Gründe:

I.

In dem am Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Rechtsstreit des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Bayern mit Az. S 12 SB 357/03 hat der Beklagte nach Abschluss der Ermittlungen i. S. v. §§ 103, 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Schreiben vom 18.01.2008 ein Vergleichsangebot dahingehend unterbreitet, den Grad der Behinderung (GdB) ab 05.03.2002 mit 40 festzustellen.

Unabhängig von der mit Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2008 eingeleiteten Begutachtung nach § 109 SGG haben die Bevollmächtigten des Klägers und hiesigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 04.03.2008 darauf hingewiesen, dass in Berücksichtigung der bisher eingeholten Gutachten von Dr. R. und Dr. S. ein GdB von 50 angemessen sei. Den Aufwand für die Gutachten nach § 109 SGG könne man sich angesichts der Zusammenschau der Gutachten Dr. R. und Dr. S. ersparen.

Gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 21.02.2008 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.03.2008 an seiner Auffassung festgehalten, dass die Klage abzuweisen sei, soweit das Begehren über das Vergleichsangebot vom 18.01.2008 hinausgehe.

In Berücksichtigung des Gutachtens des Neuropsychologen G. M. vom 29.05.2008 befürwortete der nach § 109 SGG benannte und beauftragte Hauptgutachter Prof. Dr. J. mit Gutachten vom 06.07.2008 die Feststellung eines Gesamt-GdB von 65.

Dies hat der Beklagte zum Anlass genommen, mit Schriftsatz vom 09.10.2008 ein weiteres Vergleichsangebot dahingehend vorzulegen, ab 05.03.2002 einen GdB von 50 festzustellen. In dem zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungsnahmen des Dr. K. vom 11.09. und 26.09.2008 wurde allerdings auch auf die bestehenden qualitativen Mängel der Begutachtung nach § 109 SGG hingewiesen.

Das Sozialgericht Würzburg hat im Folgenden den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2008 verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2003 ab dem 05.03.2002 einen GdB von 50 festzustellen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Hierbei ist das Sozialgericht Würzburg dem Vergleichsangebot des Beklagten vom 09.10.2008 und den zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. K. vom 11.09. und 26.09.2008 gefolgt.

Der Antrag des Klägers und hiesigen Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der gemäß § 109 SGG von G. M. am 29.05.2008 und von Prof. Dr. J. am 06.07.2008 erstatteten Gutachten auf die Staatskasse ist mit Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2008 abgelehnt worden. Der für die Entscheidung relevante streitgegenständliche Sachverhalt stelle sich nach Erstattung der Gutachten des G. M. und des Prof. Dr. J. objektiv nicht anders dar, als bereits nach Erstellung der gerichtsärztlichen Vorgutachten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 09.01.2009 ging am selben Tag beim Sozialgericht Würzburg ein. Einzel-GdB´s von 30 einerseits und 20 andererseits auf einem Fachgebiet, die sich auf dem Gesamt-GdB überhaupt nicht auswirken sollten, seien schlicht nicht vorstellbar, so aber die Auffassung der Dr. S., der das Sozialgericht Würzburg zweifelsfrei nicht habe folgen können, von deren Meinung sich das Sozialgericht Würzburg aber auch in ungenügender Weise gelöst habe.

Das Sozialgericht Würzburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt.

 

II.

Auf Antrag eines Behinderten muss ein bestimmter Arzt gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG gutachtlich gehört werden. Die Anhörung ist hier davon abhängig gemacht worden, dass der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Kostenübernahme auf die Staatskasse ist vor allem zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachverhaltsaufklärung wesentlich gefördert hat (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, Rdz. 16a zu § 109 SGG m. w. N.).

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bereits mit Schriftsatz vom 13.02.2008 zutreffend darauf hingewiesen haben, dass das Vergleichsangebot des Beklagten vom 18.01.2008 in Berücksichtigung der bereits vorliegenden Gutachten von Dr. R. und Dr. S. ungenügend erscheint.

Erst nach Vorliegen der gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des G. M. vom 29.05.2008 und des Prof. Dr. J. vom 06.07.2008 hat der Beklagte am 09.10.2008 ein Vergleichsangebot dahingehend abgegeben, ab 05.03.2002 einen GdB von 50 festzustellen.

Trotz der mit versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. K. vom 11.09. und 26.09.2008 aufgezeigten Mängel der Begutachtung nach § 109 SGG sind diese Gutachten Anlass dafür gewesen, dass der Beklagte sein Vergleichsangebot vom 09.10.2008 abgegeben hat und das Sozialgericht Würzburg im Folgenden den teilweise stattgebenden Gerichtsbescheid vom 09.12.2008 erlassen hat. Die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten haben somit zu dem Teilerfolg der Klage entscheidungserheblich beigetragen.

Völlig zutreffend hat Dr. K. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 11.09.2008 darauf hingewiesen, dass der vorgeschlagene Gesamt-GdB von 65 für die psychiatrischen Erkrankungen nicht den Vorgaben der "Anhaltspunkte" entspricht. Dies korrespondiert mit §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB XI) und der zwischenzeitlich in Kraft getretenen "Versorgungsmedizin-Verordnung", die mit Wirkung ab 01.01.2009 die bisher maßgeblichen "Anhaltspunkte" abgelöst hat.

Wegen der aufgezeigten qualitativen Mängel der Begutachtung nach § 109 SGG ist es daher angemessen, lediglich die Hälfte der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse zu übernehmen. Hinsichtlich des ebenfalls streitgegenständlichen Merkzeichens "G" hat die Begutachtung nach § 109 SGG keine neuen Erkenntnisse erbracht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG. Denn nach § 18 Nr. 5 RVG und der Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG fällt für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG eine eigene Gebühr von 15,00 bis 160,00 Euro an. Damit entsteht neben der Gebühr, die der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache beanspruchen kann, eine gesonderte Gebühr für das Betreiben eines Beschwerdeverfahrens. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung und der Schaffung einer eigenen Gebührenziffer in sozialgerichtlichen Verfahren durch das RVG ist die früher zu § 116 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vertretene Auffassung, dass alle Nebenverfahren wie auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug entstandenen Gebühr abgegolten sind, nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.