Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (SG Marburg, S5 AS 252/07 ER - J. SCH. u.a./. Landkreis QA.-QA.) nach den Vorschriften der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdegegners ( Rechtsanwalts). Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Regelleistung nach § 20 SGB II für den in Bedarfsgemeinschaft mit J. SCH. lebenden K. TH. Für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 29 Februar 2008 um 100 % (312,- EUR). Zur Bedarfsgemeinschaft gehörte auch der 2002 geb. Minderjährige D. SCH. Gegen den Kürzungsbescheid vom 29. Oktober 2007 hatte der Beschwerdegegner bereits mit Schriftsatz vom 8. November 2007 Widerspruch erhoben und dann mit Prozessvollmacht der J. SCH. und des K. TH. und Schreiben vom 24 November 2007 beim Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Termin am 19. Dezember 2007 (Dauer von 9:30 Uhr bis 9:58 Uhr) wurde die Streitsache durch Vergleich erledigt und den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdegegners bewilligt.

Mit seiner Kostenrechnung vom 20. Dezember 2007 machte der Beschwerdegegner folgende Gebühren nach VV RVG geltend:

Verfahrensgebühr 3102    250,- EUR    
Mehrvertretungszuschlag (3 Auftraggeber) 1008    150,- EUR    
Terminsgebühr 3106    200,- EUR    
Einigungsgebühr 1006   190,- EUR    
Fahrtkosten 7003    33,- EUR    
Abwesenheitsgeld 7005   20,- EUR    
Umsatzsteuer 7008 auf 863,-    163,97 EUR    

Summe  

    1.026,97 EUR

Der Kostenbeamte kürzte am 10. Juni 2008 die Gebühr auf insgesamt 622,37 EUR, davon

Verfahrensgebühr 3102    115,- EUR
Erhöhung für weitere Personen 1008    70,- EUR
Terminsgebühr 3006    135,- EUR
Einigungsgebühr    190,- EUR

Die weiteren Kostenansätze (Pauschalsatz Telefon, Fahrtkosten, Abwesenheitspauschale) wurden übernommen, die Mehrwertsteuer mit insgesamt 99,37 EUR berechnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG sei die beantragte Gebühr unbillig. In der Gesamtschau habe es sich um ein Verfahren gehandelt, das merklich unter dem Durchschnitt gegenüber gleich gelagerten Fällen in der Sozialgerichtsbarkeit liege. Nach den Kriterien des § 14 RVG - vorliegend bei einem Verfahren nach § 86 b SGG - könne mangels ausdrücklicher Regelungen im RVG bei Rahmengebühren mit einer Quote von 2/3 der Regelgebühr als angemessene Gebühr ausgegangen werden.

Der Beschwerdegegner wandte sich dagegen mit Schreiben vom 3. Juli 2008. Nach seiner Auffassung habe es sich um ein insgesamt durchschnittlich schwieriges Verfahren gehandelt. Neben der Antragsschrift hätten vor dem Verhandlungstermin am 19. Dezember 2008 unter Zeitdruck (da Eilverfahren) zwei weitere Schriftsätze vorbereitet und gefertigt werden müssen. Es könne auch nicht generalisierend davon ausgegangen werden, im Eilverfahren fände nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage mit erheblich verringerter Ermittlungstiefe statt. Vorliegend habe infolge der Mittellosigkeit der Antragsteller die begehrte Eilentscheidung die Hauptentscheidung praktisch vorweggenommen und ersetzt. Zudem sei nach Ansicht der Antragsteller eine sofortige Hilfe von wesentlich größerer Bedeutung als eine Abhilfe nach einem zeitraubenden Hauptsacheverfahren. Dass ein Beweisantritt durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung an Stelle von Zeugenanschriften die Fertigung des Eilantrages erleichtern solle, könne nicht nachvollzogen werden. Derartige gesetzliche Beweiserleichterungen im Eilverfahren seien nicht gleichbedeutend mit weniger anwaltlichem Aufwand. Auswirkungen könnten Beweiserleichterungen bestenfalls im Rahmen der Terminsgebühr entfalten. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil das Gericht im Termin die Antragstellerin und deren Lebensgefährten ausführlich angehört habe. Ebenso wenig sei eine Kürzung der Vergleichsgebühr gerechtfertigt, da sich durch den Vergleich nicht nur das Eilverfahren, sondern auch zugleich das Widerspruchsverfahren erledigt habe. Unrichtig sei zudem die Ansicht, dass 3103 VV RVG anzuwendenden sei. Diese Ansicht widerspreche dem Wortlaut des § 17 Nr. 1 RVG, wonach Eilverfahren und Hauptsacheverfahren zwei völlig verschiedene Angelegenheiten seien (Hinweis auf SG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2007, S. 25 SF 34/06). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab.

Durch Beschluss vom 10. Dezember 2008 änderte das Sozialgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni 2008 und setzte weitere 232,05 EUR an Gebühren und Auslagen fest. Im Übrigen wies es die Erinnerung zurück. Das Gericht hielt eine (erhöhte) Verfahrensgebühr von der 339,- EUR, eine Terminsgebühr von 160,- EUR und eine Einigungsgebühr von 155,- EUR für angemessen. Bei der Bemessung der Gebühren sei einerseits zu berücksichtigen gewesen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller eher unterdurchschnittlich seien. Auch Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit entsprächen noch nicht ganz dem Durchschnitt. Zwar sei Gegenstand des Eilverfahrens eine erhebliche Leistungskürzung (um 100 %), es habe jedoch keine übermäßig komplexe Rechtslage vorgelegen. Auch der anwaltliche Arbeitsaufwand, die Fertigung von jeweils drei mehrseitigen Schriftsätzen, werde als weitgehend durchschnittlich eingeschätzt. Durch den vorher eingelegten Widerspruch hätten sich keine allzu umfangreichen Synergieeffekte ergeben, da die Ausführungen im Rahmen des Eilverfahrens schon wegen der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit deutlich über den Vortrag im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinausgegangen seien. Da die vom Beschwerdegegner bestimmten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % auch nur knapp überschritten, seien sie unverbindlich. Der Bemessung seien daher die tatsächlich angemessenen Gebühren zugrunde zu legen. Zu den drei Gebühren seien unstreitig die geltend gemachten Auslagen und die auf den Gesamtbetrag entfallende Mehrwertsteuer (136,42 EUR) aufzurechnen. Dies ergebe den Betrag von 864,42 EUR, von dem lediglich 622,37 EUR bisher ausgezahlt worden seien.

Gegen den ihm am 15. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 Beschwerde erhoben, die unter dem 24. März 2009 begründet wurde. Das Sozialgericht habe die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts mit 854,32 EUR zu hoch festgesetzt; schon die Festsetzung durch den Urkundsbeamten mit 622,37 EUR sei überhöht. Das vorliegende Verfahren berühre mehrere grundsätzliche Fragen. Streitig seien im Wesentlichen die Anwendung (Anwendbarkeit) Nr. 3103 VV RVG für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als - gegenüber einem Hauptsacheverfahren - eigene Angelegenheit,

- die Einordnung von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in das System der sozialgerichtlichen Betragsrahmengebühr i. S. des § 3 Abs. 1 RVG im Verhältnis zu einem Hauptsacheverfahren vergleichbaren Gegenstands; dies unter besonderer Berücksichtigung des Wesengehalts - etwa der Vorläufigkeit bzw. der zeitlich begrenzten Wirkung -eine mit dem einstweiligen Rechtsschutz angestrebten Entscheidung als ein grundsätzlich die Gebühren senkendes Element i. S. des § 14 RVG im allgemeinen,

- die Bemessung der Betragsrahmengebühren im vorliegenden Einzelfall,

- die Heranziehung der Erhöhungsvorschrift nach Nr. 1008 VV für die Verfahrensgebühr bei einem Streit um Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. von Mitgliedern einer solchen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 38 SGB II.

Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsauffassung in einem umfangreichen Schriftsatz vom 24. März 2009 dargelegt, dem ein Beschluss vom 8. Januar 2009, Hess. LSG L 5 SF 154/08 B beigefügt war. Auf das Vorbringen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere Tage- und Abwesenheitsgeld des beigeordneten Rechtsanwalts, seien dem Grunde nach unstreitig und würden - unter entsprechender Anpassung der Umsatzsteuer - der Höhe nach nicht bestritten. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung werde - ohne Anerkennung einer einzelnen Gebührenposition in genannter Höhe - hergeleitet aus der

Prozessgebühr VV 3103    115,- EUR    
Terminsgebühr VV 3106    135,- EUR    
Einigungsgebühr VV 1006    130,- EUR    
Entgeltpauschale VV 7001    20,- EUR    
Fahrtkosten VV 7003    33,- EUR    
Abwesenheitsgeld VV 7005    20,- EUR    
Umsatzsteuer 19% VV 7008    86,07 EUR    

Summe  

    539,07 EUR

Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),

die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Rechtsstreit S 5 AS 252/07 ER unter Abänderung des Feststellungsbeschlusses des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2008 und des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten vom 10. Juni 2008 auf 539,07 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Auffassung des Beschwerdeführers zu dem Verhältnis der RVG VV Nr. 3102 und 3103 werde weiterhin entgegengetreten. Es handele sich bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und dem Hauptsacheverfahren um zwei voneinander unabhängige, völlig unterschiedliche Streitgegenstände, wie auch der Bestimmung des § 17 Nr. 4 RVG entnommen werden könne. Auch wenn man insoweit der Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. April 2007, S 25 SG 34/06 nicht folgen wolle, gebe der Gesetzeswortlaut der RVG-VV Nr. 3103 eindeutig vor, dass das Verwaltungsverfahren bzw. das Vorverfahren "vorausgegangen" sein müsse. Dies könne nur bedeuten, dass das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren auch abgeschlossen sein müsse. Erst dann könne überhaupt ein Synergieeffekt eintreten. Gerade in Sozialrecht sei es häufig der Fall, dass zunächst zur Fristwahrung das Einlegen eines Widerspruchs erfolge und erst dann sämtliche für ein Eilverfahren zur Abwendung einer Notlage notwendigen Informationen beschafft würden. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beschwerdeführers beinhalte eine Gesetzesauslegung contra legem. Dies betreffe auch die Ausführungen zu einer generellen Absenkung der Gebührenrahmen im Eilverfahren um 1/3 wegen Vorläufigkeit der Regelung, wie dies früher bei § 116 BRAGO in umstrittener Weise geschehen sei. Eine derartige pauschalierende Absenkung der Rahmengebühren in Eilverfahren sei dem RVG fremd und auch nicht im Rahmen einer Novellierung in das Gesetz übernommen worden. Bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 3 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 S. 1 RVG seien vielmehr alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei Ausgangspunkt stets die Mittelgebühr sei. Wenn - wie vorliegend - eine abschließende Regelung im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung in vollem Umfang vorwegnehme, sei eine Reduzierung des Gebührenrahmens um 1/3 wegen eines Eilverfahrens nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren werde auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob höhere Rahmengebühren deshalb anzusetzen sind, weil sich mit dem Eilverfahren und dem hierin abgeschlossenen Vergleich auch das Widerspruchsverfahren erledigt habe. Ausgehend von einem Gebührenrahmen der RVG VV Nr. 3102 sei zutreffend ein knapp unter dem Durchschnitt liegendes Verfahren angenommen worden. Bei objektiver Betrachtungsweise sei vorliegend festzustellen, dass Streitgegenstand die Sicherung eines untersten Existenzminimums und die Mindestversorgung eines Kleinkind gewesen sei. Dies habe der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen. Die Einigungsgebühr von 155,- EUR sei angemessen und liege noch unter der Mittelgebühr der RVG-VV Nr. 1006. Die Ablehnung eines Mehrvertretungszuschlages nach RVG-VV Nr. 1008 sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Befugnisse des Vertreters der Bedarfsgemeinschaft, nämlich ausschließlich die Leistungen für die einzelnen Mitglieder zu beantragen und entgegenzunehmen, habe der Gesetzgeber abschließend geregelt, so dass die Annahme einer irgendwie gearteten Verfahrensstandschaft durch ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weder verfahrensrechtlich noch kostenrechtlich zu vertreten sei. Ebenso wenig kenne das SGB II den Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft. Vielmehr sei nach geltender Rechtslage ein Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erforderlich, um individualrechtliche Ansprüche einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Unbeachtlich sei, aus welchem Grund die Bedarfsgemeinschaft individuelle Rechte eines Mitglieds gemeinschaftlich vor Gericht geltend mache. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Konstellation einer Leistungssperre bei Arbeitslosengeld-Bezug, bei der sich der Betroffene alleine gegen die Sperre wenden müsse, verkenne die grundsätzlichen Gegensätze des Bezuges von Arbeitslosengeld und SGB II- Leistungen. Durch die Regelung der RVG-VV Nr. 1008 würden Gebühren auch nicht doppelt geltend gemacht. Bei der Festlegung der angemessenen Rahmengebühr nach § 14 RVG würde die Mehrfachvertretung zunächst gar nicht berücksichtigt. Erst nachdem die Gebühren nach § 14 RVG unter Außerachtlassung der Mehrfachvertretung festgelegt seien, werde der Mehrvertretungszuschlag hinzu addiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 2. April 2009 Bezug genommen.

 

II.

Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem der Berichterstatter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen hatte.

Die Beschwerde ist nach den §§ 56 Abs. 2 S. 1,33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Nach § 197 SGG wird die Höhe der nach §§ 193 Abs. 2 und 3 SGG bzw. 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zu erstattenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt, unabhängig davon in welcher Instanz sie anfallen. Gegen die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nur das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben (§ 197 Abs. 2 SGG). Die Erinnerungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist unanfechtbar (§ 197 Abs.2 SGG). Die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts kann nur dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens sind oder - wie vorliegend - die Vergütung eines im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beigeordneten Rechtsanwalts Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sind (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 59 Abs. 2 S. 3 RVG). Die §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 RVG enthalten, ebenso wie das JVEG, gegenüber dem allgemeinen Beschwerdeausschluss der §§ 172 ff SGG eigenständige und spezielle Rechtsbehelfsregelungen. Der beigeordnete Anwalt hat danach einen eigenständigen Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse und ist nicht Beteiligter oder Bevollmächtigter i.S.d. § 197 Abs. 1 SGG. Insofern findet § 197 Abs. 2 SGG keine Anwendung. Bezüglich der Vergütung des Anwalts verdrängt der speziellere § 73a SGG den § 178 Satz 1 SGG (Thüringer LSG, Beschl. v. 16.01.2009 - L 6 B 255/08 SF; Thüringer LSG, Beschl. v. 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF und Thüringer LSG, Beschl. v. 29.04.2008 – L 6 B 32/08 SF in SGb 2008, 620 ff mit Anmerkung von Steinbach/Tabbara; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.07.2007 - L 1 B 127/08 SK, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2008 - L 20 B 7/08 AS; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.01.2008 - L 1 B 35/07 AS und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.08.2007 - L 20 B 91/07 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2008, § 73a Rn. 13f; a. A.: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2008 - L 2 B 47/08 SB; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF; LSG Berlin, Beschl. v. 28.02.2005 - L 9 B 166/02 KR; PL., SGb 2008, 621 ff. vgl. auch die Nachweise bei Straßfeld, Vergütung von Rechtsanwälten in sozialgerichtlichen Verfahren - Teil I - in SGB 2008, 635 Einleitung).

Angesichts der unterschiedlichen Rechtsansichten bedarf es einer klarstellenden Regelung durch den Gesetzgeber, wobei weitergehend überlegt werden sollte, ob Betragsrahmengebühren abgeschafft und durch Wertgebühren zu ersetzen sind ... Vorliegend wurde die statthafte Beschwerde fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt und der Beschwerdewert von 200 EUR ist auch überschritten.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Vergütung des Beschwerdegegners ist auf insgesamt 539,07 EUR festzusetzen.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtkostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG) und die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzlichen Vergütung, die er sonst vom Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59) nichts anderes bestimmt ist. Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Die von ihm danach aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts grundsätzlich (vgl. aber § 55 Abs. 2 RVG) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG). Dazu bestimmt gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren eine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allen Dingen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dafür sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Betragsrahmengebührenvorschriften nach Nr. 3102 VVG-RVG anzuwenden.

Nach der Struktur der Betragsrahmengebührenvorschriften enthält Nr. 3103 VV-RVG mit seinem gesenkten Betragsrahmen eine vorrangige Sondervorschrift gegenüber Nr. 3102 (BT- Drs. 15/1971 S 212, zu Nr. 3103). Voraussetzung für die Anwendung der Sondervorschrift ist, dass eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorangegangen ist. Dabei reichen Vorkenntnisse über den Sachverhalt im Sinne eines inneren - sachlichen und zeitlichen - Zusammenhangs der Tätigkeiten aus, um durch die Bearbeitung einen Synergieeffekt für den Rechtsanwalt anzunehmen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den ermäßigten Verfahrensgebührenrahmen erfordern aber nicht, dass das Vorverfahren auch schon durch einen Widerspruchsbescheid zum Abschluss gekommen ist (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2009, L 5 SF 154/08 R mit weiteren Nachweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine vorgerichtliche Befassung (etwa im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens) in einem nachfolgenden, dadurch für den Prozessbevollmächtigten weniger aufwändigen Gerichtsverfahren, gebührenmindernd berücksichtigt werden (siehe auch SG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2009, S 24 SF 180/09 R/F).

Vorliegend wurde vom Urkundsbeamten die angefallene Verfahrensgebühr zutreffend nach Nr. 3103 VV-RVG und nicht nach der Nr. 3102 VV-RVG berechnet. Der Beschwerdegegner hatte durch die Bearbeitung des Widerspruchs bereits Vorkenntnisse mit Synergieeffekt. Er hatte durch die vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bereits Sach- und Rechtskenntnisse erworben und in Folge dessen im gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand (vgl. Straßfeld, a.a.O., S. 637 m.w.N.). Vor dem Eilantrag war Widerspruch eingelegt und ein Antrag auf einstweilige Anordnung angekündigt worden. Nach Nr. 3102 VV-RVG beträgt die Gebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen gemäß § 3 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, 40 bis 460,- EUR; eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG, wenn ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, beträgt 20 bis 320,- EUR. Bei der Höhe der Betragsrahmengebühren kann in der Regel einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dieselbe Wertigkeit zugemessen werden wie einem entsprechend gleichartigen Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens. So verlangt der Erlass einer einstweiligen Anordnungen nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile grundsätzlich die (nur)- summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung und deren Glaubhaftmachungen. Lediglich in Fällen existenziell bedeutsamer Leistungen reicht eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus, sondern dann ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden (siehe dazu Senatsbeschluss vom 24. April 2009, L 2 R 24/09 B ER). Der grundsätzlichen unterschiedlichen Wertigkeit gegenüber Hauptsacheverfahren ist nicht nur in Verfahren mit Gebühren nach Gegenstandswert (wie bei den Gerichtskosten) Rechnung zu tragen, sondern sie hat auch bei der Anwendung der Vorschriften über die Betragsrahmengebühren Bedeutung. Für eine gebührenmäßige Bevorzugung von Verfahren mit Wertgebühren gegenüber solchen mit dem Anwendungsbereich sozialrechtlicher Betragsrahmengebühren gibt es dabei keine sachliche Grundlage. Die unterschiedliche Wertigkeit von Hauptsacheverfahren und Eilverfahren mit Gebühren nach Gegenstandswert ist grundsätzlich auch bei Verfahren mit Betragsrahmengebühren anzuwenden (vgl. den Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit in NZS 2006, 350 ff.).

Bei der Bestimmung der Betragsgebühr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass damit die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall (durchschnittliche Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlicher anwaltlicher Aufwand, durchschnittliche Schwierigkeit, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durchschnittliches Haftungsrisiko) abgegolten wird. Der Durchschnitt ergibt sich dabei aus einem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Regelmäßig ist von der Mittelgebühr auszugehen; mit ihr ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Regelfall immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 14 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung muss nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Die Einhaltung des pflichtgemäßen Ermessens ist gerichtlich überprüfbar (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Januar 2009, L 2 SF 194/07 R mit weiteren Nachweisen). Ob das Leistungsbestimmungsrecht des Beschwerdegegners bei einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt (§§ 55, 56 RVG) entfällt (LSG Sachsen, Beschluss vom 7. Februar 2008, L 6 B 33/08 AS-KO), bedarf angesichts der schon vom Urkundsbeamten festgestellten Unbilligkeit der Bestimmung der Betragsrahmengebühren (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG) keiner weiteren Diskussion.

Bei der Bemessung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz fällt neben der Betragsrahmengebühr (Verfahrensgebühr) nach Nr. 3501 VV RVG noch eine Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV RVG an (vgl. u.a. Sächsisches LSG vom 3. Juli 2008, L 2 B 162/08 AS-KO). Entsprechend den Verhältnissen bei der Erhebung von Gerichtskosten für Verfahren nach § 197a SGG bei den Gebührensätzen nach den Nrn. 7110/7120 und 7110/7210 sowie 7120/7220 KV-GKG, wonach sich einerseits für die Rechtsmittelinstanz höhere Gebühren im Vergleich zum jeweiligen erstinstanzlichen Verfahren ergeben und andererseits in der jeweiligen Instanz für Hauptsacheverfahren jeweils höhere Gebührensätze gegenüber den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Anwendung kommen, ist auch eine Anpassung der Betragsrahmengebühren für Verfahren der einstweiligen Anordnung bei Anwendung der Betragsrahmen aus den Nummern 3102, 3103 oder 3106 VV-RVG erforderlich. Damit wird dem grundsätzlichen Ungleichgewicht von Hauptsacheverfahren und Verfahren der einstweiligen Anordnung gebührenrechtlich entsprochen. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der vom Urkundsbeamten bei seiner Vergütungsfestsetzung angesetzte pauschale Bruchteil von zwei Dritteln der Mittelgebühr gegenüber einem vergleichbaren Hauptsacheverfahren in der Regel geeignet ist, der unterschiedlichen Wertigkeit der Verfahrensarten wirtschaftlich angemessen Rechnung zu tragen. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine Regelung nur für einen begrenzten Zeitraum gerichtet (ebenso LSG NRW vom 29 Januar 2008, L 1 B 35/07; ablehnend SG Duisburg S 10 AS 165/07 ER vom 14. Juli 2008: Keine pauschale Kürzung der Gebühren, sondern einzelfallbezogene Entscheidung nach den Kriterien des § 14 Abs.1 RVG; weitere Nachweise zu dieser umstrittenen Thematik bei Straßfeld, Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren, SGb 2008, 705,707). Bei einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher - anders als im Hauptsacheverfahren - generell nicht die Mittelgebühr, sondern eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr des Betragsrahmens der Ausgangswert, der dann je nach den Umständen des Einzelfalles anhand der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien anzupassen ist. Dabei sind die Kriterien des § 14 RVG als gleichwertig zu bewerten. Wenn nicht einzelne Umstände die Gesamtsituation derart prägen, dass die übrigen in ihrer Bedeutung zurückgedrängt werden, verbleibt es bei der auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr des Betragsrahmens als Verfahrensgebühr. Entsprechendes gilt bei den anderen anfallenden Gebühren (Nr. 3106 VV-RVG oder 1006 VV-RVG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit nach Nr. 3103 VV-RVG eine Verfahrensgebühr von rund 115,- EUR (bei Anwendung des Betragsrahmens von Nr. 3102 ergäben sich 165,- EUR). Für eine Erhöhung dieser Gebühr gibt es vorliegend keinen Anlass. Die Umstände des Eilverfahrens geben keinen Grund zu der Feststellung, dass es sich um ein überdurchschnittlich bedeutsames, umfangreiches oder schwieriges Verfahren gehandelt hat. Der Hinweis, mit dem im Termin vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich sei neben dem Eilverfahren auch das Widerspruchsverfahren erledigt worden, berührt die Betragsrahmengebühren nicht. Für das Widerspruchsverfahren war und konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so dass auch insoweit kein Vergütungsanspruch entstehen konnte. Streitgegenstand der einstweiligen Anordnung war die Rechtmäßigkeit der gegen das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft K.TH. verfügten Leistungskürzung für drei Monate um jeweils 312, EUR eines dem Grunde nach unstreitigen Leistungsanspruchs. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind hier eher unter dem Durchschnitt anzusiedeln. Eine gebührenrechtliche Zuordnung als durchschnittliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz benachteiligt den Beschwerdegegner nicht.

Die Tatsache, dass es sich um eine Streitigkeit nach dem SGB II gehandelt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die oder den Mandanten grundsätzlich nicht besonders gebührenrechtlich berücksichtigt werden, denn der um Leistungen im Bereich des SGB II prozessierende Personenkreis ist regelmäßig in keiner besonders günstigen wirtschaftlichen Situation. Vielmehr ist wirtschaftliche Enge bei diesem Personenkreis verfahrenstypisch. Die Rechtsauffassung, dass sich schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Partei bei der Festsetzung der Gebühren des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse innerhalb des Gebührenrahmens generell gebührenmindernd auswirken (so noch BSG, Beschluss vom 22. Februar 1993, 14b/4 REg 12/91), entspricht nicht mehr dem Kriterienkatalog des § 14 Abs. 1 RVG, vielmehr dürfen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht außer Betracht bleiben. Vorliegend haben aber die wirtschaftlichen Verhältnisse kein erhebliches gebührenrechtliches Gewicht.

Bei Würdigung der Kriterien des § 14 RVG im Hinblick auf die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG begegnet der vom Urkundsbeamten festgesetzte Betrag von 135,- EUR keinen Bedenken. Vorliegend ist von einem Durchschnittsfall einer einstweiligen Anordnung auszugehen. Die Dauer des Termins von ca. 30 Minuten liegt zwar deutlich unter dem vom LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 329/SF SK, erwähnt im Beschluss des LSG Thüringen vom 6. März 2008 - L 6 B 198/07 SF) ermittelten Durchschnittswert einer Terminsdauer von circa 50 Minuten. Entsprechende statistische Unterlagen liegen für den Bereich der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit nicht vor, jedoch erscheint dieser Zeitaufwand verhältnismäßig hoch. Bei Berücksichtigung der übrigen Gesamtumstände, die auch vom Beschwerdeführer anerkannt werden, ist im vorliegenden Fall eine Terminsgebühr in Höhe von 135.- EUR vertretbar.

Auch bei der Einigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. 1005,1000 VV-RVG) folgt der Senat der Auffassung von Urkundsbeamten und Beschwerdeführer. Eine Einigung wurde im Ausgangsverfahren für eine Teilleistung (Aufhebung der Sanktionen für zwei Monate) erzielt. Außerdem wurde das Widerspruchsverfahren mit erledigt, das aber nicht Streitgegenstand gewesen ist, der von der PKH- Bewilligung mit umfasst wurde; dieser Teilaspekt kann daher bei der Einigungsgebühr nicht berücksichtigt werden. Der vom Urkundsbeamten festgesetzte Betrag in Höhe von 130 EUR - circa 2/3 der Mittelgebühr - ist deshalb nicht zu knapp bemessen.

Eine Erhöhung der Gebühr wegen einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Festsetzung von Erhöhungsbeträgen nach Nr. 1008 für zwei weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besteht nicht. Der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II kommt für die Berechnung der Hilfe praktische Bedeutung zu. Sie geht von der nahe liegenden Annahme aus, dass ihre Mitglieder gleichsam "aus einem Topf" wirtschaften. Rechtlich bleibt es aber dabei, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Anspruch auf Leistungen hat. In § 38 SGB II ist lediglich aus praktischen Gründen geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige - der frühere Haushaltsvorstand - im Zweifel bevollmächtigt ist, für die ganze Bedarfsgemeinschaft zu handeln (Mrozinski in ZFSH/SGB 4/2004 S. 201; siehe auch Grühn, Verfahrensrecht, Bedarfsgemeinschaft und Individualanspruch, SGb 2009 S.513). Vorliegend richtete sich der Eilantrag gegen eine Leistungskürzung bei dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft K.TH. und betraf dessen Individualanspruch auf eine Leistung nach dem SGB II. Damit bestand kein Raum für Zuschläge zur Verfahrensgebühr.

Unter Berücksichtigung der unstreitigen Aufwendungen für Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten berechnet sich unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2008 und des Vergütungsfestsetzung Beschlusses des Urkundsbeamten vom 10. Juni 2008 eine festzusetzende Gesamtgebühr von

Prozessgebühr VV 3103    115,- EUR    
Terminsgebühr VV 3106    135,- EUR    
Einigungsgebühr VV 1006    130,- EUR    
Fahrtkosten VV 7003    33,- EUR    
Abwesenheitsgeld VV 7005    20,- EUR    
Entgeltpauschale VV 1006    20,- EUR    
Umsatzsteuer 19% VV 7008    86,07 EUR    

Gesamtsumme:  

    539,07 EUR

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG).

Die Entscheidung ist endgültig (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).