Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach § 30 Abs.2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) streitig. Das Sozialgericht Landshut hat mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2005 - S 9 V 18/01 - die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 12.01.2006 ging am Folgetag im Bayer. Landessozialgericht ein. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung ist der Kläger noch in A.straße, A. , wohnhaft gewesen. Zwischenzeitlich ist der Kläger entsprechend der Mitteilung des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) vom 24.02.2006 nach B.straße, B., verzogen.

Dementsprechend informierte das Bayer. Landessozialgericht die Beteiligten mit Nachricht vom 09.03.2006, dass nach § 3 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) der Wechsel eines Beteiligten als Klageänderung anzusehen sei. Im Übrigen sei beabsichtigt, den Rechtsstreit an das zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg zu verweisen.

Das ZBFS äußerte mit Schriftsatz vom 24.03.2006 Bedenken dahingehend, dass der Beklagtenwechsel darüberhinaus auch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts habe.

II.

Hiervon ausgehend ist darauf abzustellen, dass § 3 KOVVfG zum 01.07.2001 neu gefasst worden ist. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R ist nicht mehr aufrecht zu erhalten, vgl. Beschluss des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S: "Nach § 3 Abs.1 KOVVfG ist örtlich zuständig die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Insofern liegen den Akten auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/5800) bei, aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Hinzufügung des Wortes "oder Berechtigte" den Zweck verfolgt, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei einem Wohnsitzwechsel des Kläger grundsätzlich ebenfalls ändern soll. Zwar hat das BSG zu § 3 KOVVfG a.F. die gegenteilige Auffassung vertreten (BSG mit Urteil vom 04.02.1998 - B 9 V 6/96 R), jedoch erscheint es nicht willkürlich, sondern vielmehr durchaus nachvollziehbar und rechtlich begründet, davon auszugehen, dass diese bisherige Rechtsauffassung nach der Neufassung des § 3 KOVVfG zum 01.07.2001 nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (ebenso Dau in LPK - § 63 IX, § 69 Rdnr.6 m.w.N.). Endgültig hierüber zu entscheiden hat der Senat im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 58 Abs.1 Nr.4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht, geht es doch hier nur um die Prüfung, ob der Beschluss des SG Braunschweig elementare Rechtsgrundsätze verletzt."

In Fortführung des vorstehend auszugsweise zitierten Beschlusses des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S ist der Rechtsstreit an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu verweisen gewesen. Denn der Personenkreis der Versorgungsberechtigten ist als besonders schutzwürdig anzusehen. Ein ortsnaher Rechtsschutz gereicht ihnen regelmäßig zum Vorteil, da weite (und beschwerliche) Anreisewege vermieden werden. Dies ist auch in Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Besonders deutlich wird dies in Fällen (unabhängig von dem vorliegenden Rechtsstreit) in denen eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Form der Einholung medizinischer Gutachten gemäß § 106 Abs. 3 Nr.5 SGG erforderlich ist.

Im Übrigen wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass mit einem Wohnsitzwechsel des Klägers sich ebenfalls die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsträgers ändert. Ein Beklagtenwechsel wiederum hat auch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des befassten Sozialgerichts (vgl. Friske, SGb 2005, 395 bis 396).

Der Beklagtenwechsel im Rubrum folgt aus § 99 Abs.1 SGG i.V.m. § 3 Abs.1 KOVVfG.

Diese Entscheidung ist gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs.2 und 3 GVG unanfechtbar.