L 3 P 22/03 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2004

Die beim Hilfebedarf berücksichtigungsfähigen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgeführt. In der Auflistung des § 14 Abs. 4 SGB XI sind erkennbar weder Hilfestellungen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte noch zum Besuch von Kirchen oder Friedhöfen erfasst. Die vom Gesetzgeber vorgenommene und gewollte Beschränkung auf gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums und ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Pflegestufe.

Die Klägerin erlitt im Dezember 1998 einen Schlaganfall und stellte daraufhin am 02.02.1999 einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Beklagten. Die Beklagte holte zur Sachverhaltsaufklärung ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein. In ihrem Gutachten vom 09.03.1999 haben Dr. L und die Pflegefachkraft Frau M bei der Körperpflege einen Hilfebedarf von 78 Minuten, bei der Ernährung von 12 Minuten und bei der Mobilität von 48 Minuten täglich (Gesamt 138 Minuten) ermittelt. Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung gingen sie von einem Bedarf von 60 Minuten täglich aus. Die Beklagte bewilligte der Klägerin dann mit Bescheid vom 29.04.1999 Pflegegeld nach der Stufe II, beginnend mit dem 10.02.1999.

Im August 2001 holte die Beklagte ein Folgegutachten von dem Dipl. med. P und der Pflegefachkraft Frau M ein. Die Gutachter nahmen nun für die Körperpflege einen Bedarf von 51 Minuten, für die Ernährung von 12 Minuten und für die Mobilität von 23 Minuten, (Gesamt 86 Minuten) an. Für die hauswirtschaftliche Versorgung veranschlagten sie nunmehr nur noch einen Bedarf von 45 Minuten. Nach Anhörung der Klägerin teilte die Beklagte dieser durch Bescheid vom 14.09.2001 mit, die Begutachtung habe ergeben, dass nunmehr nur noch die Pflegestufe I vorliege. Ab. 01.10.2001 werde der Klägerin daher Pflegegeld von monatliche 400,00 DM überwiesen.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 06.09.2001, mit dem sie vortrug, einen Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation sei nicht eingetreten. Außerdem sei bislang nicht berücksichtigt worden, dass sie Begleitung zur Aufrechterhaltung des Familienzusammenhalts und im Hinblick auf ihre Glaubenstreue benötige. Sie müsse Verwandte und dem Friedhof besuchen und am Gottesdienst teilnehmen. Hierfür benötige sie jeweils Hilfe, die dem bisher errechneten Hilfebedarf hinzuzufügen sei.

Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren ein weiteres Kurzgutachten nach Aktenlage von Dr. I ein, in dem dieser dem Gutachten des Arztes P und der Pflegefachkraft Frau M inhaltlich zustimmte.

Mit Bescheid vom 02.07.2003 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, ab 01.08.2001 liege, nach dem eingeholten Gutachten keine Schwerpflegebedürftigkeit mehr vor, so dass die Rückstufung in die Stufe I zu Recht erfolgt sei.

Am 29.07.2002 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhoben. In Ergänzung ihres bisherigen Vortrages hat sie vorgebracht, die Leistungen der Pflegeversicherung seien unzureichend und führten im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten. Die Nichtanrechnung eines Hilfebedarfs zur Ermöglichung von Gottesdienstbesuchen verstoße ebenso gegen elementare Rechtsprinzipien wie die Nichtberücksichtigung von Hilfeleistungen bei Verwandten- und Friedhofsbesuchen.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Arztes für Innere Medizin E1 eingeholt. Dieser berichtet u.a. von einer intensiven Insulintherapie und einem Zustand nach Schlaganfall mit stark eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines. Die Klägerin könne sich innerhalb ihrer Wohnung nur noch eingeschränkt bewegen. Zusätzlich leide die Klägerin an einer Herzerkrankung mit erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit sowie an degenerativen Skeletterkrankungen.

Des Weiteren hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Facharzt für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin und Krankenpfleger Dr. E eingeholt. Der Sachverständige kommt nach Hausbesuch bei der Klägerin am 27.01.2003 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe ein grundpflegerischer Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität von im Tagesdurchschnitt 89 Minuten. Hinzu komme ein Aufwand für hauswirtschaftliche Versorgung von täglich 60 Minuten.

Das Sozialgericht hat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage mit Urteil vom 02.04.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die medizinische Beweisaufnahme habe ergeben, dass gegenüber dem Zustand unmittelbar nach dem Schlaganfall bei der Klägerin eine Verringerung des Pflegebedarfs eingetreten sei. Nach dem insoweit schlüssigen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E sei nunmehr nur noch ein Pflegeaufwand von 89 Minuten bei der Grundpflege gegenüber 138 Minuten im März 1999 nötig. Verwandten- und Kirchenbesuche seien im Rahmen des Grundpflegebedarf nicht anerkennungsfähig.

Gegen das ihr am 24.04.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.05.2003 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie trägt nunmehr auch vor, maßgeblich für die Rückstufung sei nicht ihr Gesundheitszustand, sondern die finanzielle Lage der Beklagte. Das Sozialgericht habe die Kirchen- und Verwandtenbesuche zu Unrecht und unter Verstoß gegen das Grundgesetz nicht anerkannt. Zudem seien die beauftragten Gutachter nicht objektiv gewesen.

Weder die Klägerin noch ihre Bevollmächtigte sind zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erschienen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt:

Unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2003 den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erteilten Bescheide für rechtmäßig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Klägerin in vom Termin ordnungsgemäß benachrichtigt worden und mit dieser Benachrichtigung darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Auch zur Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine Rückstufung von Pflegestufe II in Pflegestufe I gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bzw. Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe II ab 01.10.2001 vor. Denn in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 29.04.1999 vorgelegen haben, ist insofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten als die Klägerin seit dem Zeitpunkt des Hausbesuches durch die Pflegefachkraft Frau M am 01.08.2001 - gegenüber dem früher festgestellten täglichen Hilfebedarf in der Grundpflege von 138 Minuten - nunmehr nur noch 89 Minuten benötigt. Zu dieser Auffassung gelangt der Senat in Auswertung des Inhalts der Verwaltungsakte der Beklagten und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Sozialgericht.

Der Senat sieht in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin hat die von dem Sachverständigen Dr. E für die von ihm berücksichtigten Verrichtungen des § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) angesetzten Zeitwerte nicht substantiiert angegriffen. Sie bestreitet auch nicht die dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen: etwa dass sich die nach dem Schlaganfall eingetretene Aphasie zwischenzeitlich wesentlich gebessert habe (so die Eigenanamnese Bl. 4 des Gutachtens vom 27.01.2003), dass sie die Toilettengänge überwiegend selbständig erledige (so die Angaben der Tochter der Klägerin Bl. 5 des Gutachtens), dass sie, seit das Pflegebett mit Bettgalgen und Haltegriff ausgerüstet sei, keine Hilfe mehr beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen benötige und dass sie vom Sessel allein hochkomme und sich selbständig mit dem Gehstock in der Wohnung bewegen könne (so die Angaben der Klägerin Bl. 5 des Gutachtens). Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, das Gutachten des vom Sozialgericht eingeschalteten Sachverständigen sei nicht objektiv. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Dr. E bestehen nicht, zumal der Sachverständige selbständiger, niedergelassener Arzt ist und als solcher in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten steht.

In Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts weist der Senat darauf hin, dass die beim Hilfebedarf berücksichtigungsfähigen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgeführt sind (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 2 - BSGE 82, 27; Udsching, SGB XI Soziale Pflegeversicherung, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, vor § 14 Anm. 2). In der Auflistung des § 14 Abs. 4 SGB XI sind erkennbar weder Hilfestellungen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte noch zum Besuch von Kirchen oder Friedhöfen erfasst. Die vom Gesetzgeber vorgenommene und gewollte Beschränkung auf gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums und ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich (vergl. BSG a.a.0.).

Die Mutmaßungen der Klägerin zur Kassenlage der Beklagten und den angeblich hieraus resultierenden Einsparungen zu Lasten der Klägerin entbehren jeglicher sachlicher Grundlage. Vielmehr ist die Rückstufung der Klägerin allein in dem verringerten Hilfebedarf begründet.

Anlass, nach § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.