LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 B 29/06 AS - Beschluss vom 19.10.2006
Die Rechtsfolgenbelehrung hat Warn- und Erziehungsfunktionen, darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen und muss darüber hinaus konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen führen. Ihrem Inhalt nach muss sie über die Absenkung bzw. den Wegfall als solchen belehren, sowie auf Beginn, Dauer und den Ausschluss von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hinweisen. Nicht hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise. Die objektive Beweislast dafür, dass eine den Erfordernissen des § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, trägt der Träger der Grundsicherung.
Die Ablehnung, eine erneute Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben ist grundsätzlich geeignet dar, um die Sanktionsfolge des § 31 Abs.1 Nr. 1a) SGB II auszulösen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 24.07.2006), hat in der Sache Erfolg.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es handelt sich bei der Kostenentscheidung um eine nach sachgemäßen Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Ermessenserwägungen des Gerichts einzustellen sind. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, der unterliegt. Darüber hinaus kann berücksichtigt werden, welcher der Beteiligten den Rechtsstreit veranlasst hat (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig,SGG, 8. Auflage 2005, § 193, Rdn. 12a ff.)
Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.02.2006 gegen den Bescheid vom 17.02.2006, mit dem die Antragsgegnerin das dem Kläger gezahlte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 um 30 Prozent (104 Euro) abgesenkt hat, hätte auch im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung Erfolg gehabt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen - wie hier (vgl. § 39 Nr. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches [SGB II]) - Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage ist anzuordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Im Vordergrund steht hierbei eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, ist davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage in den Fällen anzuordnen ist, in denen sich nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage bei summarischer Prüfung der Tatsachenlage der Wegfall oder die Absenkung voraussichtlich als nicht rechtmäßig erweisen (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, § 31, Rdn. 124, m.w.N.).
Anlässlich der persönlichen Vorsprache am 16.02.2006 hat es der Antragsteller abgelehnt, eine erneute Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Ein solcher Tatbestand stellt sich als grundsätzlich geeignet dar, um die Sanktionsfolge des § 31 Abs.1 Nr. 1a) SGB II auszulösen. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, ob während der persönlichen Vorsprache eine den Erfordernissen des § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist. Die Rechtsfolgenbelehrung hat Warn- und Erziehungsfunktionen, darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen und muss darüber hinaus konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen führen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 10.12.1981 - Az.: 7 RAr 24/81, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 18). Ihrem Inhalt nach muss sie über die Absenkung bzw. den Wegfall als solchen belehren, sowie auf Beginn, Dauer und den Ausschluss von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hinweisen. Nicht hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise (vgl. hierzu BSG, a.a.O). Die objektive Beweislast dafür, dass eine den Erfordernissen des § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, trägt der Träger der Grundsicherung. Denn bei der Rechtsfolgenbelehrung handelt es sich um ein Element, das Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheides ist (vgl. Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 31 SGB II, Rdn. 5). Eingreifende Verwaltungsakte können jedoch dann keinen Bestand haben, wenn die Voraussetzungen für den Eingriff nicht festgestellt werden können (Leitherer in Meyer-Ladewig, 8. Auflage 2005, § 103, Rdn. 19e).
Die Antragsgegnerin hat eingeräumt, dass sich aus der Leistungsakte, den Beratungsvermerken und den verschiedenen Programmen nicht entnehmen lässt, ob eine den Anforderungen des § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist (Vermerk vom 03.05.2006). Dem entsprechend hat sie dem Widerspruch abgeholfen und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, ob eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, so wirkt sich dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
In Konstellationen der vorliegenden Art bedarf es keiner weiteren Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse, da ein öffentliches Interesse an dem Vollzug rechtswidriger Bescheide nicht erkennbar ist. Ob im Übrigen in anderen Sachverhaltskonstellationen im Rahmen des Abwägungsvorgangs ein besonderer "Anordnungsgrund" zu prüfen ist (vgl. Berlit, a.a.O. § 31, Rdn. 124) bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).