Gründe:

I.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht es abgelehnt, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antragsteller begehrte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Akteneinsicht in die ihn betreffenden Sozialhilfeakten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller bezog Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Zeit von August 2003 bis Januar 2004. Die Antragsgegnerin erhob nachfolgend im Mai 2004 Strafanzeige mit der Begründung, der Antragsteller habe während des Leistungsbezuges Arbeitsentgelt erhalten. In dem sich anschließenden strafgerichtlichen Verfahren verurteilte das Amtsgericht Duisburg den Antragsteller zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Im Rahmen des sich anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Duisburg war der Abschluss der Beweisaufnahme und die voraussichtliche Entscheidungsverkündung für den 22.11.2005 vorgesehen. Aufgrund des Inhalts einer am 03.11.2005 im Hauptverhandlungstermin getätigten Zeugenaussage bemühte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin um die Gewährung von Akteneinsicht, die ihm am 11.11.2005 verweigert wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2005 setzt der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin eine Frist zur Gewährung der Akteneinsicht bis zum 15.11.2005. Nachdem diese Frist ergebnislos verstrichen war, hat er am 17.11.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Rahmen eines am 18.11.2005 geführten Telefonats erklärte sich die Antragsgegnerin zur Gewährung von Akteneinsicht bereit, die durchgeführt wurde. Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 22.11.2005 das Antragsverfahren für erledigt erklärt und beantragt,

der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Sozialrechtsweg sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG eröffnet gewesen. Der Anspruch auf Akteneinsicht beruhe nicht, wie die Antragsgegnerin meine, auf dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Nach § 4 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW sei dieses Gesetz subsidiär, wenn besondere Rechtsvorschriften für die Gewährung von Akteneinsicht bestünden. Nachdem es dem Antragsteller bei seinem Akteneinsichtsbegehren darum gegangen sei, in Erfahrung zu bringen, inwieweit es im Hinblick auf Entschädigungsansprüche der Antragsgegnerin gegen das Arbeitsamt nach § 103 SGB X einen regelmäßigen Kontakt gegeben habe, der auch die Information enthalten habe, dass sich der Antragsteller beim Arbeitsamt wieder als arbeitsuchend gemeldet habe, sei die richtige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht § 25 SGB X gewesen, der das Informationsrecht nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW verdränge. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, sie treffe keine Kostenerstattungspflicht. Der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei beim unzuständigen Gericht erhoben worden. Die Gewährung von Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW sei vor dem Verwaltungsgericht anhängig zu machen gewesen. Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit des Antrages sei für eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin kein Raum.

Das Sozialgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 13.03.2006 den Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Akteneinsicht keine Rechtsgrundlage biete. Im Fall des Antragstellers sei das sozialrechtliche Verfahren abgeschlossen gewesen. Dem Antragsteller sei es ausschließlich darauf angekommen, zur Verteidigung in einem anhängigen Strafverfahren Akteneinsicht zu nehmen. Für diese Fälle sei ein solches Recht aus § 25 Abs. 1 SGB X nicht abzuleiten. Ein Akteneinsichtsanspruch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens, des fairen Verfahrens, dem Grundsatz der Offenheit allen Verwaltungshandelns oder letztlich aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ergebe sich nicht. Hierzu hat es auf einen Beschluss des LSG NRW, vom 17.03.1999, L 11 B 45/98 KA, verwiesen.

Gegen den am 06.04.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18.04.2006 Beschwerde eingelegt und seine Auffassung vertieft, dass sich das Akteneinsichtsrecht nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ergebe und somit der Rechtsweg zu dem Sozialgericht eröffnet gewesen sei. Die Antragsgegnerin hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.

II.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht entschieden, dass dem Antragsteller außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Nach Auffassung des Senats ist der Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW abzuleiten. Demzufolge wäre auch nicht das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht zur Entscheidung befugt gewesen. Ein solches Informationsrecht steht unter dem Vorbehalt, dass die Gewährung von Akteneinsicht nicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW). Der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürger des Landes Nordrhein-Westfalen dar (s. dazu Landtagsdrucksache 13/321). Dieses Gesetz schließt die Lücke zwischen dem Akteneinsichtsrecht, das sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten ergibt und einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gewährleistet Bürgern den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu ermöglichen. Dem Antragsteller ging es bei dem von ihm beantragten Akteneinsichtsrecht jedoch nicht um allgemeine Informationen, sondern sein Begehren war durchaus anlassbezogen. In seinem Fall hatte die Antragsgegnerin das aus ihrer Sicht betrügerische Verschweigen von Einkünften nicht nur zum Anlass genommen, ein Strafverfahren einleiten zu lassen, sondern hatte mit unanfechtbarem Leistungsbescheid die aus ihrer Sicht überzahlten Leistungen vom Antragsteller zurückgefordert (Bescheid vom 24. April 2004).

Bei einem Rückforderungs- und Leistungsbescheid, wie er gegen den Antragsteller erlassen worden ist, spricht einiges dafür, dass das Verwaltungsverfahren nicht allein mit dem Erlass dieser Bescheide beendet ist, sondern auch der Vollzug und die Durchführung der Rückzahlungsanordnung als weiteres Verwaltungsverfahren anzusehen ist. Ob bei einem anderen Verständnis der Umfang des Akteneinsichtsrechts des § 25 Abs. 1 SGB X derartig eng zu sehen ist, dass das Verwaltungsverfahren mit dem Erlass des Verwaltungsaktes als beendet anzusehen ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 30.11.1994, 11 R Ar 89/94, SozR - 1300 § 25 Nr. 3), und folglich kein Akteneinsichtsrecht aus der genannten verfahrensrechtlichen Vorschrift abzuleiten ist, kann letztlich dahinstehen. Die praktischen Folgen eines derartig eng verstandenen § 25 Abs. 1 SGB X lassen sich in jedem Fall dadurch mildern, dass es weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung steht, darüber zu befinden, ob sie auch in einem derartigen Fall Akteneinsicht gewähren will (vgl. hierzu Diering/Timme/Waschull, SGB X 2004, § 25 Randnr. 4; für schlichtes Verwaltungshandeln siehe auch BSG, a.a.O.), was auch die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung des LSG nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Steht somit ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit entfällt die für das Sozialgericht tragende Begründung der Unzuständigkeit des angerufenen Sozialgerichts. Dass sich der Antragsteller auch nicht auf ein Akteneinsichtsrecht nach der StPO verweisen lassen musste, ergibt sich schon aus tatsächlichen Gründen. Die Leistungsakte befand sich offenbar noch bei der Antragsgegnerin, was daraus zu schließen ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in den Räumen der Antragsgegnerin Akteneinsicht genommen hat.

Bei der nach § 193 SGG vorzunehmenden gerichtlichen Ermessensentscheidung ist nicht nur von Belang, dass die Antragsgegnerin dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers letztlich Akteneinsicht gewährt hat, sondern auch, dass sie Anlass zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegeben hat, das im Hinblick auf die bevorstehende strafgerichtliche Entscheidung erforderlich geworden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.