Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 368/13 - Kostenbeschluss vom 24.04.2014
Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat das LSG empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen. In diesem Zusammenhang ist auch das vom LSG im Beschluss vom 18.05.2012, erkannte und u.a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Streitig ist im Wesentlichen der zu vergütende Zeitaufwand.
In dem am Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 VJ 2/12 geführten Verfahren nach dem Infektionsschutzgesetz erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts (Auftragsdatum: 23.05.2013) unter dem Datum vom 31.08.2013 ein internistisch-epidemiologisches Gutachten nach Aktenlage. Ihm wurden Akten mit insgesamt 510 Seiten übersandt.
Das Gutachten umfasst 171/2 Seiten. Ab Seite 14 Mitte bis Seite 15 unten ist eine "zusammenfassende Beurteilung" enthalten, anschließend bis Seite 18 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen unter Wiedergabe der Beweisfragen.
Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 31.08.2013 eine Rechnung in Höhe von 1.699,50 EUR. Zum Zeitaufwand gab er darin Folgendes an: Aktenstudium 5 Stunden, vorbereitende Arbeiten zur Erstellung des Gutachtens 3 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 6 Stunden, insgesamt 14 Stunden. Er legte die Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 100,- EUR zugrunde. Die Umsatzsteuer ist angesetzt. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Versandkosten/technischer Aufwand in Höhe von 20,- EUR und Schreibauslagen von 13,50 EUR.
Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 04.09.2013 lediglich 1.212,02 EUR. Den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand wurde mit Ausnahme der Angabe zum Aktenstudium nicht gefolgt; insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 11,5 Stunden anerkannt. Der Stundensatz nach der Honorargruppe M 3 wurde mit 85,- EUR angesetzt.
Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Angesichts der Schwierigkeit der Beurteilung sei eine Kürzung nicht korrekt; tatsächlich sei die Erstellung noch wesentlich zeitaufwändiger gewesen. Die Kürzung der Stundensatzhöhe hat er als zutreffend anerkannt; die Übergangsregelung in § 24 JVEG sei ihm unbekannt gewesen.
Mit Beschluss vom 04.11.2013 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.212,02 EUR festgesetzt. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitaufwand - so das SG - erscheine mit Blick auf Vita und Berufsleben des Beschwerdeführers zweifelhaft.
Am 13.11.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er betrachtet die vorgenommene Kürzung als Missachtung einer qualifizierten Bewertung. Es könne nicht sein, dass einem Sachverständigen umso mehr Zeitaufwand zuzugestehen sei, umso weniger Ahnung er habe. Wenn das SG seine Zeitangaben anzweifle, frage er sich, ob ihm damit unwahre Angaben unterstellt werden sollten.
Mit Schreiben vom 03.04.2014 hat der Senat dem Beschwerdeführer das Vergütungssystem erläutert. Wenn die Zeitangaben eines Gutachters bei der Abrechnung nicht übernommen würden, bedeute dies nicht, dass dem Sachverständigen falsche Angaben zur aufgewendeten Zeit unerstellt würden. Denn für die Abrechnung sei es nicht entscheidend, wie lange der Gutacher tatsächlich für die Anfertigung des Gutachtens gebraucht habe. Vielmehr müsse der objektiv erforderliche Zeitaufwand ermittelt werden, d.h. der Zeitaufwand, den ein "durchschnittlicher" Sachverständiger benötigt hätte.
Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist zu einem Großteil begründet.
Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 31.08.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.455,97 EUR festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist nur zulässig gewesen, soweit die Stundensatzhöhe (85,- EUR statt 100,- EUR) betroffen ist.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Artikel. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden.
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).
3. Vergütung für Zeitaufwand
Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 14 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit im Rahmen der Toleranzgrenze. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 85,- EUR eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.190,- EUR. Die vom SG angesetzte Zeit von (nur) 11,5 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand.
3.1. Allgemeine Vorgaben
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.
Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):
- Kontrollberechnung: Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und tatsächlichem Rechnungsbetrag: * Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet. * Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher, wird der Vergütung das Ergebnis der Kontrollberechnung zugrunde gelegt, wenn im Einzelfall keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).
In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u.a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v.H. entschieden.
Erst wenn die vom Sachverständigen angegebene Zeit insgesamt den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand um mehr als 15 v.H. überschreitet, ohne dass sich dieser erhöhte Zeitaufwand im konkreten Einzelfall überzeugend begründen lässt, ist der Vergütung der Zeitaufwand, wie er sich aus der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - ergibt, zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
3.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall
3.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium
Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 510 Seiten sind für das Aktenstudium objektiv erforderliche 5,10 Stunden anzusetzen.
3.2.2. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 4,62 Stunden auszugehen.
3.2.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen
Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören. Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Bemessung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Passagen inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlicher dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m.w.N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).
Jedenfalls zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).
Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen auf Seite 14 etwas unterhalb der Mitte mit der Überschrift "Zusammenfassende Beurteilung" und endet auf Seite 18 Mitte. Nicht zu berücksichtigen sind die auf Seite 15 eingefügten "Schrifttumsangaben".
Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten nicht enthalten. Insbesondere sind die unter Ziff. 3.4 ("Diskussion ... nach Impfung") erfolgten Ausführungen nicht Teil der Beurteilung, da die dort gemachten Ausführungen nur eine Wiederholung von fremden Wertungen zur Diskussion des Impfschadens darstellen, ohne dass dazu der Beschwerdeführer an dieser Stelle eigene Wertungen angebracht hätte.
Damit sind insgesamt etwas mehr als 31/2 Seiten für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen.
3.2.2.2. Umrechnung auf Standardseiten
In einem nächsten Schritt ist der konkrete Seitenumfang im zu vergütenden Gutachten auf den Seitenumfang umzurechnen, wie er sich bei der vom Senat zugrunde gelegten Standardseite (1.800 Anschläge pro Seite) ergibt.
Der Senat hat - wegen des überschaubaren Aufwands - bei allen Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durch Abzählen der Anschläge jeweils bei einer durchschnittlichen Zeile und Multiplikation mit der Zahl der beschriebenen Zeilen eine Anschlagszahl von insgesamt 8.310 Anschlägen ermittelt. Damit ergeben sich - 4,61, kaufmännisch gerundet gemäß DIN 1333 auf 2 Dezimalstellen - 4,62 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, die einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 4,62 Stunden entsprechen.
Warum das SG hier zu einem geringeren Zeitaufwand gekommen ist, ist nicht klar ersichtlich. Möglicherweise hat es die Wiedergabe der Beweisfragen nicht oder das teilweise kleinere Schriftbild bei der Beantwortung der Beweisfragen nicht ausreichend berücksichtigt oder bei der Ermittlung der Anschläge übersehen, dass dabei auch Leerzeichen zählen.
3.2.3. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht
Es ist ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von (zumindest) 2,52 Stunden anzusetzen.
Der Senat legt hier die vom SG angenommene Anschlagszahl von 27.250 Anschlägen, die - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 15,14 Standardseiten ergeben und damit - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 2,52 Stunden objektiv erforderlichem Zeitaufwand entsprechen, zugrunde, ohne dies genauer nachzuprüfen, obwohl Einiges dafür spricht, dass sich auch hier bei genauer Nachprüfung ein größerer Umfang ergeben würde, als er vom SG ermittelt worden ist. Denn entscheidungserheblich ist dies nicht, weil - wie sich im Folgenden zeigt - bei der Vergütung ohnehin von den Zeitangaben des Beschwerdeführers auszugehen ist.
3.2.4. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt
Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 12,24 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) also 12,50 Stunden.
3.2.5. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze
Bei Berücksichtigung der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer damit bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 14,38 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt hätten werden dürfen.
3.2.6. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers
Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 14 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze zulässigen Zeitrahmen und ist damit der Vergütung zugrunde zu legen.
3.3. Honorargruppe
Das Gutachten ist nach der Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 85,- EUR zu vergüten.
Das zugrunde liegende Gutachten ist in einem impfschadensrechtlichen Rechtsstreit erstellt worden. Derartige Gutachten sind typischerweise mit schwierigen Kausalitätsfragen verbunden und mit differentialdiagnostischen Problemen behaftet und daher regelmäßig nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten (vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG); dies gilt auch für das Gutachten des Beschwerdeführers. Der Stundensatz beträgt 85,- EUR.
Ein Stundensatz von 100,- EUR für die Honorargruppe M 3 ist nicht anzusetzen, da die mit dem 2. KostRMoG erfolgte Anhebung der Stundensätze gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG erst für Gutachtensaufträge gilt, die nach dem gemäß Artikel. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden sind.
3.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand
Es sind 14 Stunden zu je 85,- EUR und damit insgesamt 1.190,- EUR für Zeitaufwand anzusetzen.
4. Schreibgebühren
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge vor. Dem Beschwerdeführer sind antragsgemäß Schreibauslagen in Höhe von 13,50 EUR zu erstatten.
5. Versandkosten:
Die Versandkosten sind im vorliegenden Fall gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG antragsgemäß mit 20,- EUR anzusetzen.
6. Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.223,50 EUR eine Umsatzsteuer in Höhe von 232,47 EUR.
7. Ergebnis
Aus den in den Ziff. 3 bis 6 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.455,97 EUR.
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde nur insofern keinen Erfolg, als nicht der von ihm in der Rechnung vom 31.08.2013 zunächst angesetzte Stundensatz berücksichtigt worden ist; dies beanstandet der Beschwerdeführer aber nicht weiter, wie bereits seinem Schreiben vom 16.09.2013 zu entnehmen ist.
Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).