Tatbestand:

Streitig sind die Kosten eines Vorverfahrens.

Die 1949 geborene alleinstehende Klägerin bezog seit Januar 2005 durchgängig Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.

Sie bewohnt eine 47,53 m² große Wohnung in der , ... Hierfür entstanden ihr im Zeitraum 1. August 2010 bis 30. September 2010 monatlich Kosten in Höhe von 337,45 Euro (243,00 Euro Kaltmiete, 49,84 Euro Vorauszahlung kalte Betriebskosten, 44,61 Euro Vorauszahlung Heizkosten).

Mit Bescheid vom 7. Januar 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 671,71 Euro (359 Euro Regelleistung, 312,71 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung).

Für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juli 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 689,98 Euro (359 Euro Regelleistung, 337,45 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 6,47 Euro in der Regelleistung enthaltene Wassererwärmungskosten). Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, wonach ab dem 1. Januar 2011 überarbeitete Regelsätze in Kraft treten müssen, deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht bekannt seien.

Am 23. November 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 7. Juli 2010. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Insbesondere werde um Überprüfung der bisher bewilligten Kosten der Unterkunft sowie des angerechneten Einkommens gebeten.

Mit Bescheid vom 28. November 2011 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. August 2010 bis 30. September 2010 endgültig in Höhe von monatlich 689,98 Euro fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 28. November 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 7. Juli 2010 ab.

Gegen den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 28. November 2011 legte die Klägerin am 23. Dezember 2011 Widerspruch bei dem Beklagten ein. Sie meinte, der Bescheid sei bereits wegen des Verstoßes gegen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II rechtswidrig. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 23/06 R), sei zu berücksichtigen, dass die Endzahlbeträge der Leistungen getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 41 Abs. 2 SGB II zu runden seien. Im Übrigen werde auf die gesetzliche Pflicht des Beklagten zur umfassenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung und Aufschlüsselung verwiesen.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Zeitraum 1. August 2010 bis 30. September 2010 monatlich 690 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen seien aufgrund des geringen Obsiegens nicht zu erstatten. Zur Erläuterung der Kostenentscheidung verwies er auf eine Erstattungsquote von 0,04 Euro * 100/ 1.379,96 Euro.

Gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15. März 2012 Klage bei dem Sozialgericht Gotha erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid die gesamte bewilligte Leistung (1.379,96 Euro) mit dem Obsiegen in Höhe von 0,04 Euro ins Verhältnis gesetzt. Dies sei so nicht vertretbar, da der bereits bewilligte Teil der Leistungshöhe nicht angegriffen worden sei. Die Klägerin habe sich nicht dagegen gewährt, dass 1.379,96 Euro bewilligt wurden, sondern dass nur 1.379,96 Euro gewährt wurden. Nur der Teil des Angriffs im Widerspruch, der über die 1.379,96 Euro hinausgehe, sei bei der Kostenrechnung relevant. Aus der im Widerspruch verwendeten Formulierung "bereits" und dem Hinweis auf die Überprüfungspflicht könne - wie bei allen pauschalen Angriffen - kein konkreter Streitwert geschlussfolgert werden. Es sei daher argumentativ allenfalls ein Abschlag bei den Kosten denkbar (z.B. 50 v. H.). Für eine Verneinung der Kostenquote wegen Relevanz sei vorliegend aber kein Raum, da schlicht nicht ein Betrag eingefordert worden sei, bei dem die Rundung nicht ins Gewicht falle. Darüber hinaus sei auch die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig gewesen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei im Normalfall immer von der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auszugehen. Dies begründe sich schon allein aus der Tatsache, dass es sich in der Regel bei Streitigkeiten nach dem SGB II für den Bürger um Angelegenheiten von überwiegendem Interesse handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne sich der vernünftige Rechtssuchende in der Regel von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Die Notwendigkeit der Bevollmächtigung ergebe sich vorliegend bereits deshalb, weil in der Vergangenheit mehrere tausend Gerichtsverfahren gegen den Beklagten geführt werden mussten, bis dieser eingesehen habe, dass die gesetzliche Rundungsregelung des SGB II zu beachten sei. Wie dies einem durchschnittlichen rechtsunkundigen Bürger ohne fachkundige Vertretung zugemutet werden solle, sei äußerst fraglich. Zudem handele es sich bei dem SGB II um eine äußerst komplizierte Rechtsmaterie, die selbst langjährige Mitarbeiter des Beklagten nicht verstehen bzw. in zahlreichen Fällen falsch anwenden. Die Berechnungsbögen der Arbeitslosengeld II-Bescheide seien kompliziert aufgebaut und für den Rechtssuchenden kaum nachzuvollziehen.

Nachdem sich die Beteiligten am 23. Oktober 2012 und am 18. Dezember 2012 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das Sozialgericht die Klage am 28. Februar 2014 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu bildende Kostenquote richte sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg. Dabei könne entgegen der Auffassung des Beklagten in den Fällen, in denen die Behörde mit dem angegriffenen Bescheid bereits Leistungen bewilligt habe, nicht auf die Differenz zwischen den ursprünglich und den nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens bewilligten (höheren) Leistungen abgestellt werden. Zur Bestimmung des Verhältnisses von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg müsse der bereits durch die angegriffene Verwaltungsentscheidung bewilligte Betrag außer Betracht bleiben. Die maßgebliche Erfolgsquote der Klägerin liege bei 0,12 v. H. Neben der Aufrundung der Leistungen nach dem SGB II um weitere 0,02 Euro/ Monat habe sie durch den ausdrücklichen Verweis auf die Verpflichtung zur "Aufschlüsselung" deutlich gemacht, dass der Änderungsbescheid in Bezug auf die Bewilligung der Kosten der Unterkunft nicht hinreichend bestimmt sei und insoweit ein Verstoß gegen § 33 SGB X gerügt werden solle. Mit diesem Begehren sei die Klägerin nicht durchgedrungen. Der Beklagte habe die Aufschlüsselung auch im Widerspruchsbescheid nicht dargelegt. Insoweit sei die Klägerin unterlegen. Der Gegenstandswert für dieses nicht von Erfolg gekrönte Begehren betrage nach Auffassung der Kammer für die beiden vom Änderungsbescheid erfassten Monate, in denen für die Kosten der Unterkunft gleichbleibend 330,98 Euro bewilligt wurden, einmalig 10 v. H. von diesem Betrag (33,10 Euro). Wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze entfalle die Kostentragungspflicht des Beklagten. Dabei sei der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Gericht der Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen könne, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig gewesen sei und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst habe, auch auf den Bereich der Kostentragung nach § 63 SGB X übertragbar. Denn die Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO enthalte einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Sozialrecht seinen Niederschlag finden könne. Dem entspreche es, dass das Bundessozialgericht im Verfahren B 14 AS 35/12 R mit Urteil vom 12. Juli 2012 entschieden habe, selbst im Bereich existenzsichernder Leistungen verbleibe ein "Bagatellbereich" dort, wo der Gesetzgeber nicht aus Gründen der Existenzsicherung des Einzelnen, sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe bei der Berechnung der Leistung entsprechende Regelungen wie z.B. die Rundungsvorschrift des § 41 As. 2 SGB II a. F. erlassen habe. Übertragen auf die Kostenentscheidung des § 63 SGB X ergebe sich bei einem Obsiegensanteil von 0,12 v. H. kein anerkennenswerter Grund für eine die Klägerin begünstigende Kostenaufteilung. Der Gewinn der Klägerin, deren Existenzsicherung wegen der Minderleistung von je 0,02 Euro in keinem der beiden betroffenen Monat auch nur ansatzweise gefährdet gewesen sei, falle selbst bei Berücksichtigung ihrer niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ins Gewicht und müsse vernünftigerweise außer Betracht bleiben. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt sei, ob auch im Kostenrecht nach § 63 SGB X Geringfügigkeitsgrenzen nach dem Vorbild des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu beachten seien.

Gegen das der Klägerin am 6. März 2014 zugestellte Urteil hat diese am 28. März 2014 Berufung bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegt. Neben ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hat sie ausgeführt, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei zwar auf das Sozialrecht übertragbar, aber nur auf den Bereich der Leistungsbewilligung, nicht auf die Frage der Kostentragung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts vom 28. Februar 2014 aufzuheben und unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2012 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sowie den Beklagen zu verpflichten die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Entscheidung des Sozialgerichts und hält die Berufung für unbegründet.

Die Beteiligten haben sich am 6. Mai 2014 und 13. Juni 2014 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar wird der gem. § 144 Abs. Abs. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750 Euro nicht erreicht und es ist auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen. Nachdem das Sozialgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen hat, ist das Landessozialgericht daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Die Berufung ist indes unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens, so dass die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht mehr zu erörtern ist.

Die nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (Kostengrundentscheidung) bzw. als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 11 AL 15/12 R, Rn. 13, juris) statthafte Klage unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach ist zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG. Zwar ist die Kostenentscheidung, die regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber - als Teil des Widerspruchsbescheids - sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Beschwer enthält (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12, Rn. 12 m.w.N., juris, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 78 Rn. 8; Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2013, § 63 Rn. 37). Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 14 m.w.N., juris).

Entsprechend dieser Rechtsgrundlage sind der Beklagte und das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin Aufwendungen nur zu erstatten sind, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist, und daher eine Kostenquote zu bilden ist.

Die Bildung einer Kostenquote folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist" (vgl. Feddern in jurisPK-SGB X, § 63 Rn. 19 ff, Stand: 29. Dezember 2014; Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2013, § 63 Rn. 17; ausführlich hierzu: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 16ff., juris).

Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist.

Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten (Becker in Hauck/ Noftz, SGB X, Stand 3/2014, § 63 Rn. 27). Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 16/90, Rn. 15, juris; BT-Drucks 8/2034, S. 36; Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucks 8/4022, S 36, 83). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 16/90, Rn. 15, juris), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 21 m.w.N., juris).

Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass es nicht auf den "Zuwachs" von Leistungen aufgrund des durchgeführten Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zu den ursprünglich bewilligten Leistungen ankommt. Hierbei würden nämlich nicht Erfolg und angestrebter Erfolg miteinander in ein Verhältnis gesetzt, sondern die bereits insoweit bestandskräftig bewilligten Leistungen mit den durch das Widerspruchsverfahren erlangten Leistungen. Wenn - wie hier - bereits Leistungen bewilligt worden sind und sich der Widerspruch ersichtlich nur gegen die insoweit belastende Entscheidung des Leistungsträgers richtet, jedenfalls nicht mehr als den bewilligten Betrag zu gewähren (sog. Höchstwertfestsetzung; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 26/11 R, Rn. 9 und 15, juris), hat der bereits durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen bewilligte Betrag bei der Ermittlung der Kostenquote von vornherein außer Betracht zu bleiben. Denn es geht nur um das Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 22, juris).

Ebenso wenig ist darauf abzustellen, ob der angegriffene Verwaltungsakt (überhaupt) rechtswidrig ist, sondern darauf, in welchem Umfang dem sachlichen Begehren im Widerspruchsverfahren entsprochen wurde. Hiermit wird keine gesetzliche Begründungspflicht des Widerspruchs eingeführt, denn der Widerspruchsführer kann selbst entscheiden, ob er Angaben zu seinem sachlichen Begehren macht oder nicht. Entscheidet er sich dafür, keine weiteren Angaben machen zu wollen, trägt er lediglich das Risiko, mit seinem Begehren mit der Folge einer Quotenbildung - die § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorschreibt - zu unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 23, juris).

Wenn ein Widerspruch nicht begründet wird, ist zur Bestimmung des Widerspruchsbegehrens dieses vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrens auszulegen (Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2013, § 63 Rn. 20). Dabei ist davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden. Hieran anknüpfend ist bei einem Begehren, das über die bloße Anfechtung eines Verwaltungsakts hinaus auf Leistungen abzielt, nicht nur auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzustellen, sondern es sind die mit der Anfechtung verbundenen weiteren Begehren ebenfalls zu berücksichtigen. Konkretisierende Anhaltspunkte für diese können sich, insbesondere wenn das Widerspruchsbegehren nicht benannt wird, etwa aus der bisherigen Bewilligungspraxis oder dem Widerspruchsbescheid ergeben, der das maßgebliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 24, juris). Ist durch Auslegung keine Klarheit des Widerspruchsbegehrens zu gewinnen, ist - soweit erforderlich - von Amts wegen der ursprüngliche Umfang des Widerspruchsbegehrens zu ermitteln (vgl. Becker in Hauck/ Noftz, SGB X, Stand 3/2014, § 63 Rn. 36).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kommt eine Kostenerstattung vorliegend nicht in Betracht. Denn nach Ausschöpfung aller Auslegungs- und Ermittlungsmöglichkeiten lässt sich eine Kostenquote nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellen. Eine Tatsache ist dann im Sinne des Vollbeweises bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 128 Rn. 3b m.w.N.).

Bei einer Quote handelt es sich begrifflich um den Anteil, der bei Aufteilung des Ganzen auf etwas entfällt (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch). Gemessen hieran ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass sie im Widerspruchsverfahren in Höhe des Rundungsbetrages von 0,02 Euro/ Monat obsiegt hat. Um zu ermitteln, welchem Anteil dieses Obsiegen am Widerspruchsbegehren entspricht, bedarf es jedoch darüber hinaus der Feststellung des gesamten Widerspruchsbegehrens.

Unschädlich ist, dass die Klägerin ihr Widerspruchsbegehren nicht beziffert hat. Ausreichend wäre nach o. g. Grundsätzen, dass sich dieses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermitteln ließe. So hat das Bundessozialgericht z.B. auf zuvor für den Leistungszeitraum ergangene unangefochtene Bescheide abgestellt und ausgeführt, dass bei späteren, mit Widerspruch angefochtenen, den Leistungsanspruch herabsetzenden Änderungsbescheiden desselben Leistungszeitraumes zur Ermittlung des Widerspruchsbegehrens auf die Differenz beider Bescheide abgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R, Rn. 26, juris).

Dass der Widerspruch vorliegend nicht auf die Rundungsregel beschränkt war, ergibt die Auslegung des Widerspruchsschreibens vom 23. Dezember 2011. Darin führte die Klägerin aus, dass der Bescheid vom 28. November 2011 "bereits" wegen des Verstoßes gegen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II rechtswidrig sei und verwies im Übrigen auf die gesetzliche Pflicht des Beklagten zur umfassenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung und Aufschlüsselung. Damit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass neben dem Verstoß gegen die Rundungsregel der Bescheid umfassend zur Überprüfung gestellt wird. Der Beklagte durfte sich daher allein schon aufgrund des Vorbringens der Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht auf die Vornahme der (Auf-) Rundung beschränken, sondern war gehalten die bewilligten Leistungen vollständig zu überprüfen. Bestätigt wird diese Auslegung des Widerspruchsschreibens durch das Vorbringen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren, wonach infolge der verwendeten Formulierung ein Abschlag bei den Kosten (z.B. 50 v. H.) denkbar sei.

Jedoch ist für den Senat nicht ersichtlich, welche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch beansprucht werden. Der Beklagte hatte der Klägerin bereits mit Bescheid vom 7. Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. August 2010 bis 30. September 2010 in Höhe der Regelleistung von 359 Euro sowie der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe von 337,45 Euro abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Anteils der Wassererwärmung in Höhe von 6,47 Euro gewährt. Einkommen hatte die Klägerin nicht erzielt und wurde von dem Beklagten auch nicht angerechnet. Im hierauf gerichteten Überprüfungsantrag vom 23. November 2011 hatte die Klägerin insbesondere die Prüfung der Unterkunftskosten sowie des anzurechnenden Einkommens begehrt. Der daraufhin erlassene Bescheid vom 28. November 2011 bewilligte, nunmehr endgültig, der Klägerin wiederum die volle Regelleistung in Höhe von 359 Euro sowie die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Warmwasseranteils. Eine Differenz zwischen ursprünglicher, unangefochtener Bewilligung vom 7. Juli 2010 und dem endgültigen Festsetzungsbescheid vom 28. November 2011 lässt sich hiernach nicht feststellen. Sowohl in dem vor dem 1. August 2010 liegenden Bewilligungszeitraum als auch in ab 1. Oktober 2010 laufenden Bewilligungszeiträumen hat der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten sowie ohne Anrechnung von Einkommen gewährt. Auch insoweit lässt sich keine Abweichung zu den streitigen Monaten August 2010 und September 2010 feststellen. Aus den Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Klägerin z.B. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II geltend gemacht hat, die von dem Beklagten nicht berücksichtigt wurden.

Die Schwierigkeiten der Bestimmung des Widerspruchsbegehrens werden auch im Urteil des Sozialgerichts vom 28. Februar 2014 deutlich. Die von ihm als weiteres Begehren - ohne nähere Erläuterung - in Ansatz gebrachten einmalig 10 v. H. der tatsächlichen Unterkunftskosten zeigen einerseits die Bemühungen des Sozialgerichts das Widerspruchsbegehren zu ermitteln, andererseits aber auch, dass sich auch dieser Betrag weder anhand des Vorbringens der Klägerin noch des Akteninhalts belegen lässt.

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der Widerspruch pauschal, "ins Blaue hinein" erhoben wurde, ohne dass sich ein konkretes über die Rundung hinausgehendes Leistungsbegehren beziffern ließe. Bestätigt wird dies durch das Vorbringen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren, wonach aus dem Wort "bereits" und dem Hinweis auf die Überprüfungspflicht - wie bei allen pauschalen Angriffen - kein konkreter "Streitwert" geschlussfolgert werden könne.

Soweit in der Literatur z.T. die Auffassung vertreten wird, dass bei fehlender Feststellung des Widerspruchsbegehrens im Zweifel von einem vollen Erfolg des Widerspruchs ausgegangen werden müsse (vgl. Becker in Hauck/ Noftz, SGB X, Bd. I, Stand 3/2014, § 63 Rn. 36), kann offen bleiben, ob dem der Senat folgt. Denn gemeint sind dort Fälle, in denen sich das Widerspruchsbegehren in Gänze nicht ermitteln lässt, insbesondere wenn eine Widerspruchsbegründung nicht erfolgt ist. Findet dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Korrektur des angefochtenen Bescheides statt, wird vermutet, dass damit dem Begehren des Widerspruchsführers entsprochen wurde. Hiermit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Die Klägerin hat nicht lediglich ohne Angabe von Gründen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2011 eingelegt, sondern diesen unter Verweis auf die Rundungsregel sowie die Pflicht zur umfassenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung und Aufschlüsselung begründet. Kommt der Beklagte dem Begehren - wie hier - nur im Umfang der Rundung nach, besteht kein Raum für die Vermutung, dass damit dem Widerspruchsbegehren vollständig entsprochen wurde.

Der Schlussfolgerung der Klägerin, dass trotz fehlender Feststellung des vollständigen Widerspruchsbegehrens eine Verneinung einer Kostenquote dennoch nicht in Betracht komme, da nicht ein Betrag eingefordert worden sei, bei dem die Rundung nicht ins Gewicht fiele, folgt der Senat nicht. Wie bereits dargelegt bedarf es zur Ermittlung der Kostenquote nicht nur der Feststellung, dass z.T. obsiegt wurde, sondern dieser Betrag muss in ein Verhältnis zu dem gesamten Begehren gesetzt werden können. Ob die Klägerin, wie sie meint, einen Betrag eingefordert hat, bei dem die Rundung ins Gewicht fällt, oder ob letzteres gerade nicht der Fall ist, lässt sich - wie aufgezeigt - nicht feststellen. Kann das gesamte Widerspruchsbegehren nicht ermittelt werden, lässt sich auch keine den Kostenerstattungsanspruch begründende Obsiegensquote im Sinne des Vollbeweises ermitteln. Dies geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Klägerin.

Schließlich kommt auch eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat eine Kostenerstattung auch dann zu erfolgen, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zum einen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2012 keine über den Bescheid vom 28. November 2011 hinausgehenden Erläuterungen zur Zusammensetzung des Anspruchs vorgenommen hat, so dass eine Heilung eines Begründungsmangels nach § 41 SGB X nicht eingetreten ist. Zum anderen richtet sich, soweit - wie hier - mit dem Widerspruch über die Beanstandung des Verfahrens- oder Formfehlers hinaus auch eine andere Sachentscheidung begehrt wird, die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach dem Erfolg des Widerspruchs in der Sache selbst (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2011 - L 7 AS 109/1, Rn. 22 m.w.N., juris). Dessen Umfang konnte - wie aufgezeigt - nicht festgestellt werden.

Da bereits kein Anspruch auf eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X besteht, bedarf die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 1 S., Abs. 2 SGB X keiner Erörterung.

Die Berufung hatte daher unter keinem Aspekt Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht zu erkennen.