Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.

Der Beklagte hatte den Klägern - der Kläger zu 2) war im Streitzeitraum als Betreiber eines "China-Imbisses" selbständig tätig - und deren mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden und mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kindern V H, D H (beide geboren 2003) und N H (geboren 1994) mit vorläufigem Bescheid vom 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Juli 2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt. Mit zwei jeweils an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) gerichteten "Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden" vom 3. März 2011 bzw. 4. März 2011 hob der Beklagte aufgrund der "eingereichten Nachweise zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" des Klägers zu 2) die Bewilligung gegenüber der Klägerin zu 1) und deren "minderjährigen Kindern" i.H.v. insgesamt 2.118,35 EUR und gegenüber dem Kläger zu 2) i.H.v. 950,65 EUR auf und forderte die Erstattung der Beträge.

Gegen diese Aufhebungs- und Erstattungsbescheide legten die Kläger jeweils Widersprüche ein. Ihre Bevollmächtigte legitimierte sich durch Vorlage von Vollmachten der jeweiligen Auftraggeber und trug mit nahezu übereinstimmenden Schriftsätzen vom 24. November 2011 vor, dass von den dort bezifferten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Streitzeitraum auszugehen sei. Im Übrigen seien bei dem gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Aufhebungsbescheid auch die Leistungen an die Kinder eingeflossen. Insoweit fehle es an einer Individualisierung der geltend gemachten Rückforderungsansprüche.

Der Beklagte nahm daraufhin die Bescheide vom 3. bzw. 4. März 2011 zurück und erklärte, dass die entstandenen notwendigen Aufwendungen übernommen würden (Rücknahmebescheide vom 23. Dezember 2011).

Die Bevollmächtigte reichte mit getrennten Schriftsätzen vom 28. Dezember 2011 zwei Kostenrechnungen bei dem Beklagten ein, mit denen sie jeweils einen Gesamtbetrag i.H.v. 309,40 EUR geltend machte (Geschäftsgebühr i.H.v. 240,- EUR, Auslagenpauschale i.H.v. 20,- EUR und Umsatzsteuer i.H.v. 49,40 EUR). Der Beklagte erstattete insgesamt Aufwendungen i.H.v. 371,28 EUR (Bescheid vom 16. Januar 2012). Zur Begründung führte er aus, dass beide Widersprüche der Kläger dieselbe Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) betroffen hätten. Für den weiteren Auftraggeber sei eine Erhöhungsgebühr in Ansatz gebracht worden. Dem Widerspruch der Kläger half der Beklagte insoweit ab, als er Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 395,08 EUR erstattete, weil die Telekommunikationspauschale nicht berücksichtigt worden sei (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012).

Das Sozialgericht Cottbus (SG) hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Klägern für die beiden Widerspruchsverfahren jeweils Kosten i.H.v. 309,40 EUR zu erstatten (Urteil vom 11. September 2013). Eine Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit als "dieselbe Angelegenheit" i.S. des Gebührenrechts komme nicht in Betracht, da es sich um Indvidualansprüche der Kläger in unterschiedlicher Höhe gehandelt habe.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung nimmt der Beklagte im Wesentlichen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. April 2014 (- B 4 AS 27/13 R -), das hier einschlägig sei.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. September 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertreten die Ansicht, dass es sich schon deshalb um getrennte Angelegenheiten handeln müsse, weil jeder Betroffene in der Bedarfsgemeinschaft individuell entscheiden könne und müsse, ob er sich gegen belastende Entscheidungen zur Wehr setze oder nicht. Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen. Zudem folge auch aus der Entscheidung des BSG vom 2. April 2014 (- B 4 AS 27/13 R -) keine andere Beurteilung. Denn es habe sich hier um zwei getrennte Erstattungsentscheidungen unterschiedlicher Höhe gehandelt. Im Übrigen sei bei dem gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Bescheid auch die fehlende Individualisierung und damit ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt gerügt worden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 11; BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr. 1) der Kläger ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit die Kläger ausweislich ihres zuletzt bei dem SG gestellten Antrages die Erstattung von jeweils 309,40 EUR für jedes der beiden in Rede stehenden Widerspruchsverfahren geltend machen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass der Beklagte - insoweit unangefochten und daher für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl. § 77 SGG) - bereits einen Kostenerstattungsbetrag i.H.v. insgesamt 395,08 EUR festgesetzt hat. Die Klage ist zudem unbegründet, soweit die Kläger sinngemäß (nur) eine darüber hinaus gehende Kostenerstattung geltend machen, ohne die geltend gemachten Differenzbeträge im Einzelnen zu beziffern. Denn weitere Rechtsanwaltskosten als die von dem Beklagten festgesetzten stehen ihnen nicht zu.

Anspruchsgrundlage für die Erstattung weiterer Aufwendungen ist dem Grunde nach § 63 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. den Abhilfebescheiden des Beklagten vom 23. Dezember 2011. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Der Beklagte hat insofern bindend entschieden, dass die Kosten der Vorverfahren ohne eine Quotelung dem Grunde nach zu erstatten sind (vgl. § 63 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB X). Die von ihm gewählte Formulierung, die Kosten würden erstattet, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl. BSG Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 20/07 R = SozR 4-1935 § 14 Nr. 1 Rn 11). Ferner hat der Beklagte auch anerkannt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.

Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, jeweils Rn 15). Der i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X erstattungsfähige Betrag bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1RVG) wobei sich dessen konkrete Höhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 (VV-RVG) zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG) bestimmt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Dies ist hier der Fall.

Höhere Rechtsanwaltskosten als die von dem Beklagten festgesetzten sind nicht zu erstatten. Bezogen auf die von dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 ist die Bevollmächtigte für die Kläger in "derselben Angelegenheit" im Sinne des RVG tätig geworden. Eine Rechtsanwältin, die in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Sie kann sie nach § 15 Abs. 2 RVG in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl I 3416) "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern

Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R = SozR 4-1935 § 17 Nr. 1 Rn 16). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" i.S. des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (vgl. BSG a.a.O.). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. (bzw. nunmehr seit 1. Oktober 2012 § 15 Abs. 2 RVG) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1997- 1 BvR 1174/90 = BVerfGE 96, 251; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG auslöst (vgl. BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R - ; BSG Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R = SozR 4-1935 § 7 Nr. 1 Rn 22 m.w.N.). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. So liegt der Fall auch hier.

Zwar erfolgte die Erstattungsentscheidung hinsichtlich der individuellen SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 in getrennten Bescheiden, gegen die selbstständige Widersprüche eingelegt worden sind, für die der Rechtsanwältin auch jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden. Auch bezogen sich die "Aufhebungs- und Erstattungsbescheide" - in gleicher Weise wie die Leistungsbewilligungen - auf die Individualansprüche der Kläger und der seinerzeit noch alle minderjährigen und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder nach dem SGB II. Die Widerspruchsverfahren beruhten jedoch auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleich geltend gemachten Erstattung von - vorläufig bewilligten - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus dem alleinigen Grund der endgültigen Berechnung des Einkommens des Klägers zu 2) aus dessen selbständiger Tätigkeit. Stellt sich bei einer vorläufigen Bewilligung heraus, dass bei der abschließenden Entscheidungen Leistungen nicht oder nur in geringerer Höhe zustehen, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (vgl. § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III). Eine umfassende Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen bei den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ist somit nicht erforderlich. Es sind daher auch keine weiteren, nur auf die Bewilligung bei einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogenen weiteren Prüfungsschritte erforderlich, die ggf. eine andere gebührenrechtliche Bewertung rechtfertigen können (vgl. insoweit bei einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X wegen der Erzielung von Einkommens BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R -).

Liegt demnach dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, ist die von dem Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 vorgenommene Kostenfestsetzung für die Widerspruchsverfahren der Kläger nicht zu beanstanden.

§ 3 Abs. 1 RVG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr. 2400 VV-RVG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718) umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten dabei einen Betragsrahmen von 40,- EUR bis 520,- EUR. Eine Gebühr von mehr als 240,- EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegt sich das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts.

Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehende Geschäftsgebühr i.H.v. 240,- EUR hier als nicht unbillig anzunehmen ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Ein Rechtsstreit um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen - gleiches gilt für die hier streitig gewesene Erstattung derartiger Leistungen - ist zwar regelmäßig von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war hier jedoch nur durchschnittlich. Der Bevollmächtigte hatte sich hier lediglich mit der endgültigen Einkommensberechnung aus selbständiger Tätigkeit des Klägers zu 2) und deren Auswirkungen auf die SGB II-Ansprüche der Kläger sowie der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Die rechtliche Wertung war jedoch insoweit nicht überdurchschnittlich schwierig. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls Durchschnittlichkeit gegeben. Die Bevollmächtigte hatte von dem Kläger zu 2) die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 erbeten und ferner die vom Steuerberater erhaltenen Unterlagen (betriebswirtschaftliche Auswertungen für März 2010 bis Juli 2010) zu sichten. Sodann hat sie mit je einem gleichlautenden Schriftsatz für die Kläger in der Sache Stellung genommen. Die Bevollmächtigte ist im Übrigen bei ihrer Gebührenbestimmung für die beiden Widerspruchsverfahren selbst nicht von einer überdurchschnittlich schwierigen Tätigkeit ausgegangen; erst mit Schriftsatz vom 6. November 2014 hat sie vorgetragen, dass es sich um eine "überdurchschnittliche Tätigkeit" gehandelt habe.

Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass die Bevollmächtigte nicht nur die Verhältnisse der Kläger, sondern auch diejenigen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen hatte. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass vorliegend die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV-RVG erfüllt sind (vgl. schon, BSG Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 Nr. 2 Rn 34)

Nach Nr. 1008 VV-RVG i.d.F. des KostRMoG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Entsprechend erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr nach der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages. Dabei ist der Schwellenwert von 240,- EUR keine absolute Grenze, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - m.w.N.). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für zwei Auftraggeber ergibt sich ein Betragsrahmen zwischen 52,- EUR als Mindestgebühr und 676,- EUR als Höchstgebühr sowie eine Schwellengebühr i.H.v. 312,- EUR. Die Geschäftsgebühr von 240,- EUR erhöht sich im konkreten Fall damit um 72,- EUR. Die Schwellengebühr von 312,- EUR stellt aus den dargelegten fallbezogenen Gründen die Obergrenze für die Erhöhung der Gebühren dar Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV-RVG i.H.v. 20,- EUR und Nr. 7008 VV-RVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.H.v. 63,08 EUR. Der Gesamtbetrag beläuft sich - wie vom Beklagten errechnet - auf 395,08 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.