Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bei Überschreitung des vom Gericht zuvor für das Gutachten angeforderten Kostenvorschusses.

In dem beim Sozialgericht (SG) München unter dem Aktenzeichen S 26 R 941/14 geführten rentenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde der Beschwerdegegner, der Facharzt für Neurologie und ist, auf Antrag der dortigen Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nach Einzahlung eines Vorschusses von 2.000,- EUR mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Auftragsschreiben des Gerichts vom 18.05.2015 an den Beschwerdegegner war folgender Hinweis enthalten: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 2000,00 EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen." Weiter enthält das gerichtliche Schreiben vom 18.05.2015 folgenden Hinweis: "Um die Beiziehung eines beeidigten Simultandolmetschers für Türkisch wird gebeten. Dessen Vergütung richtet sich nach dem JVEG (siehe Merkblatt)." Zudem war dem gerichtlichen Schreiben vom 18.05.2015 als Anlage und zur Weitergabe an den Dolmetscher das Formular eines Vergütungsantrags des Dolmetschers nach dem JVEG beigefügt, wobei dieses Antragsformular an das SG adressiert war.

Am 23.05.2015 teilte der Beschwerdegegner der Geschäftsstelle des SG telefonisch mit, dass das Gutachten zuzüglich Schreibgebühren ca. 500,- EUR teurer werden könne. Von der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle wurde dem Beschwerdegegner in diesem Telefonat mitgeteilt, dass mit der Vorgehensweise Einverständnis bestehe.

Weiteres wurde von Seiten des SG nicht veranlasst, weder die Anforderung eines zusätzlichen Vorschusses bei der Klägerin noch eine schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner.

Eine am 02.07.2015 beim SG eingegangene Rechnung des Dolmetschers wegen dessen Tätigkeit bei der Begutachtung über 624,75 EUR wurde vom SG antragsgemäß beglichen, ebenso die am 22.07.2015 eingegangene Rechnung eines Schreibbüros wegen des Schreibens des Gutachtens über 147,56 EUR.

Das unter dem Datum vom 06.07.2015 erstellte Gutachten des Beschwerdegegners ging am 22.07.2015 beim SG ein. Mit Eingang beim SG am selben Tag beantragte der Beschwerdegegner für seine eigenen Leistungen als Sachverständiger eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.588,25 EUR (Rechnung vom 20.07.2015).

Die Kostenbeamtin des SG setzte die Vergütung des Beschwerdegegners für das Gutachten vom 06.07.2015 mit Schreiben vom 06.08.2015 auf 1.727,69 EUR fest. Die Kürzung der Rechnung begründete sie damit, dass zusammen mit den Dolmetscher- und Schreibkosten für das Gutachten Kosten in Höhe von insgesamt 3.360,75 EUR entstanden seien. Diese Gesamtkosten würden den eingezahlten bzw. "unwidersprochenen" Vorschuss von 2.500,- EUR erheblich überschreiten mit der Folge, dass eine Kürzung der Gesamtkosten auf 2.500,- EUR zu erfolgen habe. Davon abzuziehen seien die bereits ausgezahlten Kosten für den Dolmetscher und das Schreibbüro, so dass ein Restbetrag von 1.727,69 EUR verbleibe.

Gegen diese Kürzung hat sich der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25.08.2015 gewandt und um die gerichtliche Festsetzung der Vergütung gebeten. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er sich zwar, was die Kosten des Gutachtens samt Schreibgebühren angehe, um etwa 10 % verschätzt habe. Die Dolmetscherkosten dürften aber nicht in Abzug gebracht werden. Zunächst sei er nicht von der Notwendigkeit eines Dolmetschers ausgegangen. Die Kosten des Dolmetschers seien ihm genauso wie die Dauer der Untersuchung zunächst nicht bekannt gewesen.

Der Bezirksrevisor, der Beschwerdeführer, hat demgegenüber mit Schreiben vom 19.10.2015 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner die Kosten für die Tätigkeit eines Dolmetschers aus dem ihm übersandten Merkblatt entnehmen hätte können und dass die "gesamten Kosten" für das Gutachten nach § 109 SGG im Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners lägen.

Dagegen hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25.11.2015 eingewandt, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Dolmetscherkosten in den eingezahlten Vorschuss einfließen würden; er habe dies bei seiner jahrzehntelangen Tätigkeit für die Sozialgerichtsbarkeit noch nie erlebt.

Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das SG die Vergütung des Beschwerdegegners für das Gutachten vom 06.07.2015 (antragsgemäß) auf 2.588,25 EUR festgesetzt. Einen Grund, die Vergütungsforderung des Beschwerdegegners gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG zu kürzen, hat das SG nicht gesehen. Infolge der Mitteilung des Beschwerdegegners, dass Mehrkosten von ca. 500,- EUR anfallen würden, hätte der Beschwerdegegner auf eine Überschreitung erneut erst dann hinweisen müssen, wenn seine Vergütung die Grenze von 3.000,- EUR überstiegen hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Denn der vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellte Betrag sowie der an das Schreibbüro abgetretene Erstattungsanspruch würden sich zusammen nur 2.735,81 EUR belaufen. Die Kosten des Dolmetschers könnten dem Beschwerdegegner nicht zur Last fallen, weil nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls der Dolmetscher unmittelbar durch das SG herangezogen worden sei und der Dolmetscher damit einen eigenen Anspruch unmittelbar gegen das SG gehabt habe. Warum in diesem Einzelfall von einer Heranziehung des Dolmetschers durch das SG, also nicht den Beschwerdegegner, auszugehen sei, hat das SG ausführlich begründet. Der Vollständigkeit halber hat das SG darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Kosten des Dolmetschers in die gesamten Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG eingerechnet würden, dem Beschwerdegegner keine Verletzung einer erneuten Mitteilungspflicht entgegen gehalten werden könnte. Denn aus der Sicht eines sorgfältigen objektiven Empfängers würden die gesamten Unterlagen nicht darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner die Kosten für die Heranziehung eines Dolmetschers selbst zu verantworten und zunächst selbst zu tragen habe.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.03.2016 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass für den Beschwerdegegner kein Zweifel daran bestehen hätte dürfen, dass auch die Kosten eines Dolmetschers zu den (gesamten) Kosten des Gutachtens zu rechnen seien und daher die Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG einschlägig sei.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Akten sowohl zum Rentenverfahren als auch zum Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung beigezogen.

 

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist unbegründet.

Das SG hat die Vergütung des Beschwerdegegners für sein Gutachten vom 06.07.2015 gemäß § 4 Abs. 1 JVEG zutreffend mit 2.588,25 EUR festgesetzt. Eine Kürzung der Vergütungsforderung gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG hat nicht zu erfolgen.

1. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Thüringer Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

2. Unstrittige und unproblematische Positionen

Unter den Beteiligten unstreitig und in der Sache richtig ist, dass - ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG - * die Vergütungsforderung des Beschwerdegegners für sein Gutachten vom 06.07.2015 über 2.588,25 EUR und die dafür vom Schreibbüro (nach Abtretung) geltend gemachten Kosten von 147,46 EUR der Höhe nach objektiv berechtigt sind. Dabei ist berücksichtigt, dass sich die einem Sachverständigen zustehende Vergütung aus § 8 Abs. 1 JVEG ergibt, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04). Zur Ermittlung des objektiv erforderlichen und zu vergütenden Zeitaufwands verweist der Senat insbesondere auf seine Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11. Die nach den aufgezeigten Vorgaben ermittelte Vergütung des Beschwerdegegners entspricht dem in der Rechnung vom 20.07.2015 geltend gemachten Betrag von 2.588,25 EUR; wegen der Offensichtlichkeit der Berechtigung der Vergütungsforderung des Beschwerdegegners sieht der Senat von detaillierten Ausführungen ab. * die vom Dolmetscher direkt gegenüber dem SG geltend gemachte Vergütung von 624,75 EUR der Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

3. Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG im vorliegenden Fall

Die Vergütung des Beschwerdegegners ist nicht gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Vorschusses zu kürzen. Denn der Beschwerdegegner hat die Verletzung der Hinweispflicht nicht zu vertreten, da ihm vom Gericht nicht die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses mitgeteilt worden ist.

Im Grundsatzbeschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 RF 21/16, hat sich der Senat umfassend mit der Frage auseinandergesetzt, wann von einer vom Sachverständigen zu vertretenden Verletzung der Hinweispflicht des § 8 a Abs. 4 JVEG auszugehen ist. Danach ist es unverzichtbare Voraussetzung für ein Verschulden des Sachverständigen, dass ihm die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses bekannt gewesen ist.

Der Senat hat dies im Beschluss vom 23.08.2016, Az.: L 15 RF 21/16, wie folgt begründet:

Um die Rechtsfolge des § 8 a Abs. 4 JVEG zu bewirken, hätte das Gericht vielmehr dem Sachverständigen mitteilen müssen, in welcher konkreten Höhe ein Vorschuss nunmehr zur Verfügung stand. Da dies das Gericht unterlassen hat, kann dem Sachverständigen kein Verschulden an der erheblichen Überschreitung des zur Verfügung stehenden Vorschusses vorgeworfen werden.

Im Sinn der Rechtssicherheit ist es unverzichtbar, dass einem Sachverständigen die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses bekannt sein muss, um ihm ein Verschulden wegen einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses vorhalten zu können. Nicht ausreichend ist es, wenn dem Sachverständigen nur die ungefähre Höhe des Vorschusses mitgeteilt worden ist. Denn daraus würde sich lediglich eine Vermutung, nicht aber eine sichere Kenntnis von der Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses ergeben. Allein eine derartige Vermutung für die Begrenzung der Vergütung wegen erheblicher Vorschussüberschreitung ausreichen zu lassen, würde zu weit gehen. Dem Sachverständigen würde anderenfalls auch die zulässige Möglichkeit zur "Optimierung" der Vergütung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14) teilweise genommen, weil ihm die exakte Höhe des Vorschusses nicht bekannt ist. Im Übrigen - das hat sich auch im vorliegenden Fall gezeigt - wird typischerweise vom Gericht ein höherer Vorschuss angefordert, als er in einem Kostenvoranschlag des Sachverständigen genannt ist.

An der Kenntnis von der konkreten Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses fehlt es im vorliegenden Fall, sodass das vom Gesetzgeber gemäß § 8 a Abs. 5 JVEG (widerleglich) vermutete Verschulden hinsichtlich der Vorschussüberschreitung widerlegt ist.

Im Ergebnis ist der vorliegende Fall nicht anders als der gelagert, wie er dem Beschluss des Senats vom 23.08.2016, Az.: L 15 RF 21/16, zu Grunde gelegen hat. Hier wie dort fehlte eine Mitteilung des Gerichts zur konkreten Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses. In beiden Fällen sind die Sachverständige nur gebeten worden, mit den Arbeiten am Gutachten fortzufahren, ohne ihnen den zur Verfügung stehenden Vorschuss betragsgenau als Grundlage der sich aus § 8 a Abs. 4 JVEG ergebenden Grenze der Vergütung aufzuzeigen.

Die Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG kann daher vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass der Sachverständige aufgrund seiner telefonischen Mitteilung vom 23.05.2015, das Gutachten könne ca. 500,- EUR teurer werden, damit rechnen hätte müssen, dass ein Vorschuss von ca. 2.500,- zur Verfügung stehe. Denn ein genauer Betrag - ganz abgesehen davon, dass es das SG unterlassen hat, einen weiteren Vorschuss anzufordern - der für die Gutachtenserstellung zur Verfügung stehenden Geldmittel war dem Beschwerdegegner nicht bekannt.

In dem bereits zitierten Beschluss des Senats vom 23.08.2016 ist dies wie folgt begründet worden:

"Der vorgenannten Bewertung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 21.10.2015, mit dem er mitgeteilt hat, dass der zur Verfügung stehende Vorschuss von 2.000,- EUR nicht ausreichen werde, einen detaillierten "Kostenvoranschlag" über einen Betrag von 3.119,47 EUR aufgestellt hat und er aufgrund der Mitteilung des Gerichts vom 16.12.2015 davon ausgehen durfte, dass jedenfalls der in seinem Kostenvoranschlag genannte Betrag als Vorschuss zur Verfügung stehe. Denn das gerichtliche Schreiben vom 16.12.2015" - Anmerkung des Senats: In diesem Schreiben war dem Sachverständigen nur mitgeteilt worden, dass die Mehrkosten von der Rechtsschutzversicherung bestätigt worden seien, und er um möglichst zeitnahe Erstellung des Gutachtens gebeten worden. - "kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein bestimmter, exakt bezifferbarer Betrag für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 109 SGG zur Verfügung steht, auch nicht der, wie er im Kostenvoranschlag des Antragstellers genannt war; ein Rückschluss von dem im Kostenvoranschlag angegebenen Betrag auf den zur Verfügung stehenden Kostenvorschluss ist nicht zwingend. Bei der Auslegung derartiger gerichtlicher Schreiben wie dem vom 16.12.2015 sind die gleichen Maßstäbe zu Grunde zu legen, wie sie auch für die Auslegung von Prozesserklärungen der Beteiligten gelten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 02.03.2016, Az.: L 15 SB 237/15 B, und vom 14.03.2016, Az.: L 15 RF 2/16). Danach ist Maßstab der Auslegung der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13). Dies bedeutet in einem Fall wie hier, dass das Schreiben vom 16.12.2015 aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Sachverständigen zu beurteilen ist. Aus dessen Sicht ist nicht erkennbar, in welcher genauen Höhe ein Vorschuss zur Verfügung steht ...

Da dem Antragsteller die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses nicht bekannt war, kann ihm auch kein Verschulden bezüglich einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses entgegen gehalten werden."

Lediglich der Vollständigkeit halber, ohne dass dies noch von Entscheidungsrelevanz wäre, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: * Der Senat hält es wie die Kostenrichterin des SG im vorliegenden Fall nicht für vertretbar, die für die Dolmetschertätigkeit anfallenden Kosten den Kosten der Begutachtung zuzurechnen, für die der bei Gericht eingezahlte Vorschuss zur Verfügung steht, wenn es um die Anwendung von § 8 a Abs. 4 JVEG geht. Denn das SG als Gericht der Hauptsache hat insbesondere dadurch, dass es dem Beschwerdegegner ein Formular für den Vergütungsantrag des Dolmetschers zur Verfügung gestellt hat, das als Adressat das SG aufweist, beim Beschwerdegegner den Eindruck erweckt, dass der Dolmetscher seine Vergütung direkt gegenüber dem SG geltend machen müsse. Dass die Dolmetscherkosten, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung anfallen, aus dem zur Verfügung stehenden Vorschuss zu zahlen sind, war daher aus der objektivierten Empfängersicht (zur Auslegung gerichtlicher Schreiben und Erklärungen: vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 02.03.2016, Az.: L 15 SB 237/15 B, vom 10.08.2016, Az.: L 15 SF 160/16 E, und vom 23.08.2016 , Az.: L 15 RF 21/16), hier also des Beschwerdegegners, nicht ersichtlich. * Ob es im Auftragsschreiben des Gerichts an den Beschwerdegegner nicht ohnehin weitergehender Hinweise dazu bedurfte hätte, was unter dem Begriff der "gesamten Kosten" der Begutachtung zu verstehen ist, die aus dem Vorschuss zu begleichen sind, kann vorliegend offen bleiben. Zur Vermeidung von Unklarheiten - zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auf den objektivierten Empfängerhorizont des Sachverständigen abzustellen ist - hält es der Senat jedenfalls für sinnvoll, in dem an den Gutachter gerichteten Auftragsschreiben des Gerichts den vorgenannten Begriff zur Schaffung von Rechtsklarheit zu erläutern und dabei näher zu präzisieren, welche Kosten darunter fallen (können). * Offen bleiben kann letztlich auch die Frage, ob sich der Sachverständige im Rahmen des § 8 a Abs. 4 JVEG Zahlungen zurechnen lassen muss, die das Gericht direkt an Hilfspersonen des Sachverständigen - hier das Schreibbüro und den Dolmetscher - geleistet hat. Denn wie auch dem sozialgerichtlichen Beschluss zu entnehmen ist, müssten die Kosten für ein Dolmetschen während der Begutachtung, wenn der Dolmetscher nicht vom Gericht selbst beauftragt worden ist, genauso wie die Kosten für das Schreiben des Gutachtens vom Anspruchsinhaber und damit vom Sachverständigen selbst in Rechnung gestellt werden; weder das Schreibbüro noch der Dolmetscher haben in derartigen Fällen einen eigenen Vergütungsanspruch gegenüber dem Gericht, da diesen vom Gericht kein Auftrag erteilt worden ist. Ob in derartigen Fällen mit dem Institut der zivilrechtlichen Abtretung gemäß §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch eine der gerichtlichen Zahlungsverpflichtung entsprechende Leistung an eine andere Person als den Sachverständigen begründet werden kann, braucht vorliegend keiner weiteren rechtlichen Klärung.

Da dem Beschwerdegegner kein Verschulden bezüglich einer (erheblichen) Überschreitung des Vorschusses vorgeworfen werden kann, tritt die Rechtsfolge des § 8 a Abs. 4 JVEG nicht ein. Dem Beschwerdegegner steht für sein Gutachten vom 06.07.2014 (ohne Kosten des Schreibbüros und des Dolmetschers) eine antragsgemäße Vergütung in Höhe von 2.588,25 EUR zu.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).