Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Denn der Antragsteller fordert eine Vergütung in Höhe von 1242,91 Euro, das Sozialgericht hat 1000,00 Euro festgesetzt.

Vorliegend war die Höhe der Vergütung nach §§ 8, 9 JVEG nicht auf den geleisteten Kostenvorschuss zu begrenzen, da diese Begrenzung dem Schutz des Klägers dient, dieser Schutzzweck aber ins Leere geht, wenn der Kläger bereit ist, die vom nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - bestellten Sachverständigen geforderten Mehrkosten zu tragen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die geltend gemachten Ansprüche des Sachverständigen nach dem JVEG auch begründet sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und der allgemeinen Meinung in der Literatur ist die Vergütung des nach § 109 SGG bestellten Gutachters auf den Vorschuss begrenzt, gegebenenfalls erhöht um eine unschädliche Überschreitung von 10%, soweit der Sachverständige im Hinblick auf die Überschreitung seine Mitteilungspflicht nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) schuldhaft verletzt (Meyer/Höver/Bach, JVEG, Kommentar, 24. Auflage § 8 Rn. 8.24, 26; Beschlüsse des Senats vom 14. April 2005 - L 2 SF 29/04 F und 2. Dezember 2008 - L 2 SF 173/08).

Von dieser Kürzungsmöglichkeit betroffen sind allerdings nur Ansprüche, die nach dem JVEG begründet wären. Denn auch der nach § 109 SGG herangezogene Gutachter ist Gerichtsgutachter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, dessen Vergütung sich allein nach diesem Gesetz richtet. Ansprüche die nach dem JVEG nicht begründet sind, können schon grundsätzlich nicht festgesetzt werden. Eine Kürzung kann es insoweit in den hier vorliegenden Fallgestaltungen schon begrifflich nicht geben. Unbeachtlich bleibt, ob der Kläger im Hinblick auf solche nach dem JVEG nicht begründeten Ansprüche Vorschuss geleistet hat oder bereit ist, die geltend gemachten Ansprüche zu bedienen. Eine Festsetzung scheitert insoweit an den fehlenden Vergütungsvoraussetzungen nach dem JVEG.

Darüber hinaus bedarf der Kläger aber nach allgemeiner Meinung (s. o.) im Hinblick auf sein Prozesskostenrisiko eines Schutzes, soweit er, wie im Falle des § 109 SGG zur Vorschussleistung verpflichtet ist.

Darum läuft das nachfolgend dargestellte Verfahren ab:

- Bei dem benannten Gutachter wird die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten nach dem JVEG abgefragt. 
- Der Kläger leistet den so bestimmten Vorschuss. 
- In der Beweisanordnung wird der Gutachter darauf hingewiesen, dass er bei einer Überschreitung des Vorschusses dem Gericht Mitteilung zu machen und weitere Anweisungen des Gerichts abzuwarten hat. 
- Das Gericht befragt den Kläger, ob er bereit ist, weiteren Kostenvorschuss zu leisten. Ist dies der Fall, wird weiterer Vorschuss angefordert und der Gutachter nach Eingang des Betrages gebeten, mit dem Gutachten fortzufahren. Ist dies nicht der Fall, werden die Akten vom Gutachter zurückgefordert, die bisher angefallene Vergütung wird im Regelfall festgesetzt.

Das beschriebene Verfahren zeigt, dass es allein um den Schutz des Klägers vor nicht kalkulierten Prozesskosten geht. Es ist nicht Sinn und Zweck des beschriebenen Prozederes, den Vergütungsrahmen des JVEG zu gewährleisten. Denn nach dem JVEG können nicht begründete Ansprüche ohnehin nie festgesetzt werden. Ob ein Kläger bereit ist, Vorschuss für nach dem JVEG nicht begründete Abrechnungspositionen zu leisten oder diese gar endgültig zu bedienen, ist rechtlich ohne Belang.

Geht es aber allein um den Schutz des Klägers, besteht kein Grund, die Sachverständigenvergütung nach dem JVEG auf den Vorschuss zu kürzen, wenn der Kläger nachträglich bereit ist, die nach dem JVEG begründeten Vergütungen zu tragen. Sein Schutz ist ausreichend dadurch gewährleistet, dass er frei entscheiden kann, ob er nachzahlen will oder nicht. Das Risiko, eine begründete Vergütung nicht zu erhalten, bleibt im Falle der Mitteilungsverletzung daher vollständig beim Sachverständigen. Erklärt sich der Kläger zur Nachzahlung nicht bereit, hat allein der Sachverständige die Folgen der durch ihn zu vertretenden Verletzung der Mitteilungspflicht zu tragen. Ist der Kläger zur Nachzahlung bereit, besteht kein sachlicher Grund, dem Sachverständigen eine ihm nach dem Gesetz zustehende Vergütung zu verweigern.

Ein solcher Grund besteht auch nicht darin, dass die Staatskasse durch richterlichen Beschluss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nachträglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden kann. Denn die Übernahme der Kosten erfolgt nur, wenn das Gutachten die Sachverhaltsaufklärung wesentlich gefördert hat. War die Amtsermittlung des Gerichts bei nachträglicher Betrachtungsweise aber nicht ausreichend, besteht kein Grund, die Staatskasse, die die Kosten der Amtsermittlung zu tragen hat, zulasten des Sachverständigen von Kosten zu entlasten, die nach dem einschlägigen JVEG begründet sind. Ob dies auch dann gilt, wenn der Kläger nicht bereit war, die nach dem JVEG begründeten Mehrkosten zu tragen, die Kosten des Gutachtens aber später auf die Staatskasse übernommen worden sind, ist hier nicht zu entscheiden.

Vorliegend hat sich der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2010 zur Nachentrichtung bereit erklärt. Die Festsetzung ergibt sich im Einzelnen aus der Berechnung des Antragsgegners vom 14. September 2010. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§§ 4 Abs. 4, 8 JVEG).