Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren. Der Kläger macht geltend, dass zusätzlich eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 (VV RVG) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen sei.

Der Kläger ist als Krankenhausarzt im Bereich der Nephrologie tätig. Er war wiederholt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung u. a. von chronisch niereninsuffizienten bzw. nierentransplantierten Patienten auf Überweisung durch Fachärzte für innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, ermächtigt. Die Ermächtigung war bis zum 31. Dezember 2005 befristet.

Am 23. März 2004 beantragte der Kläger, ihn auch für Training und Behandlung von Patienten mit kontinuierlicher ambulanter Peritonealdialyse (CAPD, sog. Bauchfelldialyse) zu ermächtigen. Daraufhin führte die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Ermittlungen zum Bedarf durch und teilte dem Kläger sowie dem Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 1. November 2004 mit, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung des Klägers nicht erfüllt seien. Die im Umkreis von 30 km um das Krankenhaus vorhandenen Praxen, die die Dialysen durchführten, seien jeweils nicht ausgelastet, so dass unter Berücksichtigung der Forderung nach wirtschaftlicher Versorgungsstruktur eine weitere Dialysepraxis in diesem Bereich nicht notwendig sei.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung lehnte der Zulassungsausschuss die "Erweiterung" der Ermächtigung des Antragstellers mit Bescheid vom 25. Januar 2005 (Beschl. v. 17. November 2004) ab.

Daraufhin beauftragte der Kläger die Rechtsanwälte M und R nach seinen Angaben am 21. Februar 2005 mit der Wahrnehmung seiner Interessen in Zusammenhang mit der begehrten Ermächtigung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 legte Rechtsanwältin R für den Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Zulassungsausschusses ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei Durchführung der Bauchfelldialyse könnten Komplikationen insbesondere in Gestalt gelegentlicher Bauchfellentzündungen auftreten, so dass Krankenhausaufenthalte sehr schnell erforderlich würden. Die Behandlung der Patienten, die die Bauchfelldialyse durchführten, sei im Krankenhaus nur möglich, wenn der behandelnde Krankenhausarzt Übung im Umgang mit diesen Patienten habe. Dies sei nur durch die regelmäßige ambulante Behandlung zu erreichen. Ausreichend sei in diesem Zusammenhang die Behandlung von sieben Patienten. Deshalb werde auch nur die Erweiterung der Ermächtigung zur Behandlung von max. sieben Patienten begehrt. Eine solche im Umfang begrenzte Ermächtigung könne nach § 11 Abs. 3 der Anlage 9.1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erteilt werden. Die dort genannten Voraussetzungen seien erfüllt. § 11 Abs. 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä stelle eine eigenständige Grundlage für die Erteilung von Ermächtigungen dar. Auf die Wirtschaftlichkeit der Versorgungsstruktur komme es für die Erteilung von Ermächtigungen nach dieser Regelung nicht an. Unter Bezugnahme auf dieses Widerspruchsschreiben teilten die in F niedergelassenen Ärzte für innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie Dr. W und Dr. G gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2005 mit, dass sie die Ermächtigung des Klägers für die Durchführung der Bauchfelldialyse ausdrücklich unterstützten. Die von politischen Gremien gewünschte und medizinisch sinnvolle Bauchfelldialyse sei in Schleswig-Holstein im Bundesvergleich deutlich unterrepräsentiert. Für die Durchführung dieser Form der Dialyse sei die Zusammenarbeit mit einer nephrologischen Klinik Voraussetzung. Um eine adäquate stationäre Versorgung bei akuten internistischen Erkrankungen und abdominalchirurgischen Eingriffen zu gewährleisten, sei ein gut geschultes und routiniertes Team aus Pflegekräften und Ärzten erforderlich. Dies könne nur durch den permanenten Umgang mit einer gewissen Zahl von Patienten gewährleistet werden.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 29. Juni 2005 (Beschluss vom 21. April 2005) statt. Gleichzeitig entschied er, dass die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin erforderlich gewesen sei und dass die notwendigen Auslagen des Klägers zu erstatten seien.

Mit Schreiben vom 18. August 2005 stellte der Kläger dem Beklagten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 26.500,00 EUR außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.558,08 EUR in Rechnung. Dabei setzte er neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum RVG (Faktor 1,3: 985,40 EUR) eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Höhe von 1.137,00 EUR an. Außerdem machte er die Erstattung der nach § 46 Abs. 1 Buchst. d Ärzte ZV entrichteten Widerspruchsgebühr in Höhe von 50,00 EUR geltend.

Mit Beschluss vom 16. November 2005 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf 1.192,36 EUR fest und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die "Widerspruchsgebühr" sei nicht mehr zu berücksichtigen, da diese bereits erstattet worden sei. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG sei nicht entstanden, weil keine Erledigung einer Rechtssache außerhalb des Widerspruchsverfahrens, für das die Geschäftsgebühr erwachsen sei, eingetreten sei.

Dagegen hat sich der Kläger mit der am 19. Dezember 2005 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Klage gewandt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG handele es sich um eine Pauschgebühr, durch die in einer Angelegenheit grundsätzlich die gesamte außer- oder vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten werde. Die Geschäftsgebühren würden daher auch als "allgemeine Betriebsgebühren" bezeichnet. Er habe die Rechtsanwälte M und R mit der umfassenden Vertretung dieser Angelegenheit beauftragt. Der Auftrag habe darin bestanden, die Erweiterung der persönlichen Ermächtigung zu erreichen. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entstehe entsprechend dem Wortlaut des Gebührentatbestandes, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Die Erledigungsgebühr sei eine Erfolgsgebühr. Sie könne grundsätzlich in allen Verwaltungsangelegenheiten anfallen und setze voraus, dass der Verwaltungsakt angefochten worden sei. Sie könne nur neben anderen Gebühren aus den Teilen 2 bis 6 VV RVG entstehen. Die Erledigungsgebühr entstehe daher auch neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt an der Erledigung der Rechtssache mitgewirkt habe. Vorliegend habe Rechtsanwältin R schriftlich Widerspruch eingelegt und darüber hinaus den Termin vor dem Berufungsausschuss am 21. April 2005 wahrgenommen. Im Ergebnis sei die Erweiterung der persönlichen Ermächtigung erteilt worden und die Rechtssache damit erledigt. Daher sei die Erledigungsgebühr korrekt abgerechnet worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die ihm im Widerspruchsverfahren unter dem Az.: BA 13/05 entstandenen Kosten auf 2.558,08 EUR festzusetzen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Kostenfestsetzung vom 18. August 2005 zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 16. November 2005 Bezug genommen und geltend gemacht, dass es an der nach Nr. 1002 VV RVG erforderlichen "Mitwirkung" fehle.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2006 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. November 2005 über die erstatteten Kosten hinaus eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz zu erstatten. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Der Beklagte habe es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger neben der Geschäftsgebühr die beantragte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG zu erstatten. Diese Gebühr entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Das Gleiche gelte, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledige. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Rechtssache habe sich mit der Erteilung der zunächst abgelehnten Ermächtigung erledigt. Auch die erforderliche anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG sei gegeben. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten werde weder im angefochtenen Bescheid noch im Klageverfahren näher begründet. Die Erledigungsgebühr entstehe nur, wenn eine anwaltliche Mitwirkung zur Erledigung des Verfahrens beigetragen habe. Die bloße Einlegung des Widerspruchs durch den Anwalt im Namen des Mandanten sei durch die Geschäftsgebühr abgegolten. Es bedürfe jedoch andererseits nicht einer besonders umfangreichen Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zu der unstreitigen Erledigung und damit zu dem von der Regelung verfolgten Zweck, nämlich einer Entlastung der Gerichte, beitrage. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 23. Februar 2005 eingehend mit dem Sachverhalt und der besonderen Problematik des festzustellenden Bedarfs im Sinne des § 11 Abs. 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus habe die Prozessbevollmächtigte an der Sitzung des Beklagten am 21. April 2005 teilgenommen und den rechtlichen Standpunkt des Klägers letztlich auch erfolgreich - vertreten. Die anwaltliche Mitwirkung habe somit dazu beigetragen, dass sich die Rechtssache im vorgerichtlichen Verfahren erledigt und es eines Gerichtsverfahrens nicht mehr bedurft habe.

Gegen den ihm am 18. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Beklagte mit der am 25. Januar 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Das Sozialgericht sei zu Unrecht und im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bereits die eingehende Widerspruchsbegründung und die – erfolgreiche - Teilnahme am Verhandlungstermin eine Mitwirkung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG darstelle. Abweichend davon rechtfertige auch eine noch so sorgfältig erarbeitete Widerspruchsbegründung nicht die Zubilligung der Erledigungsgebühr. Erforderlich sei vielmehr eine über das normale, mit dem Betreiben des Verfahrens üblicherweise verbundene Maß hinausgehende Tätigkeit. Dies sei hier nicht dargelegt. Die Darlegungslast liege beim Anwalt.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 29. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Zulassungsverfahren um ein rechtlich sehr aufwändiges Verfahren gehandelt habe. Der Beklagte habe abweichend von seinem Antrag die Voraussetzungen für die Erteilung eines umfassenden Versorgungsauftrags geprüft und diesen abgelehnt. Die Angelegenheit sei zu diesem Zeitpunkt völlig verfahren gewesen. Seine Bevollmächtigte habe Kontakt mit der Nephrologischen Gemeinschaftspraxis Dres. W und G in F aufgenommen. Es sei ein Konzept über die Zusammenarbeit zwischen diesen Ärzten und ihm als zu ermächtigendem Arzt abgestimmt worden. Dres. W und G hätten im Ergebnis seinem Antrag in einem auf Patientenzahlen beschränkten Umfang zugestimmt. So habe die ursprünglich versagte Erweiterung der Ermächtigung doch noch erteilt werden können. Schließlich habe seine Prozessbevollmächtigte zusammen mit den Ärzten Dres. W und G an der Sitzung des Berufungsausschusses teilgenommen, um Rechtsfragen aus dem sehr schwierigen Rechtsbereich der Dialyseversorgung erörtern zu können.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und die Prozessakte haben dem Senat vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) worden und mit der geltend gemachten Erledigungsgebühr von 1.137,00 EUR wird auch der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 EUR überschritten. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, weil es sich bei der Frage der Höhe der zu erstattenden Gebühren anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren nicht um Kosten des Verfahrens im Sinne des § 144 Abs. 4 SGG handelt. Mit den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 144 Abs. 4 SGG sind nur die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens gemeint (BSG, Urt. v. 29. Januar 1998 B 12 KR 18/97 R – SozR 3-1500 § 144 Nr. 13; BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 1 KR 23/06 R – zur Veröffentlichung vorgesehen für SozR 4, juris Rz. 11, m.w.N.).

Die Klage ist nicht mangels vorangegangenen Widerspruchsverfahrens unzulässig. Für die hier streitige Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen ist die Behörde zuständig, die die Kostenentscheidung getroffen hat und damit der beklagte Berufungsausschuss. Bei dem Berufungsausschuss handelt es sich nicht um einen Ausschuss im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) (BSG, Urt. v. 9. September 1998, B 6 KA 80/97 R - SozR 3-1300 § 68 Nr. 12, juris Rz. 23 f.). Damit kann ein Widerspruchsverfahren nicht stattfinden (vgl. BSG, Urt. v. 9. September 1998, a. a. O., juris Rz. 25; BSG, Urt. v. 11. Juni 1986 – 6 RKa 13/85 – SozR 1300 § 63 Nr. 8, juris Rz. 22).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Höhe der im Widerspruchsverfahren erstattungsfähigen Aufwendungen, da die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2005 (Beschluss vom 21. April 2005) bereits entschieden hat, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war und dass die notwendigen Auslagen (dem Grunde nach) zu erstatten sind.

In dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von 2.558,03 EUR sind auch 50,00 EUR für die Erstattung der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) durch den Kläger entrichteten Widerspruchsgebühr enthalten. Das Urteil des Sozialgerichts enthält dazu keine Entscheidung. Nach dem Inhalt des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Beklagten vom 16. November 2005 war die Widerspruchsgebühr bereits damals zurückgezahlt worden. Auch wenn dies nicht zutreffend gewesen sein sollte, hat der Beklagte diesen Betrag jedenfalls in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin gezahlt. Dies geht aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. Mai 2007 hervor. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Anspruch der Klägerin auf Erstattung dieses Betrages nicht in Zweifel gezogen wird. Daher brauchte der Senat darüber nicht zu entscheiden, und auch eine ergänzende Entscheidung des Sozialgerichts über diesen Anspruch ist nicht erforderlich.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere als die mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Gebühren und insbesondere keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG.

Gemäß § 63 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, einem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. § 63 Abs. 2 SGB X bestimmt, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen richtet sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), sondern nach dem zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), weil der Kläger seine Prozessbevollmächtigte erst am 21. Februar 2005 und damit nach dem 1. Juli 2004 (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) beauftragt hat.

Der Gebührenanspruch nach Nr. 1002 VV RVG setzt u. a. voraus, dass die Erledigung durch die anwaltliche Mitwirkung herbeigeführt wurde. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dabei geht der Senat mit der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass die Mitwirkung eines Rechtsanwalts, die allgemein auf Verfahrensförderung – mit dem Ziel eines Erfolgs des Mandanten – gerichtet ist, nicht ausreicht, um den Gebührenanspruch nach Nr. 1002 VV RVG auszulösen. Vielmehr folgt aus dem Charakter der Gebühr als Erfolgsgebühr, dass eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten erforderlich ist. Die nur auf den Erfolg der Sache gerichtete Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren wird bereits durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (in der seit dem 29. Dezember 2006, BGBl. I, 3367, geltenden Fassung; vorher: Nr. 2400 VV RVG) abgegolten (vgl. BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 1 KR 23/06 R – a. a. O.; BSG, Urt. v. 21. März 2007 – B 11a AL 53/06 R -; Wolf in Gebauer/Schneider, Anwaltskommentar RVG, 2. Aufl. 2004, VV 1002 Rz. 2, 18; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, VV 1002 Rz. 9; Von Eicken in Gerold/Schmidt, u. a., RVG, 17. Aufl. 2006, VV 1002 Rz. 18 f., alle m. w. N.). Dass nur ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Mitwirken des Rechtsanwalts im vorliegenden Zusammenhang ausreicht, wird durch die Regelungssystematik bestätigt, denn die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG steht in engem Zusammenhang mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und der Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Mit der Erledigungsgebühr soll das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und zusätzlich vergütet werden (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 204, zu Nr. 1002 VV). Damit kann insoweit an die zu § 24 BRAGO ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (ebenso: BSG, Urt. v. 7. November 2006, a. a. O., juris Rz. 25). Nach dieser Rechtsprechung setzt die Erledigungsgebühr ein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Die alleinige Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs ist dagegen nicht ausreichend, um den Gebührentatbestand zu erfüllen (vgl. zum alten Recht unter Geltung der BRAGO: BSG, Urt. v. 9. August 1995 – 9 RVs 7/94 – SozR 3-1930 § 116 Nr. 7; BVerwG, Beschl. v. 4. Oktober 1985 – 8 C 68/83 – JurBüro 2/1986 = AnwBl 1986, 41).

Die danach erforderliche qualifizierte auf eine Erledigung gerichtete Mitwirkung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht entfaltet. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Widerspruch qualifiziert begründet worden ist. Auch bei einer besonders eingehenden Begründung des Widerspruchs handelt es sich jedoch nur um das auf den Erfolg in der Sache gerichtete Handeln des Anwalts, das mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten ist. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich um ein einfacheres oder ein schwieriges und umfangreiches Verfahren gehandelt hat, denn Umfang und Schwierigkeit der in diesem Rahmen verrichteten Tätigkeit wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass eine Gebühr von mehr als dem 1,3-fachen gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten die Mittelgebühr geltend gemacht, und der Beklagte hat diesen Ansatz mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss anerkannt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Teilnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Sitzung des Berufungsausschusses. Die Teilnahme erfolgte nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren vor allem wegen der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit. Dies spricht nach Auffassung des Senats nicht dafür, dass die Teilnahme an der Sitzung des Berufungsausschusses gerade mit dem Ziel der unstreitigen Erledigung erfolgt ist.

Dass Mitwirkungshandlungen speziell auf die Erledigung und nicht nur auf den Erfolg in der Sache gerichtet gewesen seien, ist erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Mai 2007 vorgetragen worden, nachdem der Senat diese durch Übersendung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (B 1 KR 23/06 R) auf dieses Erfordernis hingewiesen hatte. Die Ausführungen im Berufungsverfahren gehen dahin, dass Kontakt mit der Nephrologischen Gemeinschaftspraxis Dres. W und G mit dem Ziel der unstreitigen Erledigung aufgenommen worden sei. Es sei ein Konzept über die Zusammenarbeit zwischen den niedergelassenen Kollegen und dem Kläger abgestimmt worden. Der Senat ist der Auffassung, dass derartige Mitwirkungshandlungen im Grundsatz geeignet sein können, den Gebührenanspruch nach 1002 VV RVG auszulösen, wenn sie gerade dem Ziel der Erledigung dienen sollten. Der Akteninhalt bestätigt, dass der Praxis Dres. W und G eine Abschrift der Widerspruchsbegründung zur Kenntnis gegeben wurde. Dres. W haben dies zum Anlass genommen, das Begehren des Klägers im Widerspruchsverfahren zu unterstützen und dies ist – wie aus der Begründung des Bescheides vom 29. Juni 2005 hervorgeht – von Bedeutung für die stattgebende Entscheidung des Beklagten gewesen. Allerdings wird auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht deutlich, welchen Anteil die Prozessbevollmächtigte an der Aufnahme des Kontakts zur Nephrologischen Gemeinschaftspraxis Dr. W und Kollegen hatte und ob der Kontakt gerade mit dem Ziel der Erledigung des Widerspruchsverfahrens aufgenommen wurde. Wie aus dem in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Antrag des Klägers vom 27. Februar 2004 hervorgeht, war die Kontaktaufnahme und Abstimmung mit der Dialysepraxis Dres. W und Partner bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Wörtlich heißt es in dem Antrag: "Wir haben das Thema CAPD in der gemeinsamen Dialysekonferenz mit unseren nephrologischen Kollegen aus F -Wa angesprochen und sind auf dem Weg, uns mit ihnen auf eine Arbeitsteilung zu verständigen." Dass die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Mai 2007 angesprochene Zusammenarbeit auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzepts bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung und unabhängig von dem späteren Widerspruchsverfahren erfolgt war, ergibt sich auch aus dem den Widerspruch des Klägers unterstützenden Schreiben der Dres. W und G vom 26. Februar 2005. Dort heißt es wörtlich: "Der neuerliche Versuch von Herrn Dr. L eine Ermächtigung zur Peritonealdialyse zu erlangen, beruht auf einem gemeinsamen Konzept der nephrologischen Klinik der D anstalt und unserer Praxis ". Danach steht für den Senat fest, dass der Kontakt zwischen der Nephrologischen Gemeinschaftspraxis Dres. W und G und dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und damit wenigstens ein Jahr vor der Erteilung des Auftrags an die Rechtsanwälte M und R am 21. Februar 2005 zu Stande gekommen war. Da sich auch das in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Mai 2007 angesprochene Konzept über die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den niedergelassenen Kollegen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2004 "auf dem Wege" befand, ist auch insoweit ein gerade auf die Erledigung gerichtetes qualifiziertes Mitwirken der erst im Februar 2005 beauftragten Rechtsanwälte aus Sicht des Senats nicht zu erkennen.

Nach allem war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, mit dem die Beklagte zur Zahlung einer Erledigungsgebühr zuzüglich Zinsen verurteilt worden war, aufzuheben. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 63 SGB X – anders als § 202 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Gebühren im gerichtlichen Verfahren – einen Anspruch auf Verzinsung jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vorsieht (BSG, Urt. v. 25. Juni 1986 9a RVs 22/84 SozR 1300 § 63 Nr. 9; BSG, Urt. v. 24. Juli 1986 7 RAr 86/84 USK 86242; BSG, Urt. v. 5. Oktober 1995 2 RU 4/95 SozR 3 1300 § 61 Nr. 1; BSG, Urt. v. 18. Dezember 2001 B 12 KR 42/00 R USK 2001-61, juris Rz 17; vgl. Krasney in Kasseler Kommentar, § 63 SGB X, Rz 33, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG liegen nicht vor.