Gründe:

I.

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 29.10.2014 im Klageverfahren unter dem Az. S 23 U 356/14 Prozesskostenhilfe (PKH) mit einer monatlichen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 60,- Euro bewilligt. Der Urkundsbeamte wies den Kläger mit Schreiben vom 27.03.2015 auf den seit Dezember 2014 bestehenden Zahlungsrückstand und die Möglichkeit der Aufhebung der PKH-Bewilligung hin und erinnerte an die Stellungnahme mit Schreiben vom 17.07.2015. Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schreiben vom 10.08.2015 eine Änderung der Einkommensverhältnisse seit März 2015 vor. Weder der Bevollmächtigte noch der Kläger legten trotz Fristverlängerung und Erinnerung die mit Schreiben vom 13.08.2015 angeforderten Unterlagen vor; sie beantworteten die zu den finanziellen Verhältnissen gestellten Fragen nicht. Daraufhin hob die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 16.10.2015 die bewilligte PKH gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf. Die Vorsitzende wies die Erinnerung des Klägers vom 23.11.2015 mit Beschluss vom 28.01.2016 zurück.

Zwischenzeitlich war das Klageverfahren am 11.08.2015 mit Vergleich beendet worden, wonach der Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ab 02.03.2015 auf unbestimmte Zeit erhielt und die Beklagte ihm die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattete.

Mit Schreiben vom 02.03.2016 forderte der Urkundsbeamte vom Kläger die an den früheren Klägerbevollmächtigten gezahlte Vergütung in Höhe von 197,84 Euro zurück. Auf die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung beim SG Erinnerung gemäß § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 66 GKG einzulegen, wurde hingewiesen.

Am 03.03.2016 ging ein nicht unterzeichnetes Schreiben des Klägers beim SG ein, mit dem er gegen das Schreiben vom 02.03.2016 "Widerspruch" einlegt. Er habe sämtliche benötigten Unterlagen, die er besessen habe, "reingegeben". Er verstehe nicht, warum seine Unterlagen nicht gegolten hätten. Dieses Schreiben hat das SG als Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.01.2016 ausgelegt und an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet. Der Kläger hat telefonisch insbesondere darauf hingewiesen, dass sein Konto gepfändet worden sei, er nicht mehr über sein Geld verfügen könne und dass er Nachweise über Arbeitslosengeld II nachreichen könne, wenn diese benötigt würden.

 

II.

A) Soweit das Schreiben des Klägers als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.01.2016 ausgelegt wird, ist die Beschwerde schon nicht statthaft. Denn nach § 73a Abs. 8 SGG entscheidet das SG endgültig, wenn es gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach § 73a Abs. 5 SGG i.V.m. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO angerufen wird.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S.3533) zur Entlastung des Richters bewusst dem Urkundsbeamten bestimmte Aufgaben im Rahmen der PKH-Bewilligung übertragen, u.a. die Aufhebung einer Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bei Verzug mit der Ratenzahlung. Als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten hat der Gesetzgeber zugleich in § 73a Abs. 8 SGG als besondere Regelung gerade nicht die Beschwerde an das Landessozialgericht vorgesehen, sondern eine Erinnerung an das Gericht derselben Instanz, das endgültig entscheidet.

Die aufgegriffene Formulierung "endgültig entscheidet" wird im SGG als Ausdruck der Unanfechtbarkeit und Ausschluss der Beschwerde verwendet (vgl. Böttiger in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014, zu § 172 RdNr. 41; vgl. u.a. zu § 197 Abs. 2 SGG Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, zu § 197 RdNr. 10, Sächsischen LSG Beschluss vom 02.10.201 - L 8 AS 727/12 B KO - Juris RdNr. 11 m.w.N. sowie Beschluss vom 17.04.2013 L 8 AS 277/13 B KO - Juris RdNr. 10; vgl. zu § 120 Abs. 3 SGG, hierzu Keller in M-L zu § 120 RdNr. 7d). Die Regelung in § 73a Abs. 8 SGG, wonach das Gericht auf die Erinnerung endgültig entscheidet, ist eine andere Bestimmung im Sinne von § 172 Abs. 1 a.E. SGG und steht einer Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des SG entgegen.

Der Senat folgt nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass § 73a Abs. 8 SGG die Beschwerde nur dann ausschließt, wenn die Beschwerde bereits nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist, aber nicht im Fall der Aufhebung einer PKH-Bewilligung z.B. nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. so Straßfeld, Die Sozialgerichtsbarkeit 2014, S. 236 ff., S. 241; ähnlich Leitherer in M-L zu § 73a RdNr. 12b).

Die Ausführung in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des PKH- und Beratungshilfegesetz in § 73a SGG, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts im Falle des § 172 Abs. 3 Nr. 2 ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 17/11472 S. 48 zu Nr. 2), macht auf den unabhängig von § 73a Abs. 8 SGG anwendbaren § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG aufmerksam. Aus der Formulierung lässt sich aber nicht ableiten, dass der Gesetzgeber die in § 73a Abs. 8 SGG ausdrücklich angeordnete Endgültigkeit der Entscheidung auf die Fälle einschränken wollte, in denen die Beschwerde ohnehin nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist (so Straßfeld, Die Sozialgerichtsbarkeit 2014, S. 236 ff., S. 241). Denn dann wäre die Regelung der Endgültigkeit der gerichtlichen Entscheidung in § 73a Abs. 8 SGG überflüssig und hätte keinen eigenen Anwendungsbereich. Für einen eigenständigen Regelungsgehalt und gegen eine letztlich nur deklaratorische Bedeutung spricht aber, dass der Gesetzgeber einerseits in § 73a Abs. 8 SGG ausdrücklich eine endgültige Entscheidung des Gerichts regelt und andererseits im selben Gesetzentwurf für Parallelvorschriften in anderen Verfahrensordnungen - wie § 142 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung und § 166 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung - davon absieht, von einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung zu sprechen. Schon deswegen sind keine gesetzgeberisch ungewollten Wertungswidersprüche von § 73a Abs. 8 SGG zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ersichtlich, so dass für eine teleologische Reduktion von § 73a Abs. 8 SGG auf die Fälle des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (vgl. so argumentierend - allerdings bei Beschwerde gegen einen richterlichen Beschluss ohne vorangegangene Entscheidung des Urkundsbeamten - LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.03.2016 - L 4 AS 52/16 B - Juris) kein Raum ist (vgl. ablehnend zur teleologischen Begrenzung auch Sächsisches LSG Beschluss vom 04.02.2015 - L 8 AS 78/15 B PKH - Juris).

Im Gegenteil würde die Nichtanwendung von § 73a Abs. 8 SGG im Falle der Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen fehlender Ratenzahlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, durch Übertragung einfacherer Aufgaben bei Prüfung und Entscheidung im Rahmen der PKH auf den Urkundsbeamten die Richter zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 17/11472 S. 48 zu Nr. 2). Statt bislang zwei Entscheidungen - Beschluss des SG-Richters und Beschwerdeentscheidung der LSG-Richter - würden bei dieser Auslegung drei Entscheidungen institutionalisiert - durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, den Richter am SG und drei Richter am LSG.

Der Gesetzgeber hat in § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG eindeutig geregelt, dass gegen die Ablehnung von PKH durch den Urkundsbeamten wegen Nichterfüllen der wirtschaftlichen oder persönlichen Voraussetzungen nur die Erinnerung möglich ist und gegen die Entscheidung des SG-Richters über die Erinnerung keine Beschwerde möglich ist. Gegenüber der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen bei PKH-Bewilligung ist die Prüfung des Urkundsbeamten im Rahmen von § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, ob der Beteiligte länger als drei Monate mit Zahlung einer im PKH-Beschluss festgesetzten Rate in Verzug ist, aber wesentlich einfacher und betrifft lediglich den Vollzug des verbindlichen PKH-Beschlusses. Aus Sicht des Senats widerspräche es der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung, entgegen § 73a Abs. 8 SGG gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zusätzlich zur Erinnerung die Beschwerde an das LSG zuzulassen. Der Gesetzgeber hat bewusst im Bereich der PKH für bestimmte, einfach gelagerte Konstellationen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit der Erinnerung als Rechtsbehelf für ausreichend gehalten, während er anspruchsvollere Entscheidungen dem Richter vorbehalten hat, mit der Möglichkeit einer Beschwerde. Eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs bzw. Rechtsschutzes (so wohl - ohne nähere Begründung - Leitherer in M-L zu § 73a RdNr. 12b) vermag der Senat darin nicht zu sehen. Der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten Rechtsweggarantie ist mit der Eröffnung des Erinnerungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen; Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Instanzenzug (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 30.04.2003 - PBvU 1/02 - Juris RdNr. 19: Sächsisches LSG im Beschluss vom 17.04.2013 - L 8 AS 277/13 B KO zu § 197 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der PKH-Bewilligung hier keine Bedenken bestehen. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger seit Bewilligung der PKH - und damit schon vor der von ihm vorgetragenen Änderung seiner Einkommensverhältnisse - keine einzige der gerichtlich festgesetzten Raten gezahlt hatte und dass er die im Schreiben vom 13.08.2015 angeforderten Unterlagen trotz gewährter Fristverlängerung nicht dem Gericht vorgelegt hat.

B) Soweit sich das Schreiben des Klägers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 02.03.2016 über die Rückerstattung richtet, entsprechend der in dem Schreiben erwähnten Möglichkeit zur Erinnerung, ist insoweit das Sozialgericht München für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

D) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).