnenen Ergebnis, dass das Fehlen einer förmlichen Ladung sowie das Fehlen des Aktenzeichens im Kopf der Sitzungsniederschrift unschädlich sind. Eine Terminsgebühr ist entstanden, weil auch die Hauptsache mit dem Willen des Gerichts erörtert wurde.

d) Bezüglich der Höhe der Terminsgebühr hält der Senat 110,00 EUR für angemessen. Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ergibt sich, dass es für die Festsetzung der Terminsgebühr der Höhe nach auf alle relevanten Umstände des Einzelfalls ankommt, vor allem auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Der einschlägige Betragsrahmen gemäß Nr. 3106 VV RVG beläuft sich auf 20,00 bis 380,00 EUR. Die so genannte Mittelgebühr, die einen an den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gemessen durchschnittlichen Fall abbildet, beträgt 200,00 EUR. Der erhebliche Abschlag von der Mittelgebühr rechtfertigt sich dadurch, dass die beiden Streitgegenstände sich inhaltlich in weitem Maß deckten, so dass die Verhandlung von vornherein beide Verfahren voranbrachte, ohne dass dafür zusätzlicher Verhandlungseinsatz des Bf notwendig gewesen wäre. Der vergleichsweise niedrige Betrag erscheint umso mehr angemessen, als das Sozialgericht im Rahmen des Verfahrens S 14 AS 437/08 ER immerhin die Mittelgebühr von 200,00 EUR zugrunde gelegt hat.

2. Das Sozialgericht hat dem Bf auch eine Einigungsgebühr zu Unrecht vorenthalten. Allerdings kann auch eine solche nicht in der gewünschten Höhe von 190,00 EUR festgesetzt werden. Nach Nr. 1005 VV RVG fällt für die Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, eine gesonderte Einigungs- oder Erledigungsgebühr an. Die Gebühren 1000 (Einigungsgebühr) und 1002 (Erledigungsgebühr) betragen 40,00 bis 520,00 EUR. Ist jedoch über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, so beträgt die Gebühr 30,00 bis 350,00 EUR (Nr. 1006 VV RVG).

Die in dem hier einschlägigen Gebührentatbestand Nr. 1000 VV RVG geforderte Mitwirkung des Bf liegt zweifelsohne vor. Ebenso ist eine Einigung im vergütungsrechtlichen Sinn gegeben; es liegt weder ein bloßes Anerkenntnis noch ein bloßer Verzicht vor. An dem Charakter als Einigung ändert sich nichts dadurch, dass im Rahmen des "Vergleichs" unter Ziffer II auch eine Erledigterklärung seitens des R abgegeben wurde; der Gesamtcharakter als Einigung bleibt davon unberührt. Auch die Abschlussverfügung weist eine Beendigung des Verfahrens durch Prozessvergleich aus. Ob die Einigung bezüglich der Sache S 14 AS 541/08 als Annex zur Einigung in der Sache S 14 AS 437/08 ER anzusehen ist, ist rechtlich nicht relevant. Gleiches gilt für die Argumentation des Sozialgerichts, angesichts der Erledigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei für das Hauptsacheverfahren das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht gedanklich zuerst das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz verhandelt und durch Prozessvergleich erledigt worden ist, und dann Überlegungen zu den rechtlichen Folgen für das Hauptsacheverfahren anzustellen wären; Verhandlung sowie Erledigung in beiden Verfahren sind vielmehr vollkommen parallel verlaufen. Überdies kommt es auf solche Erwägungen nicht an. Maßgebend ist nur, dass auch das Hauptsacheverfahren S 14 AS 541/08 tatsächlich durch einen Prozessvergleich, also durch eine Einigung im Sinn von Nr. 1000 VV RVG, seine Erledigung gefunden hat.

Zur Höhe der Einigungsgebühr gelten die Ausführungen zur Terminsgebühr entsprechend. Angesichts der Parallelen in beiden Verfahren und des Umstands, dass im Verfahren S 14 AS 437/08 ER die Mittelgebühr (190,00 EUR) zuerkannt wurde, erscheint dem Senat eine Einigungsgebühr von 110,00 EUR angemessen.

In die Gesamtberechnung des zu erstattenden Betrages geht neben einer Terminsgebühr und einer Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 110,00 EUR ein Umsatzsteuer-Mehrbetrag (Nr. 7008 VV RVG) von 41,80 EUR ein. Die insgesamt zu erstattenden Kosten belaufen sich damit auf 583,10 EUR.

Das Verfahren über die Beschwerde ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.