Tatbestand:

Der 1951 geborene Kläger begehrt die Feststellung einer weiteren Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigung - WDBF) "wiederholte Wirbelsäulenbeschwerden bei Aufbau- und Gefügestörung der Lendenwirbelsäule mit degenerativen Veränderungen und Bandscheibenveränderungen" sowie einen entsprechenden Ausgleich gemäß §§ 81 und 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Verbindung mit §§ 30 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Der Kläger hat den Beruf eines Raumausstatters erlernt (Meisterbrief). Er hat seit April 1971 Dienst bei der Bundeswehr geleistet, wobei er bis 1990 als Panzerkommandant eingesetzt gewesen ist. Ausweislich des letzten aktenkundigen Beurteilungsbeitrages vom 15.05.2000 ist der Kläger als Stabsfeldwebel bei dem Gebirgspanzer-Flugabwehrkanonenbataillon eingesetzt gewesen. Nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 ist er zwischenzeitlich aus dem aktiven Dienst bei der Bundeswehr ausgeschieden.

Der Kläger hat sich am 02.06.1984 bei einer dienstlichen Fußballveranstaltung den rechten Fuß verdreht. Das Wehrbereichsgebührnisamt V hat mit Bescheid vom 04.12.1984 als Folge einer WDB "Kniebeschwerden rechts" festgestellt. Ein Ausgleich ist nicht bewilligt worden.

Am 22.05.1993 hat sich der Kläger in unmittelbarer Nähe eines Schützenpanzers Marder aufgehalten, als der Richtschütze einen Feuerstoß abgegeben hat. In Ausführung des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung V vom 22.01.1998 ist mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 05.02.1998 der Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes V vom 01.12.1993 aufgehoben worden. Wegen der WDBF "Hochtonhörstörung beidseits mit Ohrgeräuschen links, depressives Syndrom bei Schlafstörungen durch Ohrgeräusche" ist mit Wirkung ab 01.05.1993 ein Ausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. bewilligt worden.

Am 09.02.1996 hat der Kläger vorgetragen, dass er bei den Vorbereitungen für den CNTC-Durchgang in H. vom 22.01.1996 bis 05.02.1996 am 19.01.1996 einen Feldschreibtisch verladen hat. Beim Aufladen des Feldschreibtisches auf die VW-Pritsche habe er einen starken stechenden Schmerz im Rücken verspürt. Da sich die Schmerzen anschließend am Samstag und Sonntag verstärkt haben, hat der Kläger am Sonntag den Truppenarzt aufgesucht. Am 26.02.1996 ist von dem Truppenarzt des Gebirgspanzerbataillons ein entsprechendes WDB-Blatt angelegt worden. Als vorläufige Krankheitsbezeichnung ist eine "Lumbago bei lumbosakralen Übergangsstörungen" diagnostiziert worden.

Am 13.01.1997 ist der Kläger bei einem dienstlichen Volleyballspiel umgeknickt und hat sich den linken Fuß verletzt.

Gestützt vor allem auf die HNO-ärztlichen und neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.06.1995 und 25.07.1996 sowie die abschließenden versorgungsmedizinischen gutachtlichen Stellungnahmen des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom 22.11.1996 und 09.04.1997 hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V als WDBF anerkannt: "Distorsion rechtes Kniegelenk (abgeklungen), Verrenkung des linken oberen Sprunggelenkes (abgeklungen)" hervorgerufen durch schädigende Einwirkung im Sinne des § 81 SVG. Die geltend gemachten "wiederholten Wirbelsäulenbeschwerden bei Aufbau- und Gefügestörung der Lendenwirbelsäule mit degenerativen Veränderungen und Bandscheibenveränderungen" sind ausdrücklich nicht als Folgen einer WDB im Sinne von § 81 SVG bezeichnet worden. Ein Ausgleich gemäß § 85 SVG ist hierfür nicht bewilligt worden.

Der Kläger hat mit Widerspruch vom 14.12.1997 hervorgehoben, er sei der Auffassung, seine rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden seien auf den fast zwanzigjährigen Dienst bei der Panzertruppe zurückzuführen, bedingt durch den Außendienst auf Panzern ohne Heizung, ständiges Auf- und Abspringen von Panzern sowie die Stöße und Erschütterungen beim Fahren von Panzern.

Batteriechef Major W. hat mit dienstlicher Stellungnahme vom 19.02.1998 dargelegt, dass der Kläger zu 30 % im Innendienst und zu 70 % im Außendienst eingesetzt gewesen ist.

Das Sanitätsamt der Bundeswehr hat mit versorgungsmedizinischer gutachterlicher Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. med. Z. vom 26.05.1998 ausgeführt, dass die degenerativen Veränderungen bzw. Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule anlagebedingt seien. Abgesehen von Aktenblatt 189, 197 und 243 (05.01.1978 - Lendenwirbelsäule; 24.10.1982 - Lendenwirbelsäule; 1984 - Fango und Massagen; 06.09.1985 - Halswirbelsäulendistorsion; 19.01.1996 bis 13.02.1996 - Beschwerden nach Aufladen eines Feldschreibtisches) sei auch keine weitere gelegenheitsursächliche Symptomatik aktenkundig. Die dienstlichen Belastungen würden nicht mit den aktenkundigen Wirbelsäulensymptomen korrelieren. Eine analog der Berufskrankheitenverordnung (BKV) stattgehabte Vibrationsbelastung beim Panzerfahren von mindestens sechs Stunden täglich an 220 Tagen im Jahr über zehn Jahre sei nicht aktenkundig und könne auch nicht angenommen werden. Zudem seien bereits viereinhalb Monate nach Eintritt in die Bundeswehr am Montag, den 16.08.1971, entsprechende Beschwerden aktenkundig.

Hierauf gestützt hat die Beklagte die Beschwerde vom 14.12.1997 gegen den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 19.11.1997 mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 21.09.1998 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 14.10.1998 ist am 16.10.1998 im Sozialgericht Landshut eingegangen. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20.12.1998 nochmals vorgehoben, dass der Kläger zwanzig Jahre Kommandant eines Panzerfahrzeugs gewesen sei. Es sei in Militärkreisen insbesondere bei der Panzertruppe sowie bei einschlägigen Medizinern anerkannt und unbestritten, dass die speziell für in Panzern Sitzende, durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen auf die Lendenwirbelsäule mit größter Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche Gesundheitsstörung in diesem Bereich hinführe. Vorgelegt worden ist ein entsprechendes ärztliches Attest des Orthopäden U. M. vom 10.12.1998. Dieser hat eine fortgeschrittene Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenprotrusionen, lumbosakrale Übergangsstörung diagnostiziert. Sinngemäß: Nachdem der Grenzwert der zeitlichen Dauer der belastenden beruflichen Tätigkeit in der aktuellen Literatur mit zehn Jahren angegeben werde, seien diese Beschwerden entsprechend der BKV Nr.2110 als WDBF anzuerkennen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.02.1999 erwidert, dass eine Anerkennung nach der BKV Nr.2110 ausscheide. Gegen diese Annahme einer bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit spräche die Dokumentation krankhafter Befunde ohne vorausgegangene mindestens zehnjährige berufliche Exposition. Ab Mai 1977 sei der Kläger häufig wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen.

Der Orthopäde U. M. hat mit weiterem ärztlichen Attest vom 13.03.1999 bestätigt, dass der Vergleich von Röntgenaufnahmen vom 04.12.1991 mit Röntgenaufnahmen vom 15.12.1997 eine deutliche Zunahme der Veränderungen der unteren LWS zeigt. Insbesondere ist die Verschmälerung der Bandscheibenräume L 5/6 (bei 6-teiligem Aufbau der LWS mit lumbosakraler Übergangsstörung), besonders aber die Verschmälerung bei L 4/5 deutlich fortschreitend. Auch Zeichen der Osteochondrose mit vorderer Spondylose bei L 3/4, die 1991 noch nicht eindeutig nachweisbar waren, lassen sich 1996 feststellen. Zugenommen hat ferner auch der Rechtsüberhang im Sinne einer Fehlstellung der LWS.

Nach Beiziehung vor allem auch älterer fachorthopädischer Unterlagen von U. M. sowie 20 Röntgenaufnahmen hat das Sozialgericht Landshut mit Beweisanordnung vom 07.01.2002 Dr. med. V. F. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat mit orthopädischem Gutachten vom 16.07.2002 ausgeführt, dass die Verteilung degenerativer Veränderungen über alle drei Wirbelsäulenabschnitte hinweg ein eindeutiges Votum gegen die Anerkennung entsprechend der BKV Nrn.2108 und 2110 darstelle. Weiterhin lägen bei dem Kläger Hinweise auf ein metabolisches Syndrom in Form einer Hypercholesterinämie und einer Harnsäureerhöhung vor. Sowohl Fett- als auch Harnsäurestoffwechselstörungen seien ursächlich für bandscheibenbedingte Erkrankungen. Der verstärkte Befall der Bandscheibe zwischen dem fünften bis sechsten LWK beruhe zudem auf einer Übergangsanomalie. Es seien sechs statt fünf Lendenwirbelkörper angelegt, was immer einen Schwachpunkt darstelle. Hinzukomme ein generalisierter Befall der gesamten Wirbelsäule als Hinweis auf eine Erkrankung des Skelettsystems aus innerer Ursache, wofür auch die Funktionsstörungen der Hüftgelenke und das Gelenkreiben in den Knien spräche. Bei dem Kläger sei offenkundig eine Psoriasis vorhanden, welche in Form einer Psoriasis-Spondylarthritis Gesundheitsstörungen nicht nur an den Gelenken, sondern auch an der Wirbelsäule verursache.

Der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers hat mit ergänzender Klagebegründung vom 14.08.2002 hervorgehoben, dass Hinweise darauf fehlen würden, dass bereits vor 1977 andere physische Faktoren bei dem Kläger gegeben seien, die als Auslöser der Wirbelsäulenbeschwerden in Frage kämen. Demzufolge müsse die Ursache seiner Beschwerden in der Tätigkeit als Panzerbesatzung liegen.

Dr. med. V. F. hat die gleichzeitig ergänzend vorgelegten ärztlichen Unterlagen mit Stellungnahme vom 19.10.2002 gewürdigt und ausgeführt, dass nach neueren Kriterien nicht auf eine mindestens zehnjährige Exposition, sondern sogar auf eine zwanzigjährige Exposition abzustellen sei. Die Darstellungen bezüglich der Psoriasis und der Harnsäurewerte sei nicht geeignet, eine Änderung der Beantwortung der Beweisfragen zu veranlassen.

Der nach § 109 SGG benannte und beauftragte Gutachter Dr. med. T. L. ist mit orthopädischem Gutachten vom 01.08.2003 zu einem für den Kläger günstigen Votum gekommen: Als WDBF liege eine "schwere Bandscheibenzerrüttung mit nachfolgender Osteochondrose im Segment L 5/L 6 mit segmentaler Instabilität und statodynamischen Beschwerden" im Sinne der Entstehung vor. Die MdE sei ab Januar 1996 mit 20 v.H. zu bewerten. In Berücksichtigung der bereits anerkannten WDBF mit Bescheid vom 22.01.1998 (Einzel-MdE von 30 v.H.) werde die Gesamt-MdE mit Wirkung ab Januar 1996 mit 40 v.H. bewertet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die sich in den letzten Jahren zeigenden Veränderungen der Bandscheiben im Bereich der Bandscheibe L5/L6, ebenso im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule und der unteren Halswirbelsäule würden typische Merkmale einer Bandscheibenschädigung mit reaktiven Veränderungen der benachbarten Deck- und Grundplatten zeigen, wie sie durch regelmäßige Vibrationseinflüsse entstünden. Hinsichtlich der angegebenen schädigenden Einwirkungen (Vibrationskräfte) sei ein entsprechendes technisches Gutachten erforderlich.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.12.2003 die Stellungnahme von Dr. med. C. N. vom 18.11.2003 vorgelegt: Die dienstliche Exposition gegenüber Ganzkörperschwingungen als Panzerkommandant könne der Exposition eines Fahrers auf Erdbaumaschinen oder Arbeitsmaschinen im Tunnelbau und Steinbruch nicht gleichgesetzt werden. Der Kläger sei zu 30 % im Innendienst eingesetzt gewesen, der Außendienst beinhalte zahlreiche Tätigkeiten ohne Vibrationsbelastung. Zur Überprüfung, ob anspruchsbegründende Tatsachen vorlägen, wäre die durchschnittliche tägliche Expositionszeit gegenüber Ganzkörperschwingungen als Panzerkommandant innerhalb des Zeitraums von 1971 bis 1990 zu bestimmen. Darüber hinaus wäre die Schwingungsstärke der jeweiligen Panzertypen zu bestimmen. Da jedoch Wirbelsäulenveränderungen, die bei Ganzkörperschwingungsbelastungen zu erwarten seien, nicht vorlägen, sei eine solche Überprüfung nicht indiziert.

Im Folgenden hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2004 abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. med. V. F. im Gutachten vom 16.07.2002 gestützt.

Die Berufungschrift vom 26.04.2004 ging form- und fristgerecht am selben Tag im BayLSG ein. Zur Begründung stützte sich der Bevollmächtigte des Klägers vor allem auf das Gutachten Dr. med. T. L. vom 01.08.2003, welcher die bestehenden Bandscheibenschäden als typische Folge regelmäßiger Vibrationseinflüsse gewertet hat. Die Aussage des Klägers, bereits seit 1975/1976 unter Wirbelsäulenschmerzen zu leiden, entspräche damit der Schädigung infolge von Wehrdiensteinflüssen und schließe diese gerade nicht aus. Erhöhte Harnsäurewerte oder ein erhöhter Cholesterinwert seien irrelevant. Gleiches gelte für die Erkrankung des Klägers an Schuppenflechte.

Der Senat machte den Bevollmächtigten des Klägers mit Nachricht vom 27.10.2004 darauf aufmerksam, dass selbst bei Vorliegen der arbeitstechnischen Belastungen im Sinne der Nummern 2108 und 2110 der BKV die dadurch verursachten Veränderungen und Funktionseinschränkungen aus biomechanischen Gesichtspunkten besonders auf die Lendenwirbelsäule des Klägers bezogen sein müssten. Da aber nach beiden Gutachten (Dr. med. V. F. und Dr. med. T. L.) alle drei Wirbelsäulenabschnitte degenerative Veränderungen aufweisen würden, spräche dies gegen eine wesentliche Mitursächlichkeit der wehrdienstbedingten Einwirkungen auf die Lendenwirbelsäule (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Nr.8.3.5.5.4).

Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 03.03.2005 betonte der Bevollmächtigte des Klägers, dass einen wichtigen Teil der Ausbildung das regelmäßige Auf- und Abmunitionieren von Panzern mit sog. "Exerziermunition" gebildet habe. Es habe sich hierbei um Munitionsattrappen ohne Zünder gehandelt, die in Form und vor allem Gewicht der scharfen Munition entsprochen hätten. Diesem Munitionsdrill sei die gesamte Panzerbesatzung einschließlich des Kommandanten unterworfen gewesen. Es sei die Regel gewesen, dass dieser Munitionsdrill zum Teil mehrfach im Monat durchgeführt worden sei. Der Kläger sei ihm also über die Jahre hinweg dauerhaft und regelmäßig ausgesetzt gewesen. Aus alledem ergäbe sich, dass der Kläger neben der Vibrationsbelastung langjährigen, dauerhaften und überdurchschnittlichen Hebebelastungen ausgesetzt gewesen sei.

Am 01.09.2004 hat der Kläger erneut verwaltungsseitig die Anerkennung von ständigen Rückenschmerzen als WDBF beantragt. - In dem Erörterungstermin vom 02.08.2005 hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass das Berufungsverfahren vorrangig zum Abschluss gebracht werden möge.

Befragt zu dem tatsächlichen Umfang der jeweiligen Tätigkeiten des Klägers im Detail übermittelte die Beklagte mit Nachricht vom 22.08.2005 die Stellungnahme von Oberstleutnant W.: Er selbst könne als Flugabwehrsoldat zu den Abläufen und Arbeiten bzw. Tätigkeiten in einem Panzerbataillon nur allgemeine, aber keinesfalls eingehende Aussagen treffen. Eine Angabe in Stunden sei ihm überhaupt nicht möglich, auch nicht durchschnittlich. Panzersoldaten würden im Panzer stehen oder sitzen, je nach Übungssituation.

Der Kläger ergänzte mit Nachricht vom 17.09.2005, dass er nach Ende der Grundausbildung ab Juli 1971 bis Februar 1990 auf verschiedenen Panzertypen bei der Bundeswehr als Panzerkommandant eingesetzt gewesen sei, durchschnittlich sieben Stunden pro Tag bzw. durchschnittlich pro Woche 35 Stunden. Durch die ständigen Rückenschmerzen und einen Leistenbruch 1988 sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die geforderten Leistungen als Panzerkommandant zu erbringen: Betanken der Kampfpanzer mit Kanistern 45 kg, Aufmunitionieren der Panzer mit Gefechtsmunition 20 kg, Wechsel von Kettenteilen 150 kg, Wechsel von Laufrollen 50 kg und Wechsel von Antriebskränzen 100 kg. Von März 1990 bis Dezember 1994 habe er den Dienstposten als Kompaniefeldwebel ausgeübt. Zur Stützung seines Klagebegehrens legte der Kläger unter anderem die fachärztliche Bestätigung von Dr. med. T. L. vom 24.06.2005 vor. Dieser befürwortete das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Ziffern 2108 und 2110. - Das Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. hatte bereits mit Arztbrief vom 06.11.2002 ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen der bei dem Kläger vorliegenden Psoriasis vulgaris und den geklagten Rückenbeschwerden nicht bestehe.

Das BayLSG machte den Bevollmächtigte des Klägers mit Nachricht vom 06.10.2005 darauf aufmerksam, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.09.2005 gegenwärtig nicht relevant sei, weil ein arbeitstechnisches Gutachten abgewartet werde.

Die Wehrtechnische Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer der Bundeswehr erstellte am 28.12.2005 eine fachliche Stellungnahme zur Schwingungsbelastung des Klägers: Die zulässige Gesamtdosis von 1450 werde sowohl nach Modell 1 (995,5) als auch nach Modell 2 (1349,0) nicht erreicht. Abschließend bleibe festzustellen, dass nach der allgemeinen gültigen Bewertungspraxis und den Angaben des Klägers sowie der Panzertruppenschule in M. mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Gesundheitsbeschwerden des Klägers auf die Exposition mit Ganzkörperschwingungen zurückzuführen seien, denen er während seiner Dienstzeit in verschiedenen Funktionen auf Kettenfahrzeugen ausgesetzt gewesen sei.

Der Bevollmächtigte des Klägers betonte mit Schriftsatz vom 17.03.2006, dass die zeitliche Exposition des Klägers fehlerhaft sei, da unzutreffend und ohne Grundlage verkürzt angesetzt. Der Kläger sei durchschnittlich pro Tag sieben Stunden bzw. durchschnittlich pro Woche 35 Stunden mit dem Panzer durch das Gelände gefahren. Der Gutachter habe fehlerhaft lediglich 50 % bzw. 10 % der täglichen Arbeitszeit angesetzt, außerdem könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, bei einem Panzerbataillon sei von einem durchschnittlichen Fahreinsatz von 25 % auf Beton und 75 % im Gelände auszugehen. Am Standort des Klägers (P.) habe es befestigte Fahrbahnen nicht gegeben. Der Einsatz sei ausschließlich auf unbefestigtem Untergrund erfolgt.

Die Wehrtechnische Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer erstellte am 15.05.2006 eine erneute fachliche Stellungnahme zur Schwingungsbelastung des Klägers. Dort hat die Dosisberechnung nach zwei Modellen eine Belastung von 368 bzw. 470 ergeben, also erheblich niedriger als die zulässige Gesamtdosis von 1450. Übereinstimmend sei von verschiedenen Dienststellen mitgeteilt worden, es sei absolut unrealistisch, dass jemand sieben Stunden pro Tag und 35 Stunden in der Woche Panzer gefahren sei. Vermutlich habe der Kläger bei seinen Angaben Zeiten während des technischen Dienstes oder sonstige Wartungsarbeiten oder aber auch Zeiten bei Übungen als Fahrzeit verstanden. Somit seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr.2110 nicht gegeben.

Der Senat machte den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 02.06.2006 nochmals auf Schönberger/Mehrtens/Valentin (Rz.8.3.5.5.3.5) aufmerksam.

Der Bevollmächtigte des Klägers rügte mit Schriftsatz vom 31.07.2006, dass aus der Sicht des Klägers die Feststellungen in der fachlichen Stellungnahme der Wehrtechnischen Dienststelle weiterhin fehlerhaft seien. Die angegebenen Belastungstage pro Jahr seien zu niedrig und damit zwingend die sich aus dem Einsatz ergebende Schwingungsbelastung des Klägers zu gering angesetzt. Außerdem handele es sich bei der Tagesdosis lediglich um einen Richtwert, nicht um einen Grenzwert. Der Auslösewert nach der EU-Richtlinie 2002/44/EG sei nicht relevant.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers entsprechend seinem Schriftsatz vom 26.04.2004:

1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.02.2004 - S 9 VS 17/98, der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 17.01.1997, soweit hierin abgelehnt wurde, die "wiederholten Wirbelsäulenbeschwerden bei Aufbau- und Gefügestörung der Lendenwirbelsäule mit degenerativen Veränderungen und Bandscheibenveränderungen" als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, sowie der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 21.09.1998 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die festgestellte Gesundheitsstörung "wiederholte Wirbelsäulenbeschwerden bei Aufbau- und Gefügestörung der Lendenwirbelsäule mit degenerativen Veränderungen und Bandscheibenveränderungen" als Wehrdienstbeschädigungsfolge anzuerkennen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen sowie der erst- und zweitinstanzlichen Akten Bezug genommen (§ 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie § 136 Abs.2 SGG).

 

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2004 - S 9 VS 17/98 - zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 17.01.1997 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung V vom 21.09.1998 ist zutreffend ergangen. Die "wiederholten Wirbelsäulenbeschwerden bei Aufbau- und Gefügestörung der Lendenwirbelsäule mit degenerativen Veränderungen und Bandscheibenveränderungen" sind nicht als Wehrdienstbeschädigungsfolge (WDBF) im Sinne von § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) festzustellen. Ein Ausgleich gemäß § 85 Abs.1 SVG steht hierfür nicht zu.

Eine Wehrdienstbeschädigung ist gemäß § 81 Abs.1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Nachdem der Kläger die bei ihm bestehenden Funktionsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht auf einen Unfall im Sinne von § 81 Abs.2 Nr.2 SVG zurückführt, sondern auf einen langjährigen Dienst als Panzerbesatzung mit erheblichen Vibrationsbelastungen, sind die Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ergänzend zu beachten: Streitig ist zwischen den Parteien das Vorliegen "bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" (Nr.2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV -).

Nicht streitgegenständlich ist entsprechend der Nachricht des BayLSG vom 11.03.2005 und dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 17.05.2005 das Vorliegen "bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" (Nr.2108 der Anlage zur BKV). Insoweit ist noch ein verwaltungsseitiges Verfahren anhängig. Mit WDB-Blatt vom 23.12.2004 sind "ständige Rückenschmerzen" geklagt worden, welche der Kläger auf die Auswirkungen des Außendienstes zurückführt, also auch auf Hebebelastungen durch Auf- und Abmunitionieren von Panzern. In dem Erörterungstermin vom 02.08.2005 hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass insoweit das Berufungsverfahren vorrangig zum Abschluss gebracht werden solle.

Eine Beschädigtenversorgung wird gemäß § 81 Abs.6 Satz 1 SVG nur gewährt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem schädigenden Vorgang und der anerkannten Gesundheitsstörung gegeben ist. Dabei ist eine mehrgliedrige Kausalkette zu unterscheiden. Das erste Glied ist der schädigende Vorgang, hier: die Belastung durch Ganzkörperschwingungen aufgrund langjährigen Panzerfahrens. Das zweite Glied bildet die durch den schädigenden Vorgang hervorgerufene gesundheitliche Schädigung. Das dritte Glied stellt die Folge der gesundheitlichen Schädigung, die Gesundheitsstörung, dar, die auch als Versorgungsleiden bezeichnet wird. Es muss ein Zusammenhang zwischen dem ersten und zweiten sowie zwischen dem zweiten und dritten Glied, letztendlich also eine geschlossene Kausalreihe vorhanden sein. Das Gesetz verlangt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer gesundheitlichen Schädigung und einer Gesundheitsstörung, den sog. medizinischen Ursachenzusammenhang; sie genügt auch für den Zusammenhang zwischen dem schädigenden Vorgang und der gesundheitlichen Schädigung. Der Beweis des Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich; andererseits genügt aber auch nicht nur die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein nur zeitlicher Zusammenhang. Für die Auslegung des Begriffs "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es muss aber ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich darauf vernünftigerweise die Überzeugung vom Kausalzusammenhang gründen kann (Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, Rz.61 bis 65 zu § 1 BVG mit weiteren Nachweisen).

In Ergänzung hierzu fassen die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2005" (herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) in Rz.128 die herrschende medizinische Lehrmeinung wie folgt zusammen: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nach langjähriger, vorwiegend vertikaler Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen können Schädigungsfolge sein, sofern die in den Merkblättern zu den entsprechenden Berufskrankheiten genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei den hier streitgegenständlichen Einwirkungen im Sinne der Nummer 2110 der Anlage zur BKV handelt es sich um Ganzkörperschwingungen mit Frequenzen zwischen 3 und 5 Hz, die zu Resonanzschwingungen des Rumpfes und der Wirbelsäule führen und auch Torsionen der Wirbelsegmente sowie horizontale Segmentverschiebungen veranlassen. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen neben den vertikalen Frequenzen dorsoventrale stochastische Schwingungen auf die Wirbelsäule einwirken. Wegen der unmittelbaren Schwingungsübertragung vom Becken auf die Wirbelsäule wird diese in sitzender Körperhaltung besonders stark belastet. Stoßhaltige Schwingungsbelastungen, also Schwingungsverläufe mit einzelnen oder wiederholten, stark herausragenden Beschleunigungsspitzen, stellen eine besonders hohe Gefährdung dar. Nach biomechanischen Berechnungen können dabei Kompressionskräfte erreicht werden, die im Experiment an menschlichen Wirbelsäulenpräparaten Mikrofrakturen der Deckplatten der Wirbelkörper sowie Einrisse am Anulus fibrosus der Bandscheibe verursachen. Gefährdete Berufe sind: Baustellen-LKW, land- und forstwirtschaftliche Schlepper, Forstmaschinen im Gelände, Bagger bei intensiver Schwingungsbelastung, Grader und Scraper, Muldenkipper, Rad- und Kettenlader, Gabelstapler auf unebenen Fahrbahnen sowie Militärfahrzeuge im Gelände. Vorausgesetzt wird jeweils eine langjährige, das heißt mindestens zehnjährige und regelmäßige Tätigkeit auf solchen Fahrzeugen oder Maschinen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, 7. Auflage, Rz.8.3.5.5.3.6).

Hierzu liegen zwei fachliche Stellungnahmen der Wehrtechnischen Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer der Bundeswehr vom 28.12.2005 und 15.05.2006 vor. Dort ist die Gesamtdosis der kumulierten Schwingungsbelastung mit einem Richtwert von 1450 nach insgesamt vier verschiedenen Modellen nicht erreicht worden. Die Gesamtbelastungsdosis ist mit 996, 1349, 368 und 470 ausgewiesen worden. Selbst wenn man den ungünstigsten Wert 1349 zu Grunde legt, ist der Richtwert von 1450 unterschritten. Nach der fachlichen Stellungnahme der Wehrtechnischen Dienststelle für Fahrkraftzeuge und Panzer der Bundeswehr vom 28.12.2005 ist die Schwingungsbelastungsdosis, die der Kläger während seiner Dienstzeit auf Kettenfahrzeugen von 1971 bis 1990 (einem Zeitraum von insgesamt 20 Jahren) aufgenommen hat, bei Weitem nicht ausreichend, um hieraus etwaige Gesundheitsschäden durch Ganzkörperschwingungen abzuleiten.

Die Stellungnahmen der Wehrtechnischen Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer vom 28.12.2005 und 15.05.2006 gehen von unterschiedlichen Voraussetzungen aus: Die Stellungnahme vom 28.12.2005 hat alle benötigten fahrzeugspezifischen Angaben (KPz M 48, KPz Leopard 1 A3, SPz Kurz Hotschkiss und KPz Leopard 2 A4) der Schwingungsdatenbank der WTD 41 entnommen. Die zur Erstellung der Schwingungsbelastungsdosis benötigten persönlichen Angaben, wie gefahrene Fahrzeuge und Einsatzzeiten, sind der Beschwerdeakte III entnommen worden. Aus diesen Angaben ist zu entnehmen, dass der Kläger ausschließlich in der Funktion des Kommandanten eingesetzt gewesen ist.

Die Annahme, dass entgegen den Angaben des Klägers mit Nachricht vom 17.09.2005 die durchschnittliche Arbeitszeit von sieben Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche nicht mit der tatsächlichen Belastungszeit gleichgesetzt werden kann, ist aus der Sicht des Senats zutreffend. Dies ergibt vor allem die Würdigung der dienstlichen Stellungnahme von Major und Batteriechef W. vom 19.02.1998. Dort ist der Innendienst des Klägers mit 30 % bestätigt worden, der Außendienst mit 70 % der Arbeitszeit.

Die Gesamtarbeitszeit im Außendienst kann ebenfalls nicht gleichgesetzt werden mit der strahlungstechnisch relevanten Gesamtbelastungszeit. Als Führungskraft hat der Kläger zahlreiche andere Tätigkeiten ausgeübt wie zum Beispiel Anleitung und Überwachung von Untergebenen. Außerdem ist er nach eigenem Bekunden auch beim Auf- und Abmunitionieren von Panzern mit Übungsmunition tätig geworden. Die Wehrtechnische Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer geht in ihrer Stellung vom 28.12.2005 daher auch aus der Sicht des erkennenden Senats realistisch davon aus, dass entsprechend der eingeholten Auskunft bei der Panzertruppenschule in M. die Einsatzzeit in der Funktion als Kommandant, Zugführer und Späh Fw 50 %, die in der Funktion als Kompanietruppenführer jedoch nur 10 % der täglichen Arbeitszeit betragen hat. Es ist nochmals herzuheben, dass nach Nr.2110 der Anlage zur BKV es auf eine vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im (zwangsweisen) Sitzen ankommt. Ein solches langjähriges (zwangsweises) Sitzen auf Panzern unter vorwiegend vertikaler Einwirkung von Ganzkörperschwingungen ist jedoch aktenkundig nicht belegt.

Die Wehrtechnische Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer hat in ihrer zweiten Stellungnahme vom 15.05.2006 die jährlichen, durchschnittlichen Kilometerleistungen des betreffenden Panzertyps zugrunde gelegt, um Rückschlüsse auf die Fahreinsatzzeit in einem Panzerbataillon zu erhalten. Um aus dieser durchschnittlichen, jährlichen Kilometerleistung die Expositionszeit abzuleiten, ist zur Ermittlung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der jeweiligen Panzer im Gelände auf die Messungen seitens WTD 41 zugegriffen worden. Mit dieser so ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit hat sich dann eine durchschnittliche Expositionszeit errechnen lassen, die als repräsentativ angesehen worden ist. Hiervon ausgehend ist die Gesamtbelastungsdosis nach den Modellen 1 und 2 mit 348 und 470 errechnet worden. Die zulässige Gesamtdosis von 1450 ist sowohl nach Modell 1 als auch nach Modell 2 nicht erreicht worden.

Aus der Sicht des erkennenden Senats ist die diesbezügliche Kritik der Klägerseite an der Stellungnahme vom 15.05.2006 zumindest im Ergebnis zutreffend. Denn aus dem Gesamtvorbringen des Klägers ergibt sich, dass er überdurchschnittlich auf insgesamt vier unterschiedlichen Panzerfahrzeugen eingesetzt und tätig geworden ist. In Würdigung der unterschiedlichen Stellungnahmen der Wehrtechnischen Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer vom 28.12.2005 und 15.05.2006 ist daher der erstgenannten der Vorzug zu geben. Denn in ihr hat die Wehrtechnische Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer soweit rekonstruierbar die tatsächliche Expositionszeit des Klägers zugrunde gelegt. Aber auch die dort ausgewiesenen Gesamtbelastungsdosen von 995,5 und 1349,0 (Modell 1 und Modell 2) unterschreiten die zulässige Gesamtdosis von 1450.

Die Wehrtechnische Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer hat vor allem mit Stellungnahme vom 28.12.2005 aus strahlen- und belastungstechnischer Sicht die erstinstanzlichen gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. V. F. vom 16.07.2002 und 19.10.2002 bestätigt. Dies ist auch aus der Sicht des erkennenden Senats schlüssig und überzeugend. Denn Dr. med. V. F. hat auf Seite 14 seines Gutachtens vom 16.07.2002 hervorgehoben, dass bei dem Kläger ein massiver Bandscheibenschaden im Segment zwischen dem 5. und 6. Lendenwirbelkörper und geringere Bandscheibenschäden in den beiden darüber liegenden Segmenten bildtechnisch nachgewiesen sind. Bei diesem massiven Verschleiß der Bandscheibe zwischen dem 5. und 6. Lendenwirbelkörper handelt es sich nicht um eine alterstypische Erkrankung. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die Lokalisation der Veränderungen mit der beruflichen Einwirkung korrelieren muss. Diese Korrelation ist im Falle des Klägers schon deswegen nicht herzustellen, da noch ausgedehntere Bandscheibeneinengungen an der Halswirbelsäule zu verzeichnen sind und auch die Brustwirbelsäule ausgeprägte Verschleißerscheinungen aufweist. Die Verteilung degenerativer Veränderungen über alle drei Wirbelsäulenabschnitte stellt ein eindeutiges Votum gegen die Anerkennung einer diesbezüglichen WDBF entsprechend Nr.2110 der Anlage zur BKV dar. Weiterhin hat Dr. med. V. F. mit Gutachten vom 16.07.2002 schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass aktenkundig bereits 1971 Probleme in der Brustwirbelsäule und ab 1977 auch in der Lendenwirbelsäule bestanden haben. Der geforderte zeitliche Zusammenhang in Form einer mindestens zehnjährigen Exposition ab Beginn der die Wirbelsäule überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit bis zum Beginn der Bandscheibenprobleme ist also eindeutig nicht gesichert, zumal der Kläger im Rahmen der gerichtsärztlichen Untersuchung am 11.07.2002 anamnestisch angegeben hatte, sogar schon seit 1975 unter Wirbelsäulenschmerzen zu leiden. Auf den Ausschluss konkurrierender Verursachungsmöglichkeiten kommt es daher nach Auffassung des erkennenden Senats nicht mehr an. - Das Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. hatte bereits mit Arztbrief vom 06.11.2002 ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen der bei dem Kläger vorliegenden Psoriasis vulgaris und den beklagten Rückenbeschwerden nicht besteht. - Dem erstinstanzlich weiterhin eingeholten Gutachten von Dr. med. T. L. vom 01.08.2003 ist nicht zu folgen. Denn auch er hat dargelegt, dass in allen drei Wirbelsäulenabschnitten degenerative Veränderungen vorliegen. Wie bereits erstinstanzlich mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2004 zutreffend ausgeführt, stellt dies den wesentlichen Gesichtspunkt dar, der gegen die Anerkennung einer entsprechenden WDBF im Sinne von § 81 Abs.1 SVB spricht.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.02.2004 zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).