Tatbestand

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Oktober 2003 erhobene Klage mit dem Ziel, bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 festzustellen.

Der Kläger hat im Klageverfahren beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

In Rechtsstreitigkeiten, in denen eine medizinische Beweisaufnahme erforderlich sei, gehe die Kammer regelmäßig davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. So liege der Fall auch hier.

Gleichwohl komme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch ohne Prozesskostenhilfe tragen könne. Das ergebe sich aus folgender Berechnung:

Der Kläger verfüge nach seinen Angaben und den eingereichten Unterlagen über die Höhe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.067,48 €. Er habe keine unterhaltsberechtigte Angehörige. Von den Nettoeinkünften seien abzuziehen der Freibetrag von 364,00 € und die Miete in Höhe von 347,12 €. Weitere zu berücksichtigende Lebenshaltungskosten seien nicht geltend gemacht. Dem Kläger verbleibe ein auf volle Euro abgerundetes anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 356,00 €. Damit sei der Kläger in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 135,00 € zu zahlen. Vier Monatsraten würden einem Betrag von 540,00 € entsprechen. Die Anwaltskosten in diesem Rechtsstreit würden voraussichtlich 540,00 € nicht übersteigen. Zu erwarten seien Anwaltskosten lediglich in Höhe von 435,00 € (Mittelgebühr ohne Besonderheiten = 355,00 €, zuzüglich Postgebühren nach § 26 BRAGO = 20,00 € und Umsatzsteuer nach § 25 BRAGO = 60,00 €). Damit komme gemäß § 115 Abs. 3 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Beschluss ist dem Kläger am 22. Dezember 2003 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt.

Es sei nicht richtig, dass ihm monatlich 1.067,48 € ausgezahlt würden. Tatsächlich habe er beispielsweise im Oktober 2003, wie sich aus dem beigefügten Kontoauszug ergebe, nur 973,45 € ausgezahlt erhalten. Dies rühre daher, dass vom Gehalt vermögenswirksame Leistungen in Abzug zu bringen seien. Zwar würden die vermögenswirksamen Leistungen der Vermögensbildung dienen; diese brauche jedoch wegen des laufenden Verfahrens nicht aufgegeben zu werden. Tatsächlich habe er monatlich 39,88 € weniger im Portmonee. Ihm verblieben demnach monatlich nicht 1.067,48 €, sondern 1.027,60 €. Bei Abzug des Freibetrages und der Miete verbleibe ein Betrag von 316,48 €. Die monatlichen Raten würden dann nicht 135,00 €, sondern 115,00 € betragen. Bei vier Raten ergebe das 460,00 €.

Die Anwaltskosten würden - mit näherer Angabe der Einzelposten - 435,00 € betragen. Damit seien die Kosten jedoch noch nicht vollständig abgegolten, da er in N. wohne und der Rechtsstreit im 30 km entfernten stattfinde. Es würden also noch wahlweise entweder Reisekosten gemäß § 28 BRAGO oder aber theoretische Reisekosten zu einem Rechtsanwalt und für die Fahrt zum Gericht hinzukommen. Dass diese Summen den Betrag von 25,00 € übersteigen würden, liege auf der Hand. Insofern lägen die zu tragenden Kosten über der "Schallgrenze" von 460,00 €.

Ergänzend hat der Kläger im Beschwerdeverfahren die Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Januar 2003 bis Februar 2004 eingereicht und zu einem Abzugsbetrag "Vorschuss" in der Gehaltsabrechnung für August 2003 in Höhe von 42,95 € mitgeteilt, dass es sich hierbei um Essenskosten handele. Er werde von seinem Arbeitgeber verpflegt; die Kosten würden von seinem Gehalt abgezogen.

Das beklagte Land hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig im Sinne des § 114 ZPO.

Für die Ermittlung des Einkommens stellt der Senat ab auf die Gehaltsabrechnung des Klägers für den Dezember 2003 mit den dort angegebenen aufgelaufenen Jahreswerten für das Gesamtjahr 2003.

Danach hat der Kläger im Jahr 2003 Gesamt-Brutto-Bezüge von 18.693,81 € erhalten. Abzüglich von Lohnsteuern und Sozialabgaben verbleiben davon Nettobezüge in Höhe von 12.390,39 €. Von dem Betrag von 12.390,39 € sind weiter abzuziehen die vermögenswirksamen Leistungen mit dem Jahresbetrag von 478,56 €. Die vermögenswirksamen Leistungen sind zwar Teil des Arbeitslohnes, stehen aber allgemein im Rahmen von langfristigen Sparverträgen tatsächlich nicht zur Verfügung und scheiden damit bei der Berücksichtigung der Einkommensfeststellung aus (s. dazu Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rdnr. 244;).

Damit hat der Kläger im Jahr 2003 über ein anzurechnendes Einkommen von 11.911,83 € verfügt. Dies ergibt durchschnittliche monatliche Einkünfte von 992,65 €. Von den monatlichen Einkünften von 992,65 € ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO der Freibetrag von 364,00 € abzusetzen. Zu den anrechenbaren Lebenshaltungskosten gehören Wohnkosten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO), die der Kläger mit 347,12 € angegeben hat. Weiter ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG in angemessener Höhe ein Freibetrag für Erwerbstätige abzusetzen. Zu der Höhe dieses Freibetrages gibt es keine nähere Regelung (s. zu möglichen Methoden der Berechnung auch in Anlehnung an den sog. Eckregelsatz nach dem BSHG Philippi in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 115 Rdnr. 28 ff.; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 259 ff.; Becker, Bewilligung von PKH in sozialgerichtlichen Verfahren: Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, SGb 2002, 428, der auf die komplizierte und nicht bindende Berechnung hinweist; BSG, Beschluss vom 4. April 1995 - 11 BAr 153/94 -, FEVS 46, 306: Danach erscheint es angemessen, einen Betrag von 25 v. H. des jährlich festgesetzten persönlichen Freibetrags vom Einkommen abzusetzen) (zur grundsätzlichen Kritik an der Kompliziertheit der Wirtschaftlichkeitsberechnung im PKH-Verfahren s. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004 § 115 Rdnr. 2 und § 114 Rdnr. 47).

Der Senat orientiert sich hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Höhe des Freibetrages für Erwerbstätige an einem Vorschlag von Becker (a.a.O.), wonach es aus Gründen der Pauschalierung und Vereinfachung sachgerecht ist, als Freibetrag für Erwerbstätige einen Betrag von 40 v. H. des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anzusetzen (dazu schildert Becker (a.a.O.), dass der so zu bestimmende Freibetrag für Erwerbstätige nicht wesentlich abweicht von der - komplizierten - Berechnung über den sog. Eckregelsatz nach dem BSHG). 40 v. H. des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO ergibt einen Betrag von 145,60 €. Nach Abzug des Freibetrages von 364,00 €, der Wohnkosten von 347,12 € und des Freibetrages für Erwerbstätige von 145,60 € verbleibt dem Kläger monatlich ein einzusetzendes Einkommen von 135,93 €. Von diesem einzusetzenden monatlichen Einkommen sind nicht die Beträge abzusetzen, die in den Gehaltsabrechnungen mit Vorschuss bezeichnet und von den Nettoverdienstbeträgen abgezogen worden sind. Zu diesen Beträgen hat der Kläger erläutert, dass es sich hierbei um Essenskosten handele. Er werde von seinem Arbeitgeber verpflegt, die Kosten würden von seinem Gehalt abgezogen. Diese Kosten sind damit aber Teil des Einkommens. Bei dem einzusetzenden Einkommen von 135,93 € muss der Kläger nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 45,00 € leisten.

Bei monatlichen Ratenzahlungen von 45,00 € können die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung nicht durch vier Monatsraten gedeckt werden. Deshalb konnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ablehnen mit der Begründung, dass der Kläger die Prozesskosten aus seinem Einkommen und vier Monatsraten zahlen könne und damit gemäß § 115 Abs. 3 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme.

Weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist die Feststellung, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Die hinreichende Erfolgsaussicht hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 10. November 2003 bereits bejaht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.