Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt wegen der Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) die Wiedereinsetzung.

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 3 R 351/11 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren erstellte der Bf im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 10.02.2012 ein Gutachten. Bei Gericht ging das Gutachten am 09.03.2012 ein.

Mit Liquidation vom 17.07.2012 (Eingang bei Gericht am 19.07.2012) stellte der Bf für das Gutachten einen Betrag von 1.033,50 EUR in Rechnung.

Nachdem ihm die Kostenbeamtin des SG mit Schreiben vom 25.07.2012 mitgeteilt hatte, dass der Vergütungsanspruch wegen zu später Rechnungsstellung erloschen sei, hat er mit Schreiben vom 02.08.2012, gefaxt an das Gericht am 03.08.2012, Wiedereinsetzung beantragt. Leider - so der Bf - sei die fristgerechte Abrechnung durch seine Sekretärin bzw. die Dame, an die die Akte zur Erledigung weiter geleitet worden sei, versäumt worden. Dies sei in seiner langen Gutachtertätigkeit zum ersten Mal passiert. Seine Sekretärin habe bisher alles ordnungsgemäß erledigt, wovon er sich auch durch Nachfragen oder stichprobenartige Überprüfungen überzeugt habe.

Das SG hat mit Beschluss vom 07.09.2012, zugestellt am 08.09.2012 die Wiedereinsetzung abgelehnt. Die Fristversäumnis - so das Gericht - sei nicht unverschuldet. Der Bf habe es versäumt, durch eine Fristenkontrolle dafür Sorge zu tragen, dass Gutachtensrechnungen fristgerecht erstellt würden.

Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom 17.09.2012, beim SG eingegangen am 20.09.2012, Beschwerde eingelegt. Er könne nicht erkennen, dass ihm ein Organisationsverschulden zur Last falle. Seine Sekretärin habe bisher immer alles richtig gemacht.

 

II.

Die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG statthafte Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 4 JVEG eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung wegen der verspäteten Rechnungsstellung hat das SG im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

1. Rechnung zu spät gestellt

Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als die Honorarforderung geltend gemacht wurde.

Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat.

Vorliegend ist das Gutachten vom 10.02.2012 am 09.03.2012 beim SG eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Vergütungsanspruchs war bereits über einen Monat abgelaufen, als die Rechnung vom 17.07.2012 am 19.07.2012 bei Gericht einging. Eines Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.09.2008, Az.: L 15 SF 144/08, vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2012, Az.: L 15 SF 135/12 B).

2. Keine Wiedereinsetzung

Das SG hat im Ergebnis zutreffend dem Bf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.1. Allgemeines zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung

Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung, einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik die ausführlichen Erwägungen im Grundsatzbeschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12), - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den Entschädigungsanspruch beziffert und - sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden.

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, und vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12). Auch wenn ein Wiedereinsetzungsgrund nahe liegt oder sogar offensichtlich gegeben ist, kann das Gericht ohne entsprechenden fristgerechten Antrag keine Wiedereinsetzung gewähren.

Das Antragserfordernis verbietet es auch, allein in der verspäteten Vorlage einer Rechnung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 30/13 B). Denn würde die verspätete Rechnungsstellung als Wiedereinsetzungsantrag gesehen, würde damit der gesetzgeberische Wille, eine Wiedereinsetzung nur auf Antrag zuzulassen, konterkariert. Im Übrigen wäre es auch in der Sache nicht vertretbar, in einer verspäteten Rechnungsstellung ohne irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller der Verspätung bewusst gewesen sein könnte und diese begründen möchte, einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen. Denn mangels entsprechenden und insbesondere nach außen erkennbaren Bewusstseins würde dem Rechnungssteller ein einschlägiger Wille unterstellt, den er so gar nicht gehabt hat. Dies wäre bei allem Wohlwollen für einen Rechnungssteller nicht mehr vertretbar. Zudem würde es in einem derartigen Fall auch an der im Rahmen der Darlegungslast des Antragstellers erforderlichen fristgerechten Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mangeln.

2.2. Scheitern der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall

Es liegt kein fristgemäßer Wiedereinsetzungsantrag vor.

2.2.1. Kein Wiedereinsetzungsantrag in der Rechnung vom 17.07.2012

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nicht in der Rechnung vom 17.07.2012 gesehen werden. Eine bloße (verspätete) Rechnungsstellung kann nicht als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden (vgl. oben).

2.2.2. Wiedereinsetzungsantrag im Schreiben vom 02.08.2012 zu spät gestellt

Der Wiedereinsetzungsantrag im Schreiben vom 02.08.2012 ist verfristet.

Der Bf hat erst mit dem am 03.08.2012 beim SG eingegangenen Schreiben vom 02.08.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. In diesem Schreiben hat er mit dem Versäumnis seiner Mitarbeiterinnen einen potentiellen Grund für die Fristversäumung angegeben und gleichzeitig beantragt, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren.

Zu diesem Zeitpunkt war aber das Hindernis, das einer rechtzeitigen Rechnungsstellung möglicherweise entgegen gestanden hatte, nämlich das Versäumnis seiner Mitarbeiterinnen, bereits seit mehr als zwei Wochen beseitigt.

Zu welchem exakten Zeitpunkt das vom Bf angegebene Hindernis an der rechtzeitigen Rechnungsstellung entfallen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls mit der Erstellung der Rechnung am 17.07.2012 ist objektiv feststellbar, dass das Hindernis spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Abrechnung möglich.

Ohne Bedeutung für den Fristbeginn ist, ob der Bf sich der Fristversäumnis bewusst war. Denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Fristversäumung zu stellen, sondern - wie dies dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eindeutig zu entnehmen ist - innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des einer rechtzeitigen Rechnungsstellung entgegen stehenden Hindernisses. Eine Unkenntnis von einzuhaltenden Fristen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 30/13 B).

Spätestens am 17.07.2012 (Dienstag) hat die Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu laufen begonnen. Zu dem Zeitpunkt, als der Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht eingegangen ist - es kommt auf den Eingang bei Gericht, nicht auf die Abfassung des Antrags an -, nämlich am 03.08.2012 (Freitag), war die Zwei-Wochen-Frist bereits abgelaufen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon deshalb ausgeschlossen, weil der Bf keinen fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.

Auf die Frage, ob Wiedereinsetzungsgründe gegeben gewesen wären, insbesondere auch ob dem Bf ein Organisationsverschulden und eine mangelhafte Fristenkontrolle vorzuwerfen wären, kommt es daher nicht an.

Das Bayer. LSG hat als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 8 JVEG).