Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer war der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren S 26 AS 52/12, einer Untätigkeitsklage, vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Streitig war die Höhe der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II), konkret die Bescheidung eines Widerspruchs des Klägers gegen einen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012. Die am 13. Januar 2012 erhobene Klage wurde durch Erledigungserklärung des Klägers mit Schreiben vom 14. Februar 2012 beendet, nachdem die Beklagte den begehrten Widerspruchsbescheid am 30. Januar 2012 erlassen hatte. Neben der Klageerhebung war bis dahin kein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers in der Sache mehr übersandt worden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2012 bewilligte das Sozialgericht Frankfurt am Main dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab Antragstellung, d.h. ab dem 13. Januar 2012.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer für das Verfahren S 26 AS 52/12 insgesamt 172,55 EUR in Rechnung. Neben einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR machte er dabei eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 125,00 EUR geltend. Mit Beschluss vom 7. März 2012 setzte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts die Vergütung des Beschwerdeführers lediglich in Höhe von insgesamt 114,24 EUR fest. Dabei ging sie von einer Verfahrensgebühr von lediglich 80,00 EUR und einer dementsprechend reduzierten Post- und Telekommunikationspauschale von 16,00 EUR aus. Zur Begründung führte sie aus, Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien bei der vorliegenden Untätigkeitsklage an der untersten Grenze im Vergleich zu gleichartigen Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit einzustufen. Der Zeitaufwand beschränke sich auf ein Minimum. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr angemessen.

Gegen die Kostenfestsetzung vom 7. März 2012 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2012 Erinnerung ein mit der Begründung, es sei zumindest eine Verfahrensgebühr von 120,00 EUR angemessen. Der Erinnerung wurde durch die Kostenbeamtin nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erfolgte eine Nachliquidation des Beschwerdeführers insoweit, als er zusätzlich eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 45,00 EUR nebst weiterer Post- und Telekommunikationspauschale von 4,00 EUR, insgesamt nach Berücksichtigung der Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV RVG damit weitere 58,31 EUR in Rechnung setzte.

Mit Beschluss vom 7. März 2013 änderte das Sozialgericht Frankfurt am Main die Kostenfestsetzung dahingehend, dass die dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 26 AS 52/12 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 166,00 EUR festgesetzt wurde. Das Gericht berücksichtigte dabei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 80,00 EUR, eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR, eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV RVG in Höhe von 26,60 EUR. Zur Begründung führte das Gericht aus, zu Recht sei bei der vorliegenden Untätigkeitsklage von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ausgegangen worden. Für den Regelfall einer Untätigkeitsklage sei eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend. Das Gericht vermöge sich den Entscheidungen des Senates vom 21. März 2012 - L 2 AS 517/11 B - und vom 6. Februar 2012 - L 2 R 2/11 B - nicht anzuschließen. Soweit der Senat in diesen Entscheidungen Gebühren in Höhe der hälftigen Mittelgebühr für angemessen hält, sei diese Einschätzung nicht anhand der allein maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG nachvollziehbar begründet worden. Es sei lediglich festgestellt worden, dass eine Vergütung der Verfahrens- und Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr angemessen sei und damit das Gespräch mit dem Mandanten, die Akteneinsicht und die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift abgegolten sei. Es sei jedoch nicht erkennbar gewesen, wie die Kriterien des § 14 RVG gewichtet worden seien, weshalb eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall nicht in Betracht gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei weder vorgetragen worden, ob und ggfs. in welchem Umfang ein Mandantengespräch stattgefunden habe, noch sei Akteneinsicht genommen worden. Da Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers weit unterdurchschnittlich gewesen seien und nur aufgrund der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger nicht von einer Mindestgebühr ausgegangen worden sei, sei eine Erhöhung der Mindestgebühr um das Doppelte ausreichend. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass nicht um die Leistungen an sich gestritten worden sei, sondern lediglich um den Erlass eines Widerspruchsbescheides. Daneben sei eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RV angefallen, da es sich um ein Anerkenntnis im Rechtsinne handele, wenn auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt wird.

Auf einen Toleranzrahmen von 20 % könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90) um einen Durchschnittsfall handele. Aufgrund einer bewussten Abweichung des Sozialgerichts von der Kostenrechtsprechung des Senates zur Höhe der Verfahrensgebühr bei Untätigkeitsklagen (i.d.R. in Höhe der halben Mittelgebühr, d.h. in Höhe von 125,00 EUR) wurde die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Am 21. März legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 7. März 2013 Beschwerde ein mit der Begründung, für die Untätigkeitsklage sei nach der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 125,00 EUR zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß), 

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2013 aufzuheben und die aus der Staatskasse an ihn zu zahlende Vergütung auf insgesamt 230,86 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt, 

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts und ergänzt, nach der Rechtsprechung des Senates seien Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Untätigkeitsklage in der Regel zwar in Höhe einer halben Mittelgebühr der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Damit würden das Gespräch mit dem Mandanten, die Akteneinsicht und die Fertigung der Untätigkeitsklage abgegolten. Der Beschwerdeführer habe aber nicht vorgetragen, dass ein solcher Arbeitsumfang angefallen sei, so dass der Ansetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 80,00 EUR durch das Sozialgericht gefolgt werde.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten L 2 AS 250/13 B sowie S 26 AS 52/12, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

 

II.

Die Beschwerde ist zunächst trotz eines Beschwerdewertes von unter 200,00 EUR zulässig. Nach § 56 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG ist die Beschwerde gegen den Erinnerungsbeschluss des Sozialgerichts zulässig, wenn der Beschwerdewert 200,- EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Das Sozialgericht hat vorliegend die Beschwerde zugelassen.

Die Beschwerde ist darüber hinaus begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf die von ihm in Rechnung gestellte Vergütung in Höhe von 230,86 EUR.

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 gültigen RVG zu berechnen, da der Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 beigeordnet wurde.

Zwischen den Beteiligten unstreitig ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen.

Vorliegend ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG angefallen, da der Beschwerdeführer nicht bereits im vorangegangenen Widerspruchverfahren des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 13. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 tätig war (vgl. zur Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG bei Untätigkeitsklagen u.a. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010, L 6 SF 652/10 B).

Der Beschwerdeführer kann daneben eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG geltend machen. Hierzu hat der erkennende Senat bereits mehrmals entschieden, dass eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann entsteht, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B, vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B). Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen kann vorliegend eine Terminsgebühr festgesetzt werden. Denn der mit der Untätigkeitsklage begehrte Bescheid wurde am 30. Januar 2012, d.h. nach Klageerhebung am 13. Januar 2012, erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die 3-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG bereits abgelaufen, denn der Widerspruch war bei dem Beklagten am 10. Oktober 2011 eingegangen. Sachliche Gründe für die verspätet ergangene Entscheidung waren weder ersichtlich noch von dem Beklagten angegeben worden. Der Beklagte hat vielmehr mit Schreiben vom 29. Februar 2012 ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben und damit insbesondere das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die verspätete Entscheidung selbst verneint. Daher sind durch die Erklärung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. Februar 2012, die Untätigkeitsklage sei erledigt, die Voraussetzungen für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr eingetreten.

Dem Beschwerdeführer war es, wie vom Sozialgericht zu Recht entschieden, nicht verwehrt, die (fiktive) Terminsgebühr mit Schreiben vom 30. Juli 2012 nachträglich geltend gemacht zu machen. Dem steht die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung bei der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG nicht entgegen. Zwar ist der Rechtsanwalt an sein einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe Ausübung des Gestaltungsrechtes. Sobald die Erklärung gegenüber dem anderen Teil wirksam geworden ist, kann sie nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Sie wird bindend, es sei denn, der Rechtsanwalt hat sich eine Erhöhung vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (vgl. Beschlüsse des Senates vom 3. Mai 2011, L 2 SF 140/10 E und vom 28. September 2011, L 2 SF 185/10 E; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012 eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG erstmals im Erinnerungsverfahren geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer diesen gesetzlichen Gebührentatbestand zuvor gänzlich übersehen hatte, ist eine nachträgliche Geltendmachung nicht zu beanstanden.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Dies gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Die konkrete Höhe einer Gebühr bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG der Rechtsanwalt. Bei der Festsetzung der Gebühren darf und muss der Rechtsanwalt nach herrschender Ansicht Ermessen ausüben und alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände, berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 21/09 R).

Nach den Kriterien des § 14 RVG ist eine Untätigkeitsklage als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B). Denn das Interesse des Klägers ist im Wesentlichen gerichtet auf den Erlass eines Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides durch den Leistungsträger. Unter Berücksichtigung dessen ist im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG (Mittelgebühr 250,- EUR, halbe Mittelgebühr 125,- EUR) angemessen vergütet. Mit der halben Mittelgebühr sind das Gespräch mit dem Mandanten, die Akteneinsicht und die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift abgegolten. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gesichtspunkte, hiervon abzuweichen. Insbesondere vermag sich der Senat nicht einer Gebührenhöhe nach Maßgabe der doppelten Mindestgebühr anzuschließen.

Das Sozialgericht bezieht sich zur Begründung der Höhe der Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage wie auch der Senat zunächst darauf, dass Untätigkeitsklagen nach den Kriterien des § 14 RVG als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sind. In der Rechtsprechung wird dieser unstreitige Grundansatz sodann mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Gebührenhöhen in Verbindung gebracht (vgl. die Übersicht in LSG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2008, L 19 B 24/08 AS, juris Rn. 32: "In der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Betragsrahmengebühr bei einer Untätigkeitsklage findet sich der Ansatz der doppelten Mindestgebühr (80,00 EUR, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2007, L 18 B 732/07 AS), der dreifachen Mindestgebühr (120,00 EUR, SG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2006, S 58 AS 329/05), der vierfachen Mindestgebühr (160,00 EUR, LSG Sachen, Beschl. v. 2.07.2004, L 2 B 73/03 AL-PKH), der halben Mittelgebühr (125,00 EUR, SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008, S 6 KR 72/07), von 60% der Mittelgebühr (150,00 EUR, SG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007, S 61 AS 1905/06) oder von 75% der Mittelgebühr (187,50 EUR, SG Dortmund, Beschluss vom 15.05.2006, S 6 KN 2/05)."). Das Sozialgericht führt für seinen Gebührenansatz in Höhe der doppelten Mindestgebühr an, im vorliegenden Fall sei weder vorgetragen worden, ob und ggfs. in welchem Umfang ein Mandantengespräch stattgefunden habe, noch sei Akteneinsicht genommen worden. Das Sozialgericht verkennt dabei, dass es sich bereits bei der Anlehnung an eine Mittelgebühr um eine pauschalisierende Herangehensweise zur Bestimmung der Gebührenhöhe bei Betragsrahmengebühren handelt. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass mit der halben Mittelgebühr bei Untätigkeitsklagen das Gespräch mit dem Mandanten, die Akteneinsicht und die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift abgegolten sind. Dabei handelt es sich um die typischen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes vor Erhebung einer Untätigkeitsklage, die dementsprechend in der pauschalisierten Gebührenhöhe Berücksichtigung finden. Aufgrund des pauschalisierenden Ansatzes wird dabei grundsätzlich vom Rechtsanwalt im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht der Nachweis sämtlicher Einzelhandlungen gefordert, sofern nicht besondere Anhaltspunkte hierfür Anlass geben. Dem vorliegenden pauschalisierenden Gebührenansatz kann daher nicht entgegen gehalten werden, einzelne Handlungen des Rechtsanwaltes hätten nicht stattgefunden oder seien nicht nachgewiesen worden. Das Sozialgericht führt weiter aus, da Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers weit unterdurchschnittlich gewesen seien und nur aufgrund der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger nicht von einer Mindestgebühr ausgegangen worden sei, sei eine Erhöhung der Mindestgebühr um das Doppelte ausreichend. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass nicht um die Leistungen an sich gestritten worden sei, sondern lediglich um den Erlass eines Bescheides. Letzteres ist bei Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG immer der Fall und mit dem Grundansatz, dass Untätigkeitsklagen weit unterdurchschnittlich zu bewerten seien, bereits berücksichtigt. Der darüber hinausgehenden Ansatz, die Gebührenhöhe wegen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unterhalb der Mittelgebühr und oberhalb der Mindestgebühr festzulegen, ist ebenfalls allen in der Rechtsprechung vertretenen Gebührenhöhen gemein. Warum eine Erhöhung der Mindestgebühr um das Doppelte sachlich angemessener sei als die Gewährung einer halben Mittelgebühr vermochte auch das Sozialgericht nicht zu konkretisieren.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von dem pauschalisierenden Ansatz einer in der Regel in Höhe der halben Mittelgebühr festzusetzenden Verfahrensgebühr bei Untätigkeitsklagen abzuweichen. Der Senat berücksichtigt damit einerseits, dass nach den Kriterien des § 14 RVG, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Untätigkeitsklagen im Regelfall als unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Gleichwohl respektiert dieser Gebührenansatz noch, dass es sich bei der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, abweichend von Verwaltungs- und Finanzgerichtsordnung, um eine eigenständige besondere Klageart in Form einer Bescheidungsklage handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer/Ladewig/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 88, Rn. 2). Der Senat sieht keinen Anlass dafür, dass diese im SGG besonders vorgesehene Klageart im Rahmen der Verfahrensgebühr und dem hierfür vorgesehenen Betragsrahmen regelhaft nur knapp über der Mindestgebühr vergütet wird.

Die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG beträgt in Verfahren vor den Sozialgerichten 20,00 bis 380,00 EUR. Entsprechend den Kriterien, wie sie für die Verfahrensgebühr gelten, ist auch die Terminsgebühr regelmäßig im Rahmen einer Untätigkeitsklage auf die Hälfte der Mittelgebühr zu begrenzen. Dementsprechend errechnet sich vorliegend eine Terminsgebühr von 100,00 EUR.

Nach alledem setzt sich die angemessene Vergütung des Beschwerdeführers im Verfahren S 26 AS 52/12 wie folgt zusammen:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 125,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 100,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR 245,00 EUR 19% USt. Nr. 7008 VV-RVG 46,55 EUR Summe: 291,55 EUR

Da der Beschwerdeführer lediglich 230,86 EUR in Rechnung gestellt hat, ist die Vergütung durch die Staatskasse auf diesen Betrag zu beschränken. Hier steht die Bindungswirkung bei der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG der Überschreitung des in Rechnung gestellten Betrages entgegen. Weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit eines Toleranzrahmens von 20 % unter den vom Bundessozialgericht beschriebenen Einschränkungen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1992, 9a RVs 3/90) sind daher vorliegend nicht erforderlich.

Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).