Gründe

I. 

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnlich gehbehindert) nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Zuletzt mit Bescheid vom 14.07.1999 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz bei dem 1935 geborenen Kläger als Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den Nachteilsausgleich G fest:

Gewebeneubildung der Prostata, Bluthochdruck, Reizleistungsstörungen des Herzens, degenerative Veränderungen der Hüft-, Knie-, Sprung- und Großzehengrundgelenke beidseits, Fußfehlform beidseits, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, Resterscheinungen nach Hirninfarkt, chronische Magenschleimhautentzündung.

Im Oktober 2002 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche B (ständige Begleitung notwendig) sowie aG (außergewöhnlich gehbehindert). Das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz holte einen Befundbericht der praktischen Ärztin Dr. R sowie des Orthopäden Dr. B ein. Nach versorgungsärztlicher Beteiligung lehnte das Amt für soziale Angelegenheiten den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2002 ab. Der Nachteilsausgleich aG sei nicht festzustellen, da die Gehfähigkeit des Klägers nicht in einem vergleichbaren Ausmaß eingeschränkt sei wie etwa bei einseitig Oberschenkelamputierten, die dauernd außer Stande seien, ein Kunstbein zu tragen. Die Art und Schwere der Behinderung mache es auch nicht erforderlich, dass dem Kläger beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel oder während der Fahrt oder beim Aussteigen zur Vermeidung von Gefahren regelmäßig fremde Hilfe geleistet werden müsse, so dass auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs B nicht vorlägen. Die Behinderung wurde zusätzlich wie folgt neu bezeichnet:

Gewebeneubildung der Prostata (GdB 60), Bluthochdruck, Reizleistungsstörungen des Herzens (GdB 40), degenerative Veränderungen der Hüft-, Knie-, Sprung- und Großzehengrundgelenke beidseits, Fußfehlform beidseits (GdB 40), insulinpflichtiger Diabetes mellitus (GdB 30), degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule (GdB 30), Resterscheinungen nach Hirninfarkt (GdB 30), chronische Magenschleimhautentzündung (GdB 10), Nierenfunktionseinschränkung (GdB 20).

Im Widerspruchsverfahren zog der Beklagte ein vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erstellte Pflegegutachten vom 27.02.2003 bei, wonach die Mobilität des Kläger auf Grund der Gon- und Coxarthrose beidseits und einer Spondylose deutlich eingeschränkt sei. Gehen sei nur unter Zuhilfenahme zweier Unterarmgehstützen ausreichend sicher möglich, Treppensteigen gelinge nur mit deutlicher Mühe. Dr. B teilte in einem weiteren Befundbericht mit, der Bewegungsradius sei auf deutlich unter 50 m eingeschränkt. In Auswertung der Befundunterlagen führte die Vertragsärztin und Sozialmedizinerin Dr. B in einer sozialmedizinischen Stellungnahme aus, als weitere Teil-Behinderung sei ein Schlafapnoe-Syndrom mit einem GdB von 20 zu berücksichtigen. Eine Einschränkung des Gehvermögens, vergleichbar derjenigen eines Doppelbeinamputierten, liege nach den vorliegenden Befundunterlagen beim Kläger nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2003 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück und bezeichnete die Behinderungen entsprechend dem Vorschlag der Frau Dr. B neu.

Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Orthopädie und Sportmedizin Dr. H.

Der Sachverständige hat den Kläger im August 2004 untersucht und in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, seitens der unteren Extremitäten lägen beim Kläger fortgeschrittene arthrotische Veränderungen beider Kniegelenke vor, die das Leistungsvermögen sowohl für das Gehen als auch für das Stehen erheblich reduzierten. Es beständen zudem schwere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit ausgeprägten Osteochondrosen, einer lumbalen linkskonvexen Skoliose sowie durchgehend vorhandenen muskulären und zum Teil auch nervalen Reizzuständen. Hinzu gekommen sei auch ein chronischer karpaler Reizzustand auf der Grundlage einer dauernden Benutzung zweier Gehstützen mit wiederkehrenden Sensibilitätsstörungen in den Fingern sowie eine Einschränkung der Greiffunktion nach längerer Belastung. Die im Widerspruchsbescheid auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Teil-Behinderungen für die Veränderung der unteren Extremität sei mit einem GdB von 60 regelrecht bewertet, während bezüglich der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule insgesamt ein GdB von 40 vergeben werden solle. Das erhebliche Übergewicht von etwa 50 kg führe in Kombination mit den degenerativen Veränderungen zu einer massiven Gangunsicherheit bzw. Schmerzhaftigkeit in den Gelenken der unteren Extremität, so dass für den Kläger die Notwendigkeit bestehe, mit zwei Unterarmgehstützen zu laufen. Er sei zwar mit zwei Unterarmgehstützen gehfähig, allerdings nicht in der Lage, die Gehstützen über einen längeren Zeitraum wegen des Karpaltunnelsyndroms vollständig einzusetzen, da sich dann das neurologische Krankheitsbild verstärke. Deshalb sei der Kläger auch nicht mehr in der Lage, Gehstrecken von wesentlich mehr als 50 bis 100 Meter zurückzulegen, was auch für einen Oberschenkelamputierten gelte. Unter Berücksichtigung einer praxisnahen Auslegung der Gehstrecke bis zum nächsten Einkaufsgeschäft lägen die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG beim Kläger vor. Er sei als massivst übergewichtiger Menschen mit fortgeschrittenen arthrotischen Prozessen der Kniegelenke und fehlender Kompensationsfähigkeit seitens der Wirbelsäule und der Arme in seinem Gehvermögen ähnlich eingeschränkt, wie zum Beispiel Doppeloberschenkelamputierte.

Der Beklagte ist dem Gutachten durch Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K (B 56 dA) entgegengetreten.

Mit Urteil vom 14.01.2005 (Bl 77 dA) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG zu. Unstreitig bestehe beim Kläger weder eine Querschnittslähmung, noch sei er doppeloberschenkelamputiert. Diesem Personenkreis könne er auch nicht gleichgestellt werden. Eine solche Gleichstellung komme nur bei einer entsprechenden Ausprägung der gleichzustellenden Erkrankung in Betracht. Nach der Rechtsprechung zum Nachteilsausgleich G müsse es sich bei der die Geheinschränkung verursachenden Beeinträchtigung um eine feststellungsfähige Behinderung handeln. Der Kläger sei zwar nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. H in der Gehfähigkeit eingeschränkt, jedoch ergebe sich die Gehfähigkeitseinschränkung des Klägers lediglich auf Grund einer Kombination der behinderungsrelevanten degenerativen Veränderungen mit der massiven Übergewichtigkeit. Eine Übergewichtigkeit als solche stelle jedoch keine Behinderung dar. Bewegungseinschränkungen bzw. Gehfähigkeitsbeeinträchtigungen, die alleine auf die Adipositas zurückzuführen seien, müssten bei der Wertung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG außer Betracht bleiben, soweit nicht entsprechende internistische Beschwerden hinzu kämen. Nach den Feststellungen im Gutachten des Dr. H seien die differenzierten Gangarten durch den Kläger vorführbar gewesen. Selbst die Grundgelenke der unteren Extremitäten wiesen noch eine entsprechende Beweglichkeit auf, die einen Vergleich mit der typisierten von der Verwaltungsvorschrift genannten Gruppe auch nicht am Rande rechtfertige. Die Beeinträchtigungen durch den Bluthochdruck sowie die Herzleistungsbeeinträchtigung mit einem GdB von 40 seien ebenfalls nicht geeignet, eine Gleichstellung zu begründen.

Am 14.03.2005 hat der Kläger gegen das ihm am 15.02.2005 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe sich zu Unrecht nicht dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. H angeschlossen und die Gehbeschwerden alleine auf seinen adipösen Zustand zurückgeführt. Jedoch sei ihm auf Grund des schlechten Zustands des Bewegungsapparates nicht mehr möglich, sich in einem solchen Maße zu bewegen, dass der Adipositas entgegengewirkt werden könne. Vorliegend sei es nicht so, dass alleine ein adipöser Zustand zu einer Geheinschränkung führe, sondern die sonstigen körperlichen Behinderungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.01.2005 sowie den Bescheid des Amts für soziale Angelegenheiten Koblenz vom 19.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2003 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und nimmt zur Begründung Bezug auf das angefochtene Urteil.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: ) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Auf diese Möglichkeit wurden die Beteiligten hingewiesen. Der Senat hält im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet, da ihm kein Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG zusteht, wie das Sozialgericht und der Beklagte zutreffend entschieden haben.

Nach § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellt der Beklagte neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung. Die Voraussetzungen des Merkzeichens aG ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und den entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. dazu im Einzelnen BSG SozR 3870 § 3 Nrn. 18 und 28). Aufgrund der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO ergangenen Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung (BAnz 2001, Nr. 21, S. 1419) sind als Ausnahme von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen (§§ 41, 42, 42 Abs. 1 und 3 sowie 45 Abs. 4 StVO ) erlassen sind, Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorgesehen.

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind. Hierzu zählt der Kläger nicht.

Eine Gleichstellung mit dem oben genannten Personenkreis kann nur erfolgen, wenn die Möglichkeit der Fortbewegung des Behinderten in einem hohen Maße eingeschränkt ist. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bzw. in den Anhaltspunkten aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BT-Drucks 8/3150, S. 10 in der Begründung zu § 6 StVG). Nach der Rechtsprechung ist die Höhe eines bestimmten GdB für Behinderungen der unteren Gliedmaße wie beim Nachteilsausgleich G auf den Nachteilsausgleich aG nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 12.12.1997, Az.: 9 RVs 11/95). Ebenso kann aus einem bestimmten GdB nicht auf das Vorliegen des Nachteilsausgleichs geschlossen werden (vgl. Schillings, Kommentar zu den Anhaltspunkten, Seite 302).

Jedoch kann nur auf solche Gesundheitsstörungen abgestellt werden, die sich auf die Gehfähigkeit beeinträchtigend auswirken. Dies entspricht der Parkerleichterung als Ausnahmegenehmigung. Sie ist dazu gedacht, den Schwerbehinderten mit dem PKW möglichst nah an sein jeweiliges Ziel fahren zu lassen. Der Nachteilsausgleich aG soll die neben der PKW-Benutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich verkürzen. Es kommt also nicht auf die vergleichbare allgemeine Schwere der Leiden an, sondern darauf, ob die Auswirkungen funktionell gleich zu erachten sind. Dies bedeutet zugleich, dass der berechtigte Personenkreis eng zu fassen ist. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nach dem Zweck des SchwbG ist grundsätzlich unzulässig (BSG, SozR 3870 § 3 Nr. 18).

Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen dabei nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) selbst dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R).

Die bei dem Kläger bestehende Funktionseinschränkung ist nicht mit einem der in den Anhaltspunkten ausdrücklich genannten Beispielsfälle vergleichbar, da erst das Hinzutreten der Adipositas per magna mit einem Übergewicht von 50 kg die Geheinschränkung verursacht, wie sich aus dem Gutachten des Dr. H vom 17.09.2004 ergibt. Eine Adipositas allein bedingt keinen GdB (Nr. 26.15 der Anhaltspunkte) und ist damit in der Regel nicht als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei einer Übergewichtigkeit und einem mangelnden Trainingszustand um solche Faktoren, die für die Beurteilung einer behinderungsbedingten Einschränkung der Gehfähigkeit im Sinne der Anhaltspunkte außer Betracht zu bleiben haben. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-3870 § 60 Nr. 2) zum Nachteilsausgleich G bereits mehrfach entschieden. Die Anhaltspunkte tragen dadurch dem Umstand Rechnung, dass das Gehvermögen des Menschen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen, Von diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte all jene heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen.

Für den Nachteilsausgleich aG, der ebenfalls die Gehfähigkeit betrifft, kann insoweit nichts anderes gelten. Die Funktionseinschränkungen des Klägers auf orthopädischem und internistischen Gebiet begründen für sich nicht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, wie sich zur Überzeugung des Senats aus der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt. Insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Da sich die Einschränkung des Gehvermögens erst durch das Hinzutreten massiven Adipositas ergibt, liegen für Voraussetzungen zur Feststellung des Nachteilsausgleich aG nicht vor.

Dass der Kläger mittlerweile nach seinem Vorbringen einen sog. Rollator (Gehwagen) benutzt, womit ihm das Ein- bzw. Aussteigen aus dem PKW erschwert wird, begründet ebenfalls nicht die Voraussetzungen des Nachteilsausgleich aG. Denn dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel, nicht um eine körperlichen "Behinderung", das die Bewegungsfähigkeit beim Ein- und Aussteigen erschwert. Das Gehen mit einem Rollator ist rechtlich der Fortbewegung mit fremder Hilfe nicht gleichzustellen (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2004, Az.: L 6 SB 122/04).

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nummer 1 und Nummer 2 SGG) nicht vorliegen.