Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren.

Mit Bescheid vom 20.09.2004 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) von 20 fest.

Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein, mit dem sie die Feststellung eines GdB von mindestens 30 begehrte, was die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.11.2004 begründete. Gestützt auf eine sozialmedizinische Stellungnahme der Ärztin A. stellte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2005 einen GdB von 30 fest und teilte mit, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren seien in voller Höhe zu erstatten, wobei die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werde.

Mit Rechnung vom 28.01.2005 berechnete die Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 353,80 EUR (Verfahrensgebühr Widerspruchsverfahren Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis - VV - 280,00 EUR, 10 Kopien 5,00 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer 48,80 EUR).

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.03.2005 setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 237,80 EUR fest, wobei er von einer Gebühr gemäß VV Ziffer 2500 von 180,00 EUR ausging.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2005 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung der Klägerin sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gewesen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Widerspruchsführerin gering, so dass die Voraussetzungen, die die Gewährung der Regelgebühr rechtfertigten, nicht vorlägen.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz den Beklagten mit Urteil vom 27.07.2005 verurteilt, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide der Klägerin weitere notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren in Höhe von 58,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.03.2005 zu erstatten. Im Übrigen wurde die Klage zurückgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen im Widerspruchsverfahren in Höhe von 58,00 EUR nebst Zinsen zuständen, während die weitergehende, auf Erstattung weiterer notwendiger Aufwendungen in Höhe von 116,00 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage unbegründet sei. Die Höhe der Gebühren ergebe sich aus dem VV der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach der Rechtsanwalt grundsätzlich die Gebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Kriterien, Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und Haftungsrisiko bestimme. Bei der Bestimmung der Gebühr sei von der so genannten Mittelgebühr auszugehen, mit der ein Durchschnittsfall abgegolten werde, die nach Nr. 2500 des VV in sozialrechtlichen Angelegenheiten 280,00 EUR betrage, wobei allerdings eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung, wonach diese Gebühr von 240,00 EUR in einem Durchschnittsfall in Ansatz zu bringen sei und bei Abweichungen vom Durchschnittsfall ausgehend von dem Betrag von 240,00 EUR die angemessene Gebühr zu bestimmen sei, handele es sich nicht um eine Regelgebühr, die an Stelle der Mittelgebühr trete, wenn die Tätigkeit des Anwalts nicht umfangreich oder schwierig sei, sondern nur um eine Kappungsgrenze, also eine Deckelung des konkreten Honorars in Fällen, in denen die Tätigkeit nicht mindestens umfangreich oder mindestens schwierig gewesen sei. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung sei nicht verbindlich, wenn die Gebühr vom Dritten zu erstatten und sie unbillig sei, was hier der Fall sei. Die Bestimmung der Mittelgebühr durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu hoch, da die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich sei. Da die Klägerin derzeit voll erwerbsgemindert sei, komme auch eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht in Betracht, so dass ein GdB von 30 (statt 20) für die Klägerin zwar nicht von geringer, wohl aber unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen, auch wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich in der Widerspruchsbegründung sehr detailliert mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander gesetzt habe. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gehe aber vorliegend nicht über denjenigen einer durchschnittlichen sozialrechtlichen Angelegenheit hinaus, da die durchzuarbeitende Verwaltungsakte nur einen unterdurchschnittlichen Umfang aufgewiesen habe. Gleiches gelte für die Schwierigkeit der Angelegenheit, die allenfalls als durchschnittlich angesehen werden könne. Denn es seien weder rechtliche Probleme zu lösen, noch Fragen der haftungsbegründenden oder haftungsausfüllenden Kausalität zu klären, wie sie etwa im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts von Bedeutung seien. Schließlich liege auch kein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten vor, das eine Abweichung von der Mittelgebühr nach oben rechtfertigen könne. Da die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich gewesen sei und die übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1, 3 RVG allenfalls dem Durchschnitt entsprochen hätten, sei eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr in Ansatz zu bringen, wobei die Kammer die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin zwar als unterdurchschnittlich, aber nicht als gering ansehe, so dass eine um 50,00 EUR unter der Mittelgebühr liegende Gebühr und damit insgesamt eine Gebühr in Höhe von 230,00 EUR als angemessen angesehen werde. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale, der Fotokopiekosten sowie der Umsatzsteuer ergäben sich damit zu erstattende notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren in Höhe von 295,80 EUR und abzüglich des vom Beklagten bereits gezahlten Betrages von 237,80 EUR ein zu erstattender Differenzbetrag von 58,00 EUR.

Am 05.09.2005 hat der Beklagte gegen das ihm am 11.08.2005 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Beklagte trägt vor, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts handele es sich bei dem in Nr. 2500 des VV zu § 2 Abs. 2 RVG festgelegten Betrag in Höhe von 240,00 EUR nicht um eine Kappungsgrenze, sondern vielmehr um eine Regelgebühr, die an die Stelle der bei der Ausnutzung des Gebührenrahmens eigentlich vorgegebenen Mittelgebühr von 280,00 EUR trete. Nach der Anmerkung in Nr. 2500 des VV könne eine Geschäftsgebühr von mehr als 240,00 EUR nämlich nur dann gefordert werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei, anderenfalls werde die Gebühr von 240,00 EUR zur Regelgebühr, von der, bei Prüfung der übrigen Kriterien des § 14 RVG nach unten, aber auch nach oben abgewichen werden könne. Da - insoweit übereinstimmend mit dem Sozialgericht- der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht über denjenigen in einer durchschnittlichen sozialrechtlichen Angelegenheit hinausgehe und auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls als durchschnittlich zu werten sei, müsse nach der Anmerkung in Nr. 2500 des VV die dort aufgeführte Regelgebühr von 240,00 EUR statt der höheren Mittelgebühr von 280,00 EUR eingreifen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.07.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.


Die Klägerin trägt vor, die in Nr. 2500 des VV ebenso wie an anderen Stellen des RVG neu aufgenommenen Beträge stellten Schwellenwerte und damit Kappungsgrenzen dar, wovon das Sozialgericht zu Recht ausgegangen sei. Das Gesetz schreibe in diesen Fällen vor, dass ein rechnerischer Normalfall, bei dem die Mittelgebühr anzunehmen sei, nur dann gegeben sei, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Liege weder eine schwierige noch eine umfangreiche Tätigkeit des Rechtsanwaltes vor, so erhalte dieser - auch wenn die anderen in § 14 Abs 1 RVG genannten Kriterien überdurchschnittlich seien - nur eine Gebühr bis zur Höhe des Schwellenwertes, so dass die Überschreitung des Schwellenwertes dann im Einzelfall der Begründung durch den Rechtsanwalt bedürfe. Eine solche Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes habe die Prozessbevollmächtigte gegeben. Durch sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigte werde das Urteil des Sozialgerichts, das die Kappungsgrenze zu Recht angewandt habe, akzeptiert, auch wenn sich über die Gebührenbemessung im Einzelfall streiten lasse.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: 40 92 57) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist hinsichtlich der Nebenforderung (Zinsen) begründet, im Übrigen aber nicht begründet.

Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 27.07.2005 ist unbegründet, da das Sozialgericht den Beklagten zu Recht jedenfalls zur Erstattung weiterer 58,00 EUR im Rahmen der Kostenerstattung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.09.2004 verurteilt hat. Soweit das Sozialgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus dem Erstattungsbetrag verurteilt hat, ist die Berufung dagegen begründet.

Der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung richtet sich nach § 63 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 SGB X, wonach die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festsetzt. Dabei gehören gemäß § 63 Abs. 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu den zu erstattenden Kosten, nachdem der Beklagte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt hat (§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X). Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) iVm mit dem "Vergütungsverzeichnis" (VV), Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.Mai 2004 (BGBl I 2004, S.717ff, 788ff, 850), da der Auftrag zur Vertretung der Klägerin im Widerspruchsverfahren nach dem 30.06.2004 erteilt worden war.

Nach § 3 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren (auch) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, sofern das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet. § 3 RVG gilt auch für das sog. isolierte Vorverfahren (Göttlich/Mümmler, RVG, Kommentar, 1. Aufl. 2004, S.844ff, 851f 3d), wie es hier durchgeführt worden war. Da es sich bei der Klägerin als behinderter Mensch um eine kostenprivilegierte Beteiligte i.S. des § 183 Satz 1 SGG handelt, findet das GKG keine Anwendung (§ 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich somit nach dem VV, das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Laut Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2500 des VV beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 EUR. Einschränkend enthält das Vergütungsverzeichnis zu diesen Beträgen den Zusatz: "Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Die Geschäftsgebühr ersetzt die frühere Gebühr nach § 118 BRAGO, einschließlich einer evtl. Besprechungsgebühr, so dass sie einen weiteren Abgeltungsrahmen als nach früherem Recht umfasst. Dabei geht der Senat weiter davon aus, dass - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - auch in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) bei der Abrechnung nach dem RVG in der Regel die Mittelgebühr als angemessen anzusehen ist (vgl. BSG, Behindertenrecht 1992, 142; Urteil des Senats vom 30.03.1990, AnwBl 1990, 523; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.05.2001, L 15 SB 69/00), wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. BR-Drucksache 830/03, S. 117).

Die Einschränkung im Vergütungsverzeichnis, die schon im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.11.2003 (BR-Drucksache 830/03, S. 117) enthalten war, bezweckt wie die gleiche Regelung zu VV 2400 eine Begrenzung bzw. Kappung der sog. "Mittelgebühr", die ansonsten für durchschnittliche Fälle mit 280 EUR zu berechnen wäre. Die Bestimmung der als Betragsrahmengebühr ausgestalteten Geschäftsgebühr nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG erfolgt dabei nur teilweise nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Normalfall, also wenn die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG durchschnittlich sind, ist daher die Mittelgebühr wegen des Zusatzes zu VV 2500 nur anzusetzen, wenn Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen (ebenso die Gesetzesbegründung zum wortgleichen VV 2400, BR-Drucks. 830/03 S. 257 f; vgl. Wahlen in: AnwK-RVG, 2. Aufl., § 3 RVG Rdn. 99 mwN). Das bedeutet, dass die Einschränkung des Zusatzes zu VV 2500 bei "durchschnittlichen" Fällen nicht eingreift, wenn die anwaltliche "Tätigkeit umfangreich oder schwierig" war. War sie es nicht, ist statt der Regelmittelgebühr (280 EUR) die "Schwellengebühr" (BR-Drucks. 830/03 S. 257) von 240 EUR als "billig" i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG anzusetzen. Die Einschränkung im Zusatz zu VV 2500 führt somit dazu, dass die Mittelgebühren bei der VV 2500 zwar theoretisch 280 EUR betragen und Ausgangspunkt der Berechnung der angemessenen Vergütung sind, wegen der amtlichen Anmerkung aufgrund einer Kappung für "Durchschnittsfälle" aber nur 240 EUR erreichen können.

In Übereinstimung mit dem Sozialgericht geht der Senat im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass die anwaltliche "Tätigkeit umfangreich oder schwierig" war, wobei auf das Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die nach der Rechtsprechung (vgl. BSG, Behindertenrecht 1992, 142; Urteil des Senats vom 30.03.1990, AnwBl 1990, 523) dem Rechtsanwalt eingeräumte Beurteilungsbandbreite von 20 vH bei der Festsetzung der "billigen" Gebühr führt nicht dazu, dass der Schwellenwert überschritten werden kann.

Da das Sozialgericht der Klägerin über die vom Beklagten im Bescheid vom 07.03.2005 festgesetzten außergerichtlichen Kosten ausgehend von einer als angemessen bzw. billig erachteten Geschäftsgebühr von 230 EUR weitere 58 EUR zugesprochen und die Klägerin keine Berufung gegen das Urteil eingelegt hat, ist die Berufung des Beklagten insoweit zurückzuweisen.

Hinsichtlich der vom Sozialgericht der Klägerin zugesprochenen Nebenforderung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem zusätzlichen Erstattungsbetrag seit dem 03.03.2005 ist die Berufung des Beklagten aber begründet. Für einen solchen Anspruch besteht keine Rechtsgrundlage. § 63 SGB X regelt lediglich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Zinsen. Diese können erst entstehen, wenn ein Kostenerstattungsanspruch besteht. Daher ist eine besondere Regelung erforderlich, aus der sich die Verpflichtung zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruches herleiten lässt. Hieran fehlt es. Wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden hat, gibt es im Verwaltungsrecht keinen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

Entgegen der Ansicht des Sozialgericht ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 202 SGG; 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 BGB. Nach § 104 Abs 1 S 2 ZPO sind die gemäß § 103 ZPO festgesetzten Prozesskosten auf Antrag zu verzinsen. § 202 SGG verbietet aber eine Anwendung der Vorschriften der ZPO, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies ausschließen, was hier der Fall ist. Das Vorverfahren nach den §§ 78 ff SGG ist zwar dem Gerichtsverfahren vorgeschaltet, und die Erstattung der Kosten gemäß § 63 SGB X orientiert sich auch an der Ersetzung von Prozesskosten. Dennoch wird eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Kostenerstattung für das Vorverfahren durch die grundsätzlichen Unterschiede beider Verfahrensarten ausgeschlossen. § 104 ZPO ist auf ein förmliches gerichtliches Verfahren zugeschnitten, während es sich bei dem Vorverfahren um einen Teil des Verwaltungsverfahrens handelt. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede dieser beiden Verfahrensarten können die prozessrechtlichen Vorschriften über die Verzinsung von Prozesskosten nicht angewandt werden (vgl. BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24.07.1986, Az.: 7 RAr 86/84; Beschluss des erkennenden Senats vom 30.03.1990, Az: L 4 Vs 3/89 = AnwBl 1990, 523-525).

Für die Verzinsung von Vorverfahrensaufwendungen findet auch § 44 SGB I keine Anwendung, weil die Erstattung von Vorverfahrenskosten nicht Gegenstand eines "sozialen Rechts" und damit keine Geldleistung i.S. des § 44 SGB I ist (BSG, a.a.O.). Der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren dient nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen i.S. von § 11 SGB I.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).