Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt eine höhere Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 17 R 120/09 geführten rentenrechtlichen Verfahren erstellte der Bf gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 28.06.2010 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst insgesamt 72 Seiten. Die Diagnosen werden auf den Seiten 60 bis 62 Mitte dargestellt. Von Seite 62 Mitte bis Seite 67 oben erfolgt eine Zusammenfassung und Beurteilung und anschließend bis Seite 71 unten die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2010 eine Rechnung in Höhe von insgesamt 2.363,14 EUR; u.a. gab er an, für die zusammenfassende Beurteilung 10,74 Stunden benötigt zu haben.

Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts bewilligte mit Schreiben vom 19.07.2010 lediglich 1.758,74 EUR. Den Angaben des Bf zum Zeitaufwand wurde teilweise nicht gefolgt; u.a. wurde für die Abfassung des Gutachtens ein Zeitaufwand von 7,3 Stunden - und nicht wie vom Bf angegeben von 10,74 Stunden - zugrunde gelegt.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Bf insofern gewandt, als er den von der Kostenbeamtin für die Beurteilung zugrunde gelegten Zeitaufwand von 7,3 Stunden als unrichtig bezeichnet hat. Er hat die gerichtliche Kostenfestsetzung beantragt.

Mit Beschluss vom 27.09.2010 hat das Sozialgericht Bayreuth die Vergütung für das Gutachten auf 1.368,74 EUR festgesetzt. Gegenüber der Ermittlung des Zeitaufwands durch die Kostenbeamtin ist unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung eine weitere Kürzung auf 5,5 Stunden erfolgt. Im Übrigen ist der Abrechnung der Kostenbeamtin gefolgt worden.

Am 13.10.2010 hat der Bf Beschwerde erhoben. Er habe - so der Bf - zunächst gegenüber dem Sozialgericht die Gesamtkosten für die Gutachtenserstellung auf 2.400,- EUR geschätzt. Zudem sei vom Kläger ein weiterer Kostenvorschuss in Höhe von 400,- EUR eingezahlt worden, sodass er von einer Zustimmung des Gerichts habe ausgehen können. Das Gutachten habe sich im ursprünglich veranschlagten Rahmen bewegt. Er widerspreche der vom Gericht für die Abfassung des Gutachtens zugrunde gelegten Zeit für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen; sein Ansatz habe 10,74 Stunden betragen. Bei Berücksichtigung der im Gutachten aufgeführten Diagnosen und bei Herausrechnung von einer halben Seite für die Wiedergabe der Gutachtensfragen ergebe sich bei 11,5 Seiten sogar ein Zeitaufwand von 11,5 Stunden. Im Übrigen hat er die Kürzung mit Schreiben vom 21.10.2010 ausdrücklich akzeptiert.

Beigezogen worden sind vom Kostensenat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten.

 

II.

Die gemäß §§ 172 Abs.1, 173 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde erweist sich teilweise als begründet. Die Vergütung des Bf für sein Gutachten vom 28.06.2010 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.938,74 EUR festzusetzen. Dem Beschwerdeführer sind 570,- EUR nachzuentrichten. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht.

Streitig bei der Berechnung der Vergütung ist allein das Honorar für die Leistung des Sachverständigen, dort nur die für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen anzusetzende Zeit. Im Übrigen ist vom Bf die Berechnung ausdrücklich akzeptiert worden; eine Unrichtigkeit der Abrechnung ist auch nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen durch den Kostensenat sind insofern nicht angezeigt.

Die vom Sozialgericht für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen angesetzte erforderliche Zeit von (nur) 5,5 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen sind tatsächlich 10 Stunden à 60,- EUR und damit 600,- EUR zugrunde zu legen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts - LSG -, z.B. Beschlüsse vom 16.12.1994, Az.: L 12 B 156/92, und vom 19.03.2007, Az.: L 14 R 42/03.Ko). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, z.B. Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands, insbesondere was die Beurteilung betrifft, hält der Senat trotz gewisser Bedenken im Ergebnis an der bisherigen Abrechnungspraxis nach Vorlage der Rechnung fest. Diese stellt sich wie folgt dar:

1. Kontrollberechnung: Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

2. Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und tatsächlichem Rechnungsbetrag: 2.1. Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet. 2.2. Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher, wird der Vergütung das Ergebnis der Kontrollberechnung zugrunde gelegt, wenn im Einzelfall keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.

Dieser Prüfungsvorgang entspricht im Ergebnis der bisherigen bundesweiten Rechtsprechung (für die sozialgerichtliche Rechtsprechung z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 19.03.2007, Az.: L 14 R 42/03.Ko; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.09.2009, Az.: L 6 SF 49/08; Hessisches LSG, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 2/9 SF 82/04; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.07.2002, Az.: L 4 SF 6/01; für die straf- bzw. zivilgerichtliche Rechtsprechung z.B. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 31.03.2000, Az.: 2 Ws 287/99; Brandenburgisches OLG , Beschluss vom 14.12.2006, Az.: W 37/06), auch wenn diese von einer anderen (nämlich umgekehrten) Reihenfolge ausgeht.

Die Kontrollberechnung - oder nach der Terminologie verschiedener Obergerichte "Plausibilitätsprüfung" - stellt sich wie folgt dar:

1. Ausgangspunkt ist die Annahme, dass der Umfang der sachverständigen Ausführungen zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen dem objektiv erforderlichen Umfang entspricht.

2. Gleichwohl wird aufgrund von Erfahrungswerten, die sich in jahrelanger Praxis herausgebildet haben, ermittelt, welcher Zeitaufwand für diese Ausführungen objektiv erforderlich ist. Dazu greifen die - nicht nur bayerischen - Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf einen Behelfsmaßstab zurück: Sie schließen vom Umfang der gutachterlichen Ausführungen auf den im konkreten Fall objektiv erforderlichen Zeitaufwand. Die im Freistaat gewonnenen Erfahrungswerte - die im Übrigen nicht in jedem Punkt identisch mit den Erfahrungswerten anderer Landessozialgerichte, aber überwiegend großzügiger sind (siehe z.B. die Hinweise im Beschluss des LSG Thüringen vom 26.03.2012, Az.: L 6 SF 132/12 E) - haben zuletzt ihren Niederschlag im Schreiben des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, gefunden. Aufbauend auf dem vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 19.03.2007, Az.: Az.: L 14 R 42/03.Ko, bereiteten Weg wird demnach für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde angenommen. Mit Blick darauf, dass Schriftart und Schriftgröße sowie Seitenlayout je nach Sachverständigem deutlich voneinander abweichen können, geht der Kostensenat im Sinne der Gleichbehandlung von einer Seite in diesem Sinn (= Standardseite) bei 1800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) aus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22.08.2008, Az.: L 15 SF 139/08).

3. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 20.03.1997, Az.: L 10 V 122/92.Ko; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2005, Az.: L 12 SB 795/05 KO-A; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.07.2009, Az: L 1 SF 30/09 KO) wird teilweise klargestellt, dass die Seitenzahl nur ein erster Anhaltspunkt für den Kostensachbearbeiter sei, um bei einer Vielzahl von Gutachten eine einigermaßen einheitliche Handhabung zu gewährleisten, daneben aber u.a. auch die Komplexität des medizinischen Sachverhalts und die Schwierigkeit des Gutachtens zu berücksichtigen seien. In der Praxis zeigt sich aber, dass in der ganz überwiegenden Zahl der gerichtlichen Entscheidungen die Ermittlung des für die Beurteilung objektiv erforderlichen Zeitaufwands ausschließlich anhand des Umfangs der Ausführungen zur Beurteilung erfolgt. Auch wenn in Entscheidungen vereinzelt auf die weiter zu berücksichtigenden Aspekte hingewiesen wird, ist dort regelmäßig nicht erkennbar, dass sich daraus im konkreten Fall ein für die Zeitberechnung maßgeblicher Faktor ergeben hat. Praxis ist, dass der Aspekt der Schwierigkeit des Gutachtens und der Komplexität nur in ganz seltenen Fällen als unmittelbarer Parameter neben dem Umfang der sachverständigen Ausführungen für die Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands maßgeblich ist. Dies erscheint jedoch grundsätzlich hinnehmbar. Denn eine erhöhte Schwierigkeit eines Gutachtens oder eine besondere Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts wird schon deshalb regelmäßig zu einem höheren zu berücksichtigenden Zeitaufwand führen, weil sich gerade diese besonderen Umstände nach allgemeiner Erfahrung in einer entsprechend höheren Seitenzahl niederschlagen.

Der Senat hat bei dieser Vorgehensweise mit Blick auf den objektiven Erforderlichkeitsmaßstab und die aufgezeigte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gewisse Bedenken, weil dabei eine subjektiv beeinflusste Komponente - Umfang der konkreten gutachterlichen Ausführungen - mit einer objektiven Komponente - durchschnittlicher Zeitbedarf pro Seite - vermengt wird. Diese Bedenken gründen sich darauf, dass als Basis für die Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit der subjektiv beeinflusste Umfang der gutachterlichen Ausführungen im Rahmen der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zugrunde gelegt wird, obwohl die Validität des Umfangs wohl nur begrenzt sein kann. Dem Rückgriff auf das Hilfskriterium "Umfang" liegt die Annahme zugrunde, dass das konkret vorgelegte Gutachten von seinem Umfang her dem, was objektiv an Ausführungen erforderlich ist, entspricht.

Dass diese Annahme zutreffend ist, wird in der Rechtsprechung nicht hinterfragt - und wird sich auch kaum nachvollziehbar und unzweifelhaft belegen lassen. Sicher besteht eine gewisse Korrelation zwischen der Zeitaufwändigkeit und der Länge eines Gutachtens. Ob es aber vor dem Hintergrund des Gebots, die leistungsgerechte Vergütung anhand des objektiv erforderlichen Zeitaufwands zu ermitteln, gerechtfertigt ist, den Umfang des Gutachtens zum wesentlichen oder gar alleinigen Gradmesser zu erheben, bezweifelt der Senat. Wie die tägliche Praxis zeigt, sind Gutachten im selben Verfahren, bei annähernd identischem Sachstand und im selben medizinischen Fachgebiet, z.B. im Fall eines Gutachtens gemäß § 106 SGG und danach nach § 109 SGG, nicht selten von erheblich unterschiedlicher Länge, was den Teil der Beurteilung angeht. In solchen Fällen stellt sich die berechtigte Frage, welcher Umfang im Rahmen der Beurteilung objektiv erforderlich ist - der des längeren oder der des kürzeren Gutachtens. In manchen Fällen mag sich die Umfangsdifferenz zu einem gewissen Anteil dadurch erklären, dass der Nachgutachter sich im Rahmen der Beurteilung mit dem Vorgutachten auseinandergesetzt hat. Eine plausible Erklärung der Differenz in ihrem vollen Umfang ist aber - auch dies zeigt die Erfahrung - nur in seltenen Fällen möglich. Wenn man sich weiter vor Augen führt, dass ein Sachverständiger allein durch Formulierungswahl und Ausgestaltung seiner Ausführungen auf die Länge der Erläuterungen im Gutachten großen Einfluss hat, wird immer deutlicher, dass der Umfang der sachverständigen Ausführungen ein nur eingeschränkt aussagekräftiges Kriterium dafür ist, wie viel Zeit für die Beurteilung objektiv erforderlich ist. Sicherlich ist - das verkennt der Senat nicht - der Umfang der Ausführungen zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ein Indiz dafür, wie viel Zeit dafür vom Gutachter investiert worden ist und auch - wenn auch mit Vorbehalt - wie viel Zeit objektiv erforderlich ist. Denn der Umfang lässt gewisse Rückschlüsse darauf zu, wie hoch der geistige Aufwand für die Abfassung gewesen ist. Dabei ist jedoch, um der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 26.07.2007 gerecht zu werden, Elemente der Erforderlichkeit nicht mit tatsächlichen Schätzungen zu vermengen, immer zu bedenken, dass die vom Sachverständigen angestellten Überlegungen und darauf aufbauend die von ihm gemachten Ausführungen nur insofern für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand von Aussagekraft sein können, als sie ein zuverlässiger Indikator dafür sind, was auch bei einem Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zu erwarten gewesen wäre; der Behelfsmaßstab muss Authentizität gewährleisten.

Nicht außer Betracht bleiben darf zudem, dass ein Sachverständiger bei gleichem Zeitaufwand im Rahmen seiner bei der Beurteilung anzustellenden Überlegungen möglicherweise mehr Zeit investiert, wenn er seine Überlegungen anschließend möglichst knapp, präzise und aussagekräftig formuliert verfasst, als wenn er seine Gedanken in all ihrer Ausführlichkeit und ohne auf eine besondere Präzisierung oder Strukturierung zu achten umfassend zu Papier bringt. Damit würde ein weit ausholender, unstrukturiert "erzählender" Gutachter gegenüber einem auf äußerste Präzision und Knappheit bedachten Sachverständigen dadurch "belohnt", dass bei ersterem wegen des größeren Umfangs der Ausführungen auch von einem höheren Zeitumfang und damit höherem Vergütungsanspruch ausgegangen würde. Dieser Einwand wird auch tatsächlich immer wieder von Sachverständigen erhoben. Ob darauf adäquat mit Zeitzuschlägen bzw. -abzügen reagiert werden kann, ist in der Praxis angesichts der großen Zahl der abzurechnenden Gutachten und der deshalb gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise sowie mangels ausreichend trennscharfer Kriterien für die Abgrenzung von besonders präzise und knapp gegenüber über die Maßen weitausholenden Formulierungen äußerst fraglich. Es ist daher festzustellen, dass das Kriterium des Seitenumfangs maßgeblich durch subjektiv in der individuellen Erstellung des Gutachtens liegende Aspekte beeinflusst ist und nicht zwingend den objektiv erforderlichen Zeitaufwand widerspiegelt.

Die dargestellten Bedenken gegen die bisherige Abrechnungspraxis - so tiefgreifend sie auch sind - erfordern gleichwohl keine grundlegend andere Vorgehensweise:

1. Zum einen sieht der Senat keine andere Möglichkeit, einer Objektivierung des erforderlichen Zeitaufwands näher zu kommen als mit der bisherigen Handhabung. Andere Kriterien für die Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands der Beurteilung sind nicht erkennbar. Beispielsweise ist der Aktenumfang, der für die Zeit der Aktenstudiums sicher ein angemessenes Bewertungskriterium darstellt, für die Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nicht oder zumindest nicht annähernd so gut wie der Umfang der sachverständigen Ausführungen im Rahmen der Beurteilung geeignet. Besonders deutlich wird dies bei Begutachtungen des Ist-Zustands. Dort lässt der Aktenumfang regelmäßig keinerlei Rückschlüsse auf die für die Beurteilung objektiv erforderliche Zeit zu. Denn auf die Vergangenheit, die durch mehr oder weniger vorhergehende Verwaltungsverfahren den Aktenumfang mitgeprägt hat, kommt es regelmäßig nicht entscheidend an, so dass auch im Rahmen der Beurteilung dazu eher wenig auszuführen sein wird.

Grundsätzlich wäre eine Objektivierung anhand von Erfahrungswerten denkbar. Diesen Ansatz verfolgt der Bundesgerichtshof bei der Vergütung von Gutachten in patentrechtlichen Streitigkeiten. Soweit ersichtlich wird dort regelmäßig davon ausgegangen, dass ein durchschnittlicher Sachverständiger ein Gutachten beispielsweise für eine Patentnichtigkeitsstreitsache in 150 Stunden erstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 07.11.2006, Az.: X ZR 138/04 und X ZR 65/03, vom 15.05.2007, Az.: X ZR 75/05, und vom 31.07.2007, Az.: X ZR 150/03). Derartige Erfahrungswerte existieren für sozialgerichtliche Gutachten nicht. Vielmehr variiert der Umfang auch bei Gutachten auf demselben Fachgebiet teilweise erheblich, was sicherlich Ausdruck heterogener objektiver Anforderungen an die Sachverständigen in der jeweiligen Gutachtenssituation ist. Ausreichend trennscharfe Kriterien für eine Kategorisierung von Gutachten kann der Senat nicht erkennen. So dürfte - dies zeigt die Erfahrung - der durchschnittliche Umfang der Beurteilung zumindest vom medizinischen Sachgebiet und möglicherweise auch von der Zahl einschlägiger Vorgutachten im selben Verfahren beeinflusst sein. Für eine Einschätzung der erforderlichen Zeit ausreichend ist dies aber nicht. Viel zu sehr ist der Umfang medizinischer Gutachten von den individuellen Besonderheiten im Einzelfall geprägt, als dass sich daraus eine auf Richterrecht beruhende Fallgruppenbildung ableiten lassen könnte, die auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Eine Fallgruppenbildung und damit Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erforderlichen Zeit" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG im Rahmen der Rechtsprechung hält der Senat daher aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht für möglich. Eine derartige Regelung könnte allenfalls durch den Gesetzgeber getroffen werden, wie dies beispielsweise für die Honorargruppen bereits geschehen ist.

2. Zum anderen ist der Senat der Überzeugung, dass die bisher geübte Praxis vom Bundesverfassungsgericht mangels überzeugender Alternativen für die Berechnung des Honorars im Ergebnis nicht beanstandet würde. Diese Erkenntnis hat der Senat nicht zuletzt aus den Ausführungen im aufgezeigten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2007 gewonnen. Denn dabei hat das Bundesverfassungsgericht selbst den Maßstab der objektiven Erforderlichkeit bereits wieder etwas relativiert. Es hat vorgegeben, bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands unter anderem die Sachkunde des Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet und den Umfang des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen und diesbezüglich auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98) verwiesen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht selbst gezeigt, dass auch eine subjektive Komponente, wie sie der Umfang des im konkreten Fall vorgelegten Gutachtens darstellt, als nicht sachfremdes und nicht willkürliches Kriterium bei der Ermittlung dessen, was objektiv erforderlich ist, berücksichtigt werden kann.

Der Senat folgt daher trotz aller Bedenken der bisherigen Rechtsprechung, wonach sich der objektiv erforderliche Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens im Wesentlichen aus dem Umfang der sachverständigen Ausführungen zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ergibt. Dem Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, sollte nach Ansicht des Senats dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Kürzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwands nur mit Augenmaß erfolgt.

Im vorliegenden Fall ist das Sozialgericht dadurch zu einer Kürzung des angegebenen Zeitaufwands gelangt, dass es diverse Ausführungen des Bf im Beurteilungsteil nicht als dorthin gehörend eingestuft und damit unberücksichtigt gelassen hat.

Der Teil der Beurteilung beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar, den der Sachverständige nur aufgrund seiner ärztlichen Ausbildung und Kenntnisse fertigen kann. Einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist, geben die im Gutachten enthaltenen Überschriften. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übliche Aufbau verwendet wird. Auch wenn es keinen allgemeinen Standard für die Fertigung sozialgerichtlicher Gutachten gibt, hat sich dennoch folgender Aufbau bewährt (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 14.04.2010, Az.: L 15 SF 85/10 B): - Knappe Wiedergabe des Akteninhalts, soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich, - Anamnese, Untersuchungsbefund, gegebenenfalls technische Untersuchungsbefunde wie Röntgen o.ä., - Beurteilung als wesentlicher Teil des Gutachten und daran anschließend die Beantwortung der Beweisfragen (unter einmaliger Wiedergabe derselben) und - Literaturnachweis, falls Literaturstudium erforderlich gewesen ist.

Eine kritiklose Orientierung an den vom Sachverständigen gewählten Überschriften darf aber nicht erfolgen. Vielmehr ist in einem zweiten Schritt herauszufiltern, was bei einem Ineinandergreifen verschiedener Elemente eines Gutachtens und einer Überschneidung verschiedener Bestandteile der eigentlichen sozialmedizinischen Beurteilung zuzurechnen ist und damit bei der Beurteilung berücksichtigt werden kann, und was nicht zu diesem Kernbereich gehört, auch wenn es der Überschrift folgend der Beurteilung zuzurechnen wäre. Nur die Ausführungen im Gutachten, die bei systematischer Gliederung und Abfassung auch unter der Überschrift "Beurteilung" - und nicht an anderer Stelle - zu erwarten wären, sind auch im Rahmen des Zeitaufwands der Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei dürfen jedoch die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden; zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter sind unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der Vielzahl der abzurechnenden Gutachten eine gewisse Typisierung und Pauschalierung unverzichtbar ist. Von den Kostenbeamten kann nicht erwartet werden, dass sie sich sich bis ins letzte Detail mit der Frage auseinandersetzen, ob und an welcher Stelle eines Gutachtens bestimmte Ausführungen einzubauen sind. Denn sowohl den Kostenbeamten als auch den Kostenrichtern fehlt naturgemäß die Sachnähe zum Gutachten, die der in der Sache zuständige Spruchkörper besitzt. Dabei stützt sich der Kostensenat auf die eigene Erfahrung. Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass der Begriff der "erforderlichen Zeit" einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einem gewissen Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde, also der Kostenbeamten bzw. der Kostenrichter, darstellt.

Zusammenfassend ist der Senat daher folgender Ansicht: Bei der Bemessung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit können nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind. Oder mit anderen Worten: Nur das, was ohne Einfluss auf die Lesbarkeit und den Aussagegehalt des Kernbereichs des Gutachtens gestrichen werden kann, hat bei der Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit außer Betracht zu bleiben, wobei in Zweifelsfällen eine Korrektur im Rahmen der Kostenfestsetzung unterbleiben sollte.

Im vorliegenden Fall beginnt der Kernbereich des Gutachtens mit der Auflistung der gestellten Diagnosen auf Seite 60. Auch wenn erst auf der Seite 62 die Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" erscheint, so sind doch die Diagnosen, deren Stellung eine wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen darstellt, dem Bereich der Beurteilung zuzurechnen. Dies kommt im Übrigen auch dadurch zum Ausdruck, dass der Bf bei der Beantwortung der Beweisfragen auf Seite 67 den Verweis auf die auf Seite 60 f. aufgeführten Diagnosen anbringt, ohne die Diagnosen hier nochmals zu wiederholen. Ohne Berücksichtigung der Diagnosen auf Seite 60 f. wäre das Gutachten nicht verwertbar, sodass aus diesem Grunde eine Berücksichtigung bei der Ermittlung des für die Beurteilung erforderlichen Zeitaufwands zwingend ist. Dies entspricht der wiederholten Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16.12.1994, Az.: L 12 B 156/92.Ar; vom 08.01.2007, Az.: L 4 KR 42/05 ZVW.Ko).

Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen der "Zusammenfassung und Beurteilung", aber auch unter der Überschrift "Zu den Fragen der Beweisanordnung", immer wieder Passagen enthalten sind, die inhaltlich ähnlich auch unter vorhergehenden Textstellen des Gutachtens (z.B. bei den Befunden oder der Anamnese) auftauchen. Eine gewisse Überschneidung wird aber regelmäßig nicht vermeidbar sein, um die Lesbarkeit des Gutachtens zu gewährleisten. Insofern stellt sich die Frage, ob wiederholende Ausführungen gestrichen werden können, ohne die Aussagekraft und Lesbarkeit des Gutachtens für den anfordernden Richter zu mindern.

Nach diesem Maßstab sieht der Senat im vorliegenden Fall keinen ausreichenden Ansatzpunkt für die vom Sozialgericht vorgenommenen Kürzungen. Würden die vom Sozialgericht monierten Passagen in dem der Beurteilung zuzurechnenden Bereich gestrichen, würde das Gutachten derart schwer lesbar, dass die Verwertbarkeit deutlich gemindert wäre.

Wenn das Sozialgericht bei der Festlegung des Gutachtensinhalts, der für die Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen maßgeblich ist, die Wiedergabe der Beweisfragen nicht berücksichtigt hat, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Kostensenats. Die "einmalige Wiederholung" von Beweisfragen in einem Gutachten im Rahmen der Beurteilung ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands der Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 17.05.2010, Az.: L 15 SF 396/09), wobei der Begriff der "einmaligen Wiederholung" so zu verstehen ist, dass die Beweisfragen insgesamt nur einmal im Gutachten stehen, er also synonym mit dem Begriff der "einmaligen Wiedergabe" ist. Nur dann, wenn die Beweisfragen zweifach im Gutachten enthalten sind - dann wäre der Begriff der Wiederholung angezeigt -, ist eine Nichtberücksichtigung - an welcher Stelle, kann hier dahingestellt bleiben - angezeigt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass mit der Wiedergabe der Beweisfragen im Gutachten keine eigene geistige Leistung des Sachverständigen verbunden ist und insofern kein besonders zu honorierender Zeitaufwand entsteht, sodass eine andere, nämliche strengere Rechtsansicht durchaus nicht völlig von der Hand zu weisen ist (vgl. z.B. ohne nähere Begründung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2005, Az.: L 12 SB 795/05 KO-A). Angesichts der vom Kostensenat zugrunde gelegten Pauschalierung ist diese "Bevorteilung" eines Gutachters, der die Beweisfragen unmittelbar vor deren Beantwortung wiedergibt, aber hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Eliminierung der Beweisfragen aus dem Beurteilungsteil von findigen Gutachtern leicht umgangen werden könnte und so neue, nicht vertretbare Ungleichbehandlungen die Konsequenz wären.

Zu berücksichtigen bei der Beurteilung sind daher vorliegend die Seiten 60 oben bis 71 unten des Gutachtens, also 12 volle Seiten.

In einem nächsten Schritt ist der konkrete Seitenumfang im abzurechnenden Gutachten auf den Seitenumfang umzurechnen, wie er sich bei der vom Senat zugrunde gelegten Standardseite (1.800 Anschläge pro Seite) ergibt. Diesen Schritt hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss unterlassen.

Unter Berücksichtung der Tatsache, dass eine Seite des streitgegenständlichen Gutachtens im Schnitt rund 1.500 Anschläge hat, errechnet sich bei der aufgezeigten üblichen Schreibweise als Berechnungsgrundlage eine Seitenzahl von 10 Standardseiten. Dies entspricht einem Zeitaufwand von 10 Stunden und damit 4,5 Stunden mehr, als vom Sozialgericht im Beschluss vom 27.09.2010 zugrunde gelegt worden ist. Sofern der Bf begehrt, für die Beurteilung einen Zeitaufwand von 10,74 bzw. 11,5 Stunden anzusetzen, geht dieses Verlangen allerdings zu weit.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten besonders schwierig bzw. leicht oder der Sachverhalt außergewöhnlich komplex bzw. klar gewesen wäre, liegen nicht auf der Hand, sodass eine Korrektur des anhand des Umfangs der Ausführungen ermittelten objektiv erforderlichen Zeitaufwands nicht angezeigt ist.

Zu vergüten sind daher bei Zugrundelegung der unzweifelhaften weiteren Abrechnungspositionen insgesamt 26,09 Stunden, gerundet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG 26,5 Stunden à 60,- EUR, insgesamt damit 1.818,74 EUR.

Ohne Entscheidungsrelevanz ist, dass der Bf gegenüber dem Sozialgericht auf dessen Anforderung vor Erstellung des Gutachtens eine Kostenschätzung abgegeben hat, die er bei der abschließenden Rechnungsstellung nicht überschritten hat. Ein Gutachtensauftrag in Kenntnis der voraussichtlichen Kosten beinhaltet genauso wie die Mitteilung des Gerichts an den Sachverständigen, dass über einen bestimmten Höchstbetrag (ohne vorherige Mitteilung und Genehmigung durch das Gericht) nicht hinausgegangen werden dürfe (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 8.8), keine verbindliche Zusage einer Honorierung in oder bis zu dieser Höhe. Die Anforderung eines Kostenvoranschlags hat lediglich den Sinn und Zweck, zum einen dem Kläger eine Entscheidungsgrundlage zu liefern, ob er seinen Antrag gemäß § 109 SGG auch in Kenntnis des Umstands aufrecht erhält, welche Kosten er voraussichtlich zu tragen hat, und ob er dieses Kostenrisiko eingehen will. Zum anderen wird dem Gericht eine verlässliche Grundlage für die Anforderung des Kostenvorschusses im Rahmen eines Antrags gemäß § 109 SGG gegeben, damit so sichergestellt werden kann, dass nicht bei einer möglicherweise eintretenden Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Klägers ein Kostenrisiko für den Staatshaushalt entsteht. Eine Mitteilung des Sachverständigen, sein Gutachten werde voraussichtlich Kosten in einer bestimmten Höhe verursachen, ist daher für die spätere Bemessung der Vergütung ohne Bedeutung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29.12.1982, Az.: 8 W 260/82).

Dass dem Bf nicht nur 270,- EUR nachzuentrichten sind, wie es dem jetzt anerkannten um 4,5 Stunden höheren Zeitaufwand entspricht, sondern 570,- EUR, ist die Folge dessen, dass sich in die Berechnung des Sozialgerichts ein Rechenfehler eingeschlichen hat. So ist dort - wie sich aus Seite 8 unten des Beschlusses vom 27.09.2010 ersehen lässt - für 24 Stunden à 60,- EUR ein rechnerisch unrichtiger Betrag von 1.140,- und nicht von 1.440,- EUR angesetzt worden.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung, da die im Beschluss enthaltenen Ausführungen zur Ermittlung des für die Beurteilung erforderlichen Zeitaufwands eine Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung des Kostensenats darstellen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).