Die Sachverständigenentschädigung kann grundsätzlich nur in Höhe des nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG geleisteten Kostenvorschusses festgesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Beschluss vom 1. Februar 2001 – L 4 SF 28/00 -) ist allerdings eine Vorschussüberschreitung von 10 v.H. anzuerkennen, wenn die Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
Gründe:
I.
In dem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG), Az.: L 5 SB 8/02, erstattete der Antragsteller auf Anforderung des LSG gemäß Beweisanordnung vom 6. März 2003 ein schriftliches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hatte hierfür einen Kostenvorschuss von 1.300,- Euro eingezahlt. Das Anschreiben des LSG an den Antragsteller enthielt den "zwingend einzuhaltenden” Hinweis, bei einer Überschreitung des eingezahlten Vorschusses von 1.300,-Euro dem Gericht unverzüglich die endgültige Kostenhöhe mitzuteilen und vor der weiteren Bearbeitung des Gutachtens die Benachrichtigung des Gerichts abzuwarten; Mehrkosten für eine weitere Bearbeitung würden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen. Mit Kostenrechnung vom 11. April 2003 beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für das am selben Tag erstattete Gutachten von 1.656,89 Euro.
Die Kostenbeamtin des LSG hat mit ihrer Festsetzung vom 17. April 2003 die Gesamtentschädigung auf 1.430,- Euro festgesetzt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 2003 richterliche Festsetzung beantragt. Die Kostenbeamtin hat diesem Antrag nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zulässig.
Er ist jedoch nicht begründet.
Aus den Gründen der Festsetzung durch die Urkundsbeamtin vom 17. April 2003 und der Stellungnahme des Antragsgegners vom 29. April 2003 kann die Sachverständigenentschädigung grundsätzlich nur in Höhe des nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG geleisteten Kostenvorschusses festgesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Beschluss vom 1. Februar 2001 – L 4 SF 28/00 -) ist allerdings eine Vorschussüberschreitung von 10 v.H. anzuerkennen, wenn die Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Rechtfertigende Gründe für die Überschreitung des Vorschusses von 1.300,- Euro liegen hier vor und sind auch von der Urkundsbeamtin anerkannt worden. Dementsprechend ist die Entschädigung auf 1.430,- Euro festgesetzt worden.
Eine weitere Überschreitung des eingezahlten Vorschusses scheidet aus.
Der Antragsteller ist vor der Erstattung des Gutachtens ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet ist, das Gericht bei Überschreiten des eingezahlten Vorschusses zu benachrichtigen. Dieser Pflicht hätte er nachkommen können und müssen. Sein Hinweis, er könne nicht nach jeder diktierten Seite erst eine Kalkulation der inzwischen aufgelaufenen Kosten vornehmen und dann ggf. mitten im Diktat bei Erreichen des gerichtlich festgesetzten Limits sein Gutachten unterbrechen und um eine Vorschusserhöhung ersuchen, rechtfertigt keine höhere Festsetzung. Der Senat pflichtet dem Antragsteller zwar darin bei, dass es für einen Gutachter schwierig sein kann, im Einzelfall genau zu kalkulieren, ob der eingezahlte Vorschuss die Kosten für das Gutachten deckt. Diesem Problem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass dem Gutachter nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Einzelfall ein Mehrbetrag von 10 % zugebilligt wird. Auf diese Weise werden schwer zu kalkulierende, geringfügige Kostenschwankungen aufgefangen. Eine deutlich ins Gewicht fallende Kostenüberschreitung von mehr als 10 % jedoch wird von einem Gutachter regelmäßig vorher abgeschätzt und kalkuliert werden können. Gründe, die gegen diese Annahme sprechen, sind auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich.
Der Hinweis des Antragstellers schließlich, dass in anderen Bundesländern eine andere Abrechnungspraxis herrsche, rechtfertigt ebenfalls keine höhere Entschädigung. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die gefestigte Rechtsprechung des Senats aufzugeben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).