Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 30/05 AS-ER 14.04.2005
Die Nichteinbeziehung homosexueller nicht verheirateter Partner in die Bedarfsgemeinschaft verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) und des damit verbundenen Schutzes in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der im Jahre 1964 geborene Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und war als Leistungsbezieher kranken- und pflegeversichert.
Er beantragte am 10.12.2004 bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Alg II. Im Antrag gab er an, mit der Beigeladenen zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Er selbst habe ab dem 01.01.2005 keinerlei Einkommen mehr; er und die Beigeladene zu 1. verfügten auch über kein Vermögen von nennenswerter Höhe. Die Beigeladene zu 1. erziele einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von monatlich EUR 1.025,-, was einem Nettolohn von EUR 786,70 entspreche. Darüber hinaus beziehe sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Witwenrente in Höhe von EUR 565,50. Für die gemeinsam bewohnte Wohnung sei als Mietzins EUR 350,- zzgl. einer Miete für einen Pkw-Stellplatz zu zahlen. Zusätzlich seien je EUR 65,- für Heiz- und Warmwasserkosten sowie für weitere Betriebskosten zu entrichten. Für den auf ihn zugelassenen Pkw zahle er vierteljährlich einen Haftpflichtversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 126,89.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 lehnte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von Alg II ab. Der Beschwerdeführer sei nach den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig, weil das Einkommen der Beigeladenen zu 1. aus Witwenrente und Lohn den Bedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft übersteige.
Zum 01.01.2005 begründete der Beschwerdeführer bei der Beigeladenen zu 3. ein Versicherungsverhältnis als freiwilliges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung. Als monatliche Beiträge waren EUR 101,40 für die Krankenversicherung und EUR 13,68 für die Pflegeversicherung festgesetzt. Der Beschwerdeführer zahlte die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2005 - auch nach Mahnung der Beigeladenen zu 3. mit Schreiben vom 07.03.2005 und 01.04.2005 unter Hinweis auf das drohende Ende der freiwilligen Versicherungen, dem Ausschluss aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Möglichkeit der Bezuschussung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe - nicht.
Am 19.01.2005 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.12.2004 ein.
Am 24.01.2005 hat er beim Sozialgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Alg II beantragt. Die Sache sei besonders dringlich, weil er das Ende der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu gewärtigen habe. Er habe einen Anspruch auf Alg II. Die Ablehnung sei rechtswidrig, weil beim Bedarf nicht die Beiträge für die mittlerweile abgeschlossenen freiwilligen Versicherungen berücksichtigt worden seien. Diese könnten durch den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Einkommensüberhang nicht gedeckt werden. Darüber hinaus seien vom Einkommen der Beigeladenen zu 1. die monatlichen Kreditraten in Höhe von EUR 484,- abzuziehen. Die Kreditraten würden sofort vom Konto der Beigeladenen zu 1. abgebucht und flössen dieser nicht zu. Zur Sicherung habe sie den pfändbaren Teil ihrer Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen an die Darlehensgläubigerin abgetreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2005 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Er habe keinen Anspruch auf Alg II. Denn der Bedarf könne durch Einkommen gedeckt werden. Der Bedarf bestehe aus der Regelleistung für beide in Höhe von insgesamt EUR 596,- sowie den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 486,24, also insgesamt EUR 1.064,24. Dem stehe ein Einkommen der Beigeladenen zu 1. in Höhe von EUR 1.108,36 gegenüber, so dass dieses - ohne die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Beschwerdeführers - den Bedarf um EUR 44,32 übersteige. Es komme für die Versicherung grundsätzlich ein Beitragszuschuss in Betracht, weil der Beschwerdeführer sich nicht über die Beigeladene zu 1. familienversichern könne. Rechtsgrundlage hierfür sei die entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser könne aber nur für den Teil des Versicherungsbeitrages gewährt werden, der nicht durch das über-schießende Einkommen in Höhe von EUR 44,32 abgedeckt sei. Der Zuschuss komme tatsächlich derzeit nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer den Abschluss der freiwilligen Versicherung bisher nicht nachgewiesen habe.
Mit Beschluss vom 08.02.2005 hat das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der begehrten Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Gesetz sehe nicht vor, dass Schuldverpflichtungen aus privaten Darlehensverträgen vom Einkommen abzuziehen seien; dies gelte für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen fließe der Beigeladenen zu 1. auch zu, weil die Darlehensgläubigerin von der Abtretung noch keinen Gebrauch gemacht habe.
Am 09.02.2005 hat der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Bewilligung von Alg II vor dem Sozialgericht Leipzig Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer am 15.02.2005 Beschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, dass die von der Beigeladenen zu 1. zu leistenden monatlichen Kreditraten bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen seien. Denn insoweit fließe ihr kein Einkommen zu. Die volle Anrechnung des Einkommens führe die Beigeladene zu 1. in die Privatinsolvenz. Dies sei ihr, die selbst keinen Anspruch auf Alg II geltend mache und keine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung gegen den Beschwerdeführer habe, nicht zuzumuten. Darüber hinaus habe sich das Sozialgericht nicht mit der Bedarfserhöhung durch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung auseinandergesetzt.
Mit Beschluss vom 16.02.2005 hat das Sozialgericht die Lebensgefährtin des Beschwerführers als Beigeladene zu 1. beigeladen. Am 07.03.2005 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Berichtserstatter hat die Sache mit den Beteiligten am 17.03.2005 in Leipzig erörtert.
Mit Beschluss vom 22.03.2005 hat der Senat die kreisfreie Stadt Leipzig als örtlichen Träger der Sozialhilfe als Beigeladene zu 2. beigeladen. Mit Beschluss vom 30.03.2005 hat der Senat die Esso Betriebskrankenkasse als die vom Beschwerdeführer gewählte Krankenkasse als Beigeladene zu 3. beigeladen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 08.02.2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, ihm Alg II in gesetzlicher Höhe für die Zeit bis zum 30.06.2005 vorläufig zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist nunmehr der Ansicht, dass sie die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung weder bedarfserhöhend noch im Wege des Zuschusses übernehmen müsse. Der Beschwerdeführer müsse auf die Hilfen zur Gesundheit des zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verwiesen werden.
Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Ablehnung aus den Gründen, die der Beschwerdeführer vorgetragen hat, ebenfalls für rechtswidrig.
Die Beigeladene zu 2. hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer mangels Hilfebedürftigkeit keine Sozialhilfe zustehe.
Auch die Beigeladene zu 3. hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, dass die Beigeladene zu 2. dem Beschwerdeführer Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gewähren solle.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben.
1. Sie ist nur teilweise begründet.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war insoweit zurückzuweisen, als es gegen die Beschwerdegegnerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Denn eine einstweilige Anordnung kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Vorliegend ist der Erlass einer solchen Regelungsanordnung zwar statthaft, weil zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin noch kein Rechtsverhältnis besteht und damit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder eine Sicherungsanordnung ins Leere gehen würde.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschwerdegegnerin war aber abzulehnen, weil dem Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf das begehrte Alg II zusteht. Denn die Regelungsanordnung erfordert neben einem Anordnungsgrund im Sinne einer besondere Dringlichkeit der Entscheidung einen Anordnungsanspruch, also einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers (Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Ein Überblick, in: info also 2005, Seiten 3ff., insbs. Seite 7).
a) Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Denn der Beschwerdeführer hat im Antragsverfahren glaubhaft gemacht, dass ihm durch ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen. Nach derzeitigem Sachstand ist er seit dem 15.04.2005 nicht mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die freiwillige Krankenversicherung endet mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet werden, § 191 Satz 1 Ziff. 3 des Fünften Buhces Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Beschwerdeführer hat die Beiträge für Januar und Februar 2005 nicht entrichtet; eine Mahnung, die den Erfordernissen des § 191 Satz 1 Ziff. 3, Satz 2 SGB V entspricht, liegt ebenfalls vor. Eines gesonderten Bescheides der Beigeladenen zu 3. bedarf es hierzu nicht. Denn das Ende tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein (Kasseler Kommentar, SGB V, § 191, Rz. 14). Gleiches gilt für die freiwillige Pflegeversicherung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Des weiteren kann sich für ihn und die Beigeladene zu 1. die Gefahr der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit irreversiblen Nachteilen ergeben.
b) Gegen die Beschwerdegegnerin steht dem Beschwerdeführer aber kein Anordnungsanspruch zu, weil er nach der im Antragsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Alg II hat. Denn erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, § 19 Satz 1 SGB II; erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 41 Jahre alt, wohnhaft in Leipzig und nach Aktenlage erwerbsfähig.
Er ist aber nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigene Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern andere Sozialleistungen erhält, § 9 Abs. 1 SGB II. Es ist somit dem Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft deren zu berücksichtigendes Einkommen gegenüberzustellen (Münder et al., Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II (im folgenden: LPK), § 9, Rz. 12).
aa) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Der Bedarfsgemeinschaft gehören der erwerbsfähige Hilfsbedürftige und als dessen Partner die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, § 7 Abs. 3 Ziff. 1, 3 lit. b SGB II. Das Einkommen der Beigeladenen zu 1. ist demnach von Gesetzes wegen grundsätzlich anzurechnen. Diese Regelungslage ist von der Verwaltung und den Gerichten zu beachten.
Die Einbeziehung von Partner aus eheähnlichen Lebensgemeinschaften und die Außerachtassung homosexueller eheähnlicher Lebensgemeinschaften verstößt nicht gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten und erlaubt eine Differenzierung nur aus sachlichen Gründen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.1980, Az.: 1 BvL 50/79 u.a., abgedruckt in BVerfGE 55, Seiten 72ff., insbs. Seiten 88ff.). Die beiden zu vergleichenden Sachverhalte sind aber nicht wesentlich gleich (andere Ansicht: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER, zu finden in JURIS). Denn insofern sind nicht jegliche Gemeinschaften heterosexueller und homosexueller Prägung zu vergleichen, weil der Gesetzgeber auch die Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Bedarfsgemeinschaft und damit zur Einkommensanrechnung herangezogen hat (§ 7 Abs. 3 Ziff. 3 lit. c SGB II, § 33b SGB I). Als Vergleichsgruppen sind daher nur die Mitglieder eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaften heranzuziehen. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Lebensgemeinschaften ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber generalisieren, typisieren und pauschalieren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.1991, Az.: 1 BvL 50/86, abgedruckt in BVerfGE Bd. 84, Seiten 348ff., insbs. Seite 359). Er darf bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die auch vom Einkommen eines Partners abhängig gemacht werden, zwischen eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft differenzieren, weil erstere in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als letztere (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, zu der schon im Recht der Arbeitslosenhilfe vorgenommenen Differenzierung, abgedruckt in BVerfGE Bd. 87, Seiten 234ff., insbs. Seite 267). Hieran hat sich seit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht Grundlegendes geändert; insbesondere hat die partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft noch keinen vergleichbaren sozialen Stellenwert wie die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Anmerkung von Hänlein zum Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2005, zu finden in JURIS, Praxisreport Sozial-recht Nr. 9/2005); ansonsten bedürfte es keines "Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien (Antidiskriminierungsgesetz)", dessen Benachteiligungsverbot wegen der geschlechtlichen Identität den Schutz Homosexueller bezweckt (vgl. BT-Drs. 15/4538, Seite 21).
Darüber hinaus würde die Gleichbehandlung von eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft im Sinne einer Anrechnungsfreiheit ebenfalls zu - noch schwerwiegenderen - verfassungsrechtlichen Friktionen führen. Besondere Einschränkungen der o.g. gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit können sich nämlich aus anderen Verfassungsnormen wie Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe und Familie) ergeben (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, aaO., insbs. Seite 256). Die durch das Grundgesetz besonders geschützte Ehe wäre in diesem Falle besonders benachteiligt, weil sie - neben der Lebenspartnerschaft - als einzige Lebensgemeinschaft zur vorrangigen Unterstützung des Arbeitssuchenden herangezogen würde (Anmerkung von Hänlein, aaO.).
bb) Das Bedarf von Beschwerdeführer und Beigeladener zu 1. kann durch das Einkommen dieser Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden.
Den Bedarf hat die Beschwerdegegnerin korrekt mit EUR 1.064,24 beziffert. Denn dies ist die Summe aus den Regelleistungen für Beschwerdeführer und Beigeladene (je EUR 298,-, § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), dem Mietzins (EUR 350,-), den weitere Betriebskosten (EUR 65,-) und den Heiz- und Warmwasserkosten (EUR 65,- abzüglich der vom Regelsatz bereits erfassten Kosten der Warmwasserzubereitung, hier pauschaliert EUR 11,76).
Das zu berücksichtigende Einkommen dürfte allerdings auf EUR 1.100,41 festzusetzen sein; das ist die Summe aus dem Arbeitseinkommen der Beigeladenen zu 1. (EUR 1.050,-) und ihrer Rente (EUR 565,50) abzüglich der in §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II und § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vorgesehenen Freibeträge und Abzüge (insgesamt EUR 515,09). Abweichend vom Widerspruchsbescheid ist dabei als Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II ein Betrag in Höhe von EUR 164,16 zu berücksichtigen (zur Berechnungsweise vgl. LPK, § 30, Rz. 7ff.).
cc) Vom Einkommen sind nicht die monatlichen Kreditraten in Höhe von EUR 484,- abzuziehen. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Insofern gilt auch in der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Grundsatz des Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferechts, dass in aller Regel Tilgungsleistungen für Schulden nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden (zum Sozialhilferecht vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.1965, Az.: BVerwG V C 63.64, abgedruckt in BVerwGE Bd. 21, Seiten 208ff., insbs. Seite 209; Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), § 76, Rz. 40; zum Arbeitslosenhilferecht vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.10.2004, Az.: B 7 AL 2/04 R, abgedruckt in Breithaupt 94. Jg. (2005), Seiten 164ff., insbs. Seiten 166f.). Das Einkommen fließt der Beigeladenen zu 1. insoweit auch ungemindert zu. Denn Zufluss ist die wertmäßige Vermehrung der geld- oder geldwerten Mittel, die dem Inhaber - wenn auch nur für einen Augenblick - endgültig zur Verfügung stehen und deshalb zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden können (Schellhorn, aaO., § 88, Rz. 16; Urteil des Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.2.1999, Az.: BVerwG 5 C 35.97, abgedruckt in BVerwGE Bd. 108, Seiten 296ff.; Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.06.1985 , Az: 7 RAr 27/84, abgedruckt in BSGE Bd. 58, Seiten 160ff.). Nur Vermögenszuflüsse, die von Anfang an mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden sind, fallen nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unter den Einkommensbegriff (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.04.2000, Az: B 11 AL 31/99 R, abgedruckt Breithaupt 89. Jg. (2000), Seiten 883ff., insbs. Seiten 884f.). Über den Arbeitslohn und die Witwenrente kann die Beigeladene zu 1. zunächst einmal frei verfügen; sie kann sie zur Tilgung ihrer Schulden einsetzen, muss es aber nicht. Hieran ändert auch die zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches erklärte Abtretung der Lohn- und Sozialleistungsansprüche an die Darlehensgläubigerin nichts. Denn eine Abtretung von Ansprüchen zur Tilgung von Schulden ist als freiwillige Disposition über die eigenen Mittel bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. zum insofern vergleichbaren § 2 Abs. 1 BSHG Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.1983, Az.: BVerwG 5 C 114.81, abgedruckt in BVerwGE Bd. 66, Seiten 342ff., insbs. Seite 346).
dd) Der Bedarf ist auch nicht um den Schutz der Kranken- und Pflegeversicherung zu erweitern; einer Bewilligung von Alg II allein zur Vermeidung eines sog. infiniten Regresskreisels bedarf es - zumindest bei der vorliegenden Fallgestaltung - nicht. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die Leistung der Beigeladenen zu 2. zu verweisen. Denn gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), die nicht versichert sind, von der gewählten Krankenkasse übernommen; die Aufwendungen, die der Krankenkasse über die Übernahme dieser Krankenbehandlung entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet, § 264 Abs. 7 Satz 1 SGB V. Der Beschwerdeführer ist - wie bereits ausgeführt - ab dem 15.04.2005 nicht mehr versichert. Er hat nach der gebotenen summarischen Prüfung einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit. Der das Sozialhilferecht bestimmende Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII ist dadurch nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer keine vorrangigen anderen Sozialleistungen erhält. Des weiteren ist die Gewährung der Krankenhilfe auch nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II oder § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (zur anderen Ansicht vgl. den Beschluss des Sozialgerichts Saarbrücken vom 28.01.2005). Denn hiernach sind nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, also Hilfen zum Lebensunterhalt, ausgeschlossen; nicht berührt sind hingegen die Hilfen in besonderen Lebenslagen, zu denen auch die Krankenhilfe zählt (LPK, § 5, Rz. 50). Der Gewährung der Krankenhilfe steht auch nicht die Eigenleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Einsatzgemeinschaft entgegen. Weder der Beschwerdeführer noch die Beigeladene zu 1. verfügen über nennenswerte Vermögensgegenstände, deren Einsatz zumutbar im Sinne von § 90 Abs. 2, 3 Satz 2 SGB XII ist. Auch das Einkommen der Einsatzgemeinschaft erreicht die Einkommensgrenze nicht. Denn insofern gilt eine für die Einsatzgemeinschaft günstigere Einkommensgrenze als bei Hilfen zum Lebensunterhalt oder für das Alg II. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII ist der nachfragenden Person und der Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes, den Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 v. H. des Eckregelsatzes für die Person, die mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 SGB XII. Der Eckregelsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte seine Leistung erhält, § 85 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Im Freistaat Sachsen beträgt der Eckregelsatz EUR 331,-, § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SGB XII vom 28.02.2005 (GVBl. Seite 2); folglich beträgt der zweifache Eckregelsatz EUR 662,-. Die Kosten der Unterkunft betragen - ohne Heizkosten (vgl. hierzu Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XIII, § 85, Rz. 14) - EUR 415,-. Der Familienzuschlag beträgt EUR 232,-; denn dies ist der aufgerundete Betrag von EUR 231,70 als 70 v. H. von EUR 331,-. Hiernach ist die Einkommensgrenze auf EUR 1.309,- als Summe aus zweifachem Eckregelsatz, Kosten der Unterkunft und Familienzuschlag zu bestimmen.
Dem steht ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII in Höhe von EUR 1.304,70 gegenüber. Denn dies ist die Summe aus dem Arbeitseinkommen der Beigeladenen zu 1. (EUR 1.050,-) und ihrer Rente (EUR 565,50) abzüglich der in § 82 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 SGB XII in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 3 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII vorgesehenen Freibeträge und Abzüge (insgesamt EUR 310,80). Dem Anspruch auf Erbringung der Krankenbehandlung kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich deswegen keine Krankenhilfe beanspruchen könnte, weil er von der Beigeladenen zu 3. Krankenbehandlungen erhält. Denn aus Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere dem Auffangcharakter der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII, ergibt sich, dass auch derjenige Leistungsempfänger im Sinne des § 264 Abs. 2 SGB V ist, der ausschließlich Hilfen bei Krankheit beanspruchen kann, die ihm aber wegen des Vorrangs der Versicherung nach § 264 Abs. 2 SGB V tatsächlich nicht gewährt werden müssen (Grube/Wahrendorf, aaO., § 48, Rz. 15).
2. Die Beschwerde hat deshalb nur dahingehend Erfolg, als die Beigeladene zu 3. zu verpflichten war, vorläufig die Krankenbehandlung des Beschwerdeführers gegen Kostenerstattung durch die Beigeladene zu 2. zu gewährleisten. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ergeben sich aus den obigen Ausführungen. Die vorläufige Verpflichtung war gemäß des Antrages des Beschwerdeführers und in Anlehnung an die halbjährlichen Bewilligungsabschnitte des Alg II (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) auf die Zeit bis zum 30.06.2005 zu beschränken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Demnach entspricht es billigem Ermessen, der Beschwerdegegnerin die Erstattung der hälftigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Denn der Beschwerdeführer hat mit einem seiner beiden Vorbringen (Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes) faktisch Erfolg. Die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V entspricht - weil ohne Leistungseinschränkungen gewährt - dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Kostenanteil war auch der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weil diese das Verfahren zumindest teilweise dadurch veranlasst hat, dass sie - entgegen den ihr nach den §§ 14ff. SGB I obliegenden Beratungspflichten - den Beschwerdeführer nach der Ablehnung der Leistung nicht an den zuständigen Leistungsträger, die Beigeladene zu 2., verwiesen hat.
Eine weitere Kostenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers erscheint angesichts des Unterliegens mit der anderen Begründung (Berücksichtigung der Tilgungsleistungen) nicht billig. Die Kostenerstattung der Beigeladenen zu 2. und zu 3. scheidet wegen § 193 Abs. 4 SGG aus. Eine Kostenerstattung der Beigeladenen zu 1. entspricht nicht billigem Ermessen, weil sie am Verfahren nur untergeordnet beteiligt und zudem mit ihren Begehren (keine Anrechnung ihres Einkommens; Abzug ihrer Tilgungsleistungen) nicht erfolgreich war.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG endgültig.