Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr über den 31.05.2006 hinaus die tatsächlichen Kosten für die von ihr und ihrem Sohn bewohnte Wohnung als Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren und bei der Bewilligung ihrer Leistungen keine Unterhaltsleistungen für ihren Sohn zu berücksichtigen.

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin bewohnt zusammen mit ihrem 1995 geborenen Sohn eine 81 m² große Wohnung, für die sie eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 370,00 EUR zu zahlen hat. Bei der Beschwerdeführerin hat das Amt für soziale Angelegenheiten Mainz (früher Versorgungsamt Mainz) mit Bescheid vom 12.11.1987 bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als Behinderung anerkannt: Intrinsic Asthmabronchiale bei konversionsneurotischer Symptomatik. Das Amtsgericht Westerburg hat am 04.05.2005 Rechtsanwältin E , L , als Berufsbetreuerin für die Beschwerdeführerin bestellt mit dem Aufgabenkreis: die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB), die Vermögenssorge, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe, Unterhalt, Behördenangelegenheiten.

Erstmals bewilligte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 19.05.2005 bis zum 30.11.2005, wobei sie in vollem Umfang die von der Beschwerdeführerin aufgewandten Kosten der Unterkunft berücksichtigte. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.12.2005 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von 686,00 EUR. Dabei berücksichtigte sie 253,00 EUR Unterhalt als Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin. Der Bescheid vom 28.12.2005 enthielt den Hinweis, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit diese angemessen seien. Die derzeitigen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 500,00 EUR seien unangemessen hoch und würden daher nicht dauerhaft anerkannt. Als angemessene Kosten der Unterkunft für die Beschwerdeführerin (und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft) könnten bis zu 60 m², 4,30 EUR/m² Kaltmiete, 1,25 EUR/m² Nebenkosten sowie 0,82 EUR/m² Heizkosten anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert bis zum 31.05.2006 die Kosten der Unterkunft zu reduzieren und über ihre Bemühungen entsprechende nachprüfbare Nachweise vorzulegen. Mangelnde Bemühungen stellten eine fehlende Mitwirkung dar, wonach die Hilfe ganz oder teilweise bis zur Nachholung der erforderlichen Mitwirkung eingestellt werde. Dieser Hinweis gelte als schriftliche Belehrung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I. Bis zum 31.05.2006 würden die Unterkunftskosten in der beantragten Höhe anerkannt. Danach würden diese nur noch im oben angegebenen angemessenen Umfang anerkannt. Im hiergegen angestrengten Widerspruchsverfahren führte die Beschwerdeführerin aus, sie beziehe tatsächlich nur 241,00 EUR Unterhalt. Ein Umzug sei ihr nicht zumutbar. Sie leide an einer schweren psychischen Erkrankung nämlich einer Depression sowie einer Suchterkrankung. Ein Umzug würde für sie eine erhebliche Belastung darstellen, der zu einer Gesundheitsverschlechterung führe. Im Jahr 2005 sei sie für neun Wochen in einer stationären psychiatrischen Behandlung gewesen.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.05.2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2006 in Höhe von 483,56 EUR und für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.11.2006 in Höhe von 459,41 EUR. Hierbei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung einen Gesamtbetrag von 394,16 EUR.

Den von der Beschwerdeführerin am 26.06.2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Koblenz (SG) am 05.07.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zutreffend habe das SG Unterhaltsleistungen für den minderjährigen Sohn berücksichtigt. Diese ergäben sich daraus, dass die Betreuerin entsprechende Angaben gemacht habe. Nachvollziehbare Unterlagen, aus denen etwas anderes folge, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin zum 01.06.2006 vorgenommenen Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung fehle es am Anordnungsanspruch. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Eigenbemühungen nachgewiesen günstigeren Wohnraum anzumieten. Einem Umzug stehe auch nicht die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Erkrankung entgegen.

Gegen den am 07.07.2006 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 27.07.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Bescheid vom 03.08.2006 der Beschwerdeführerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2006 in Höhe von 663,16 EUR, vom 01.07.2006 bis zum 31.07.2006 in Höhe von 618,88 EUR und vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 in Höhe von 542,41 EUR bewilligt.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass es ihr nicht zuzumuten sei, eine neue Wohnung zu suchen. Auf Grund ihrer psychischen Erkrankung sei ein Umzug unverhältnismäßig. Im Übrigen seien die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Kosten für Wohnraum nicht realistisch. Eigene Ermittlungen hätten höhere Beträge ergeben.

Die Beschwerdegegnerin trägt vor, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht angemessen. Der Landkreis W habe eine Angemessenheitsbetrachtung durchgeführt und beobachte laufend den Wohnungsmarkt. Bei Festlegung der Obergrenze für die Kaltmiete für den Wohnort Stadt W seien das örtliche Mietpreisniveau und der untere Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten beachtet worden. Die durchschnittlichen Gebühren für Müll, Wasser und Abwasser seien wie bei Nichthilfeempfängern bei der Festlegung der Obergrenze für die Nebenkosten berücksichtigt worden. Bei der Pauschalierung für die Heizkosten sei von einem sparsamen Verbrauch ausgegangen worden. Die gestiegenen Kosten für Wärmeenergie hätten dazu geführt, dass die monatlichen Heizkosten ab 01.09.2006 erhöht worden seien. Insgesamt ergebe sich für die Beschwerdeführerin bis zum 31.08.2006 bei einem Zweipersonenhaushalt ein angemessener Bedarf in Höhe von 394,16 EUR und ab dem 01.09.2006 in Höhe von 396,56 EUR. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der bestehenden Erkrankung nicht selbst in der Lage, einen Umzug zu organisieren. Die Beschwerdeführerin könne sich jedoch unter Zuhilfenahme ihrer Betreuerin und der für sie zumutbar erreichbaren Hilfen um eine kostenangemessene Unterkunft bemühen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin. Er ist Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für ihre Wohnung in W , M für den Zeitraum vom 26.06.2006 bis zum 30.11.2006. Keinen Anspruch hat die Beschwerdeführerin darauf, dass keine Unterhaltsleistungen für ihren Sohn berücksichtigt werden und dass vorläufige Leistungen bereits ab einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind einstweilige Anordnungen auch bei der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, und eines Anordnungsgrundes, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen sind vorliegend bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Anspruchs auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erfüllt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für ihre Wohnung begehrt, hat sie einen Anordnungsanspruch.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 3 der Bestimmung als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen über eine Kostensenkung. Gleichzeitig enthält die Bestimmung eine sechsmonatige "Übergangsfrist", in der auch die nicht angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind, wobei sich der Hilfebedürftige um eine Unterkunft bemühen muss, für die die Kosten angemessen sind. Zwar enthält die Vorschrift nach ihrem Wortlaut keine Verpflichtung zur Belehrung des Hilfeempfängers über seine Obliegenheiten und deren Folgen bei Nichtbeachtung, um den Lauf der Frist von sechs Monaten in Gang zu setzen. Diese Pflicht des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger kann aber dem Begriff der Zumutbarkeit entnommen werden und folgt auch daraus, dass für den Hilfeempfänger erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Kürzung seines Leistungsanspruchs entstehen, wenn er der ihn treffenden Obliegenheit nicht nachkommt (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - m.w.N.). Der Leistungsträger ist daher verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in m² bezogen auf den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw. die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis/m² Wohnfläche zu erfüllen sind. Ferner hat er den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen sind. Diesen Anforderungen entspricht der Hinweis der Beschwerdegegnerin im Bescheid vom 28.11.2005 nicht.

Dem Bescheid der Beschwerdegegnerin ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn, also für zwei Personen, eine Wohnfläche von 60 m² bei wenigstens zwei Zimmern, Küche und Bad angemessen ist. Lediglich der Hinweis, dass die derzeitigen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 500,00 EUR unangemessen hoch seien und daher dauerhaft nicht anerkannt werden könnten sowie der Hinweis, dass als angemessene Kosten der Unterkunft für die Beschwerdeführerin bis zu 60 m², 4,30 EUR/m² Kaltmiete, 1,25 EUR/m² Nebenkosten sowie 0,82 EUR/m² Heizkosten anerkannt würden, genügt nicht, um der Beschwerdeführerin die spezifischen Anforderungen an eine angemessene Wohnung deutlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil mit der Höhe der Kaltmiete eine Pauschalierung von Neben- und Heizkosten verknüpft wird. Da die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit zu einer hinreichend klaren Belehrung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist, ist die Sechsmonatsfrist nicht in Gang gesetzt worden und damit bislang nicht abgelaufen.

Hinsichtlich der Nebenkosten ist davon auszugehen, dass diese entsprechend den tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, diese ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Bedarf und die örtlichen Verhältnisse pauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1 SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch hieraus ergibt sich, dass Leistungsträger keine Pauschalen für Heiz- oder Nebenkosten ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zur Grundlage ihrer Leistungserbringung machen dürfen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ergeht lediglich für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht nämlich dem 26.06.2006. Für den vorangegangenen Zeitraum besteht kein Anordnungsgrund. Hinsichtlich des 30.11.2006 ist darauf abzustellen, dass der Bewilligungszeitraum am 30.11.2006 endet.

Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben, da der Beschwerdeführerin lediglich Regelleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und Kindesunterhalt im Übrigen zur Verfügung stehen. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, Mietschulden auflaufen zu lassen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für den Sohn der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die insoweit zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zu entsprechen, da der Antrag nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht hatte.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).