Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 U 4104/14 - Urteil vom 18.01.2016
Die Frage, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, wie sie vom Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen sind. Kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will. Dabei ist das Ermessen insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung auszurichten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Einstellung der Verletztengeldzahlung und die Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.
Der 1967 in Griechenland geborene Kläger erlernte nach seinen eigenen Angaben den Beruf eines Kochs. Im Jahr 1988 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über und arbeitete in verschiedenen Branchen (u.a. Metallarbeiter und Sachbearbeiter). Zeitweise war er im Gastronomiebereich selbstständig tätig.
Von Januar 1992 bis September 1995 war er als "Baufachwerker" bei der Firma A. B. GmbH & Co KG in C. beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählten Schal-, Beton- und Maurerarbeiten (unter Anleitung; Zeugnis vom "24. Oktober [ ]", Bl. 33 der SG-Akte S 11 U 1501/13). Im Jahr 2005 absolvierte der Kläger in Griechenland eine Ausbildung zum "Gewächshaustechniker" mit einer Gesamtstundenzahl von 700 Stunden (Bescheinigung der "Berufsausbildung AG" in O. vom 23.08.2005, Bl. 34 der SG-Akte S 11 U 1501/13). Vom 02.11.2010 bis 13.01.2012 war er bei dem Bauunternehmen D.-E. GmbH in Stockach als "Facharbeiter" beschäftigt. Laut Tätigkeitsprofil vom 10.05.2011 (Bl. 42 VA) zählte zu den Tätigkeiten des Klägers das Mauern, Schalen, Bewehren, Betonieren, Aufräumen und sonstige Aufgaben, wie zum Beispiel die Montage von Material. Laut Arbeitsvertrag vom 29.10.2010 (im Folgenden: AV) war der Kläger als "Facharbeiter" angestellt (§ 2 AV). Er wurde in die Lohngruppe 2 eingruppiert und erhielt einen Stundenlohn von 12,95 EUR brutto (§ 3 AV; vgl. Bl. 29 ff. der SG-Akte, S 11 U 1501/13). Das Arbeitsverhältnis endete zum 13.01.2012 wegen der Insolvenz des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen.
Bereits am 15.11.2000 erlitt der Kläger einen von der damals zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten anerkannten Arbeitsunfall, bei dem er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit epiduralem Hämatom rechts zuzog. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden eine leichte Merkfähigkeitsstörung sowie zeitweise Cephalgien anerkannt, die Gewährung einer Rente wurde jedoch nach Einholung des neurochirurgischen Gutachtens des Dr. F. vom 27.05.2002 (keine Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE]) abgelehnt (Bescheid vom 02.08.2002).
Am 09.02.2011 ging bei der Beklagten die Unfallanzeige der D.-E. GmbH ein, wonach der Kläger am 31.01.2011 um 11.22 Uhr beim Übergang von einer Brüstung auf eine Leiter, deren Standfläche verrutscht sei, in Richtung des Gebäudes abgestürzt sei (Höhe ca. 1,30 m).
Laut Durchgangsarztbericht des Dr. G. vom 31.01.2011 zog sich der Kläger durch den Sturz eine laterale Claviculafraktur sowie eine Prellung der linken Körperhälfte zu. Die Fraktur wurde am 01.02.2011 operativ versorgt. Im weiteren Verlauf kam es zu einer verzögerten Knochenbruchheilung mit Wundinfektion und Plattenlockerung, sodass im April 2011 eine Revisionsoperation im Krankenhaus Überlingen durchgeführt wurde.
Die behandelnde Nervenärztin H. gab in ihrem Befundbericht vom 17.05.2011 an, der Kläger leide an einer generalisierten Angststörung und an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol. Bereits nach dem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2000 habe sich eine Angststörung entwickelt, die sich jedoch in den letzten Jahren wieder deutlich gebessert habe. Durch den jetzt erlebten Unfall hätten sich die Ängste aber wieder verstärkt. Mit Befundbericht vom 05.07.2011 teilte sie mit, der Kläger sei unter Medikation etwas ausgeglichener und habe weniger Angst. Mit Schreiben vom 17.08.2011 teilte Chirurg Dr. I. mit, eine Wiedereingliederung sei ab dem 22.08.2011 geplant, der Kläger sei arbeitsfähig. Die geplante Wiedereingliederung wurde jedoch nach zwei Tagen vom Kläger abgebrochen. Der behandelnde Unfallchirurg Dr. K. (Krankenhaus Überlingen) entließ den Kläger am 01.09.2011 aus der ambulanten Behandlung mit einer weiteren voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen und einer vorläufigen Schätzung der MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus in Höhe von 0 v.H ...
Im Oktober 2011 wurde eine weitere Operation zur Revision und Stabilisierung des Schlüsselbeins in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik J. durchgeführt. In seinem Befundbericht vom 10.02.2012 vertrat Dr. K. die Auffassung, es gebe derzeit keinen Grund, den Kläger weiterhin krankzuschreiben. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenks sei nur endgradig eingeschränkt. Im Zwischenbericht des Prof. Dr. L. vom 29.02.2012 ging dieser hingegen von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus. Dies bestätigte er auch in seinem Zwischenbericht vom 29.03.2012.
Eine CT-Untersuchung vom 18.04.2012 ergab eine gute knöcherne Durchbauung und eine regelrechte Materiallage, keinen Materialbruch sowie eine regelrechte Stellung der Fragmente zueinander (Befundbericht des Dr. M. vom 19.04.2012). Im Zwischenbericht vom 23.07.2012 gab Prof. Dr. L. an, die klinische und radiologische Heilverfahrenskontrolle (Untersuchung am 18.07.2012) habe ergeben, dass beim Kläger ein medizinischer Endzustand erreicht sei. Der Kläger werde in seinem Beruf als Arbeiter auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig werden. Sämtliche anderen Tätigkeiten (bis auf Überkopfarbeiten sowie ständiges Heben und Tragen von über 20 kg) seien hingegen möglich. Intern vermerkte die Beklagte, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt seit wenigen Wochen als Bauhelfer beschäftigt gewesen. Von einer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in eine andere, angelernte Tätigkeit sei auszugehen; ein Anspruch auf qualifizierende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe nicht (Aktenvermerk vom 01.08.2012).
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 01.08.2012 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2012 die Gewährung von Verletztengeld mit Ablauf des 25.08.2012 ein (Bl. 186 VA). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien erfüllt. Am 29.07.2012 habe die 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, geendet. Mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen und berufsfördernde Leistungen seien nicht zu erbringen. Erst jetzt habe eine Aussage über einen medizinischen Endzustand getroffen werden können. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, er werde im November noch operiert werden und sei weiterhin krank. Zur weiteren Begründung legte er die sozialmedizinische Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Konstanz vom 03.09.2012 (Arzt N.) vor. Danach seien Tätigkeiten als Helfer im Hochbau dauerhaft als nicht leidensgerecht einzuschätzen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien beim zuständigen Rehabilitationsträger zu beantragen. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe unter Beachtung von qualitativen Leistungseinschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Beklagte zahlte das Verletztengeld aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorerst weiter (bis zum 18.05.2013).
Nachdem der Kläger den zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 26.09.2012 der Beklagten zur Entscheidung vorgelegt hatte, lehnte diese mit Bescheid vom 23.10.2012 die Gewährung von qualifizierten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger erst wenige Wochen vor dem Unfall die Tätigkeit als ungelernter Bauhelfer aufgenommen habe und das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt worden sei. Als geeignete Maßnahme, die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst dauerhaft zu sichern, sehe man die Vermittlung eines Arbeitsplatzes an, der den Neigungen und Fähigkeiten des Klägers entspreche. Es seien sämtliche Tätigkeiten bis auf Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von über 20 kg möglich. Eine Vermittlung durch den eigenen Vermittlungsdienst sei möglich. Zudem sei man bereit, einen Eingliederungszuschuss zu gewähren. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, er sei als Facharbeiter bei der D.-E. GmbH angestellt gewesen. Er strebe die Ausbildung für einen Beruf an, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden werden könne. Als Berufe nannte er Hausmeister/Haustechniker, Lebensmittelkontrolleur, Eismacher/Eishersteller, Fahrlehrer und Schädlingsbekämpfer. Zur weiteren Begründung legte er den Arbeitsvertrag vom 29.10.2002 mit der D.-E. GmbH, das Zeugnis der A. B. GmbH und Co. KG und die Bestätigung der "Berufsausbildung AG" in O. (Griechenland) vom 23.08.2005 vor.
Dr. P. vom Krankenhaus Überlingen teilte der Beklagten am 06.11.2012 mit, der Kläger sei am 31.07.2012 aus der stationären Behandlung entlassen worden und sei ab dem 30.07.2012 arbeitsfähig. Die MdE betrage 0 v.H. (Mitteilung vom 06.11.2012 und Zwischenbericht vom 27.11.2012). Auch Dr. I., bei dem sich der Kläger am 25.04.2013 vorstellte, nahm Arbeitsfähigkeit an (Verlaufsberichte vom 30.04. und 02.05.2013).
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.08.2012 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII seien erfüllt. Bei der Untersuchung am 18.07.2012 in der BG-Klinik J. sei festgestellt worden, dass ein medizinischer Endzustand vorliege, da Arbeitsfähigkeit in der zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit auch durch weitere Maßnahmen der Heilbehandlung nicht mehr zu erreichen sei. Da auch kein Anspruch auf qualifizierende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe, sei die Verletztengeldzahlung zutreffend mit Ablauf des 25.08.2012 eingestellt worden.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.05.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.10.2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar könne der Kläger seine zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben, jedoch sei von einer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Ihm seien noch sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, bis auf Überkopfarbeiten sowie ständiges Heben und Tragen von Lasten über 20 kg. Zwar sei der Kläger nach dem vorgelegten Arbeitszeugnis der Firma B. als Baufachwerker tätig gewesen und nach dem Arbeitsvertrag mit der Firma D.-E. GmbH als Facharbeiter angestellt gewesen. Ein Nachweis, dass der Kläger einen Beruf im Bauhandwerk gelernt habe, sei aber nicht vorgelegt und nach Angaben im Lebenslauf auch nicht absolviert worden. Der Beruf setze jedoch eine dreijährige Ausbildung und eine Abschlussprüfung voraus. Eine entsprechende Qualifikation für einen Bauberuf sei nicht nachgewiesen. Allein aus der Tatsache, dass er als Baufachwerker eingestellt worden sei, könne nicht geschlussfolgert werden, dass eine solche Qualifikation vorliege. Da zum Unfallzeitpunkt kein Lehrberuf ausgeübt worden sei und die Unfallfolgen nicht so gravierend seien, dass nur durch eine Qualifizierung eine Wiedereingliederung aussichtsreich erscheine, werde die Unterstützung bei der Vermittlung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes gegebenenfalls unter Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ausreichend erachtet.
Der Kläger hat gegen beide Bescheide am 17.06.2013 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben (S 11 U 1501/13, betreffend Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; S 11 U 1502/13, betreffend Einstellung von Verletztengeld). Das SG hat mit Beschluss vom 12.08.2013 beide Klageverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Während des Klageverfahrens hat der Unfallchirurg Dr. Q. für die Beklagte das erste Rentengutachten vom 04.07.2013 erstellt. Als Unfallfolgen hat er eine aktive Einschränkung der Abspreizbewegung in der linken Schulter über 130 Grad sowie eine mittelgradige Einschränkung der Rotationsbewegung in der Schulter bei 90 Grad abgespreiztem Oberarm angenommen und die MdE mit 10 v.H. (bis 05.06.2014) geschätzt. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 09.10.2013 die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014). Der Kläger hat hiergegen am 14.04.2014 beim SG Klage erhoben (S 11 U 1137/14). Das SG hat mit Beschluss vom 05.06.2014 auch dieses Verfahren zu den bereits anhängigen Verfahren hinzuverbunden (und in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014 diesen Rechtsstreit wieder abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen S 11 U 2464/14 fortgeführt).
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG zunächst sachverständige Zeugenaussagen eingeholt. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. von R. hat mitgeteilt (Auskunft vom 05.12.2013), er könne nicht weiterhelfen, da er den Kläger wegen der hier streitigen Beschwerden nie behandelt habe. Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie H. hat angegeben (Auskunft vom 09.12.2013), sie habe den Kläger von April 2011 bis November 2013 behandelt und ihm keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr. P. hat ausgeführt (Auskunft vom 10.01.2014), er habe den Kläger von Februar 2011 bis November 2012 behandelt. Der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit habe am 25.08.2012 bestanden. Darüber hinaus hat das SG das Arbeitsunfähigkeitsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers (AOK Baden-Württemberg) vom 25.03.2014 beigezogen.
Das SG hat sodann die Auskunft des früheren Geschäftsführers der Firma D.-E. GmbH, S., vom 16.02.2014 eingeholt. Dieser hat angegeben, dass das Arbeitsverhältnis bewusst befristet gewesen sei, da sich die Arbeitsleistung des Klägers - soweit er sich erinnern könne - in Grenzen gehalten habe. Der Kläger habe irgendeine Ausbildung absolviert, allerdings nicht bauspezifisch. Allerdings habe er bereits bei anderen Unternehmen auf dem Bau gearbeitet. Spezialbaufacharbeiter sei er seiner Erinnerung nach nicht gewesen.
Das SG hat sodann das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. T. vom 24.04.2014 aus dem Parallelverfahren S 9 R 1970/13, welches sich gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg richtete, beigezogen. Danach könne eine psychische Störung von Krankheitswert nicht diagnostiziert werden. Es bestünden lediglich leichte neurologische Funktionseinschränkungen, die im Zusammenhang mit dem Schädel-Hirn-Trauma vom November 2000 gesehen werden könnten.
Daraufhin hat das SG das Gutachten des Orthopäden Dr. U. vom 07.07.2014 eingeholt, wonach der Kläger angegeben habe, er sei von Beruf Koch. Seit Mai 2014 arbeite er in der Gaststätte V. als Bedienung. Als Folgen des am 31.01.2011 erlittenen Arbeitsunfalls könnten festgestellt werden: Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks mit Einschränkung für die Seitwärtsführbarkeit um 20 Grad und Vorwärtsführbarkeit um 20 Grad gegenüber der Gegenseite sowie Einschränkung der Einwärtsdrehfähigkeit um 30 Grad, leichte Fehlstellung des Schultereckgelenkes, Gefühlsminderung im Bereich einer stabilen, verbreiterten Narbe sowie folgenlos verheilte Prellung der linken Körperhälfte. Es bestehe eine MdE von 10 v.H ... Er teile die Einschätzung der BG-Unfallklinik J. vom Juli 2012, wonach ein Endzustand zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhelfer sei ab dem Zeitpunkt des 25.08.2012 nicht mehr erreichbar gewesen. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne Überkopfarbeiten seien dem Kläger sechs Stunden und mehr zumutbar.
Mit Urteil vom 23.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 23.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2013 sei rechtsfehlerfrei ergangen. Der Beklagten sei im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 33 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Ermessen eingeräumt. Auch aus § 26 Abs. 5 SGB VII ergebe sich ein Auswahlermessen der Beklagten. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zwar gesundheitsbedingt nicht mehr in seiner früheren Tätigkeit im Baugewerbe tätig sein könne, jedoch zumindest noch ein weiterer Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verblieben sei. Er könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen ausüben. Diese Leistungseinschätzung sei die einhellige Meinung der behandelnden Ärzte (Dr. K., Prof. Dr. L., Dr. P. und Dr. I.) sowie des Arztes N ... Sie werde auch durch die Gutachten des Dr. U. und des Dr. T. bestätigt. Die von der Beklagten vorgenommene Auswahl der gewährten Leistungen sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe ihrer Entscheidung die richtigen tatsächlichen Grundlagen zugrunde gelegt. Der Kläger sei erst wenige Wochen vor dem Unfall bei der Firma D.-E. GmbH tätig gewesen und ihm sei betriebsbedingt gekündigt worden. Die Beklagte sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keine Ausbildung als Facharbeiter im Bau absolviert habe. Sie habe hierbei nicht übersehen, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers nicht denjenigen eines Facharbeiters im Baugewerbe gleich kämen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger mehrere Jahre im Baubereich tätig gewesen sei, ergebe sich nicht, dass er hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten einem Facharbeiter gleich zu stellen sei. Zwar habe er einige der notwendigen Führerscheine zum Bedienen von Baustellenfahrzeugen erworben. Auch sei er im Zeugnis des früheren Arbeitgebers und im Arbeitsvertrag der Firma D.-E. GmbH sowie in deren Arbeitsbescheinigung vom 29.07.2013 jeweils als Facharbeiter bezeichnet worden. Dies sei jedoch unspezifisch. Allein durch eine bestimmte Benennung trete keine Tatsache ein. Denn es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger auch als Facharbeiter eingesetzt worden sei. Die nähere Beschreibung der Tätigkeit des Klägers im Zeugnis der A. B. GmbH relativiere die Bezeichnung "Baufachwerker" deutlich. Im Zeugnis sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass der Kläger unter Anleitung beschäftigt gewesen sei. Dies zeige, dass er nicht vollwertig in sämtlichen Bereichen des Berufsbildes, wie etwa ein ausgebildeter Facharbeiter, eingesetzt worden sei. Auch seine Tätigkeit in einem Baumarkt ändere hieran nichts. Denn eine solche Tätigkeit verlange keine baugewerbliche Fachausbildung. Auch nach den Angaben des früheren Geschäftsführers S. sei der Kläger nicht als Spezialbaufacharbeiter anzusehen. Ein gewichtiges Indiz sei zudem die tarifvertragliche Einstufung des Klägers. Die Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) erfasse nur fachlich begrenzte Arbeiten nach Anweisung. Der Kläger sei hingegen nicht in die Lohngruppe 3 eingestuft worden, wie dies für einen Facharbeiter zu erwarten gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Gewährung von Verletztengeld. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung am 25.08.2012 sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma D.-E. wieder eintrete. Die von der Beklagten getroffene Prognoseentscheidung sei nicht zu beanstanden. Sie werde durch das Gutachten des Dr. U. bestätigt und stimme mit der Einschätzung von Prof. Dr. L. in dessen Schreiben vom 23.07.2012 überein.
Hiergegen richtet sich die am 29.09.2014 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das SG habe es versäumt, auf sämtliche berufliche Qualifikationen im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten einzugehen. Es könne nicht darauf ankommen, ob er einen Lehrberuf ausgeübt habe. Vielmehr seien Eignung und Neigung und seine bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen. Das SG habe seine Erfahrung als Facharbeiter nicht hinreichend gewürdigt und setze sich auch in evidenten Widerspruch. Denn es habe die von ihm vorgelegten Dokumente zum einen nicht als ausreichend angesehen, zum anderen beziehe sich das SG jedoch ausdrücklich auf seine Einstufung in die Lohngruppe 2. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er nur unter Anleitung beschäftigt gewesen sei. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten auf Baustellen sei dies lebensfremd. Er habe eigenverantwortlich gearbeitet. Hierfür stünden ihm Zeugen zur Verfügung. Schließlich sei er von unterschiedlichen Personen als Facharbeiter bezeichnet worden. Auch habe das SG nicht berücksichtigt, dass er eine Ausbildung als "Gewächshaustechniker" erfolgreich absolviert habe. Von März 1989 bis August 1991 sei er als Sachbearbeiter in einem Bauunternehmen angestellt gewesen. Er besitze zudem einen Führerschein für zahlreiche Baumaschinen. Da mithin qualifizierende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren seien, ende der Anspruch auf Verletztengeld nicht mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus spreche der eindeutige Wortlaut des § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII gegen eine Auslegung dahingehend, dass unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur solche zu verstehen seien, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösten. Die Beklagte habe aber Eingliederungszuschüsse und Vermittlungshilfe zugesagt. Im Übrigen sei seit dem 13.04.2015 Frau Rechtsanwältin Z.-Z. zu seiner Betreuerin bestellt worden (Betreuerausweis vom 13.04.2015). Zur weiteren Begründung hat der Kläger u.a. die Arztbriefe des Orthopäden Dr. Berghof vom 03.07.2015 (Diagnosen: Supraspinatus-Syndrom links, Impingement Schulter links und Z.n. Clavivulafraktur im lateralen Drittel), der Radiologin Dr. W. vom 29.09.2014, des Orthopäden Dr. X. vom 22.06.2015 und den Befund- und Entlassbericht des Dr. Y. vom 02.09.2015 über den stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 30.07. bis 25.08.2015 vorgelegt.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 29.09.2014 - sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.09.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2013 zu verurteilen, ihm qualifizierende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2013 zu verurteilen, ihm über den 25.08.2012 hinaus Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen ergebe sich aus dem Gesetz selbst, dass unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur solche zu verstehen seien, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösten. Entsprechende Teilhabeleistungen seien aber vorliegend nicht bewilligt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2013 sowie der Bescheid vom 23.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung von Verletztengeld über den 25.08.12 hinaus (hierzu unter Ziff. 2) und auch keinen weitergehenden - d.h. über die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für ein potentielles Arbeitsverhältnis bzw. von Hilfen durch den Vermittlungsdienst - Anspruch auf Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe (hierzu unter Ziff. 1).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2013 sowie der Bescheid vom 23.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2013 (vgl. § 95 SGG). Denn das SG hat die ursprünglich getrennt geführten Klagen mit Beschluss vom 12.08.2013 gem. § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Soweit das SG in seinem Urteil vom 23.09.2014 lediglich "die Klage" abgewiesen hat, so handelt es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen, denn prozessrechtlich bleibt jedes Verfahren selbstständig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller-Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 113 RdNr. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass das SG "die Klagen" abgewiesen hat, zumal es sich in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich mit beiden Bescheiden auseinandergesetzt hat.
Beide Bescheide der Beklagten (jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.05.2013) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, sodass das SG die Klagen zu Recht abgewiesen hat.
Statthafte Klageart ist vorliegend im Hinblick auf die Einstellung der Verletztengeldgewährung die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2014 - L 10 U 2744/12 = NZS 2014, 510 [Leitsatz] = vollständig abgedruckt in juris). Im Hinblick auf die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).
1. Soweit der Kläger mit seinem Antrag die Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, also einen Übergangsgeldanspruch auslösende Leistungen (vgl. Köllner in Lauterbach, Unfallversicherung, § 46 RdNr. 41, Stand Januar 2015; Römer in Hauck/Noftz, § 49 SGB VII RdNr. 5, Stand September 2009), anstrebt, ist Rechtsgrundlage für sein Begehren § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. §§ 35 Abs. 1, 49 SGB VII. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen "Anspruch" auf (u.a.) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Diese Regelungen geben einen Anspruch dem Grunde nach; die Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungen sind im Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII (§ 35 SGB VII i.V.m. §§ 33 bis 38 SGB IX) festgelegt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen umfassen insbesondere berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX), Überbrückungsgeld (§ 33 Abs 3 Nr. 5 SGB IX) sowie die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und für sonst damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwand (§ 33 Abs. 7 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX; § 26 Abs. 5 SGB VII). Das bedeutet, dass das "ob" der Teilhabeleistung bei einer Vollförderung nicht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht, sondern nur das "wie" (Auswahlermessen).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze besteht mithin im Hinblick auf eine Förderung im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich ein (Förder-)Anspruch dem Grunde nach, wenn ein Versicherungsfall entsprechende Leistungen notwendig macht. Der hier zugrundeliegende Versicherungsfall ist der von der Beklagten anerkannte Arbeitsunfall des Klägers vom 31.01.2011, der im Hinblick auf den dadurch eingetretenen Gesundheitsschaden (laterale Claviculafraktur sowie eine Prellung der linken Körperhälfte, vgl. Durchgangsarztbericht des Dr. G. vom 31.01.2011 bzw. aktive Einschränkung der Abspreizbewegung in der linken Schulter über 130 Grad sowie eine mittelgradige Einschränkung der Rotationsbewegung in der Schulter bei 90 Grad abgespreiztem Oberarm, vgl. erstes Rentengutachten des Dr. Q. vom 04.07.2013) dazu geführt hat, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig geworden sind. Dies ist zwischen Beteiligten auch nicht streitig, zumal die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2012 einen Teilhabebedarf des Klägers aufgrund des Unfalls vom 31.01.2011 insofern festgestellt hat, als sie bereits die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für ein potentielles Arbeitsverhältnis (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX) bzw. von Hilfen durch den Vermittlungsdienst (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 SGB IX) zugesagt hat (vgl. Luik in jurisPK-SGB IX, § 33 RdNr. 160, Stand Juli 2015).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, die Ermessensausübung der Beklagten sei im Hinblick auf die von ihm begehrten qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fehlerhaft, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Die Frage, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, wie sie vom Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R = juris RdNr. 42). Kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R = SozR 4-2600 § 10 Nr 2; Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 18/05 R = SozR 4-2700 § 35 Nr 1). Dabei ist das Ermessen insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung auszurichten.
Der Kläger hat im Hinblick auf das Auswahlermessen der Beklagten nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)). Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I haben die durch eine leistungsrechtliche Ermessensnorm des SGB Begünstigten gegen den zuständigen Leistungsträger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, dies aber nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Pflicht des Leistungsträgers zur Ermessensbetätigung vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer bestimmten Teilhabeleistung besteht nicht, sofern nicht - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Nach § 54 Abs 2 Satz 1 SGG unterliegt die Erfüllung der Voraussetzungen für das Bestehen der Ermessensbetätigungspflicht der vollen gerichtlichen Überprüfung. Hingegen sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bezüglich der Ermessensbetätigung und ihres Ergebnisses, der Ermessensentscheidung, gemäß § 54 Abs 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu kontrollieren, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 18/05 R = a.a.O. RdNr. 20; Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 44/93 = SozR 3-5765 § 10 Nr. 3). Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern nur prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 RdNr. 92; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 45 RdNr. 70). Die Gesichtspunkte, von denen der Leistungsträger bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar werden (§ 35 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)), sofern solche nicht ausnahmsweise entbehrlich sind (vgl. hierzu den Katalog in § 35 Abs. 2 SGB X, der auch für Ermessensgründe gilt, BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 13 R 15/13 R = juris RdNr. 14 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die vom Kläger begehrte Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Recht abgelehnt hat. Denn ihre Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie hat ihren Ermessensspielraum erkannt und weder die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung (hier: § 35 Abs. 1 SGB VII) nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und sich mithin auch nicht von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen. Ausgehend von der letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers vor dem Unfallereignis war die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berechtigt, vorrangig Eingliederungsleistungen an den (potentiellen) Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) zuzusagen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Eingliederungschancen des Klägers durch solche Maßnahmen (gemeint: Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber bzw. Vermittlung durch den Vermittlungsdienst) nicht ausreichend erhöhen lassen.
Die Beklagte hat insoweit die bisherige Tätigkeit des Klägers und seine fehlende spezifische Ausbildung zutreffend berücksichtigt. Der Kläger war seit dem 02.11.2011 (und somit zum Zeitpunkt des Unfalls am 31.01.2011) als Bauhelfer bei dem Bauunternehmen D.-E. GmbH in Stockach versicherungspflichtig beschäftigt. Der Senat stützt sich hierbei auf die Unfallanzeige der D.-E. GmbH vom 09.02.2011. Hierin wurde der Kläger ausdrücklich als "Bauhelfer" bezeichnet. Soweit in § 2 AV die Tätigkeit des Klägers als "Facharbeiter" beschrieben wurde, weist der Senat auf Folgendes hin: Allein die von den Arbeitsvertragsparteien gewählte Formulierung "Facharbeiter" präjudiziert nicht die sozialrechtliche Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung. Sie ist - ebenso wie die tarifliche Einstufung - nur ein Indiz, die bei der Gesamtbewertung unter Beachtung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen und zu bewerten ist.
Der Kläger wurde zwar von der D.-E. GmbH nach § 2 AV als "Facharbeiter" angestellt; dies wurde auch im Tätigkeitsprofil vom 10.05.2011 (Bl. 42 VA) und in der Arbeitsbescheinigung vom 29.07.2013 (Bl. 57 ff. der SG-Akte S 11 U 1501/13) so angegeben. Er wurde für seine Tätigkeit aber nicht wie ein Facharbeiter entlohnt. Er war nach § 3 AV in die Lohngruppe 2 eingruppiert und erhielt einen Stundenlohn von 12,95 EUR. Die Lohngruppe 2 des BRTV vom 04.07.2002 (in der hier anzuwenden Fassung vom 20.08.2007) ist für fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung vorgesehen. Als Regelqualifikationen werden die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe, eine anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler, eine anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, ein Baumaschinistenlehrgang oder anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten genannt. Es handelt sich nicht um eine Lohngruppe, in der Facharbeiter mit einer dreijährigen Ausbildung (Stufenausbildung in der zweiten Stufe) genannt werden; die eigentlichen Facharbeiterlohngruppen sind die Lohngruppen 3 und 4 für Facharbeiter bzw. Spezialfacharbeiter mit selbstständiger Ausführung dieser Tätigkeiten (vgl. § 5 Nr. 1 und 3 BRTV; s. auch Thüringer LSG, Urteil vom 30.09.2014 - L 6 R 476/13 = juris). Der Kläger hat keine der genannten Ausbildungen absolviert. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber Dr. U. ist er gelernter Koch (Gutachten vom 07.07.2014, Bl. 187 der SG-Akte S 11 U 1501/13). Im Befund- und Entlassbericht des Dr. Y. vom 02.09.2015 wird als erlernter Beruf "Berufskraftfahrer" angegeben. Die Ausbildung zum "Gewächshaustechniker" wurde nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der "Berufsausbildung AG" in O. (Griechenland) vom 23.08.2005 im Jahr 2005 mit einer Gesamtstundenzahl von 700 Stunden absolviert. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um einen 3-jährigen Ausbildungsberuf.
Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch längere Berufserfahrung einem ausgebildeten Facharbeiter entsprechende, gleichwertige Fertigkeiten erworben hat (vgl. § 5 Nr. 3 BRTV zur Lohngruppe 3), liegen nicht vor. Der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben zeitweise immer wieder im Gastronomiebereich tätig war, war vor dem Unfallereignis am 31.01.2011 erst knapp drei Monate bei der D.-E. GmbH beschäftigt. Bei der A. B. GmbH & Co KG war er nur dreieinhalb Jahre (bis September 1995) tätig. Soweit der Kläger im Zeugnis der A. B. GmbH & Co KG als "Baufachwerker" bezeichnet wurde, hat das SG zutreffend dargelegt, dass die dort beschriebenen Tätigkeiten ("unter Anleitung") gerade gegen eine Facharbeitertätigkeit sprechen. Zwar besitzt der Kläger nach eigenen Angaben die Erlaubnis zum Führen mehrerer (LKW-)Baufahrzeuge und war als Sachbearbeiter in einem Bauunternehmen tätigt. Aber auch dies führt nicht dazu, dass hierdurch eine Facharbeiterqualifikation erwiesen ist. Dagegen sprechen nicht nur die fehlende Ausbildung, die Angaben im Zeugnis der A. B. GmbH & Co KG zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, die Einstufung in die Lohngruppe 2 des BRTV, sondern auch die Angabe der D.-E. GmbH in der Unfallanzeige vom 09.02.2011. Hierin wurde der Kläger ausdrücklich als "Bauhelfer" bezeichnet. Hinzu kommt die Auskunft des früheren Geschäftsführers S. vom 16.02.2014, wonach sich die Arbeitsleistung des Klägers "in Grenzen" gehalten habe und er kein Spezialbaufacharbeiter gewesen sei. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine eindeutig unterwertige Eingruppierung vorgelegen hat, mit der Konsequenz, dass der Kläger eigentlich nach der Lohngruppe 3 oder 4 hätte entlohnt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund konnte sich auch der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger, der nicht über eine entsprechende Ausbildung bzw. langjährige Berufserfahrung verfügt (zu den notwendigen Vorkenntnissen für die Gewährung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vgl. Götze in Hauck/Noftz, § 33 SGB IX, RdNr. 22, Stand August 2014), einen Anspruch auf Bewilligung von qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Weitergewährung von Verletztengeld über den 25.08.12 hinaus.
Verletztengeld wird insbesondere erbracht, wenn ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist, unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitseinkommen hatte (§ 45 Abs. 1 SGB VII) und kein Beendigungstatbestand iS des § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegt. Außerdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf sog. Übergangs-Verletztengeld, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind (§ 45 Abs. 2 SGB VII; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R = SozR 4-2700 § 46 Nr. 3).
Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (BSG, a.a.O., RdNr. 12 m.w.N. zur Rechtsprechung). Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeit entsprechend der Funktion des Kranken- bzw Verletztengeldes eng zu ziehen ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt vorliegend Folgendes: Der Kläger übte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls am 31.01.2011 die versicherte Tätigkeit eines Bauhelfers bei der Firma D.-E. GmbH aus. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen unter Ziff. 1 Bezug. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch zum 13.01.2012 wegen der Insolvenz des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen. Es ist daher im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (hier: Arbeiten auf dem Bau) abzustellen. Arbeiten auf dem Bau kann der Kläger aber nicht mehr verrichten. Der Senat stützt sich hierbei auf den Zwischenbericht des Prof. Dr. L. vom 23.07.2012, wonach die klinische und radiologische Heilverfahrenskontrolle ergeben hatte, dass beim Kläger ein medizinischer Endzustand erreicht ist und er als Arbeiter auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig werden wird. Andere Tätigkeiten (bis auf Überkopfarbeiten sowie ständiges Heben und Tragen von über 20 kg) sind hingegen möglich. Auch der Arzt N. vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Konstanz vertrat in seiner Stellungnahme vom 03.09.2012 diese Auffassung. Er gab ausdrücklich an, dass Tätigkeiten als Helfer im Hochbau dauerhaft als nicht leidensgerecht einzuschätzen sind. Soweit Dr. P. (Auskünfte vom 06.11.2012 und 10.01.2014) und Dr. I. (Verlaufsberichte vom 30.04. und 02.05.2013) die Auffassung vertraten, der Kläger sei ab dem 30.07. bzw. 25.08.2012 wieder arbeitsfähig, vermag dies in Anbetracht des Gutachtens des Dr. U. vom 07.07.2014 nicht zu überzeugen. Dieser hat aufgrund der von ihm genannten Unfallfolgen (schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks mit Einschränkung für die Seitwärtsführbarkeit um 20 Grad und Vorwärtsführbarkeit um 20 Grad gegenüber der Gegenseite sowie Einschränkung der Einwärtsdrehfähigkeit um 30 Grad, leichte Fehlstellung des Schultereckgelenkes, Gefühlsminderung im Bereich einer stabilen, verbreiterten Narbe sowie folgenlos verheilte Prellung der linken Körperhälfte) für den Senat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Kläger auch ab dem 25.08.2012 Arbeitsfähigkeit für Arbeiten auf dem Bau nicht mehr erreichen kann, mithin ein Endzustand eingetreten ist. Im Übrigen spricht auch der tatsächliche Ablauf für diese Einschätzung. Denn der Kläger war nach seinen eigenen Angaben gegenüber Dr. U. seit dem Arbeitsunfall am 31.01.2011 nicht mehr als Bauhelfer beschäftigt und arbeitete seit Mai 2014 in der Gaststätte V. als Bedienung.
Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VII endet das Verletztengeld 1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme, 2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII 1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, 2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches (SGB V) genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen, 3. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VII für ein Ende des Verletztengeldanspruchs lagen nicht vor. Denn der Kläger war - wie bereits dargelegt - seit dem 31.01.2011 aufgrund der Unfallfolgen arbeitsunfähig, ohne im Hinblick auf die Tätigkeiten auf dem Bau wieder Arbeitsfähigkeit erlangt zu haben. Da er Verletztengeld nicht wegen des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die ihn an einer ganztätigen Erwerbstätigkeit gehindert hätte, erhielt (so die anspruchsbegründende Regelung des § 46 Abs. 1 SGB VII), kommt die zweite Alternative des § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VII von vornherein als Beendigungstatbestand nicht in Betracht.
Das Ende des Verletztengeldanspruches nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VII greift erst dann ("im Übrigen"), wenn die Beendigungstatbestände der Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 13.09.2005, B 2 U 4/04 R = juris RdNr. 40). Dies ist vorliegend der Fall. Eine konkrete Berufs- oder Erwerbstätigkeit (Nr. 1) stand dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Die Beklagte hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Tätigkeit angeboten (vgl. hierzu Köllner in Lauterbach, Unfallversicherung, § 46 RdNr. 56, Stand Januar 2015). Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum Leistungen nach § 50 SGB V erhält. Entsprechendes wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
Damit kommt als Rechtsgrundlage für die Einstellung (genau: Feststellung des Endes) des Verletztengeldes nur § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4 /04 R = juris RdNr. 41 f.) haben alle Tatbestände für ein Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zwei Grundvoraussetzungen, nämlich dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und damit der Beendigung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zumindest für die nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen ist und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf berufsfördernde Leistungen bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen. Das Ende des Verletztengeldanspruchs ist durch Verwaltungsakt festzustellen, weil es eine Prüfung i.S. einer Prognoseentscheidung über den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann (vgl. BSG, a.a.O. RdNr. 41 f.; BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R = SozR 4-2700 § 46 Nr. 3 RdNr. 21). Die Frage, ob berufsfördernde Leistungen zu erbringen sind, richtet sich dabei nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, die der Unfallversicherungsträger bei seiner Prüfung berücksichtigen muss (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4 /04 R = juris RdNr. 42). Maßgebend sind insoweit (für diese Prognoseentscheidung) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, also jene im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R = SozR 3-4100 § 36 Nr. 5).
Eine solche Entscheidung (Feststellung des Endes des Anspruches auf Verletztengeld mit Ablauf des 25.08.2012) traf hier die Beklagte - nach vorheriger Anhörung des Klägers - durch den angefochtenen Bescheid vom 27.08.2012. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII und damit der Nr. 3 der Regelung lagen vor. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten war nicht damit zu rechnen, dass beim Kläger in absehbarer Zeit wieder Arbeitsfähigkeit eintreten würde; auch waren (qualifizierte) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einstellung des Verletztengeldes nach Ablauf von 78 Wochen (gerechnet ab der durch den Unfall am 31.01.2011 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit: 30.07.2012) erfüllt.
Was die Frage nach dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit betrifft, lag der Entscheidung der Beklagten insbesondere auch eine Prognoseentscheidung zu Grunde. Denn indem sie im Bescheid vom 27.08.2012 die Anspruchsgrundlagen der hier maßgeblichen Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII darlegte und das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 3 SGB VII bejahte, brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie diese Tatbestandsvoraussetzung (mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit ist nicht zu rechnen) als erfüllt ansah. Die Darlegungen beinhalten damit die Auffassung der Beklagten, dass sie mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht rechnete. Mit ihren Ausführungen nahm die Beklagte mithin eine in die Zukunft gerichtete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Klägers entsprechend der Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes vor. Damit traf sie die geforderte Prognoseentscheidung. Im Übrigen hat sie ihre Prognoseentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15.05.2013 nochmals genauer dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei der Untersuchung am 18.07.2012 in der BG-Klinik J. festgestellt worden ist, dass ein medizinischer Endzustand vorliegt, da Arbeitsfähigkeit in der zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit auch durch weitere Maßnahmen der Heilbehandlung nicht mehr zu erreichen ist.
Diese Prognose der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine von der Verwaltung vorzunehmende Prognose ist vom Gericht dahingehend zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 RdNr. 9f). Eine Prognose ist fehlerfrei und verbindlich, wenn sie aufgrund der vorhandenen Umstände nachvollziehbar ist, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie von vornherein von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder verfahrensfehlerhaft, z.B. unter Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip, für die Beurteilung wesentliche Tatsachen nicht ermittelt bzw. berücksichtigt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit vom Gericht zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt (BSG, Urteil vom 07.04.1987 - 11b Rar 7/86 = SozR 4100 § 44 Nr. 47). Ob dem Unfallversicherungsträger bei seiner Prognoseentscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (so Bayerisches LSG, Urteil vom 29.02.2012 - L 2 U 254/09 = juris RdNr. 105) oder nicht (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2014 - L 10 U 2744/12 = NZS 2014, 510 [Leitsatz] = juris RdNr. 42 ff.), kann der Senat hier offen lassen. Denn nach Überzeugung des Senats hat die Beklagte weder falsche Tatsachen berücksichtigt noch fehlerhaft weitere, einer solchen Prognose widersprechende Tatsachen nicht berücksichtigt. Sie hat ihrer Entscheidung die Einschätzung des Prof. Dr. L. aufgrund dessen Untersuchung vom 18.07.2012 (vgl. Zwischenbericht vom 23.07.2012) zugrunde gelegt, wonach die klinische und radiologische Heilverfahrenskontrolle ergeben hat, dass beim Kläger ein medizinischer Endzustand erreicht ist. Auch die weitere Entwicklung bestätigte diese Prognose. Denn auch Dr. U. hat in seinem Gutachten vom 07.07.2014 die Auffassung vertreten, dass die Unfallfolgen dazu geführt haben, dass der Kläger ab dem 25.08.2012 eine Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr erreichen kann, mithin ein Endzustand eingetreten ist.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung waren auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen. Denn hierunter fallen - entgegen der Ansicht des Klägers - nur qualifizierte Teilhabeleistungen, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R = juris RdNr. 41 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2014 - L 10 U 2744/12 = NZS 2014, 510 [Leitsatz] = juris RdNr. 30, 52; Bayerisches LSG, Urteil vom 29.02.2012 - L 2 U 254/09 = juris RdNr. 99, 108; Köllner in Lauterbach, Unfallversicherung, § 46 RdNr. 48, Stand Januar 2015; Benz/Köllner, Die BG 2000, 40; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 46 RdNr. 15; a.A. nur Fischer in jurisPK-SGB VII, § 46 RdNr. 36, Stand März 2015, der sich aber nicht mit der genannten Entscheidung des BSG vom 13.09.2005 auseinandersetzt). Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang und aus dem Sinn und Zweck der Entgeltersatzleistungen. Beide Leistungen (Verletztengeld und Übergangsgeld) haben den Zweck, dem Versicherten eine Kompensation dafür zu bieten, dass er an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit aufgrund eines Versicherungsfalls gehindert ist. Beide Leistungen kann der Versicherte aber nach der Gesetzessystematik nicht parallel beziehen, was sich aus § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII ergibt (Ende des Verletztengelds mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht). Die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die keinen Übergangsgeldanspruch auslösen (z.B. Vermittlungs- und Beratungsdienste, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber oder Kraftfahrzeughilfe), stehen einem Bezug von Verletztengeld nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII jedoch nicht entgegen. Aus der Zusammenschau von § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII ergibt sich mithin, dass unter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII (und damit auch nach dessen Nr. 3) nur solche (qualifizierten) Teilhabeleistungen gemeint sind, die auch zu einem Übergangsgeldanspruch führen.
Die Beklagte hat vorliegend zutreffend einen Anspruch des Klägers auf qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. Der Senat nimmt insofern auf die Ausführungen unter Ziff. 1 Bezug. Damit endete der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Hierbei ist es unschädlich, dass die Beklagte erst nach Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit (mit Ablauf des 25.08.2012) das Verletztengeld eingestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.