Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung, die der Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfeverfahren geltend machen kann.

Der im November 1973 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese Leistungen gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 01. September 2006 über den 31. August 2005 hinaus bis zum 28. Februar 2007 i.H.v. 505,00 EUR weiter. Nachdem das Ev. Krankenhaus E. gGmbH den Kläger am 21. Dezember 2006 zur stationären Behandlung aufgenommen hatte, kürzte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04. Januar 2007 den Regelsatz um 35 Prozent; für die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts bis zum 10. Januar 2007. Dagegen legte der Kläger, der die stationäre Behandlung am 03. Januar 2007 abgebrochen hatte, am 26. Februar 2007 Widerspruch ein, weil das Gesetz wegen häuslicher Ersparnis keine Absenkung der Regelleistung vorsehe. Nachdem die Beklagte die Kürzung vom 21. bis 31. Dezember 2006 und 04. bis 10. Januar 2007 zurückgenommen hatte (Teilabhilfebescheide vom 30. Januar und 20. Februar 2007), wies sie den Widerspruch "gegen die Anrechnung von sonstigem Einkommen in Höhe von 12,08 EUR" im Zeitraum vom 01. bis 03. Januar 2007 zurück (Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2007). Hiergegen erhob der Kläger am 06. Juli 2007 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage (Az.: S 27 AS 240/07). Während des Klageverfahrens hob die Beklagte mit Bescheid 09. Juli 2007 ihren Bescheid vom 01. September 2006 wegen des Krankenhausaufenthalts nochmals "in Höhe von 12,08 EUR" auf. Dagegen erhob der Kläger - diesmal über den Beschwerdeführer - nochmals Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 2007 zurückwies. Auch diese Entscheidung griff der Kläger am 06. September 2007 mit der Klage an (Az.: S 27 AS 353/07).

Vom 26. Februar bis zum 08. März 2007 ließ er sich erneut stationär behandeln. Deshalb bewilligte ihm die Beklagte für März 2007 Grundsicherungsleistungen i.H.v. lediglich 472,80 EUR und gab an, dass der Regelsatz vom 01. bis 08. März 2007 wegen des Krankenhausaufenthalts um 35% (entsprechend 32,20 EUR) zu mindern sei (Bescheid vom 20. Februar 2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 16. März 2007). Den Widerspruch vom 09. März 2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2006 zurück, wogegen der Kläger am 06. Juli 2007 vor dem SG Dortmund klagte (Az.: S 10 (27) AS 239/07).

Mit Bescheid vom 13. April 2007 gewährte ihm die Beklagte (ungekürzte) Grundsicherungsleistungen i.H.v. 505,00 EUR ab dem 01. April bis zum 31. Juli 2007. Diesen Betrag kürzte sie mit Bescheid vom 02. Mai 2007 wegen eines 15tägigen Krankenhausaufenthalts ab dem 16. April 2007 um 60,38 EUR (= 15 Tage x 345,00 EUR x 0,35 x 1/30). Dem widersprach der Kläger am 29. Mai 2007. Während des Widerspruchverfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2007 nochmals ihre "Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 16.04.2007 bis 30.04.2007 teilweise in Höhe von 60,38 EUR" auf und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2007 zurück. Dagegen reichte der Kläger am 03. August 2007 Klage ein (Az.: S 27 AS 291/07).

Das SG hat ihm mit Beschlüssen vom 15. Januar 2008 für alle Klagen Prozesskostenhilfe bewilligt und jeweils den Beschwerdeführer beigeordnet. Im Erörterungstermin am 15. Januar 2008 hat es alle Klagen unter dem Aktenzeichen S 27 AS 239/07 miteinander verbunden und - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Der Beschwerdeführer machte für die Klageverfahren S 27 AS 239/07, S 27 AS 240/07, S 27 AS 291/07 nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) jeweils folgende Gebühren und Auslagen geltend: Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 200,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR 19% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 89,30 EUR Summe 559,30 EUR Erstattungsbetrag Landeskasse in 3 Verfahren (559,30 EUR x 3) 1.677,90 EUR

Für das Klageverfahren S 27 AS 353/07 stellte er folgende Gebühren und Auslagen in Rechnung: Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR 19% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 51,30 EUR Erstattungsbetrag Landeskasse 321,30 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Gesamtvergütung auf 1.035,30 EUR fest: Die Streitgegenstände der Verfahren S 27 AS 240/07 und S 27 AS 353/07 seien identisch, so dass im Klageverfahren S 27 AS 353/07 weder Gebühren noch Auslagen entstanden seien. Im Übrigen seien die Verfahrensgebühren nach Ziffer 3103 VV RVG und nicht nach Ziffer 3102 VV RVG zu berechnen, weil der Beschwerdeführer bereits in den Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei. Die Terminsgebühr sei in allen Verfahren auf jeweils 100,00 EUR zu kürzen.

Dagegen legte der Beschwerdeführer am 15. April 2008 "Beschwerde" ein und wies darauf hin, dass er lediglich im Vorverfahren zum Klageverfahren S 27 AS 353/07 tätig gewesen sei. Außerdem beantragte er im Klageverfahren S 10 (27) AS 239/07 zusätzlich Fahrtkosten (44,40 EUR) sowie Abwesenheitsgeld (20,00 EUR) nebst 19% Mehrwertsteuer (12,24 EUR).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Rechtsbehelf teilweise abgeholfen, weitere 267,37 EUR festgesetzt und dabei die beantragten Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld sowie die Verfahrensgebühren i.H.v. jeweils 250,00 EUR für die Klageverfahren S 27 AS 239/07 und S 27 AS 291/07 berücksichtigt. Im Übrigen hat das SG den Rechtsbehelf, den es als Erinnerung auffasste, mit Beschluss vom 07. Juli 2008 zurückgewiesen. Nach Zustellung am 14. Juli 2008 hat der Beschwerdeführer dagegen am 25. Juli 2008 Beschwerde eingelegt und darin allein "die Bemessung der Terminsgebühr" angegriffen.

Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07. Juli 2008 zu ändern und die Rechtsanwaltsvergütung auf 1.659,67 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner, der dem angefochtenen Beschluss beipflichtet, beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Da der Senat die grundsätzlichen Rechtsfragen bereits mit Beschluss vom 28. Januar 2008 geklärt hat (Az.: L 1 B 30/07 AL), entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats (vgl. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG]). Dabei wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des SG ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Teilsatz i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft und weder durch § 178 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) noch durch § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2008, Az.: L 1 B 30/07 AL):

Nach § 178 Satz 1 SGG befindet das SG endgültig über Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Im PKH-Verfahren gilt diese Vorschrift aber nicht, weil die Bestimmungen des RVG vorrangig sind. Das RVG enthält für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nämlich spezielle Sonderregelungen, die die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängen (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 09. August 2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2005, Az.: L 6 B 31/03 AL zur Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung [BRAGO]). Mit dem RVG und dem SGG konkurrieren zwei ranggleiche Bundesgesetze. Dieses Konkurrenzverhältnis ist nach der sog. Zeitkollisionsregel und dem Spezialitätsprinzip zu harmonisieren (Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl. 2001, S. 113 f.): Die später erlassene Norm setzt die frühere außer Kraft (Zeitkollisionsregel: "lex posterior derogat legi priori") und das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine (Spezialitätsprinzip: "lex specialis derogat legi generali"). § 178 Satz 1 SGG, der seit Inkrafttreten des SGG unverändert gilt, erfasst als generelle Regelung alle Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, während sich die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Teilsatz i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG, die seit dem 01. Juli 2004 in Kraft sind, ausschließlich (und damit speziell) auf den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts im PKH-Verfahren beziehen. Insofern gehen die Regelungen des RVG dem SGG nach der Zeitkollisionsregel und dem Spezialitätsprinzip vor (so bereits LSG NRW, Beschlüsse vom 07. April 2007, Az.: L 12 B 44/07 AS und vom 20. Dezember 2007, Az.: L 9 B 38/07 AL; a.A.: LSG Niedersachsen, Beschlüsse vom 28. Dezember 2006, Az.: L 8 B 4/06 SO SF und vom 05. September 2007, Az.: L 13 B 2/06 AS SF sowie LSG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005, Az.: L 9 B 166/02 KR).

Dasselbe gilt für das Verhältnis zu § 197 Abs. 2 SGG. Auch nach dieser Bestimmung befindet das SG endgültig über Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Allerdings regelt § 197 Abs. 2 SGG nur das Verhältnis der Beteiligten zueinander (LSG NRW, Beschluss vom 09. August 2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2005, Az.: L 6 B 31/03 AL; Groß in: HK-SGG, § 197 Rn. 4; Knittel in: Hennig, SGG, § 197 Rn. 1; Straßfeld in: Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 197 Rn. 1). Soweit es um die Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt geht, ist die Norm unanwendbar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 197 Rn. 1 und 5; Straßfeld in: Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 197 Rn. 3; a.A. Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, S. 19 Rn. 71). Davon abgesehen soll § 56 RVG das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, soweit es um Vergütungen und Vorschüsse aus der Staatskasse geht, für alle Prozessordnungen einheitlich regeln (LSG NRW, Beschluss vom 09. August 2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; vgl. auch Schnapp in: Anwaltskommentar RVG, 3. Aufl. 2006, § 56 Rn. 16). Mit diesem gesetzgeberischen Ziel wäre es unvereinbar, wenn das SGG abweichende Regelungen enthielte. Hinzu kommt, dass das SGG – jedenfalls aus logisch-systematischer Sicht – nur solche Beschwerdemöglichkeiten ausschließen kann, die es selbst eröffnet (vgl. zu diesem Aspekt: Sächsisches LSG, Beschluss vom 02. Januar 2007, L 6 B 17/07 AS-KO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer keine höhere Terminsgebühr zusteht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Da der Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld II kostenprivilegiert i.S.d. § 183 Satz 1 SGG ist, findet das Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich somit nach dem Vergütungsverzeichnis (VV), das dem RVG als Anlage beigefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Gemäß Nr. 3106 VV RVG beträgt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00 bis 380,00 Euro. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen. Dabei ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die Bestimmung des Rechtsanwalts unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Unbilligkeit liegt vor, wenn die Gebühr, die der Rechtsanwalt bestimmt hat, die Gebühr, die objektiv angemessen ist, um 20 Prozent; überschreitet (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 22. März 1984, Az.: 11 RA 58/83 und vom 26. Februar 1992, Az.: 9a RVs 3/90; LSG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2007, Az.: L 7 B 36/07 AS und vom 09. August 2007, Az.: L 20 B 91/07 AS; LSG Thüringen, Beschluss vom 19. Juni 2005, Az.: L 6 B 80/07 SF).

Diese Toleranzgrenze hat der Beschwerdeführer überschritten, als er die Terminsgebühren nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr auf jeweils 200,00 EUR veranschlagte. Denn die angemessene Terminsgebühr beträgt jeweils 100,00 EUR, wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und das SG zu Recht angenommen haben. Dabei ist unerheblich, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden ist. Denn die Terminsgebühr ist unabhängig von der Verfahrensgebühr individuell zu bemessen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07. Dezember 2006, Az.: L 18 B 9/06 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 21. März 2007, Az.: L 6 B 17/07 AS-KO; LSG Schleswig-Hostein, Beschlüsse vom 12. September 2006, Az.: L 1 B 320/05 SF SK und S 2 SF 12/05 SK).

Vorliegend ist bei der Gebührenbestimmung zu berücksichtigen, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verhandlungstermin am 07. Februar 2008 vergleichsweise gering waren: Der Termin, in dem 3 ähnlich gelagerte Streitverfahren gleichzeitig verhandelt wurden, dauerte lediglich 25 Minuten, so dass auf jede Streitsache rechnerisch lediglich 8,3 Minuten entfielen. Hinzu kommt, dass die entscheidende Rechtsfrage, ob die Beklagte aufgrund der Krankenhausaufenthalte des Klägers die Regelleistung wegen häuslicher Ersparnisse um 35% kürzen durfte, in allen Verfahren identisch war. Die hieraus resultierenden Synergieeffekte reduzieren den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Denn bei der Beurteilung des objektiven Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sind arbeitserleichternde Umstände und Rationalisierungseffekte einzubeziehen, zu denen beispielsweise die Vertretung des Beteiligten in mehreren Instanzen oder das Tätigwerden in einer Reihe von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen zählen (BSG, Urteil vom 22. Januar 1993, Az.: 14b/4 REG 12/91). Die prozessuale Frage, ob sich der Kläger im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren mit dem Ruhen seines Verfahrens einverstanden erklären sollte, war für den Beschwerdeführer einfach zu beantworten. Die Tatsache, dass zu der entscheidenden Rechtsfrage Parallelverfahren in den Rechtsmittelinstanzen anhängig sind, begründet allein keinen erhöhten Schwierigkeitsgrad (LSG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007, Az.: L 20 B 302/06 AS). Da der Kläger nicht erschienen war, entfiel zudem eine zeit- und ggf. aufwandserhöhende Besprechung bzw. Beratung.

Darüber hinaus hatte die Angelegenheit nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Um die Bedeutung der Angelegenheit zu beurteilen, ist u.a. auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, die möglichen Konsequenzen des Verfahrens auf die (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Auftraggebers sowie auf die Auswirkungen des Rechtsstreits auf gleich gelagerte Fälle abzustellen (LSG Thüringen, Beschlüsse vom 14. März 2001, L 6 B 3/01 SF und vom 23. Februar 2004, Az.: L 6 B 54/03 SF). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers zielte darauf ab, 12,08 EUR, 32,20 EUR und 60,38 EUR zu erstreiten. Diese Beträge waren - objektiv betrachtet - gering. Für den Kläger, auf dessen Interesse abzustellen ist (LSG NRW, Urteil vom 23. April 2007, Az.: L 19 AS 54/06), waren diese Summen gleichwohl bedeutsam, weil seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse prekär waren. Zudem war und ist zu erwarten, dass die drei Klageverfahren erhebliche Folgewirkungen für den Umgang mit seinen zukünftigen Krankenhausaufenthalten haben werden, was ebenfalls bedeutungssteigernd zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger während seiner stationären Krankenhausaufenthalte tatsächlich verpflegt worden ist und ihm die eingeklagten Beträge an diesen Tagen für den sonst notwendigen Kauf von Lebensmitteln nicht gefehlt haben. Dies - und die objektiv eher geringwertigen Klageforderungen - verringern die Bedeutung der Angelegenheit.

Schließlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers mit denjenigen des Durchschnitts der Bevölkerung zu vergleichen (LSG Thüringen, Beschluss vom 05. April 2005, Az.: L 6 B 8/05 SF). Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers können die Gebühr ermäßigen, bessere die Gebühr erhöhen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers lagen deutlich unter dem Durchschnitt der Gesamtbevölkerung. Dies folgt bereits daraus, dass er auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zurückgreifen musste.

Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers bestand angesichts der geringen Klageforderungen nicht.

Der geringe Umfang und der unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit, die eher unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und das sehr geringe Haftungsrisiko des Beschwerdeführers rechtfertigen es, die angemessene Terminsgebühr auf die Hälfte der Mittelgebühr zu reduzieren.

Dem Beschwerdeführer stehen deshalb in den Klageverfahren S 27 AS 237/07, S 27 AS 240/07 und S 27 AS 291/07 Terminsgebühren (Nr. 3106 VV RVG) in Höhe von jeweils 100,00 EUR zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).