Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Zuletzt mit Bescheid vom 14.11.2003 und Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 stellte der Beklagte bei der 1951 geborenen Klägerin als Behinderung mit einem GdB von 30 fest:

  1. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenschäden, Osteoporose, Spondylarthritis, Tendomyopathien,
  2. Coxarthrose rechts,
  3. Schultergelenksbeschwerden links.

Im November 2004 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag, woraufhin das Amt für soziale Angelegenheiten Mainz einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. I. sowie eine gutachterliche Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. F. einholte.

Mit Bescheid vom 17.02.2005 lehnte das Amt den Neufeststellungsantrag ab, da eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte Befundberichte des Internisten, Rheumatologen Dr. J. , des Internisten Dr. R. sowie des Orthopäden Dr. I. ein, die die Versorgungsärztin Dr. L. in einer gutachterlichen Stellungnahme auswertete. Gestützt hierauf wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 zurück.

Am 24.06.2005 hat die Klägerin hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben und geltend gemacht, sie unterziehe sich zurzeit noch einer ambulanten Vorsorgeleistung in A. und werde nach Vorlage des Abschlussberichts die Klage näher begründen. Zudem hat sie mitgeteilt, bei welchen Ärzten sie in Behandlung sei, und zusätzlich einen Arztbrief des Arztes für Augenheilkunde Dr. A. sowie einen Arztbrief des Dr. J. zu den Akten gereicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2006 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide gemäß § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, diese Vorschrift finde auch bei der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungs- und Leistungsklage Anwendung, die keine Beschränkung ihres Anwendungsbereiches auf Anfechtungsklagen vorsehe. Eine weitere Sachaufklärung sei erforderlich hinsichtlich der Erkrankungen der Klägerin, vom Beklagten aber nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt. Es bestehe Anlass, Bewegungsmaße und Angaben zur Schmerzverarbeitung bzw. zum psychopathologischen Befund einzuholen, welche die vorliegenden Unterlagen nicht enthielten. Die erforderlichen Ermittlungen seien nach Art und Umfang erheblich. Soweit sich die Ermittlungstätigkeit des Gerichts auf die bloße Einholung von Auskünften in Form von Befundberichten beschränke, bestehe kein Anlass, das Verfahren der Behörde zurückzugeben, da der Gang des Verfahrens nicht wesentlich anders sei, als wenn die Behörde die erforderlichen Auskünfte einhole. Seien jedoch wie hier medizinische Untersuchungen erforderlich, sei die Ermittlung aus Sicht des Gerichts als erheblich anzusehen. In diesem Falle stehe dem Gericht als Beweismittel lediglich die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Verfügung, was ein mit erheblicher Verzögerung verbundenes und aufwändiges Verfahren darstelle. Dagegen verfüge die Behörde bei der weiteren Sachaufklärung über eigenen medizinischen Sachverstand. Im Hinblick auf die bessere personelle Ausstattung der Verwaltung und ihre kostengünstigeren Ermittlungsmöglichkeiten sei es auch sachdienlich, weil einer zügigen Entscheidung in der Sache förderlich, dass die Behörde tätig werde. Die Belange der Beteiligten ständen einer Zurückverweisung nicht entgegen.

Am 10.02.2006 hat der Beklagte gegen den ihm am 18.01.2006 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.

Der Beklagte trägt vor, zwar sei richtig, dass ihm nach § 20 SGB IX die Pflicht obliege, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren umfassend zu erforschen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG aber nicht als erfüllt anzusehen. Im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren habe er Befundberichte des Hausarztes sowie der behandelnden Fachärzte und sozialmedizinische Stellungnahmen eingeholt. Im Rahmen dieser sozialmedizinischen Stellungnahmen seien sowohl die Schmerzen als auch die psychischen Begleiterscheinungen mitberücksichtigt worden. Es habe kein Anlass bestanden, Bewegungsmaße und Angaben zur Schmerzverarbeitung bzw. zum psychopathologischen Befund einzuholen. Der aktenkundige Sachverhalt lasse die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erkennen. Den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen sei von ihm nachgegangen worden. Schließlich könne auch nicht die erforderliche Sachdienlichkeit gesehen werden. Denn während nach Einholung eines Gutachtens durch das Sozialgericht eine zeitnahe Entscheidung möglich werde, sei mit der Zurückverweisung an die Ausgangsbehörde ein komplett neues Antrags und gegebenenfalls Vorverfahren durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 16.01.2006 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, insbesondere im Hinblick auf die Behinderung zu Ziffer 1 seien die Ausführungen des Beklagten nicht nachvollziehbar und weitere medizinische Aufklärung erforderlich gewesen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Az.) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben, da das Sozialgericht zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat.

Nach § 131 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGG kann das Gericht binnen sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt in diesen Fällen zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer Bescheiderteilung.

§ 131 Abs. 5 SGG wurde durch Artikel 8 Nr. 1 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 2198 ff., 2205) mit Wirkung vom 01.09.2004 dem bisherigen § 131 SGG angefügt. Diese Vorschrift lehnt sich nach den Motiven des Gesetzgebers unmittelbar an die bereits vorhandenen, fast wortgleichen Vorschriften des § 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des § 100 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an und soll dem Gericht eine zeit- und kostenintensive Ermittlung ersparen, die eigentlich der Behörde obliegt, weil nach Beobachtungen der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe (BT-Drs. 15/1508 Seite 29, BR-Drs. 378/03, Seite 67).

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht sowie der herrschenden Rechtsprechung (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2005, Az.: L 8 RJ 141/04; Sächsisches LSG, Urteil vom 04.01.2006, Az.: L 6 U 150/05) geht der Senat von der Anwendbarkeit des § 131 Abs. 5 SGG auch auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen aus (a.A. z.B. Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 133 RdNr. 18; Bienert, SGb 2005, Seite 84 ff). Anders als § 113 Abs. 3 VwGO, dessen Anwendung bereits nach dem Willen des Gesetzgebers auf Anfechtungsklagen beschränkt ist (vgl. BT-Drucks. 11/7030 Seite 21), enthalten die Gesetzesbegründungen zu § 131 Abs. 5 SGG keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dessen Anwendung auf reine Anfechtungsklagen beschränken wollte. Vielmehr spricht der Umstand, dass § 131 Abs. 5 SGG hinter den Regelungen des § 131 Absätze 1 bis 4 SGG über die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eingefügt wurde, dafür, dass von § 131 Abs. 5 SGG beide Klagearten erfasst werden sollten. Auch der Umstand, dass anders als in anderen öffentlich rechtlichen Gerichtsbarkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend Anfechtungsklagen kombiniert mit der Leistungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden, bei denen durch die in der Regel vorliegenden medizinischen Fragestellungen aufwändige und kostenintensivere medizinische Ermittlungen erforderlich sind, spricht dafür, dass § 131 Abs. 5 SGG auch auf diese Klagen anzuwenden ist, da anderenfalls bei der Beschränkung auf isolierte Anfechtungsklagen kaum ein relevanter Anwendungsbereich verbliebe.

Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Hierbei ist die Frage, ob die drei Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten vorliegen, uneingeschränkt vom Rechtsmittelgericht überprüfbar (ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 131 RdNr. 19/20; Sächsisches LSG, aaO).

Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Sozialgerichts, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren medizinische Ermittlungen erforderlich sind, die auch entscheidungserheblich sind. Hierbei lässt der Senat dahinstehen, ob es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte oder ob weitere Befundberichte bei den die Klägerin behandelnden Ärzten ausreichen können, dem Sozialgericht die erforderliche Entscheidungsgrundlage zu verschaffen.

Zwar mag die vom Gericht noch für erforderlich gehaltene Sachaufklärung in der Regel dann nach Art und Umfang erheblich sein, wenn wegen der fehlenden Ermittlungen nicht nur ein Befundbericht, sondern ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Dies bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall, in dem das Gericht ein Gutachten einholen müsste, um den Sachverhalt beurteilen zu können, eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG vorgenommen werden kann. Denn selbst wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt wäre, war entgegen der Ansicht des Sozialgerichts eine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten hier nicht sachdienlich.

Insoweit ist zu beachten, dass nach dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers zu § 113 Abs. 3 VwGO sachdienlich eine Zurückverweisung an die Behörde nur dann ist, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen (BT-Drs. 11/7030, Seite 30, BT-Drs. 12/1061, Seite 19; ebenso BVerwGE 117, 200 ff). Auch wenn in den Motiven zu § 131 Abs. 5 SGG eine derartige Formulierung fehlt, folgt aus der engen Anlehnung an diese Vorschrift, dass dieser Grundsatz unter Beachtung des Zwecks des § 131 Abs. 5 SGG auch hier Berücksichtigung finden muss. Denn ebenso wie bei § 113 Abs. 3 VwGO besteht bei Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG ein Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen, eigentlich der Behörde obliegenden Sachverhaltsermittlungen und dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer abschließenden und verbindlichen gerichtlichen Beurteilung des Rechtsstreits.

Wenn wie hier eine Verpflichtungsklage oder auch eine Leistungsklage vorliegt, wird der Verpflichtungs- oder Leistungskläger durch die Zurückverweisung gerade nicht begünstigt, sondern typischerweise belastet, weil er damit rechnen muss, dass sich für ihn der Rechtsstreit verzögert, ohne dass er die Leistung erhält. Denn die Zurückverweisung führt dazu, dass die Verwaltung die erforderlichen Ermittlungen zwar durchzuführen hat, dass aber nach neuer Bescheiderteilung die Klägerin erneut fristgerecht Widerspruch und Klage erheben müsste und damit unter Umständen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung ergehen könnte, als sie ergangen wäre, wenn das Sozialgericht von einer Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG abgesehen hätte. Insoweit sprechen die Interessen auch vor allem der Klägerin aus objektiver Sicht gegen eine Zurückverweisung an die Verwaltung. Zudem steht selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung nicht fest, ob die dann von der Behörde durch weitere Ermittlungen geschaffene Tatsachenbasis selbst wenn sie positiv ist auch von der Behörde rechtlich so gewürdigt wird. Insgesamt ist der Leistungs- bzw. Verpflichtungskläger dann bei einer Zurückverweisung seinem eigentlichen Ziel, die begehrte Leistung zu erhalten, nicht näher, sondern in der Regel weiter entfernt davon als zuvor (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 26.10.2005 , Az: L 6 SB 34/05). Dies gilt erst recht, wenn die Behörde wie hier von dem ihr zustehenden Rechtsmittel gegen die Zurückverweisung Gebrauch macht.

Daher ist eine Zurückverweisung idR nur dann sachdienlich, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen, erheblichen Ermittlungen wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem eigenen ärztlichen Dienst) schneller vor sich gehen werden als bei Gericht.

Zudem müssen bei einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG darüber hinaus besondere, übergeordnete Gesichtspunkte hinzukommen, welche es rechtfertigen, dass der Verpflichtungs- oder Leistungskläger mit der Gefahr einer Verzögerung des Rechtsstreits und der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung über die begehrte Vergünstigung belastet wird. Diese liegen nur dann vor, wenn die von der Behörde unterlassene Ermittlung wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionierenden Verwaltung nicht mehr hinzunehmen ist, d.h. wenn die Verwaltung ihre Aufgabe, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht wahrgenommen, sondern unterlassen hat, wenn also keine für die Beurteilung des Streitgegenstandes verwertbare Ermittlung vorliegt und die Sachverhaltsaufklärung der Behörde daher ausgefallen ist. Dies ist nicht nur gegeben, wenn überhaupt keine Sachverhaltsaufklärung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn das Ermittlungsergebnis für die Beurteilung des Streitgegenstandes nicht verwertbar ist, weil das Gericht die erforderliche Ermittlung zumindest zum Teil erstmals selbst durchführen muss.

Wegen der zu berücksichtigenden Belange der Klägerin ist das Gericht damit in den Fällen, in denen die Verwaltung sachgerechte Ermittlungen angestellt hatte, gehalten, die von ihm darüber hinaus für erforderlich gehaltenen Ermittlungen selbst durchzuführen, da die Tatsachengerichte ebenso verpflichtet sind, umfassend von Amts wegen zu ermitteln wie die Behörde (§ 103 SGG).

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte zahlreiche Befundberichte eingeholt und diese durch entsprechende versorgungsärztliche Stellungnahmen auswerten lassen. Auch wenn das Sozialgericht vertretbar der Auffassung ist, dass die darin mitgeteilten Befunde noch weiter zu ergänzen wären, kann der Senat nicht feststellen, dass die Ermittlungen des Beklagten so mangelhaft wären, dass quasi erstmals das Gericht die an sich dem Beklagten obliegenden Ermittlungen vorzunehmen hätte.

Der angegriffene Gerichtsbescheid ist daher aufzuheben, was zur Zurückverweisung an das Sozialgericht zwecks Entscheidung in der Sache führt. Dabei wird das Verfahren bereits durch die bloße Aufhebung des Gerichtsbescheids wieder beim Sozialgericht anhängig, weil mit der Aufhebung der Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG der ursprüngliche, beim Sozialgericht erhobene Leistungs- bzw. Verpflichtungsantrag wieder auflebt.

In der Sache selbst hat der Senat nicht zu entscheiden, weil über den Leistungs- bzw. Verpflichtungsteil des ursprünglichen Streitgegenstandes vom Sozialgericht nicht entschieden wurde und eine Berufung insoweit nicht eingelegt werden konnte.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.