Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 B 307/06 AS - Beschluss vom 06.08.2007
Nach § 18 Nr. 5 RVG sind Beschwerdeverfahren besondere Angelegenheiten. Nach Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis entsteht in Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 RVG eine eigene Verfahrensgebühr. Deshalb ist eine gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erforderlich.
Gründe:
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 15.01.2007 auf die Beschwerde der Klägerin hin entschieden, dass der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 31.01.2006 geändert und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin A M ohne die Einschränkung einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
In Ergänzung dieses Beschlusses ist gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Entscheidung über die Erstattung der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (RVG) erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine Betragsrahmengebühr, wenn das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist (vgl. dazu § 197a Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Nach § 18 Nr. 5 RVG sind Beschwerdeverfahren besondere Angelegenheiten. Nach Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis entsteht in Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 RVG eine eigene Verfahrensgebühr (von 15,00 EUR bis 160,00 EUR). Durch die Regelung im RVG ist die gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erforderlich, da das Beschwerdeverfahren nunmehr im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit darstellt. Dem steht nicht die Regelung des § 16 Nrn. 2 und 3 RVG entgegen. Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. § 16 Nr. 3 RVG bestimmt, dass mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug dieselbe Angelegenheit sind. Nach dem Wortlaut des § 16 Nrn. 2 und 3 RVG sind damit die Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb derselben Instanz gemeint und nicht die im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu auch Müller-Rabe, in Gerold/ Schmidt/ Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, RVG, Kommentar, 17. Aufl., VV 3335, Rz. 68).
Aufgrund der Schaffung des § 18 Nr. 5 RVG und der darin enthaltenen ausdrücklichen Regelung sowie des eigenen Gebührentatbestandes für das sozialgerichtliche Verfahren in Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis ist die früher vertretene Auffassung, dass im Beschwerdeverfahren keine Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG zu treffen ist, die aus § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hergeleitet wurde, als überholt anzusehen (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2006 - L 6 B 221/06 SB zur Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren bei der Ablehnung der Kostenübernahme nach § 109 SGG; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.03.2007 - L 5 B 3/06 zur Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Kostengrundentscheidung).
Eine Kostenentscheidung ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG vorliegend nicht zu treffen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).