Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 282/15 - Kostenbeschluss vom 05.10.2016
Zwar mag es sein, dass die vergütungsrechtliche Wertigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes häufig hinter der Hauptsache zurückbleibt. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der Gebührentatbestand Nr. 3102 VV RVG nicht spezifisch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugeschnitten ist. Das bedeutet, dass die Einstufung, ob Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich gewesen sind, nicht anhand eines Vergleichs nur mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch unter Einbeziehung von Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Jedoch weist der einstweilige Rechtsschutz Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen, und die möglicherweise gebührenerhöhend wirken können. So muss seitens der Antragsteller auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, also, aus welchem Grund ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Zudem stellt sich das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache, was stets begründungsbedürftig ist. Des Weiteren stehen die Anwälte häufig unter besonderem Zeitdruck. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angebracht, für den einstweiligen Rechtsschutz eine eigenständige, fixe Orientierungsmarke zu setzen. Die Urkundsbeamten und Kostenrichter werden weiterhin die Mittelgebühr als Referenzwert heranzuziehen haben.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr sowie die Einigungs- und Terminsgebühr dem Grunde nach.
In dem Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Sozialgerichts Würzburg (SG) mit dem Az. S 3 SO 55/15 ER, in dem der Beschwerdeführer mit Beschluss des SG vom 22.07.2015 im Wege der Gewährung von PKH beigeordnet wurde, ging es um eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, weiterhin und ungekürzt den bisherigen monatlichen Grundsicherungsbetrag für die Kosten der Unterkunft an die Antragstellerin zu zahlen. Der Antragsgegner erklärte sich am 23.07.2015 unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Abgabe eines Anerkenntnisses bereit, weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten bis Oktober 2015 anzuerkennen, um der Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zudem wurde Kostenaufhebung beantragt. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 28.07.2015 unter dem genannten Az. die "Hauptsache" für erledigt. Eine ausdrückliche Annahme eines Anerkenntnisses erfolgte nicht. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde beendet und statistisch erledigt.
Am 29.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung auf insgesamt 1.266,16 EUR festzusetzen. Er machte dabei u.a. eine Verfahrensgebühr in Höhe von 360,00 EUR sowie eine Termins- und eine Einigungsgebühr in Höhe von 324,00 EUR bzw. 360,00 EUR geltend. Mit Beschluss vom 12.08.2015 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung des Beschwerdeführers auf 261,80 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 200,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG - EUR Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG - EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19% USt, Nr. 7008 VV RVG 41,80 EUR Gesamt: 261,80 EUR
Zur Begründung führte er aus, dass die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers unbillig sei; so lasse die Bestimmung der Verfahrensgebühr außer Acht, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt habe, so dass von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit auszugehen sei. In Relation zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren sei der Umfang des Verfahrens unterdurchschnittlich gewesen. Auch die Schwierigkeit des Letzteren sei bestenfalls durchschnittlich, da nur die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erforderlich gewesen sei. Eine fiktive Terminsgebühr, so der Urkundsbeamte, könne nicht verlangt werden, da eine mündliche Verhandlung, die durch eine außergerichtliche Regelung vermieden werden würde, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade nicht vorgeschrieben sei. Es fehle auch an einer Einigung, so dass auch eine Einigungsgebühr nicht verlangt werden könne.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18.08.2015 Erinnerung beim SG eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Angelegenheit schwierig und umfangreich und zudem eine zeitaufwändige Befassung mit der Rechtsprechung notwendig gewesen sei. Die Angelegenheit sei für die schwerkranke Antragstellerin von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Die Ablehnung von Termins- und Einigungsgebühr verkenne, so der Beschwerdeführer, die Rechtsänderungen zum 01.08.2013. Der Beschluss des Urkundsbeamten verkehre die gesetzgeberische Absicht und den Willen des Gesetzgebers ins glatte Gegenteil. Der Rechtsstreit sei durch ein Anerkenntnis des Landkreises beendet worden, dieses Anerkenntnis sei im Hinblick auf nachgereichten Sachvortrag des Beschwerdeführers kurz vor dem anberaumten Termin erfolgt. Mit Beschluss des SG vom 29.09.2015 ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Der Ansatz einer Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR sei sachgerecht. Insoweit ist das Gericht den Darlegungen des Urkundsbeamten gefolgt. Eine (fiktive) Terminsgebühr sei dem Grunde nach nicht angefallen, da die Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG nicht gegeben seien; im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Somit könne eine fiktive Terminsgebühr in keiner der vorgesehenen Varianten vorliegen. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da der Antragsgegner gerade kein Anerkenntnis habe abgeben wollen; auch habe der Beschwerdeführer für die Antragstellerin nicht ein Anerkenntnis angenommen. Am 06.10.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Eine Begründung hat er nicht gegeben. Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungs- und des Eilrechtsschutzverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst die Höhe der entstandenen Verfahrensgebühr sowie den Ansatz der Termins- und Einigungsgebühr. a) Die Verfahrensgebühr ist auf 250,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) festzusetzen.
Der Urkundsbeamte und der Kostenrichter haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) etwas zu niedrig festgesetzt; sie ist auf 250,00 EUR festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühr zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es vorliegend geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stehe für die Verfahrensgebühr eine deutlich gegenüber der Mittelgebühr erhöhte Gebühr in Höhe von 360,00 EUR zu, ist nicht berechtigt. Die vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrensgebühr in dieser Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20 % entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Der Kostenbeamte durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein etwas zu geringer Ansatz erfolgt.
Für eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühreneinstufung fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Jedoch berücksichtigt ein Ansatz von 200,00 EUR nicht in vollem Umfang die Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG. Maßgeblich ist hier in erster Linie, dass es sich nicht um ein Klage-, sondern um ein Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Drittel der Mittelgebühr entsteht mit Blick auf die Charakteristika dieser Verfahren wie regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B). Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, vermag er einem solchen Ansatz nicht zu entsprechen (vgl. den Beschluss vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B). Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt (a.a.O.): "Zwar mag es sein, dass die vergütungsrechtliche Wertigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes häufig hinter der Hauptsache zurückbleibt. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der hier einschlägige Gebührentatbestand Nr. 3102 VV RVG nicht spezifisch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugeschnitten ist. Das bedeutet, dass die Einstufung, ob Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich gewesen sind, nicht anhand eines Vergleichs nur mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch unter Einbeziehung von Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 338/11 B). Jedoch weist der einstweilige Rechtsschutz Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen, und die möglicherweise gebührenerhöhend wirken können: So muss seitens der Antragsteller auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, also, aus welchem Grund ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Zudem stellt sich das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache, was stets begründungsbedürftig ist; [ ...] Des Weiteren stehen die Anwälte häufig unter besonderem Zeitdruck. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angebracht, für den einstweiligen Rechtsschutz eine eigenständige, fixe Orientierungsmarke zu setzen. Die Urkundsbeamten und Kostenrichter werden weiterhin die Mittelgebühr als Referenzwert heranzuziehen haben."
Auch im Beschluss vom 21.06.2016 hat der Senat u.a. auf die in Eilbedürftigkeit und effektiver Rechtsdurchsetzung liegenden Besonderheiten des Eilrechtsschutzverfahrens verwiesen (Az.: L 15 SF 39/14 E; vgl. im Übrigen auch Straßfeld, SGb 2008, 635, 638). Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Verfahrensgebühr leicht auf 250,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) zu erhöhen. Eine Kürzung dieses Ansatzes aufgrund zu berücksichtigender Synergieeffekte hat vorliegend im Übrigen nicht zu erfolgen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, im Einzelnen den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, und jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/ 13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E, vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 91/14 E, L 15 SF 92/14 E und L 15 SF 93/14 E, vom 02.09.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E, und vom 16.09.2016, Az.: L 15 SF 153/16 E), da der Senat derzeit keinerlei Hinweise darauf hat, dass in einem anderen (Parallel-) Verfahren entsprechende höhere Gebühren gezahlt worden wären; insbesondere hat auch weder der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch die Staatskasse auf diesen Aspekt hingewiesen. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass, sofern überhaupt die Vergütung in Parallelverfahren im Raum steht, das vorliegende Antragsverfahren "führend" im Sinne der Senatsrechtsprechung zu Synergieeffekten wäre. Veranlassung für eigene Ermittlungen ohne entsprechende Hinweise etc. besteht für den Senat daher nicht. b) Eine (fiktive) Terminsgebühr steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da die Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG nicht vorliegen. Wie Urkundsbeamter und Kostenrichter zutreffend hervorgehoben haben, fehlt es bereits an einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung. Dass dieses Erfordernis zwingend ist, steht völlig außer Zweifel (vgl. z.B. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3, Rn. 52). Der Grundsatz der Mündlichkeit gilt in allen Rechtszügen der Sozialgerichtsbarkeit für Entscheidungen durch Urteil; dies ist in Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Fall. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (s. oben) ist insbesondere Nr. 3 von Nr. 3106 VV RVG dahingehend abgeändert worden, dass ausdrücklich festgehalten worden ist, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. "Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass auch in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis endet, nur in solchen Verfahren entstehen kann, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" (Mayer, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.).
Schließlich ist auch ein Anerkenntnis gerade nicht abgegeben oder angenommen worden. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Darlegungen im bisherigen Kostenverfahren verwiesen werden. c) Eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1005, 1006 VV RVG ist nicht angefallen.
Eine solche setzt voraus, dass ein Vertrag zustande kommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG). Der Sondertatbestand Nr. 1006 VV RVG für das sozialgerichtliche Verfahren, in dem regelmäßig Betragsrahmen- anstatt Streitwertgebühren entstehen, ändert an den Voraussetzungen des Nr. 1000 VV RVG für das Entstehen einer Einigungsgebühr nichts. Hier bedarf es keiner weiteren Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vertrag grundsätzlich zustande kommt. Denn für den Abschluss eines Vertrages im Sinne des genannten Gebührentatbestands bzw. von §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte (vgl. im Übrigen den Beschluss des Senats vom 01.08.2016, Az.: L 15 SF 122/15 E); hierzu kann auf die zutreffenden Darlegungen des Urkundsbeamten im angefochtenen Beschluss vom 12.08.2015 verweisen werden. Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung ist somit wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 250,00 EUR Post- u. Telekompauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR Zwischensumme: 270,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 51,30 EUR Gesamt: 321,30 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).