Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Klägerin ist als Rechtsanwältin selbständig tätig. Sie erzielt zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Sie ist freiwilliges Mitglied der Beklagten.

Nachdem die Klägerin im Mai 2004 den sie betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2002 der Beklagten vorgelegt hatte, setzte diese mit Bescheid vom 13. Mai 2004 die Beitragseinstufung neu fest und legte der Beitragsbemessung ab Mai 2004 monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 2675,92 Euro zugrunde. Zur Ermittlung dieser Einnahmen hatte die Beklagte die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte in 2002 aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen übernommen und auf Monatsbeträge umgerechnet. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen waren von der Beklagten weder um den Werbungskostenpauschbetrag (51,-- Euro) noch um den damaligen Sparer-Freibetrag (1.550,-- Euro) vermindert worden. Der von der Klägerin zu entrichtende Beitrag ab 01.05.2004 betrug 417,44 Euro (371,95 Euro Krankenversicherung, 45,49 Euro Pflegeversicherung). Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte, die Kapitalerträge nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Werbungskosten und den Sparerfreibetrag überschreiten.

Nachdem die Klägerin im Juli 2004 den Einkommensteuerbescheid für 2003 vorgelegt hatte, setzte die Beklagte unter Zugrundelegung der darin aufgeführten Einkünfte die für die Beitragsbemessung ab 01.08.2004 maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen auf 2270,67 Euro fest und gelangte zu einem monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 354,22 Euro (315,64 Euro Krankenversicherung, 38,60 Euro Pflegeversicherung). Die Einkommensermittlung war von der Beklagten wie zuvor durchgeführt worden. Auch gegen diesen Bescheid vom 27.07.2004 legte die Klägerin mit der gleichen Begründung wie zuvor Widerspruch am 04.08.2004 ein.

Im Januar 2006 übersandte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2004. Unter Zugrundelegung der darin aufgeführten Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung und aus den von der Klägerin in einer Einkommenserklärung benannten Einnahmen aus Kapitalvermögen ermittelte die Beklagte monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 2.258,96 Euro und setzte auf der Grundlage dieser Einnahmen den ab 01.02.2006 zu entrichtenden Beitrag auf 403,22 Euro fest (359,17 Euro Krankenversicherung, 44,05 Euro Pflegeversicherung). Auch gegen diesen Bescheid vom 23.01.2006 legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Sie beantragte nunmehr, für die Berechnung der Versicherungsbeiträge nur die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Im Widerspruchsverfahren übersandte die Klägerin Nachweise über die von ihr 2004 erzielten Kapitalerträge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die von der Klägerin gegen die Beitragsbescheide vom 13.05. und 27.07.2004 sowie 23.01.2006 eingelegten Widersprüche zurück. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die aufgrund der Einkommensnachweise erfolgte Neuberechnung der Beiträge entspreche den gesetzlichen Vorschriften und den Satzungsregelungen der Beklagten. Danach müsse bei der Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden. Da diese auch durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen erhöht werde, seien diese Einkunftsarten ebenfalls bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Gesamteinkommens zu berücksichtigen. Steuerliche Vergünstigungen, denen keine tatsächlichen Ausgaben gegenüber stünden, könnten sich nicht einkommensmindernd auswirken. Dies gelte für den Sparer-Freibetrag und für die Werbungskostenpauschale. Einen konkreten Werbungskostennachweis habe die Klägerin hinsichtlich ihrer Kapitaleinkünfte nicht erbracht.

Im Folgenden wurde die zuletzt mit Bescheid vom 23.01.2006 erfolgte Beitragsfestsetzung für Zeiträume ab 01.02.2006 neben Bescheiden über eine Beitragsanpassung zum 01.01.2007 von der Beklagten nach Vorlage neuer Einkommensunterlagen durch die Klägerin (Steuerbescheid für 2005) mit Bescheid vom 04.06.2007 für Zeiträume ab 01.05.2007 erneut geändert (Beitrag: 508,89 Euro Krankenversicherung, 44,05 Euro Pflegeversicherung).

Den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007 hat die Klägerin mit einer am 12.02.2007 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage angefochten. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 13.05.2004, 27.07.2004 und 23.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 aufzuheben und festzustellen, dass bei der Beitragsbemessung lediglich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abzüglich der von ihr gezahlten Rentenversicherungsbeiträge und Steuern berücksichtigt werden dürfen. Zur Begründung dieses Antragsvorbringens hat die Klägerin unter Überreichung verschiedener Modellberechnungen geltend gemacht, die Belastung eines freiwillig versicherten Selbständigen mit einem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000,-- Euro monatlich liege um bis zu 100 Prozent höher als bei einem Arbeitnehmer mit vergleichbaren Einkünften. Schon vor diesem Hintergrund stelle die Beitragspflicht auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten dar, deren Beitrag sich allein nach ihrem Arbeitseinkommen und nicht nach anderen Einkommensarten richte. Es könne auch nicht von einer geringeren Schutzbedürftigkeit freiwillig versicherter Selbständiger mit Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen werden. Diese seien gegenüber Arbeitnehmern mit gleichen Einkommensverhältnissen zudem dadurch schlechter gestellt, dass sie den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hätten. Die höhere Beitragsbelastung freiwillig versicherter Selbständiger könne nicht mit dem Argument begründet werden, Selbständige erzielten regelmäßig höhere Einkommen als pflichtversicherte Arbeitnehmer. In den letzten Jahren habe längst eine Einkommensangleichung stattgefunden und die Zahl der Selbständigen mit geringen Einnahmen nehme weiter zu, weshalb hauptberuflich Selbständige zwischenzeitlich durchschnittlich nur noch Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten. Zur Aufklärung der gegenwärtigen Einkommensverhältnisse von Selbständigen einerseits und Arbeitnehmern andererseits hat die Klägerin erstinstanzlich Beweisanträge formuliert.

Mit Urteil vom 19.05.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich die Begründung der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu eigen gemacht und ergänzend ausgeführt, die auf § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - beruhende Beitragsberechnung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die unterschiedliche Behandlung von freiwillig Versicherten und Versicherungspflichtigen durch den Gesetzgeber sei aufgrund der Unterschiede zwischen diesen Personengruppen verfassungsrechtlich zulässig. Im Unterschied zu Pflichtversicherten hätten selbständig Tätige die Möglichkeit, beispielsweise durch Investitionsentscheidungen oder die ihnen eröffnete Möglichkeit eines sogenannten horizontalen Verlustausgleichs die Höhe ihrer beitragspflichtigen Einnahmen selbst zu gestalten. Diese Unterschiede und der dem Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen obliegende Gestaltungsspielraum rechtfertigten die unterschiedlichen Grundsätze der Beitragserhebung.

Gegen das ihr am 04.06.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.07.2010 (Montag) Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, sie habe bereits durch entsprechende Statistiken belegt, dass die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse von Selbständigen und Arbeitnehmern sich nicht mehr so deutlich von einander unterschieden, dass eine unterschiedliche Beitragsbelastung der Selbständigen aufgrund der nur bei ihnen stattfindenden Berücksichtigung aller Einkommensarten gerechtfertigt sei. Mit geringeren Einkünften nähmen auch die wirtschaftlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ab, da größere Einkommensanteile zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden müssten. Überdies seien die Gestaltungsmöglichkeiten Selbständiger begrenzt, denn eine Betriebsausgabe sei immer mit einer tatsächlichen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbunden, weshalb die in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Selbständigen wiedergebe. Die Verteilung von Abschreibungen hochwertiger Wirtschaftsgüter auf einen mehrjährigen Zeitraum führe zunächst sogar zu einer tatsächlich geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, als durch die steuerrechtlich ermittelten Einkünfte ausgewiesen. Mit der Ansparrücklage lasse sich auf Dauer auch keine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende steuerrechtliche Beurteilung erzielen, so dass sie keinen echten wirtschaftlichen Vorteil bedeute. Gleiches gelte für den sogenannten horizontalen Verlustausgleich, denn ein Unternehmer habe tatsächlich anfallende Verluste auch zu tragen und sei insoweit einer Einkommensminderung ausgesetzt. Insgesamt betrachtet könnten jedenfalls die zwischenzeitlich existierenden tatsächlichen Verhältnisse keine deutliche Schlechterstellung der Selbständigen in Bezug auf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge wegen unterschiedlicher Beitragsermittlungsmethoden mehr verfassungskonform rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2010 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 13.05.2004, 27.07.2004 und 23.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 sowie den Bescheid vom 04.06.2007 insoweit abzuändern, als der Beitragsbemessung lediglich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abzüglich der zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge und Steuern zugrunde gelegt werden.

Sie hat ferner ihre zuletzt mit Schriftsatz vom 01.08.2010 gestellten Beweisanträge wiederholt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit aller Instanzen, wonach die unterschiedlichen Beitragserhebungsgrundsätze bei Versicherungspflichtigen und freiwillig Versicherten aufgrund sachlicher Unterschiede dieser Versichertengruppen gerechtfertigt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den sonstigen Akteninhalt und insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Akten des Sozialgerichts Köln zum Aktenzeichen S 5 KR 22/07 sowie die den Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet.

Streitgegenstand des Verfahrens ist, ob die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.05.2004, 27.07.2004, 23.01.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007) und vom 04.06.2007 die von der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seit 01.05.2004 zu entrichtenden Beiträge rechtmäßig festgesetzt hat. Die nach dem 04.06.2007 erlassenen Beitragsbescheide für spätere Zeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Zwar ergehen Beitragsbescheide, sofern sie nicht ausdrücklich befristet sind, mit Dauerwirkung (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R - zu RdNr. 12 der Wiedergabe bei juris), so dass Bescheide, mit denen die Beitragshöhe neu festgestellt wird, grundsätzlich, ohne dass es einer Prozesshandlung der Beteiligten bedarf, gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in das Verfahren einbezogen werden. Hier ist von den Beteiligten der Streitgegenstand aber ausdrücklich auf die vorgenannten Bescheide beschränkt worden, wozu sie im Rahmen ihrer allgemeinen Verfahrensdispositionsbefugnis berechtigt sind (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 96 RdNr. 11a), so dass über danach erfolgte Beitragsänderungen für spätere Zeiträume nicht zu befinden war.

Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen zur Ermittlung der Beitragshöhe herangezogen. Rechtsgrundlage dafür sind § 240 SGB V und § 21 Abs. 1 und 4 der Satzung der Beklagten. Gemäß § 240 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F.). Nach § 21 Abs. 4 der Satzung der Beklagten gelten bei den freiwilligen Mitgliedern als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.

Die vorgenannten Satzungsregelungen der Beklagten entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des SGB V. Insbesondere reicht die von der Beklagten verwendete Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrundezulegen, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind. Die Satzungsregelung knüpft nämlich insoweit in zulässiger Weise lediglich an die generalklauselartige Vorgabe in der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs. 1 SGB V a.F. (siehe Bundestags-Drucksache 11/2237 S. 225) an. Derartige Satzungsregelungen reichen insbesondere aus, um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder solche aus Vermietung und Verpachtung der Beitragsbemessung zugrundezulegen (siehe BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R - sowie Urteil vom 17.03.2010 - B 12 KR 4/09 R -).

Die angefochtenen Beitragsbescheide beruhen im Wesentlichen auf einer zutreffenden Anwendung der maßgeblichen Regelungen des SGB V und des Satzungsrechts. Auch von der Klägerin wird im Übrigen die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts nicht gerügt. Rechtswidrig sind die Bescheide allein insoweit, als es die Beklagte unterlassen hat, bei der Bemessung der Beiträge von Einnahmen aus Kapitalvermögen den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51,-- Euro im Jahr nach § 9a Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der bis 17.08.2007 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Wie vom Senat bereits im Urteil vom 09.09.2010 (Az.: L 16 KR 66/09) ausgeführt wurde, handelt es sich beim Werbungskostenpauschbetrag um einen Abzug für notwendige Ausgaben. Der Pauschbetrag unterscheidet sich insoweit vom Sparerfreibetrag, der allein eine steuerrechtliche Privilegierung darstellt, weil zum Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahmen aus allgemein politischen Erwägungen steuerfrei gestellt werden, weshalb es nicht geboten ist, die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter um diesen Freibetrag zu vermindern (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 17.03.2010 - B 12 KR 4/09 R -). Dem gegenüber werden durch den Werbungskostenpauschbetrag die mit der Einkunftserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben als einkommensmindernd anerkannt, wobei ausgehend von unterstellten Aufwendungen in bis zu durchschnittlicher Höhe lediglich aus Verwaltungsvereinfachungsgründen auf Geltendmachung und Nachweis der im Einzelfall tatsächlich angefallenen Kosten in Anbetracht der verhältnismäßig geringfügigen Beträge verzichtet wird. Da aufgrund der typischer Weise anfallenden und insoweit zu unterstellenden Kosten Einnahmen aus Kapitalvermögen in diesem Umfang nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ist es schon wegen des Grundsatzes, dass hinsichtlich der Einnahmen Selbständiger möglichst weitgehend an die Gegebenheiten des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen ist (so auch BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R -), eine Anwendung des Pauschbetrags bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einkünfte freiwillig Versicherter geboten (siehe dazu auch Senatsurteil vom 09.09.2010 - L 16 KR 66/09 - sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2008 - L 4 KR 386/04 -).
Mit ihren weiteren Einwendungen gegen die Bescheide kann die Klägerin nicht durchdringen.

Die von der Beklagten vorgenommene Bemessung der Beiträge unter Zugrundelegung der nicht um zu zahlende Rentenversicherungsbeiträge und Steuern zu vermindernden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen entspricht nicht nur dem Satzungsrecht der Beklagten und den Bestimmungen des SGB V, sondern ist auch verfassungsgemäß. Es entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, welches gebietet, die Versicherten nach Maßgabe ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, wenn bei freiwillig Versicherten nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch alle übrigen Einnahmen zur Bestimmung der Beitragshöhe herangezogen werden. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.02.1993 - 1 BvR 1920/92 unter Hinweis auf - BVerfGE 79, 223, 236). Gründe von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat bereits mit Urteil vom 29.01.2004 (L 16 KR 340/03) sowie auch im Urteil vom 09.09.2010 (L 16 KR 66/09) angeschlossen hat, abzuweichen, bestehen nicht. Die unterschiedliche Regelung der in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits verstößt nach wie vor nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz normierten Gleichheitsgrundsatz. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können und wenn zudem ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bereits mit Urteil vom 24.11.1992 (B 12 KR 8/92) und seither in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Urteil vom 17.03.2010 - B 12 KR 4/09 R -) wird vom BSG ausgeführt, die Zugehörigkeit von Versicherten zum jeweiligen System der Pflichtversicherten bzw. der freiwilligen Mitglieder sei von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung der Beitragsbemessung rechtfertige. Dem Gesetzgeber stehe ein Gestaltungsspielraum bei der Frage zu, welche das jeweilige Versicherungsverhältnis typischer Weise prägende Einnahmeart der Beitragspflicht unterworfen werden solle. Dabei dürften Gesichtspunkte der sozialen Schutzbedürftigkeit und der Beitragsäquivalenz ebenso berücksichtigt werden wie Erfordernisse einer Massenverwaltung. Regelungen, wonach sich die Beitragshöhe bei versicherungspflichtig Beschäftigten allein aus ihrem Arbeitsentgelt ergebe und bei freiwillig Versicherten die Beitragsbemessung grundsätzlich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten sei, lägen deshalb im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin festzuhalten.

Entscheidend ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, ob die Anzahl der gut verdienenden pflichtversicherten Arbeitnehmer angestiegen ist und gleichzeitig mehr freiwillig versicherte Selbständige nur noch Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen. Denn die Einkommensverhältnisse der genannten Personengruppen sind nicht das eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Kriterium. Es bestand deshalb auch keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Klägerin nachzugehen. Entscheidend ist vor allem darauf abzustellen, dass unabhängig von der jeweiligen Einkommenshöhe der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit hinsichtlich der Methoden der Ermittlung und der Gestaltungsmöglichkeiten des Empfängers in keiner Weise mit dem Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung vergleichbar ist. Werbungskosten können von Arbeitnehmern beispielsweise nur vom zu versteuernden Einkommen, nicht aber von den beitragspflichtigen Einnahmen abgesetzt werden, während der Gewinn eines Selbständigen sich aus den um sämtliche Ausgaben verminderten Einnahmen ergibt. Darüber hinaus stehen Selbständigen im Unterschied zu Arbeitnehmern vielfältige tatsächliche oder steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mit Einflüssen auf die Höhe ihrer Einkünfte und damit den beitragspflichtigen Einnahmen offen. Ein Selbständiger hat beispielsweise die Möglichkeit, einen Betriebsgewinn nicht zu entnehmen, sondern in Betriebsvermögen umzuwandeln. Wird dieses Betriebsvermögen dann aufgelöst, wenn die Einkünfte ohnehin die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten oder wenn der Selbständige vorher in die private Krankenversicherung wechselt, hat er darauf keine Beiträge entrichten müssen.

Die Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung der Beitragserhebung von freiwillig versicherten und versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch nicht mit Einführung einer allgemeinen Krankenversicherungspflicht zum 01.04.2007 entfallen. Denn die gesetzliche Krankenversicherung ist auch heute noch im Kern eine Versicherung der abhängig Beschäftigten, zu der Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nur dann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Zugang haben, wenn sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, sofern sie nicht u.a. hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Eine allgemeine Einbeziehung von bisher nicht krankenversicherten Selbständigen ist damit auch durch die Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht nicht erfolgt. Es konnte damit offen bleiben, ob dies zu einer anderen Betrachtungsweise hätte Anlass geben können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

In Anbetracht des nur sehr geringfügigen Obsiegens der Klägerin wurde von einer teilweisen Kostenerstattung abgesehen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.