Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen sind iranische Staatsangehörige, deren Asylanträge mit Bescheid vom 03.09.2004 rechtskräftig abgelehnt wurden. Auf Zuweisung der Bezirksregierung Arnsberg halten sie sich seit dem 15.03.2001 in X auf und bezogen zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zuletzt vom 01.03. - 30.09.2004 gemäß § 2 AsylbLG analog den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).

Mit Wirkung ab dem 01.10.2004 stellte die Antragsgegnerin Leistungen nach dem AsylbLG mit Bescheid vom 18.10.2004 ein, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Antragsstellerinnen am 30.05.2004 am Flughafen Frankfurt am Main mit gefälschten Ausweispapieren und zwei Flugtickets nach Toronto aufgegriffen worden seien. Die Antragstellerinnen hätten zunächst erklärt, die Tickets seien durch Verwandte bezahlt worden, dann aber, um Nachweise gebeten, den Vortrag dahingehend geändert, dass ein unbekannter Iraner ihnen geholfen hätte. Wegen nicht nachvollziehbarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien die Leistungen einzustellen, lediglich Akutversorgung im Krankheitsfall werde gesichert.

In einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trug die Antragsgegnerin vor, im August 2004 sei bei den Antragstellerinnen ein hochwertiges Fernsehgerät vorgefunden worden, nachdem sie bereits im April 2002 eindringlich darauf hingewiesen worden sei, dass sie bei Eigentum eines hochwertigen Fernsehgerätes über verwertbares Vermögen verfüge und damit keine Ansprüche nach dem AsylbLG bestünden. Damals sei den Angaben der Antragstellerinnen Glauben geschenkt worden, die Geräte stünden im Eigentum eines in E lebenden Bruders der Antragstellerin zu 1).

Mit Beschluss vom 08.11.2004 wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Antrag der Antragstellerinnen im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerinnen. Diese gründeten sich auf unterschiedlichen Angaben zur Herkunft der falschen Ausweispapiere sowie der Flugtickets. Außerdem hätten der Haushaltsgemeinschaft noch im Sommer 2004 Haushaltsmittel zur Finanzierung eines Führerscheins für den Sohn der Antragstellerin zu 1) I N zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerinnen wurden vom Verwaltungsgericht im Übrigen auf ihre seit September 2004 bestehende ausländerrechtliche Ausreisepflicht hingewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23.12.2004 wegen Verfristung als unzulässig verworfen.

Am 04.03.2005 beantragten die Antragstellerinnen erneut Leistungen nach dem AsylbLG. Zur Begründung trugen Sie vor, die Führerscheinkosten für I N seien durch einen Onkel in Kanada getragen worden. Insoweit werde auf die überreichte Erklärung des Onkels des Herrn N und Bruders der Antragstellerin zu 1) vom 05.10.2004 verwiesen. Letzterer habe auch die Kosten für die falschen Ausweispapiere sowie die Flugtickets nach Kanada getragen. Die Familie verfüge über keinerlei Einkünfte und müsse sich Geld von Freunden, Verwandten und Bekannten leihen. Die Rückzahlung dieser Mittel werde erwartet.

Mit Bescheid vom 14.03.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Nach der Einstellung der Leistungen seien an Wochenenden oftmals mehrere Personen in den Räumen der Antragstellerinnen angetroffen worden, die auch verpflegt worden seien. Die Kleidung der Familie entspreche im Übrigen dem neuesten Stand der Mode. Zudem habe die Antragstellerin im Rahmen einen Umverteilungsantrages nach Düsseldorf vorgetragen, ein Verwandter sei bereit, den Lebensunterhalt der Antragstellerinnen sicherzustellen. Dies habe der Verwandte bestätigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 wies die Antragsgegnerin den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerinnen zurück. Zur Begründung trug sie ergänzend vor, die Antragstellerin sei in der Lage, Feste für mehr als 20 Personen auszurichten und auch ohne Leistungen weiterhin mit einem sehr gepflegten Äußeren und in hochwertiger Mode aufzutreten. Daher sei anzunehmen, dass auch finanzielle Mittel für Essen und Getränke vorhanden (gewesen) seien. Es sei weiterhin nicht glaubwürdig dargelegt, mit welchen Mitteln gefälschte Pässe und Flugtickets nach Toronto angeschafft werden konnten. Der Krankenversicherungsschutz der Antragstellerinnen werde im Bedarfsfall weiterhin sichergestellt.

Am 19.05.2005 haben die Antragstellerinnen hiergegen Klage beim SG Gelsenkirchen erhoben.

Mit ihrem am 17.06.2005 beim SG Gelsenkirchen anhängig gemachten Antrag begehren die Antragstellerinnen die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ab dem 01.06.2005 Leistungen nach dem AsylbLG nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen und auszuzahlen. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 08.06.2005 erklärt die Antragstellerin zu 1), es sei nur im März 2005 ein Fest gefeiert worden, wobei die Familie Speisen und Getränke mitgebracht habe. Sie habe bei allen möglichen Leuten in der Zwischenzeit Geld geliehen. Pässe und Flugtickets habe ihr Bruder aus Kanada bezahlt. Dass ihr Sohn öfters in PKW angetroffen worden sei, liege daran, dass er diese von Angehörigen z.T. aus Berlin zur Verfügung gestellt bekommen habe.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 21.07.2005 abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Antragstellerinnen treffe die Darlegungs- und materielle Beweislast für das Nichtvorhandensein von Einkommen und Vermögen. Das Gericht halte es für wahrscheinlich, dass die Antragstellerinnen über ausreichendes Vermögen verfügten. Hierfür sprächen die von der Antragsgegnerin vorgefundenen Elektronikgeräte, der Führerscheinerwerb des Sohnes der Antragstellerin zu 1) sowie die Umstände der versuchten Ausreise. Außerdem ließe sich den vorgelegten medizinischen Befunden eine Mangelernährung nicht entnehmen. Den Antragstellerinnen stünden nur auf das Wesentliche beschränkte Leistungen nach 1a AsylbLG zu. Ein Anordnungsgrund bestehe im Übrigen nicht, weil die Antragsgegnerin offenbar bereit sei, Essensgutscheine zur Verfügung zu stellen und bereits Unterkunft und Krankenversicherungsschutz sicherstelle.

Gegen den ihr am 26.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 26.08.2005. Zur Glaubhaftmachung haben sie eine Aufstellung erhaltener Geldleistungen über insgesamt 3.865 EUR überreicht inkl. der Namen der Leistenden. Die vollständigen Anschriften sind nachgereicht worden. Außerdem liegt u.a. vor ein Schreiben des Pfarrers E aus X vom 05.09.2005 nebst Anlagen. Darin ist ausgeführt, die Kleidung der Antragstellerin zu 1) stamme aus der Kleiderkammer der Caritas. Als ihr Sohn im Krankenhaus in M gelegen habe, sei die Antragstellerin zu 1) täglich sechs Kilometer zu Fuß gegangen, da sie sich die Fahrkarte nicht habe leisten können. Bei dem von der Antragsgegnerin erwähnten Fest habe es sich um das Neujahrsfest ihres Kulturkreises gehandelt. Herr B H aus Berlin habe bestätigt, mehrfach mit gemieteten Autos in X gewesen zu sein. Herr I1 I2 aus E habe bestätigt, dass das vorgefundene Fernsehgerät von ihm erworben worden sei.

Es sind vorgelegt worden:

eine an Herrn H2 gerichtete Rechnung des Otto Versandes über eine Mini-Anlage DVD,
ein Schreiben des B I aus Berlin, worin dieser bestätigt, mit von ihm gemieteten Autos sich mehrere Tage in E aufgehalten zu haben,
ein Schreiben einer Frau Q H1, die bestätigt, zum Neujahrsfest Essen und Getränke mitgebracht zu haben.

Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, die vorgelegte Liste über erhaltene Zahlungen sei nahezu identisch mit einer bereits im April 2005 vorgelegten Liste und könne nicht darlegen, wovon die Antragstellerinnen seitdem gelebt hätten. Die Antragstellerin müsse sich fragen lassen, wovon sie im vergangenen Jahr Fahrten zu Arztbesuchen nach Düsseldorf bezahlt habe, soweit sie nunmehr vortrage, kein Geld für Fahrkarten nach M zu besitzen. Es seien mehrere Feste festgestellt worden, wobei zweifelhaft sei, dass jeweils die Gäste ihr eigenes Essen mitgebracht hätten. Soweit ein Zusammenhang der Krankenhausaufenthalte der Antragstellerin in jüngster Vergangenheit mit der Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLG hergestellt werde, müsse festgestellt werden, dass Mangel- oder Unterernährung nicht festgestellt worden sei. An den Ausführungen zur Finanzierung der Flugtickets, Fahrkarten und falschen Ausweispapieren und den widersprüchlichen Angaben der Antragstellerinnen hierzu werde festgehalten.

Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass "vermögende Verwandte", die Antragstellerinnen an ihrem luxuriösen Leben großzügig teilhaben ließen, nicht aber für ihre Grundbedürfnisse aufkommen wollten.

Die Antragsgegnerin vermutet darüber hinaus, der Sohn der Antragstellerin zu 1), der keinen Antrag nach dem AsylbLG mehr gestellt habe, stelle den Unterhalt der Antragstellerinnen im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen sicher, zumal "er immer wieder hochwertige PKW" fahre. Die Antragstellerin zu 2) halte sich kaum noch in der Unterkunft auf, so dass zu vermuten sei, dass ihr Lebensunterhalt in diesen Zeiten durch Dritte sichergestellt sei. Nach wie vor befänden sich gute Elektrogeräte (u.a. eine Heimorgel) in der Unterkunft. Diese Geräte seien keine Dauerleihgabe, sondern vermutlich Geschenke und daher als Vermögen zu werten. Es werde auch vermutet, dass weiterhin eigenes Vermögen vorliege.

Sie ist der Auffassung die Darlegungs- und Beweislast für die Hilfebedürftigkeit treffe die Antragstellerinnen.

Der Senat hat Akten der Staatsanwaltschaft C (000) beigezogen, ausweislich derer die Antragstellerin eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 331,20 EUR derzeit in Raten von monatlich 5 EUR abzahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie beigezogener Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az: L 17 L 2276/04 und L 17 L 2275/04).

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 29.08.2005), ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind erfüllt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b RdNr. 25 ff).

Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist dies nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).

Dienen Leistungen - wie die Leistungen nach dem AsylbLG - der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens als verfassungsrechtlicher Pflicht des Staates , die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 (80)) und unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. BVerfGE 35, 202 (235)), ist bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Umstände der Vergangenheit dürfen insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, a.a.O.). Die grundrechtlichen Belange der Antragstellerinnen sind dabei umfassend zu berücksichtigen.

Wie das BVerfG ausgeführt hat (a.a.O.), müssen sich die (Sozial-) Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 (1237)). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Angesichts der Grundrechtsrelevanz der Versagung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, a.a.O, s.o.) sind daher trotz unübersehbarer Ungereimtheiten (z.B. Herkunft von 500 EUR Barvermögen bei der versuchten Ausreise nach Kanada) Leistungen nach § 3 AsylbLG im tenorierten Umfang zu erbringen.

Der Senat hält eine abschließende Überprüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerinnen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht für möglich, da keine hinreichenden Erkenntnisse zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerinnen, die nicht auf Umständen der Vergangenheit beruhen, vorliegen. Vielmehr sind hierzu weitere Ermittlungen erforderlich, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Die von der Antragsgegnerin z.T. begründet vorgebrachten Zweifel an den Angaben der Antragstellerinnen gründen weit überwiegend auf in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten. Bezüglich der gegenwärtigen Situation sind die Ausführungen der Antragsgegnerin wenig konkret und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend überprüfbar. Zum Teil handelt es sich um reine Vermutungen.

Die Antragstellerinnen haben zu den von der Antragsgegnerin zur Begründung der Annahme von Einkünften und Vermögen vorgetragenen Umständen zudem ihrerseits umfangreich vorgetragen, zahlreiche Zeugen (nebst ladungsfähiger Anschrift) benannt, die ihre Angaben bestätigen können sollen, und Erklärungen zur weiteren Glaubhaftmachung der Angaben vorgelegt.

So sind von der Antragsgegnerin z.B. keine konkreten Angaben dazu gemacht worden, mit welcher Regelmäßigkeit von den Antragstellerinnen Feste ausgerichtet wurden/werden. Die Antragsstellerinnen haben insoweit - was derzeit nicht widerlegbar ist - vorgetragen, ihre Gäste hätten Nahrungsmittel für ein "Neujahrsfest" zur Verfügung gestellt und eine entsprechende Erklärung eines Gastes vorgelegt.

Bezüglich einiger von der Antragsgegnerin als Anhaltspunkt für verwertbares Vermögen aufgeführter Elektrogegenstände sind von den Antragstellerinnen Rechnungen vorgelegt worden, die geeignet sind, zumindest den Erwerb dieser Gegenstände durch Dritte zu belegen, die auch schriftlich ihr Eigentum an den Geräten (Fernsehern, DVD-Anlage) bestätigt haben. Dass auch jetzt noch konkret nicht beschriebene Elektrogegenstände ("gute Elektronikgeräte") vorhanden sein sollen, rechtfertigt daher nicht die Vermutung, dass es sich bei diesen Gegenständen nicht um Dauerleihgaben handelt.

Aus der Kleidung der Antragstellerinnen auf vorhandene Einkünfte und Vermögen schließen zu können, hält der Senat angesichts des bestätigten Besuchs einer Kleiderkammer der Caritas für nicht möglich. Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf "für Asylbewerber typische" Kleidung abzustellen scheint, vermag der Senat den Überlegungen bereits im Ansatz nicht zu folgen, weil er sie für ungeeignet hält. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005, wonach "mit einem sehr gepflegten Äußeren und in hochwertiger, modischer und sicherlich nicht billiger Kleidung" aufgetreten werde, rechtfertigen den Rückschluss auf Vermögen und Einkünfte ohne nähere Darlegungen jedenfalls nicht.

Es liegen keinerlei verwertbaren Erkenntnisse vor, dass Herr N über nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzurechnendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Die alleinige Feststellung der Antragsgegnerin, dieser werde immer wieder in hochwertigen PKW gesehen, rechtfertigt die Annahme des Vorhandenseins von Einkünften und Vermögen nicht. Hierzu liegen im Übrigen Erklärungen von Verwandtschaft der Antragstellerinnen vor, die darauf hinweisen, dass diese PKW von ihnen angemietet und Herrn N zur Verfügung gestellt wurden.

Die Umstände bezüglich der versuchten Ausreise nach Kanada liegen nunmehr mehr als 1 ½ Jahre zurück. Auch der Senat verkennt die Widersprüchlichkeit der unterschiedlichen Erklärungsversuche bezüglich der Herkunft der Tickets und falschen Ausweispapiere bzw. der hierzu erforderlichen finanziellen Mittel nicht. Zum einen erlauben diese Umstände aber keine zwingenden Rückschlüsse bezüglich der aktuellen Hilfebedürftigkeit, zum anderen stellt sich die Frage, ob angesichts der offenkundigen Illegalität widerspruchsfreie Angaben zu erwarten sind, zumal es nicht abwegig erscheint, dass auch die Hilfe von Verwandten in Anspruch genommen wurde. Welche Erkenntnisse die Antragsgegnerin für die gegenwärtige Situation aus dem Umstand ableiten will, dass vor 1 ½ Jahren finanzielle Mittel für die Bahnfahrt zu Ärzten in Düsseldorf vorhanden waren, erschließt sich dem Senat nicht.

Auch die Finanzierung des Führerscheins des Herrn N im Sommer 2004 rechtfertigt die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres. Aktenkundig ist insoweit eine Erklärung der kanadischen Verwandtschaft, den Führerschein finanziert zu haben.

Die Antragstellerinnen müssen sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf weitergehende Hilfe von Bekannten, Freunden und Verwandten verweisen lassen. Der Umstand, dass die Antragstellerinnen keinerlei Zeichen von Mangelernährung zeigen, rechtfertigt nämlich sicherlich nicht die Annahme von verwertbarem Vermögen oder Einkünften. Die Antragstellerinnen haben bezüglich der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts vielmehr (finanzielle) Hilfen Dritter in Anspruch genommen und diesbezüglich eine Forderungsaufstellung, die eine Verschuldung bei Dritten belegen soll. Insoweit vermag der Senat die von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel zwar (zum Teil) nachzuvollziehen; die abschließende Klärung muss auch insoweit aber dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Die Inanspruchnahme der Hilfe von Kirchengemeinden erscheint darüber hinaus nachgewiesen. Im Übrigen schlösse die Bereitschaft Dritter, den Antragstellerinnen jenseits einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung über eine finanzielle Notlage hinwegzuhelfen, Hilfebedürftigkeit im Sinne des AsylbLG nicht aus.

Darüber hinaus ist bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerinnen darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin zu 1) bezüglich der in dem strafrechtlichen Verfahren wegen Urkundenfälschung vom Amtsgericht Recklinghausen ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 5 EUR aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation Ratenzahlung gewährt wird.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung dahinstehen lassen können, ob die Antragstellerinnen aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 1a Nr. 2 des AsylbLG keinen Anspruch auf ungekürzte Leistungen haben, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.

Denn die von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen reichen zumindest vorübergehend zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens aus.

Insoweit ist von Bedeutung, dass die Antragstellerinnen bereits in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind und Leistungen bei Krankheit von der Antragsgegnerin im Bedarfsfall erbracht werden. Da der gestellte Antrag darüber hinaus geht, war die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibender Sachlage und nicht rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens auch über den 31.12.2005 Leistungen im tenorierten Umfang erbringen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass Antrag und Beschwerde der Antragstellerinnen weit überwiegend erfolgreich gewesen sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).