Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.

Streitig ist, ob die Aufwendungen für Dolmetscherleistungen durch die Staatskasse zu vergüten sind. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 33 U 433/09, ging es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung einer Verletztenrente. Am 02.07.2009 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 07.09.2009 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Das Verfahren wurde durch einen (rechtskräftigen) Gerichtsbescheid (19.06.2012) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 09.03.2013 machte der Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 1.886,15 EUR geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2013 wurden die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.433,34 EUR festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Kostenbeamte erstattungsfähige Dolmetscherkosten in Höhe von 563,45 EUR. Zur Begründung verwies er auf die gerichtliche Ladung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung der Kammer am 13.04.2011; daher sei die Notwendigkeit der Zuziehung eines Dolmetschers bei den Mandantenbesprechungen ebenfalls gegeben gewesen. Die in der Abrechnung des Beschwerdeführers geltend gemachten Kosten für das Vorverfahren könnten nicht berücksichtigt werden; es würden daher nur die Termine ab Erlass des Widerspruchsbescheids des Beklagten erstattet. Hiergegen hat die Staatskasse mit Schreiben vom 29.08.2013 Erinnerung eingelegt. Auslagen wegen Dolmetscherkosten bzw. Übersetzungshilfe seien vorliegend nicht ersetzbar; im Übrigen hat sich die Staatskasse gegen weitere nicht mehr streitgegenständliche Punkte der Kostenfestsetzung gewandt. Zur Begründung hat die Staatskasse vorgetragen, dass sich die Notwendigkeit von Dolmetscherkosten bzw. Übersetzungshilfe nicht aus der Verpflichtung des erkennenden Gerichts gemäß § 185 Gerichtsverfassungsgesetz ergebe, unter bestimmten Umständen zu Verhandlungen einen Dolmetscher beizuziehen. Denn solche Kosten könnten nur dann ersetzt werden, wenn sie erforderlich seien. Im Hinblick auf die Beweisanordnung der erkennenden Kammer bezüglich des Sachverständigen Dr. Dr. K. und die Durchführung der Begutachtung durch diesen sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landgerichts (LG) Bochum (Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 7a T 317/01) vorliegend Übersetzungshilfe nicht erforderlich, da eine Verständigung durch die Ehefrau des Klägers möglich gewesen wäre. Dies entspreche dem Grundsatz, dass die Partei die entstehenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten habe. Vorsorglich hat die Staatskasse auch darauf hingewiesen, dass die angefallenen Kosten nicht ausreichend spezifiziert worden seien. Hierauf hat der Beschwerdeführer unter anderem festgestellt, dass es ins pflichtgemäße Ermessen des Rechtsanwalts falle, zu überprüfen, ob im konkreten Fall ein Dolmetscher erforderlich sei. Vorliegend sei es sicherlich untunlich gewesen, entsprechende Verwandte oder Ähnliches heranzuziehen. Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 10.01.2014 hat die Kostenrichterin des SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2013 insoweit abgeändert, als sie die zu erstattenden Kosten auf 833,00 EUR festgesetzt hat; im Übrigen ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Das SG hat entschieden, dass die Dolmetscherkosten nicht ersetzbar seien, da die Zuziehung nicht als erforderlich zu erachten sei. Diese Auslagen seien nicht im Rahmen des § 46 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz RVG durch die Staatskasse zu finanzieren. Zur Begründung hat das SG vor allem auf die Pflicht, steuerfinanzierte Kosten auf ein Minimum zu reduzieren, verwiesen; eine grundsätzliche "absolute" Notwendigkeit, für Mandantengespräche in Verfahren vor den Sozialgerichten einen Dolmetscher beizuziehen, sei nicht ersichtlich. Dabei hat das SG nicht bestritten, dass die Sprachkenntnisse des Klägers unzureichend sind. Im Rahmen einer PKH-Bewilligung dürfe ein bedürftiger Kläger jedoch nicht besser gestellt werden als ein nichtbedürftiger Auftraggeber, der seine Kosten selbst zu tragen habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass ein Nichtbedürftiger entweder einen auch der russischen Sprache mächtigen Rechtsanwalt gewählt hätte oder man sich eines Verwandten/Bekannten bedient hätte, der kostenfrei Übersetzungshilfe gewähren hätte können. Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass die Vorsitzende der 33. Kammer für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher angeordnet habe, denn eine mündliche Verhandlung und ein Anwalt-Mandanten-Kontakt seien im Hinblick auf die Kommunikationsmöglichkeiten nicht vergleichbar. Ansprüche auf die Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse ergäben sich auch aus Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht; Abs. 3 lit. e EMRK gelte vorliegend nicht. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17.01.2014 beim SG Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der vom SG gewählte Ansatz gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl verstoße. Zum anderen sei es dem Kläger nicht zumutbar, sich auf Übersetzungen durch Bekannte verweisen zu lassen, da es in der vorliegenden Auseinandersetzung um eine für den Beschwerdeführer durchaus existenzielle Angelegenheit gehe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in einer derart wichtigen, schwierigen und auch haftungsgeneigten Angelegenheit sich auf die Dienste von nicht professionellen und in keiner Weise zuverlässigen Übersetzern zu verlassen. Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

 

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Beschwerdeführer ist vor diesem Zeitpunkt gerichtlich beigeordnet worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung. Der ihm zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist der Ersatz von Dolmetscherkosten im Sinne von Aufwendungen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG. Nach dieser Vorschrift werden dem Rechtsanwalt Dolmetscherkosten als Auslagen vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Dabei ist die Höhe der zu ersetzenden Kosten auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Der angefochtene Beschluss des SG ist rechtmäßig. Entgegen dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der Dolmetscherkosten. a) Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt kann von der Staatskasse die Erstattung derjenigen Auslagen verlangen, die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit und somit zur sachdienlichen Wahrnehmung der Interessen des Rechtssuchenden erforderlich waren (§ 46 RVG). Dabei zählen zu Auslagen in diesem Sinn alle Aufwendungen, die auch ein nicht im Wege der PKH beigeordneter Anwalt gemäß §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch von seinem Auftraggeber erstattet verlangen kann. Demgemäß sind auch vom Anwalt verauslagte Dolmetscherkosten grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 46 RVG, Rdnr. 4; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 46, Rdnr. 76; Klüsener, in: Bischof/Jungbauer et al., RVG, 6. Aufl., Rdnr. 25, 26). Sie sind Auslagen des Anwalts, nicht solche des Rechtssuchenden (vgl. LG Bochum, a.a.O.); bei einem bedürftigen Rechtssuchenden ergibt sich dies bereits daraus, dass dieser schon aus finanziellen Gründen einen Dolmetscher nicht beauftragen kann. b) Erstattungsfähig sind Dolmetscherkosten im notwendigen Umfang, § 46 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 RVG. Die gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck (vgl. z.B. Hartmann, a.a.O., Rdnr. 14; Houben, in: Baumgärtel/ Hergenröder/ders., RVG, 16. Aufl., § 46, Rdnr. 5; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30.12.2009, Az.: 3 M 58/09). Wie das LG Bochum in seinem o.g. Beschluss zutreffend hervorgehoben hat, sind Dolmetscherkosten dann notwendig, "wenn die Tätigkeit des Dolmetschers erforderlich war, damit der Rechtsanwalt überhaupt Informationen erlangen konnte, das heißt, wenn der Rechtssuchende nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um die für sein rechtliches Begehren nötigen Informationen unmittelbar zu erteilen" (a.a.O.). Nicht ausreichend ist nach Auffassung des Senats, wenn die mangelnden Deutschkenntnisse lediglich einer vertieften rechtlichen Darlegung durch den Anwalt o.ä. entgegenstehen. Unter Beachtung des genannten Kostengrundsatzes, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst niedrig halten muss (vgl. Hartmann, a.a.O., m.w.N.), hat das LG (a.a.O.) dabei zu Recht Folgendes festgelegt: "Der Rechtsanwalt hat ... als unabhängiges Organ der Rechtspflege in eigener pflichtgemäßer Verantwortung zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Dolmetschers überhaupt erforderlich ist und ob nicht etwa durch andere Personen, etwa Verwandte oder Arbeitskollegen, auch eine Verständigung möglich ist, ohne dass Kosten entstehen. Kommt dies nicht in Betracht, ist der Rechtsanwalt in der Auswahl eines geeigneten Dolmetschers frei. Einer gerichtlichen Zulassung bedarf der Dolmetscher nicht. Denn Dolmetscher ist, wer zur mündlichen Übertragung des gesprochenen Wortes in der Lage ist." Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an (vgl. auch Houben, a.a.O., Rdnr. 9). c) Vorliegend steht fest, dass eine Verständigung zwischen Beschwerdeführer und Kläger über die Ehefrau des Letzteren möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. Dr. K., der im Gutachten vom 05.02.2010 nicht nur ausdrücklich festgehalten hat, dass die Befragung und Untersuchung wegen noch erheblicher Sprachprobleme des Klägers unter Mitwirkung von dessen Frau erfolgt sind, sondern auch detaillierte Angaben des Klägers im Gutachten wiedergegeben hat, die nur auf Grund einer weitgehend problemfreien sprachlichen Kommunikation zwischen Sachverständigem und Kläger/Ehefrau zu Stande gekommen sein können - sofern dem Sachverständigen keine unzutreffenden gutachterlichen Feststellungen unterstellt werden, wofür es aus Sicht des Senats nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt; auch der Beschwerdeführer hat insoweit keine substantiierten Einwendungen vorgetragen. d) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG; Beschluss vom 27.08.2003, Az.: 2 BvR 2032/01) hinsichtlich des Strafverfahrens festgelegt, dass ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, in jeder Phase des Verfahrens einen Dolmetscher hinzuziehen kann; dieser Grundsatz gelte, so das BVerfG, auch für den Verkehr zwischen Rechtsanwalt und Rechtsuchendem. Wegen der Besonderheiten des Strafverfahrens ist er jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostensparsamkeit (s.o.) auf sonstige Verfahren nach Auffassung des Senats nicht übertragbar. Die Gegenansicht (z.B. Klüsener, a.a.O.) geht denn auch auf beide Aspekte in keiner Weise ein und ist daher nicht überzeugend. e) Wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, ergibt sich ein Anspruch auf die Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse auch nicht aus Art. 6 EMRK. Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist nicht einschlägig, da der Kläger keiner Straftat angeklagt war. f) Das SG hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass sich aus der Anordnung der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die mündliche Verhandlung der erkennenden Kammer nicht ergibt, dass Dolmetscherkosten für den Rechtsanwalt notwendig gewesen wären. Denn die Durchführung einer - den Rechtsstreit grundsätzlich entscheidenden - mündlichen Verhandlung ist im Hinblick auf mögliche Kommunikationsbarrieren durch mangelnde Sprachkenntnisse mit Besprechungen zwischen Anwalt und Rechtsuchendem nicht vergleichbar. Im Rahmen Letzterer ist die - in sozialgerichtlichen Verfahren durchaus übliche - Praxis zumutbar, durch entsprechende Wortwahl oder erforderliche Wiederholungen Sachverhalte und rechtliche Erklärungen für den nur wenig Deutsch sprechenden Mandanten verständlich zu machen und sich insbesondere der Hilfe von Angehörigen oder Bekannten des Mandanten zu bedienen, unabhängig davon, ob diese das sprachliche Niveau eines Dolmetschers haben. Das SG hat im Übrigen ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dieses Vorgehen bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr gebührenerhöhend auswirken kann. Vorliegend sind im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass wegen besonderer Umstände die Zuziehung eines Dolmetschers alternativlos gewesen wäre. Vor allem ergeben sich diese nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Aspekten (s.o.), denn auch bei einer Verständigung mit Hilfe von Angehörigen oder Bekannten des Mandanten ist die Vermeidung von relevanten Missverständnissen etc. (z.B. durch - zumutbares - genaueres Nachfragen etc.) möglich. g) Die Frage, ob die vorgelegte Rechnung des Dolmetschers vom 22.06.2012 einschließlich der weiteren vorgelegten Stundennachweise etc. ausreichend ist, um die Erforderlichkeit der Dolmetscherkosten und des zeitlichen Aufwandes für die Dolmetschertätigkeit beurteilen zu können, kann somit offen bleiben. Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass es bei der Abrechnung von Dolmetscherkosten grundsätzlich einer detaillierten Darlegung bedarf (vgl. LG Bochum, a.a.O.): * Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Dolmetscherkosten und des zeitlichen Aufwands für die Dolmetschertätigkeit hat der Rechtsanwalt in jedem Fall Ort, Datum und Zeit (mit Anfangs- und Endzeit) der Tätigkeit des Dolmetschers sowie dessen Identität anzugeben. Eine Kopie der Rechnung ist vorzulegen. * Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege, der in dieser Stellung nicht durch eine enge Regelung der Auslagenerstattung beeinträchtigt werden soll (vgl. a.a.O.), ist aber nur dann verpflichtet, darüber hinaus die Erforderlichkeit des Umfangs getätigter Auslagen im Einzelnen darzulegen, wenn wichtige Anhaltspunkte gegen die Erforderlichkeit der Auslagen sprechen. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Dolmetschertätigkeit nicht schon wegen der anwaltlichen Versicherung über die Länge der einzelnen Gespräche als erforderlich zu betrachten ist. Die Dolmetscherkosten sind vorliegend somit nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).