Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdeführerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdegegner) zusteht. Streitig ist, ob hinsichtlich von zwei Klageverfahren dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn gegeben ist.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: S 53 AS 1915/10, ging es um die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für mehr als einen Bewilligungszeitraum, verfahrensrechtlich eingekleidet teilweise durch eine endgültige Festsetzung, teilweise durch eine Aufhebungs- und Erstattungsverfügung. Am 12.07.2010 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigte, die Beschwerdeführerin, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde vom SG mit gerichtlichem Beschluss vom 30.09.2011 entsprochen; die Beschwerdeführerin wurde beigeordnet. Die Beschwerdeführerin vertrat auch das weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers, seine Ehefrau, als Klägerin im Klageverfahren des SG Az. S 53 AS 1914/10. Dort war die Anrechnung desselben Einkommens in denselben Zeiträumen streitig, die Erstattungsforderungen richteten sich aber gegen die Ehefrau des Klägers. Auch in diesem Klageverfahren wurde die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte im Rahmen der PKH beigeordnet.

Beide Klagen waren am selben Tag erhoben worden. In öffentlicher Sitzung der Kammer am 05.02.2014, die von 10.45 Uhr bis 11.30 Uhr dauerte, wurden beide Verfahren mit Vergleich beendet.

Am 12.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Vergütung wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG. 200,00 EUR Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR 1/2 Reisekosten, Nr. 7003 VV RVG 16,50 EUR 1/2 Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 10,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19% USt, Nr. 7008 VV RVG 130,44 EUR Gesamt: 816,94 EUR

Im Verfahren Az. S 53 AS 1914/10 bezifferte sie ihren Vergütungsanspruch in derselben Höhe zzgl. einer Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) in Höhe von 109,75 EUR einschließlich darauf entfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung wurde im beantragten Umfang (947,54 EUR) bereits erstattet (April 2014).

Mit Beschluss vom 28.03.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin die zu erstattende Vergütung im hier zugrundeliegenden Verfahren (Az.: S 53 AS 1915/10) auf 283,82 EUR fest. Sie legte folgende Gebührenberechnung zu Grunde:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 75,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG. 60,00 EUR Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 57,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Reisekosten, Nr. 7003 VV RVG 16,50 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 10,00 EUR 19% USt, Nr. 7008 VV RVG 45,32 EUR Gesamt: 283,82 EUR

Dabei berücksichtigte sie durch die parallele Bearbeitung beider Klageverfahren aufgetretene Synergieeffekte. Das Verfahren Az. S 53 AS 1914/10 betreffe die Ehefrau des Klägers, in beiden Verfahren seien identische Schriftsätze eingereicht worden; in der Kanzlei der Beschwerdeführerin seien beide Klagen unter einem Aktenzeichen geführt worden. Im Verfahren Az. S 53 AS 1914/10 sei bereits die Mittelgebühr berücksichtigt worden, daher seien vorliegend Abschläge zu machen. Die Urkundsbeamtin hat auch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.04.2014 (Az.: B 4 AS 27/13 R) verwiesen; hiernach handle es sich bei identischen Sachverhalten verschiedener Personen einer Bedarfsgemeinschaft trotz verschiedener Bescheide um dieselbe Angelegenheit.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 08.05.2014 Erinnerung eingelegt; festzusetzen seien 816,94 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien überdurchschnittlich gewesen. Die Staatskasse hat auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) zur Berücksichtigung von Synergieeffekten verwiesen. Mit Beschluss vom 25.08.2014 hat das Sozialgericht München (SG) den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2014 insoweit abgeändert, als insgesamt eine Vergütung in Höhe von 342,01 EUR festzusetzen sei. Im Übrigen hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Dabei hat das SG die Klageverfahren Az. S 53 AS 1914/10 und Az. S 53 AS 1915/10 kostenrechtlich als eine Angelegenheit behandelt und ist im Ergebnis zu folgender Kostenaufteilung gekommen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 313,00 EUR und Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG 93,90 EUR Summe: 406,90 EUR 250,00 EUR bereits in1914/10 vergütet; 156,90 EUR in 1915/10 noch offen

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG. 250,00 EUR 200,00 EUR bereits in 1914/10 vergütet; 50,00 EUR in 1915/10 noch offen

Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 244,00 EUR 190,00 EU bereits in 1914/10 vergütet; 54,00 EUR in 1915/10 noch offen

Reisekosten -Nr. 7003 VV RVG 33,00 EUR 16,50 EUR bereits in 1914/10 vergütet; 16,50 EUR in 1915/10 noch offen

Tage- und Abwesenheitsgeld - Nr. 7005 20,00 EUR 10,00 EUR bereits in 1914/10 vergütet; 10,00 EUR in 1915/10 noch offen

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR bereits in 1914/10 vergütet; -- in 1915/10 noch offen

19% USt, 7008 VV RVG 54,61 EUR in 1915/10 noch offen

Gesamt: 342,01 EUR in 1915/10 noch offen

Zur Begründung, dass vorliegend eine kostenrechtliche Angelegenheit gemäß § 15 RVG vorliege, hat das SG auf die oben zitierte Entscheidung des BSG vom 02.04.2014 (a.a.O.) verwiesen. Diese Rechtsprechung sei vorliegend anzuwenden. Die beiden Klageverfahren des SG seien kostenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, da sie auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt - nämlich der Einkommensanrechnung und der horizontalen Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - beruhen würden. Dies trete nicht zuletzt dadurch deutlich zutage, so das SG, dass auch die Beschwerdeführerin die Verfahren einheitlich behandelt und jeweils wortlautgleiche Schriftsätze eingereicht habe. Somit sei vorliegend die bereits im Verfahren Az.: S 53 AS 1914/10 erfolgte Vergütung anzurechnen. Im Übrigen hat das SG - anders als die Urkundsbeamtin - eine um 25 % erhöhte Mittelgebühr angesetzt und dabei vor allem auf die überdurchschnittliche Schwierigkeit der zugrunde liegenden Klageverfahren hingewiesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im vorliegenden Fall im Rahmen unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Situationen die Anrechnung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu beurteilen gewesen sei. Die Rechtsprobleme in diesem Bereich seien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als schwierig zu qualifizieren. Es gehe hier, so das SG, um eine Gemengelage aus betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Kriterien einerseits und davon abweichenden sozialrechtlichen Bewertungen andererseits. Vorliegend seien auch mehrere Punkte streitig gewesen, wie u.a. neben Fahrtkosten weitere Absetzungsbeträge, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Büroausstattung. Hierzu gebe es kaum ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin habe sich mit den genannten Rechtsproblemen auch inhaltlich auseinandergesetzt. Streitig sei darüber hinaus auch mehr als nur ein Bewilligungszeitraum gewesen. Am 29.08.2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und zur Begründung zunächst erneut darauf verwiesen, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich gewesen seien. Zudem hat sie betont, dass die Anrechnung nicht richtig sei, da zwei gesonderte Verfahren durchgeführt und abgeschlossen worden seien; eine Anrechnung dürfe erst stattfinden, wenn von Anfang an die Beauftragung für mehrere Auftraggeber vorgelegen habe und es erst dann zu einer einheitlichen nachfolgenden Angelegenheit "zusammengekommen" sei. Die Beschwerdeführerin habe in jedem Verfahren die Unterlagen und die Rechtslage gesondert prüfen und auswerten müssen. Die Staatskasse hat mit Schriftsatz vom 30.09.2014 auf die bisherige Rechtsprechung des Kostensenats hingewiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und der o.g. erstinstanzlichen Klageverfahren des SG verwiesen.

 

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung. Die Kostenrichterin des SG hat die Vergütung der Beschwerdeführerin zutreffend festgesetzt. Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG.

Die beiden Klageverfahren Az. S 53 AS 1914/10 und Az. S 53 AS 1915/10 verkörpern dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG. Damit sind für beide Verfahren nur einmal Kosten nach dem RVG entstanden. Die Beschwerdeführerin hat also nur Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen den ihr zustehenden und den bereits erstatteten Rechtsanwaltsgebühren.

Ob dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn vorliegt, regelt das RVG nicht abschließend. Wie das BSG in seinem Urteil vom 02.04.2014 (Az.: B 4 AS 27/13 R) hervorgehoben hat, benennen die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG und des § 17 RVG nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des hier maßgeblichen Begriffs derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. (nunmehr § 15 Abs. 2 RVG) der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstandes decken kann, jedoch nicht decken muss (BSG, a.a.O.).

Wie der Kostensenat des BayLSG bereits früher entschieden hat (vgl. Beschluss vom 22.08.2012, Az.: L 15 SF 57/11 B E, sowie die Beschlüsse vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 214/10 BE, und vom 04.10.2010, Az.: L 15 B 389/08 AL KO), besteht grundsätzlich Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. Der Kostensenat hat sich überdies zu dem Prinzip bekannt, dass sich Veränderungen des Klagegegenstands - wie z.B. Verbindungen oder Trennungen - auch entsprechend im Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, sei es zu dessen Gunsten - sei es zu dessen Ungunsten, niederschlagen (vgl. den Beschluss vom 22.08.2012, a.a.O.).

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Mit Abweichungen vom Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit muss behutsam umgegangen werden. Gerade dieser Grundsatz ermöglicht es dem Kostenbeamten, mit vertretbarem Arbeits- und Zeitaufwand die Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG zu bestimmen. Müsste der Kostenbeamte dagegen in großem Maß die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre dies, wie der Senat ausdrücklich bereits dargelegt hat (a.a.O.), unökonomisch und kaum praktikabel.

Allerdings kann sich nach Auffassung des Kostensenats im Hinblick auf besondere Umstände des konkreten Falls dennoch eine abweichende Behandlung aufdrängen. Dies ist dann der Fall, wenn nicht hingenommen werden kann, dass "objektiv Zusammengehörendes künstlich aufgespaltet wird" (vgl. den Beschluss des Kostensenats vom 22.08.2012, a.a.O.), wenn also z.B. Klageverfahren ohne jegliche sachliche Rechtfertigung verbunden oder getrennt werden bzw. wenn unzutreffend statt einem mehrere Verfahren erfasst werden (vgl. den Beschluss des Kostensenats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E). Eine abweichende Behandlung vom Grundsatz der Identität kann aber auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II (vgl. die genannte Entscheidung des BSG, a.a.O., m.w.N.) geboten sein, wenn mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber vorliegen, die identische Leistungszeiträume betreffen, und es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das wiederum auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (vgl. z.B. das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.01.2016, Az.: L 31 AS 1671/15). Darüber hinaus kann die Annahme derselben Angelegenheit noch in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht kommen, "die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können" (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2000, Az.: 11 C 1/99). Wenn der Adressat dann einen Rechtsanwalt damit beauftragt, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn nicht ausnahmsweise eine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den einzelnen Verfahren geboten ist (a.a.O.).

In solchen - für den Kostenbeamten offensichtlichen - Fällen liegen aus Sicht des Kostensenats nicht verschiedene Angelegenheiten vor, so dass nicht die Frage der Berücksichtigung von Synergieeffekten (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, im Einzelnen den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, und jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/ 13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E, vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 91/14 E, L 15 SF 92/14 E und L 15 SF 93/14 E, vom 02.09.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E, und vom 16.09.2016, Az.: L 15 SF 153/16 E) maßgeblich ist, sondern bereits nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn vorliegt. Im Übrigen legt der Kostensenat Wert auf die Feststellung, dass wie auch bei der Berücksichtigung von Synergieeffekten hinsichtlich der Frage, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vorliegt, keine Ermittlungspflicht des Kostenbeamten besteht, der sich nicht aktiv um das Auffinden möglicher "Parallelverfahren" bemühen muss.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende Abweichung vom Grundsatz der Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit erfüllt, wie das SG mit Blick auf den zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhalt und die tatsächliche Verfahrensgestaltung zurecht entschieden hat.

Im Übrigen begegnet vorliegend auch die vom SG vorgenommene Bestimmung der Höhe der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr keinen Bedenken. Die angesetzten Beträge in Höhe von 313,00 EUR (zuzüglich Erhöhungsgebühr), 250,00 EUR und 244,00 EUR sind nicht zu knapp bemessen; sie sind durchwegs angemessen. Der Senat verweist hierbei in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss und macht sich diese zu eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

Somit erhält die Beschwerdeführerin nur den vom SG festgesetzten Betrag.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).