Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 104/11 - Beschluss vom 18.05.2012
Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache. Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd. Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten vom 15.01.2011 durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 544/09 anhängig gewesenen Rechtsstreit wegen einer Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erstellte der Antragsteller gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 15.01.2011 ein Gutachten.
Am 24.01.2011 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.045,91 EUR wie folgt geltend:
Abrechnungsposition dafür angesetzte Zeit Betrag Aktenstudium 6 Stunden Untersuchung 1,5 Stunden Abfassung des Gutachtens 10 Stunden Durchsicht 2 Stunden insgesamt; Stundensatz von 85,- EUR (Honorargruppe M 3) 19,5 Stunden 1.657,00 EUR Schreibgebühren (68.246 Anschläge) 51,75 EUR Porto/Telefon 10,00 EUR Umsatzsteuer 326,66 EUR Vergütung insgesamt 2.045,91 EUR
Die Kostenbeamtin des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 22.02.2011 lediglich 1.358,68 EUR. Zugrunde lagen der Abrechnung folgende Annahmen:
Abrechnungsposition dafür angesetzte Zeit Betrag Aktenstudium 7,0 Stunden Untersuchung 1,5 Stunden Abfassung des Gutachtens 2,75 Stunden Diktat und Durchsicht 6,39 Stunden insgesamt 17,64 Stunden gerundet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG; Stundensatz von 60,- EUR (Honorargruppe M 2) 18,0 Stunden
1.080,00 EUR Schreibgebühren (68.246 Anschläge) 51,75 EUR Porto 10,00 EUR Umsatzsteuer 216,93 EUR Vergütung insgesamt 1.358,68 EUR
Die der Abrechnung zugrunde gelegten Zeiten wurden wie folgt begründet: Für die Aktendurchsicht sei ein Zeitaufwand von einer Stunde für 100 Aktenblätter anzunehmen. Bei hier ca. 700 durchzusehenden Blättern ergebe dies 7,0 Stunden. Die reine Beurteilung im Gutachten sei auf Seite 47 bis 50 enthalten und umfasse 66 Zeilen zu durchschnittlich 75 Anschlägen pro Zeile = 4.950 Anschläge. Ausgehend von der vom Kostensenat vorgegebenen Schreibweise ergebe dies 2,75 Seiten, was einem Zeitaufwand von 2,75 Stunden entspreche.
Beim Stundensatz folgte die Kostenbeamtin nicht dem Ansatz des Antragstellers, die Honorargruppe M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG (Stundensatz 85,- EUR) zugrunde zu legen. Ein Gutachten über das Vorliegen von Erwerbsminderung sei - so die Kostenbeamtin - nach der Honorargruppe M 2 (Stundensatz 60,- EUR) zu vergüten.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 07.03.2011 die richterliche Kostenfestsetzung beantragt und dies sinngemäß wie folgt begründet: Eine Abrechnung nach der Honorargruppe M 2 könne er nicht akzeptieren, da der Rechtsstreit schon mehrere Jahre gedauert und viele vielfältige Gutachten produziert habe, die er in die Beurteilung einbezogen habe. Die Kürzung der Abfassungszeit könne er nicht akzeptieren, da er viel Zeit in Literaturdurchsicht und kollegiale Diskussion investiert habe. Er fühle sich in seiner gutachterlichen Würde gekränkt. Er habe viel Zeit und Mühe in diesen schwierigen Fall gesteckt, um ein nachvollziehbares sozialmedizinisches Urteil dazu abzugeben. Ergänzend hat er angemerkt, dass er auch auf den Seiten 25 bis 31, 48 und 49 zusammenfassende Beurteilungen abgegeben habe.
II.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Vergütung ist auf 1.465,78 EUR festzusetzen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts - LSG -, z.B. Beschlüsse vom 16.12.1994, Az.: L 12 B 156/92, und vom 19.03.2007, Az.: L 14 R 42/03.Ko). Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.
Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hält der Senat im Ergebnis an der bisherigen Abrechnungspraxis nach Vorlage der Rechnung fest. Diese stellt sich wie folgt dar:
1. Kontrollberechnung (nach der Terminologie verschiedener Obergerichte auch "Plausibilitätsprüfung")
Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.
2. Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und tatsächlichem Rechnungsbetrag
2.1. Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet.
2.2. Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher, wird der Vergütung das Ergebnis der Kontrollberechnung zugrunde gelegt, wenn im Einzelfall keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.
Dieser Prüfungsvorgang entspricht im Ergebnis der bisherigen bundesweiten Rechtsprechung (für die sozialgerichtliche Rechtsprechung z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 19.03.2007, Az.: L 14 R 42/03.Ko; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: L 6 SF 49/08; Hessisches LSG, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 2/9 SF 82/04; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.07.2002, Az.: L 4 SF 6/01; für die straf- bzw. zivilgerichtliche Rechtsprechung z.B. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 31.03.2000, Az.: 2 Ws 287/99; Brandenburgisches OLG , Beschluss vom 14.12.2006, Az.: W 37/06), auch wenn diese von einer anderen (nämlich umgekehrten) Reihenfolge ausgeht.).
Bedenken, dass diese Vorgehensweise mit den Vorgaben im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2007 wegen einer Vermengung einer subjektiver Komponente (Umfang der konkreten Ausführungen als Beleg für den objektiv erforderlichen Umfang) und einer objektiven Komponente (durchschnittlicher Zeitbedarf pro Seite) kollidieren könnte, hat der Senat für den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen bereits nach eingehender Erörterung zurückgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2012, Az.: 15 SF 276/10 B E). Nichts anderes gilt für den Bereich des Diktats und der Durchsicht des Gutachtens; die Grundlagen sind vergleichbar.
Im Einzelnen ist bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands Folgendes zu beachten:
Zu 1. - Kontrollberechnung
Die im Bereich der Kontrollberechnung angewandten, bundesweit etwas variierenden (vgl. auch die weitergehenden Hinweise im Beschluss des Senats vom 14.05.2012) Erfahrungswerte beruhen auf der Erkenntnis, dass ein Sachverständiger in einer bestimmten Zeit durchschnittlich - eine bestimmte Zahl von Blättern in den Akten durchsehen, - eine bestimmte Zahl von Seiten für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen, den Kernbereich des Gutachtens, verfassen, - eine bestimmte Zahl von Seiten des Gutachtens diktieren und durchsehen und - eine bestimmte Zahl von Röntgenaufnahme u. dgl. sichten kann.
Die im Zuständigkeitsbereich des Bayer. LSG vorliegenden Erfahrungswerte für die Erstellung im Wesentlichen medizinischer Gutachten sind in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
An diesen Erfahrungswerten hält der Senat unverändert fest. Dies gilt auch für die Orientierung an der festgelegten Standardseite. Wenn sich das Thüringer LSG, das gleichwohl angibt, die Schreibweise zu berücksichtigen, zuletzt (vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012, Az.: L 6 SF 132/12 E, und vom 03.04.2012, Az.: L 6 SF 306/12 B) gegen die Zugrundelegung einer solchen Standardseite (in der Terminologie des Thüringer LSG: "Normseite") mit dem Argument gewandt hat, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehle, kann der Senat dem nicht folgen. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht. Mit der Festlegung einer Standardseite wird vielmehr im Rahmen der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erforderlichen Zeit neben der absoluten Seitenzahl im Gutachten ein weiteres Hilfskriterium eingeführt, dass bei der Bestimmung der objektiv erforderlichen Zeit im Sinne der Gleichbehandlung einen Beitrag zur weiteren Objektivierung liefert. Für den Senat ist nicht ersichtlich, wie sonst eine adäquate Berücksichtigung von Schreibweise und Schriftbild, die beide maßgeblichen Einfluss auf den konkreten Seitenumfang eines Gutachtens haben, erfolgen könnte.
Da der Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwands eine Pauschalierung zugrunde liegt und zudem die Berechnungen oft auf Schätzungen (der Blattzahlen genauso wie der Anschläge) beruhen, hat die Bestimmung der objektiv erforderlichen Zeit wegen der nicht vermeidbaren Ungenauigkeiten mit Augenmaß zu erfolgen.
Zu 2. - Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und tatsächlichem Rechnungsbetrag
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Kürzung des Rechnungsbetrags auf die sich aus der Kontrollberechnung ergebende Vergütung dann vor, wenn letztere nicht unerheblich vom Rechnungsbetrag überschritten wird. Dieser Vorgehensweise schließt sich der Senat an, wobei er eine genauere Festlegung der Toleranzgrenze für erforderlich hält (Genaueres dazu siehe unten).
a) Erfordernis einer Toleranzgrenze
Die - soweit ersichtlich - bundesweit weitgehend einheitliche sozialgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 19.03.2007, Az.: L 14 R 42/03.Ko; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: L 6 SF 49/08; Hessisches LSG, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 2/9 SF 82/04; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.07.2002, Az.: L 4 SF 6/01) geht davon aus, dass die Vergütung eines Sachverständigen antragsgemäß zu erfolgen hat, wenn der bei der Rechnungsstellung angegebene gesamte Stundenaufwand den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden objektiv erforderlichen Stundenaufwand nur um einen gewissen zu tolerierenden Anteil überschreitet. Dies wird zum einen damit begründet, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Zeitangabe des Gutachters richtig sei und auch die objektiv erforderliche Zeit widerspiegle. Dieser Ausgangspunkt wird teilweise ohne weitere Begründung eingenommen, teilweise darauf gestützt, dass eine Überprüfung nur sehr eingeschränkt möglich sei (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 8.49).
Nicht gestützt werden kann die Eröffnung eines Toleranzrahmens jedoch - wie dies vereinzelt gemacht worden ist (vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 19.05.1995, Az.: L 12 B 193/93.Ar, und vom 14.04.2010, Az.: L 15 SF 85/10 B) - darauf, dass es sich bei dem Begriff der "erforderlichen Zeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der einen gewissen Beurteilungsspielraum des Sachverständigen beinhalte. Denn der aus einem unbestimmten Rechtsbegriff resultierende begrenzte Entscheidungsfreiraum kann nie einem Antragsteller, sondern nur der rechtsanwendenden Behörde zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, Az.: 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83). Ein Bestimmungsrecht und damit ein Ermessensspielraum für den Rechnungssteller, wie sie im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütung durch § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eröffnet sind, sieht das JVEG nicht vor. Eine Übertragbarkeit des dem § 14 Abs. 1 RVG innewohnenden Gedankens auf das JVEG verbietet sich, da ein Sachverständiger - anders als ein Rechtsanwalt (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) - kein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist.
Auch der Senat sieht das Bedürfnis, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass, wie auch schon im Senatsbeschluss vom 14.05.2012 dargestellt, der Umfang der gutachtlichen Ausführungen ein Kriterium ist, das bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands eine nur mit gewissen Vorbehalten zu sehende Aussagekraft hat. Die Annahme, dass die Kontrollberechnung eine minutengenaue Festlegung der objektiv erforderlichen Zeit zulassen würde, wäre vermessen. Den mit der Kontrollberechnung verbundenen Unsicherheiten kann aus Sicht des Senats nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass im Rahmen eines gewissen Toleranzbereichs die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt werden. Ein solcher Toleranzrahmen trägt auch dazu bei, dass die Gesichtspunkte des Umfangs des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, des Grads der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, des Umfangs des Gutachtens und der Bedeutung der Streitsache bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands Eingang finden. Diese Aspekte sind zwar nur schwer bis ins Detail zu beurteilen, dürfen aber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 26.07.2007 bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der Eröffnung eines Toleranzrahmens wird diesem Konflikt dadurch Rechnung getragen, dass im Einzelfall liegende besondere Umstände dadurch regelmäßig abgedeckt sein dürften.
b) Höhe der Toleranzgrenze
Ganz überwiegend übernimmt die sozialgerichtliche Rechtsprechung die Zeitangaben eines Sachverständigen dann, wenn diese gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung nicht "ungewöhnlich hoch" erscheinen, ohne den Begriff "ungewöhnlich hoch" genauer zu definieren. Lediglich das Thüringer LSG hat sich in ständiger Rechtsprechung für eine Toleranzgrenze von 15 v.H. entschieden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.04.2005, Az.: L 6 SF 83/05, und vom 03.04.2012, Az.: L 6 SF 306/12 B).
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Thüringer LSG zur Höhe der Toleranzgrenze an. Er geht davon aus, dass die gegenüber der Kontrollberechnung höheren Zeitangaben eines Sachverständigen dann zugrunde zu legen sind, wenn die vom Sachverständigen angegebene Zeitsumme den bei der Kontrollberechnung nach den Erfahrungswerten ermittelten objektiv erforderlichen gesamten Zeitaufwand um nicht mehr als 15 v.H. überschreiten.
Bei dem Begriff der "erforderlichen Zeit" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen Beurteilungsspielraum für die entscheidende Stelle eröffnet. Eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs muss dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht werden und soll eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: 2 B 91/11). Die Festlegung eines Toleranzbereichs allein mit den Worten, dass die Abweichung der tatsächlichen Zeitangabe von der nach den Erfahrungswerten errechneten Zeit nicht "ungewöhnlich hoch" erscheinen dürfe, ist aus Sicht des Senats nicht geeignet, weitere Klarheit zu bringen. Der Begriff "ungewöhnlich hoch" ist wiederum auslegungsbedürftig ist, ohne dass ausreichend geeignete Kriterien erkennbar wären, wann der Zeitansatz eines Sachverständigen in diesem Sinn ungewöhnlich hoch ist.
Im Rahmen der ihm zustehenden Kompetenz zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, Az.: 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83) hält der Senat eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v.H., wie sie auch das Thüringer LSG anwendet, im Sinne der Rechtsklarheit für sachgerecht. Mit dieser Toleranzgrenze wird sichergestellt, dass bei den unstreitig vorhandenen Schwierigkeiten, den objektiv erforderlichen Zeitaufwand zu beurteilen, die Einschätzungsschwierigkeiten nicht zu Lasten der abrechnenden Sachverständigen gehen. Dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall eine Honorierung über den tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand hinaus erfolgt, ist hinzunehmen und stellt im Übrigen auch keine grundrechtsrelevante Belastung dar. Schließlich wird auf diesem Wege auch dem nicht ganz von der Hand zu weisenden Einwand, dass eine Orientierung an der Seitenzahl eines Gutachtens die Sachverständigen, die sich weit ausholend und unstrukturiert "erzählend" auslassen, gegenüber denen bevorzugen würde, die sich knapp und präzise ausdrücken, das Gewicht genommen. Ein Toleranzbereich in einer Höhe von 15 v.H. erscheint dem Senat sowohl angemessen als auch ausreichend, um eine vorhersehbare, einheitliche und auch praktisch handhabbare Verwaltungspraxis bei angemessener Berücksichtigung der Belange der abrechnenden Sachverständigen zu gewährleisten.
c) Konsequenz bei Überschreiten der Toleranzgrenze
Wird die Toleranzgrenze um mehr als 15 v.H. überschritten, ist zunächst überschlägig zu überprüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Gutachten besonders schwierig oder der Sachverhalt außergewöhnlich komplex gewesen ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostensachbearbeiter und Kostenrichter nicht überspannt werden. Weder von den Kostensachbearbeitern noch von den Kostenrichtern kann erwartet werden, dass sie sich bis ins letzte Detail gehend mit den Fragen der Schwierigkeit des Gutachtens und der Komplexität des Sachverhalts auseinandersetzen. Naturgemäß haben - dem ist sich der Kostensenat aufgrund eigener Erfahrung bewusst - weder die Kostenbeamten noch die Kostenrichter die gleiche Sachnähe zum Gutachten, wie sie der in der Sache zuständige Spruchkörper besitzt. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass die Prüfung von Schwierigkeit und Komplexität unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "erforderlichen Zeit" erfolgt und insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde, also der Kostenbeamten bzw. der Kostenrichter, besteht. Deshalb und auch aus dem Grund, dass bereits mit der Toleranzgrenze von 15 v.H. den finanziellen Belangen der abrechnenden Sachverständigen in nicht unerheblicher Hinsicht entgegen gekommen wird, wird in der Regel nur dann ein größerer Zeitaufwand, als er sich aus der Kontrollberechnung mit einem Zeitaufschlag von 15 v.H ergibt, der Vergütung zugrunde gelegt werden können, wenn ein erhöhter Zeitaufwand ohne weiters erkennbar ist.
Überschreiten die Zeitangaben des Gutachters die sich aus der Kontrollberechnung ergebende Zeit um mehr als 15 v.H., ohne dass dieser erhöhte Zeitaufwand nach den oben dargestellten Kriterien begründet wäre, ist der Vergütung der Zeitaufwand, wie er sich aus der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - ergibt, zugrunde zu legen. Denn mangels plausibler Zeitangaben des Sachverständigen ist kein Anlass ersichtlich, an der Richtigkeit des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden objektiv erforderlichen Zeitaufwands zu zweifeln. Eine Ausschöpfung des Toleranzrahmens zu Gunsten des Sachverständigen verbietet sich in derartigen Fällen auch deshalb, weil dann allein durch eine unplausible und überzogene Abrechung, also ein missbräuchliches Abrechnungsverhalten, die maximal mögliche Vergütung erreicht werden könnte. Dies würde eine nicht vertretbare Benachteiligung korrekt abrechnender Gutachter darstellen und einem Missbrauch durch "optimiertes Abrechnungsverhalten" Tür und Tor öffnen.
Bei Beachtung dieser Vorgaben stellt sich im vorliegenden Fall die Abrechnung für das Gutachten des Antragstellers wie folgt dar:
1. Honorar
Der Vergütung des Antragstellers ist ein Honorar für 19,5 Stunden bei einer Honorargruppe M 2 zugrunde zu legen.
1.1. Zeitaufwand
1.1.1. Kontrollberechnung
1.1.1.1. Zeitaufwand für Aktenstudium
Die dem Antragsteller übersandten Akten umfassen insgesamt rund 700 Seiten. Daraus ergibt sich ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 7 Stunden.
1.1.1.2. Zeitaufwand für die Untersuchung
Die vom Sachverständigen angegebenen 1,5 Stunden stellen eine übliche Zeit dar und sind daher der Berechnung zugrunde zu legen.
1.1.1.3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen
Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, dargestellt, geben die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist. Im hier zu beurteilenden Gutachten sind die unter der Überschrift "Zusammenfassende Wertung der erhobenen eigenen Befunde" auf Seite 47 oben bis Seite 48 oben gemachten Ausführungen sowie die sich daran anschließende Beantwortung der Beweisfragen bis Seite 50 oben dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen.
Sofern der Antragsteller im Schreiben vom 07.03.2011 vorträgt, dass auch die Seiten 25 bis 31 und die Seiten 48 und 49 der Beurteilung hinzuzurechnen seien, hat er übersehen, dass die Seiten 48 und 49 bereits in der Abrechnung der Kostenbeamtin vom 22.02.2011 berücksichtigt worden sind. Im Übrigen ist dem Antragsteller auch bei ausgesprochen großzügiger Auslegung nur ganz eingeschränkt zu folgen. So können der Bereich beginnend mit der Überschrift "Ausführliche Diskussion der Befunde nach Aktenlage" auf Seite 25 bis einschließlich des ersten Absatzes auf Seite 26 und zudem die Ausführungen auf Seite 30 als Teil der Beurteilung angesetzt werden. Die dort erfolgte Diskussion der Befunde, der unterschiedlichen Diagnosen und der zeitlichen Zurückverfolgbarkeit der Gesundheitsstörungen ist von gewisser Bedeutung für die sozialmedizinische Bewertung und kann daher noch dem Abschnitt der Beurteilung zugerechnet werden. Sie trägt nicht unwesentlich zum besseren Verständnis der zusammenfassenden Bewertung und der Beantwortung der Beweisfragen bei. Würden die Ausführungen auf Seite 25 bis einschließlich des ersten Absatzes auf Seite 26 und auf Seite 30 insgesamt fehlen, wäre die Aussagekraft des Gutachtens gegenüber der vorliegenden Fassung eingeschränkt. Die vom Antragsteller erwünschte Einbeziehung der weiteren Seiten hingegen scheitert daran, dass es sich bei diesen Ausführungen im Wesentlichen um die Wiederholung von Befunden handelt, was grundsätzlich nicht der Beurteilung zuzurechnen ist. Dies bringt der Antragsteller im Übrigen selbst dadurch zum Ausdruck, dass er die Darstellung auf Seite 26 mit den Worten "Im Einzelnen sollen die Befunde noch einmal kurz skizziert werden" einleitet und damit deutlich macht, dass in den folgenden Passagen keine Beurteilung, sondern nur die Wiedergabe des Akteninhalts enthalten ist.
Der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind damit ziemlich genau fünf voll beschriebene Seiten des Gutachtens. Ausgehend davon, dass eine durchschnittliche Seite des Gutachtens 25 Zeilen zu 59 Anschlägen erfasst, wie dies anhand einer stichprobenartig geprüften repräsentativen Seite ermittelt worden ist, ergeben sich 7.375 Anschläge, was 4,1 Standardseiten und damit einem Zeitaufwand von 4,1 Stunden entspricht.
1.1.1.4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht:
Das Gutachten umfasst nach den eigenen Angaben des Antragstellers, denen gefolgt wird, 68.246 Anschläge, was 37,92 Standardseiten entspricht. Dies bedeutet, dass ein Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht von 6,32 Stunden angenommen werden kann.
1.1.1.5. Zeitaufwand insgesamt
Aus den oben aufgezeigten Positionen errechnet sich ein Gesamtzeitaufwand von 18,92 Stunden, gerundet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG 19 Stunden.
1.1.2. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Antragstellers
Der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 19,5 Stunden liegt um nicht mehr als 15% über den 19 Stunden, wie sie sich aus der Kontrollberechnung ergeben. Dies hat zur Konsequenz, dass der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand als objektiv erforderlich der Abrechnung zugrunde zu legen ist. Auf die Frage, ob sich der zeitliche Mehrbedarf gegenüber der Kontrollberechnung durch besondere Umstände der konkreten Begutachtung, insbesondere eine erhöhte Schwierigkeit oder Komplexität, wie dies der Antragsteller vorgetragen hat, ergeben könnte, kommt es nicht mehr an
1.2. Honorargruppe
Das zugrunde liegende Gutachten ist in einer Streitsache nach dem SGB VI erstellt worden, in dem die Frage zu klären gewesen ist, ob dem dortigen Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren sei. Derartige Gutachten sind regelmäßig nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten; dies gilt auch für das Gutachten des Antragstellers.
Die Zuordnung eines Gutachtens zu einer Honorargruppe richtet sich nach dem konkreten Gegenstand des in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens. Sie bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Danach sind einfache gutachtliche Beurteilungen nach der Honorargruppe M 1 zu vergüten. Als Regelbeispiel hat der Gesetzgeber Beurteilungen "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung" genannt. Beschreibende (Ist-Zustands)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sind hingegen der Honorargruppe M 2 zuzurechnen. Als Regelbeispiel dafür sind Gutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" aufgeführt. Nur Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen) werden der Honorargruppe M 3 zugeordnet. Ein Regelbeispiel stellen Gutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten" dar.
Der Senat geht zunächst wie das Sächsische LSG (vgl. Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 6 AS 118/10 B KO) davon aus, dass unter dem Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht nur die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch gemeint ist, sondern auch die Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI. Es kommen für Rentenbegutachtungen grundsätzlich also alle drei medizinischen Honorargruppen in Betracht.
Der Kostensenat hat bereits mit Beschluss vom 23.09.2009, Az.: L 15 SF 188/09, entschieden, dass die in Rentenstreitverfahren zu erstellenden Gutachten fast ausnahmslos nach der Honorargruppe M 2 und damit mit einem Stundensatz von 60,- EUR zu vergüten sind. Diese Einschätzung kann als bundesweit akzeptiert angesehen werden (vgl. Reyels in jurisPR-SozR 18/2010 vom 09.09.2010, Anm. 6 - m.w.N.). Anlass, von dieser grundsätzlichen Einschätzung abzuweichen, sieht der Senat nicht. Irgendwelche Ansatzpunkte, im vorliegenden Fall von besonderen Schwierigkeiten auszugehen, die ausnahmsweise die Honorargruppe M 3 begründen könnten, sieht der Senat ebenfalls nicht. Vielmehr handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um ein Gutachten, das sich von der Schwierigkeit her im üblichen Rahmen bewegt. Worin so besondere Schwierigkeiten liegen sollten, dass der nur in ganz seltenen Fällen in Betracht kommende Schwierigkeitsgrad, wie er für die Honorargruppe M 3 erforderlich ist, erfüllt wäre, erschließt sich nicht. Auch die vom Antragsteller angegebene Notwendigkeit einer kollegialen Diskussion sowie von Literaturrecherche sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Dass letztere in einem über das Übliche hinausgehenden Umfang erforderlich gewesen wäre, ist durch nichts begründet. Vielmehr liegt der Eindruck nahe, dass der Antragsteller diese Standardliteratur "gewohnheitsmäßig" am Ende des Gutachtens aufgelistet hat, ohne dass diese drei Werke überhaupt einen besonderen Eingang in das Gutachten gefunden hätten. Denn an keiner Stelle des Gutachtens nimmt der Antragsteller auf die angegebene Literatur Bezug.
2. Schreibgebühren
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge vor. Ausgehend von angegebenen 68.246 Anschlägen sind daher antragsgemäß Schreibgebühren in Höhe von 51,75 EUR zu erstatten.
3. Porto:
Das Porto ist im vorliegenden Fall antragsgemäß mit 10,- EUR anzusetzen.
4. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist, ausgehend von den oben ermittelten Beträgen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG in Höhe von 342,57 EUR gesondert zu ersetzen; auch die Portokosten unterliegen der Umsatzsteuerpflicht (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.01.2009, Az.: 1 Ws 359/08).
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 15.01.2011 errechnet sich damit wie folgt:
Abrechnungsposition dafür angesetzte Zeit Betrag Aktenstudium 7 Stunden Untersuchung 1,5 Stunden Abfassung des Gutachtens 4,1 Stunden Diktat und Durchsicht 6,32 Stunden insgesamt 18,92 Stunden gerundet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG 19,0 Stunden
hier erforderliche Übernahme der Zeitangaben des Sachverständigen nach Kontrollberechnung; Stundensatz von 60,- EUR (Honorargruppe M 2) 19,5 Stunden
1.170,00 EUR Schreibgebühren (68.246 Anschläge) 51,75 EUR Porto 10,00 EUR Umsatzsteuer 234,03 EUR Vergütung insgesamt 1.465,78 EUR
Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).