Bayerisches Landessozialgericht - L 19 B 176/06 R PKH - Beschluss vom 13.09.2006
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts versagt werden, weil er als Mitglied einer Gewerkschaft satzungsmäßigen Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz hat.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts versagt werden darf, weil er als Mitglied einer Gewerkschaft satzungsmäßigen Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz hat.
Der Kläger beantragte am 25.07.2002 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese hielt zwar entsprechende Leistungen für erforderlich, Art, Dauer und Umfang sollten jedoch noch festgelegt werden. Mit Verfügung vom 25.02.2003 bewilligte die Beklagte Leistungen dem Grunde nach. In Beratungsgesprächen vom 05.05.2003 / 20.05.2003 mit dem Fachberater der nunmehr zuständigen Beklagten begehrte der Kläger eine Umschulung zum Hundewirt. Er konnte sich nur eine Tätigkeit mit Tieren vorstellen und wollte sich mit einem in Aussicht gestellten Eingliederungszuschuss weiter bewerben (Beratung vom 25.09.2003).
Am 27.01.2004 zeigte Rechtsanwältin Dr.R. (E.) die Vertretung des Klägers an. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und LVA hätten in vergleichbaren Fällen die Kosten für das Studium zum Hundetrainer übernommen. Im Februar 2004 wurde bekannt, dass der Kläger bereits seit September 2002 an einem vierjährigen Studiengang zum Hundewirt bei C. , Zentrum für Kynologie, G. (H.) teilnahm. Er beantragte die Erstattung bisher angefallener Kosten in Höhe von 15.594,23 EUR. Am 16.02.2004 legte Rechtsanwältin Dr.R. ohne Angabe von Gründen das Mandat nieder.
Mit Schreiben vom 19.02.2004 zeigte die IG Metall -Verwaltungsstelle B.- die Übernahme der Vertretung des Klägers an. Gleichzeitig begründete die zuständige Gewerkschaftssekretärin in einem zweiseitigen Schriftsatz unter Vorlage von acht Anlagen den vom Kläger gestellten Antrag und bat um Prüfung und Verbescheidung. Durch Bescheid vom 08.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag wegen verspäteter Antragstellung ab. Gegen diesen Bescheid legte die IG Metall für den Kläger am 18.03.2004 zur Fristwahrung Widerspruch ein und wies nach Rückkehr der sachbearbeitenden Gewerkschaftssekretärin aus dem Urlaub mit Schriftsatz vom 14.05.2004 ergänzend darauf hin, dass die BfA einem Studienkollegen des Klägers die Ausbildung zum Hundewirt genehmigt habe. Am 11.06.2004 teilte der Kläger der Beklagten den Namen des durch die BfA geförderten Kollegen mit und stellte die Bekanntgabe des Aktenzeichens der BfA in Aussicht. Mit Schreiben vom 18.08.2004 zeigte Rechtsanwalt Th.W. (B.) die Vertretung des Klägers an. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 18.03.2004 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. beantragt. Mit Beschluss vom 03.02.2006 hat das SG diesen Antrag abgelehnt, denn der Kläger habe einen Anspruch auf kostenlose Vertretung durch die IG Metall.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Er sei wegen regelmäßiger Sachbearbeiterwechsel - er habe drei Sachbearbeiter erdulden müssen - mit der Vertretung durch die Gewerkschaftssekretäre äußerst unzufrieden gewesen. Einen richtigen Ansprechpartner habe er nicht gehabt. Außerdem habe er den Gewerkschaftssekretären Anträge und die Ausführungen in Schriftsätzen vorformulieren müssen. Eine rechtlich fundierte Beratung habe er von der IG Metall nicht erhalten. Sein Wechsel der Prozessbevollmächtigten sei somit wegen unzureichender Vertretung durch die IG Metall erfolgt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 08.03.2006) und diese zur Entscheidung dem Bayer. Landessozialgericht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, ihm für das Klageverfahren PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt T. W. (B.) beizuordnen.
Die Beklagte stellt die Gewährung von PKH in das Ermessen des Senats.
Unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsprinzips erscheine die Bewilligung
von PKH nicht zwingend. Außerdem habe der Kläger als Mitglied der IG Metall
ohnehin Anspruch auf kostenfreie Prozessvertretung. Nicht absehbar sei, ob die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Ihr wurde nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Sie ist nicht begründet.
Gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO). PKH wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten i.S. § 73 Abs 6 Satz 3 SGG - u.a. Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften sind - vertreten ist.
Zutreffend hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, denn der Kläger ist nicht bedürftig im o.g. Sinne.
Zu seinem Vermögen gehört ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft. Entgegen dem Wortlaut des § 73a Abs 2 SGG scheidet die PKH-Bewilligung nicht nur dann aus, wenn der Beteiligte durch z.B. einen Gewerkschaftssekretär vertreten ist, sondern schon dann, wenn er sich durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten lassen kann (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.06.2005 - L 6 U 236/04 -; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 4).
Dem Kläger ist es zuzumuten, den ihm zustehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, denn es sind keine triftigen Gründe (BSG aaO) vorgetragen worden oder ersichtlich, nach denen die Inanspruchnahme ausnahmsweise ausscheiden würde.
Die vom Kläger zunächst allgemein geäußerte Unzufriedenheit mit den Gewerkschaftssekretären reicht zur Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus. Es muss konkret vorgetragen werden, warum die weitere Vertretung durch die IG Metall nicht zumutbar sein soll. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte dreimalige Wechsel des Sachbearbeiters findet in den Akten keine Stütze. Danach war für den Kläger zuständig die Gewerkschaftsekretärin L. , welche die maßgeblichen Schriftsätze vom 19.02.2004 / 14.05.2004 unterzeichnet hat. Lediglich als Urlaubsvertretung hat eine andere Sachbearbeiterin zur Fristwahrung am 17.03.2004 Widerspruch eingelegt.
Der Vorwurf, er habe von der IG Metall keine rechtlich fundierte Beratung erhalten, erscheint angesichts des ausführlichen Schriftsatzes vom 10.02.2004, dem acht Anlagen beigefügt waren, ebenfalls nicht haltbar. Dieser Schriftsatz beweist im Übrigen die rechtskundige Vertretung des Klägers durch die IG Metall und widerlegt damit auch dessen Vorwurf der Inkompetenz. Soweit der Kläger angibt, er habe sich äußerst unzureichend vertreten gefühlt, gibt dieses Vorbringen Anlass darauf hinzuweisen, dass eine übersteigerte Sensibilität des Antragstellers nicht zu Lasten der Staatskasse gehen kann (Keller, jurisPR-SozR 29/2005).
Da somit die vom Kläger vorgetragenen Gründe keine Unzumutbarkeit einer weiteren Vertretung durch die IG Metall begründen, war die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 03.02.2006 zurückzuweisen.
Das Verfahren ist kostenfrei; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).