Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf ist statthaft. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erreicht und keine Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht erhoben worden.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1.) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.

Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen weisen keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne auf. Sie sind nicht klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG).

Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung fest. Die Gebühren und Auslagen, die für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts anfallen, sind solche Aufwendungen. Erstattungsfähige Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren. Gemäß § 60 Abs. 1 RVG findet auf den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts das RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit - vorliegend das Betreiben des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23.01.2013 - vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.08.2013 (2. KostRMoG vom 23.07.2013, BGBl. I 3533) erteilt worden ist. Insoweit ist der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides unzutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtslage ab dem 01.08.2013 maßgeblich sei. Für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstand gemäß Nr. 2400 VV RVG a.F. eine Geschäftsgebühr i.H.v. 40,00 EUR bis 520,00 EUR. In Beratungshilfesachen entstand gemäß Nr. 2503 VV RVG i.d.F. ab dem 28.05.2011 (Gesetz vom 23.05.2011, BGBl. I 898, a.F.) eine Geschäftsgebühr i.H.v. 70,00 EUR für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Nach Abs. 2 war diese Gebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen; eine Anrechnung auf die Gebühren nach Nrn. 2401 und 3103 VV RVG fand nicht statt. Damit ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 2503 VV RVG a.F. eindeutig, dass eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG nur auf die Gebühr, die für das Betreiben eines nachfolgenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entsteht, anzurechnen war. Entstand eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG a.F. und gemäß § 2503 VV RVG a.F. für das Betreiben desselben Widerspruchsverfahrens - wie im vorliegenden Fall - sah das RVG a.F. keine Anrechnung vor. Vielmehr regelte § 9 S. 1 BerHG i.d.F. ab dem 01.07.2004 (Gesetz vom 05.05.2004, BGBl. I 718), dass der Gegner verpflichtet war, die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen, wenn er dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen hatte. Nach Satz 2 der Vorschrift ging der Kostenerstattungsanspruch des Rechtssuchenden auf den Rechtsanwalt über. Gemäß § 58 Abs. 1 RVG a.F. wurden Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 BerHG erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. Zahlt die Landeskasse die Vergütung für Beratungshilfesachen an einen Rechtsanwalt - vorliegend 129,95 EUR -, ging ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 59 Abs. 1 RVG a.F. auf die Landeskasse über.

Eine inhaltliche Änderung dieser Vorschriften über die Anrechnung einer Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe auf andere Gebühren ist durch das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 (n.F.) nicht erfolgt. Vielmehr sieht Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG n.F. ebenfalls nur vor, dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG n.F. auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen ist. Auch aus der Vorbem. 3.4 VV RVG n.F. ergibt sich nicht, dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG n.F. auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG n.F. für das Betreiben desselben Widerspruchsverfahrens anzurechnen ist. Sie regelt vielmehr nur die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 der VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens, wenn das außergerichtliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren denselben Gegenstand betreffen, wobei diese Vorschrift gemäß § 15a Abs. 1 RVG nur das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und seinem Rechtsanwalt betrifft. Ein Dritter kann sich auf eine Anrechnungsvorschrift nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG berufen. Nach alledem sind der angefochtene Bescheid sowie der die Verwaltungsentscheidung bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zwar nicht rechtmäßig ergangen, die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet aber keine Klärungsbedürftigkeit.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG a.F. auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F., die für das Betreiben desselben behördlichen Verfahrens - vorliegend eines Widerspruchsverfahrens - entstehen, zulässig ist, ist im vorliegenden Verfahren auch nicht klärungsfähig. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9 m.w.N.). Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.08.2004 - B 2 U 403/03 B -; Beschluss des Senats vom 12.06.2013 - L 19 AS 268/13 NZB). Das Berufungsverfahren ist weder ein abstraktes Normkontrollverfahren, noch dient es dazu, abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Fall zu klären.

Anspruchsinhaber des Kostenerstattungsanspruchs sind vorliegend - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sowie des Beklagten - nicht die Kläger, sondern ihr Prozessbevollmächtigter. Zwar steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X grundsätzlich nur einem Mandanten - hier: der Widerspruchsführer bzw. der Kläger - gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21). Auch ist grundsätzlich lediglich der Widerspruchsführer selbst berechtigt, sich gegen die Kostenfestsetzung im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage zu wenden.

Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des Forderungsüberganges gemäß § 9 S. 2 BerHG, der auch Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - L 15 AS 281/10 und Beschluss vom 13.05.2014 - L 11 AS 1360/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12), erfüllt. Nach dieser Vorschrift geht ein Anspruch des Rechtssuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtssuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtssuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - L 15 AS 281/10 und Beschluss vom 13.05.2014 - L 11 AS 1360/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12). Vorliegend waren die Voraussetzungen gemäß § 9 S. 1 BerHG a.F. für die Entstehung eines nach Satz 2 der Vorschrift übergehenden Anspruchs erfüllt. Denn im Abhilfebescheid vom 31.01.2014 wurde eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Kläger getroffen. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen gemäß § 63 Abs. 2 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was der Beklagte in dem Bescheid vom 17.03.2014 konkludent anerkannt hat. Mit dem Anspruchsübergang, der spätestens nach Erhalt des Berechtigungsscheins mit den Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X ausgelöst worden ist, waren daher nicht mehr die Kläger, sondern war ihr Prozessbevollmächtigter Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs bzw. die Landeskasse gemäß § 59 Abs. 1 RVG a.F.

2.) Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (BFH, Beschlüsse vom 21.10.2010 - VIII B 107/09 und vom 12.10.2011 - III B 56/11). Erforderlich ist, dass das Sozialgericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (BSG, Beschlüsse vom 01.02.2016 - B 1 KR 104/15 B und vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung.

Einen mit der Divergenzbeschwerde zu rügenden abstrakten Rechtssatz hat das Sozialgericht vorliegend nicht aufgestellt. Soweit die Kläger zur Begründung der Divergenz auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2011 - L 20 B 81/09 AS - Bezug nehmen, wonach die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 VV RVG a.F. nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F. anzurechnen ist, sind der Beklagte und das Sozialgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 anzuwenden ist. Die Gebühr Nr. 3103 VV RVG a.F. ist aber zum 31.07.2013 ersatzlos weggefallen.

3.) Schließlich ist auch der Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Der Gerichtsbescheid leidet an keinem Begründungsmangel i.S.v. §§ 128 Abs. 1 S. 2, 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Ein Gerichtsbescheid ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verworren sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt in die Begründung aufnehmen, der erwähnt werden könnte. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG, Beschluss vom 19.11.2011 - B 4 AS 2/11 B - m.w.N.).

Vorliegend durfte sich das Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides beziehen, da diese den Mindestanforderungen einer Urteilsbegründung genügt hat. Nach § 136 Abs. 3 SGG kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 136 Rn. 7d m.w.N.). Das Sozialgericht hat festgestellt, dass es der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt. Der Beklagte hat in der Widerspruchsbegründung ausgeführt, dass die Höhe der Geschäftsgebühr, der Erhöhungsgebühr und der Mehrwertsteuer unstreitig sei. Die Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG sei nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 nicht zu beanstanden. Es handele sich um "dieselbe Angelegenheit" i.S. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Im Übrigen schließe der Wortlaut der Nr. 2503 VV RVG eine Kürzung der Gebühren nicht aus. Eine einschränkende Auslegung sei durch Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift nicht geboten.

Soweit die Kläger im Hinblick auf die Begründung des Gerichtsbescheides die Rüge einer Verletzung ihres - einfachgesetzlich in §§ 62, 124 Abs. 1 SGG ausgestalteten - Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil sie es versäumt haben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen (hierzu und im Folgenden Beschluss des Senats vom 01.12.2014 - L 19 AS 1980/14 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2014 - L 10 AS 817/14 NZB). Ein Beteiligter muss alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Besaß ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Beschluss vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B m.w.N.). Die Kläger hatten hier nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, denn das Rechtsmittel der Berufung gegen den Gerichtsbescheid war für sie nicht gegeben. Hätten sie daher innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (die Frist ist nicht ausdrücklich geregelt, besteht aber nach allgemeiner Meinung, vgl. etwa Leitherer, a.a.O., § 105 Rn. 20), hätte der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gegolten, wie sich aus § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. In der sodann stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hätte Gelegenheit zur Äußerung zu den bisher aus ihrer Sicht übergangenen Gesichtspunkten bestanden.

Zwar hatten die Kläger ein Wahlrecht zwischen Durchführung der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz (als Rechtsbehelf) und (als Rechtsmittel) der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (BSG, Beschluss vom 12.07.2012 - B 14 AS 31/12 B). Dies lässt aber nicht die Obliegenheit entfallen, vor der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs alle Möglichkeiten auszuschöpfen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Landesozialgericht können daher entsprechende Gehörsrügen - gerade weil die Möglichkeit einer Heilung besteht oder bestanden hat - nicht erfolgreich vorgebracht werden.

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).