LSG Hamburg - L 4 VG 5/05 - Urteil vom 20.06.2006
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 OEG sind Leistungen nach dem OEG zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht. Dabei ist nicht erforderlich ist, dass die Schädigungshandlung im Heimatland geschieht. Der Versagungsgrund greift auch, wenn der Grund für die politische Auseinandersetzung oder eine Beteiligung daran Anlass für die Gewalttat gewesen ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger stammt aus der Türkei. In der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 1999 war er an seinem damaligen Wohnort G. in eine gewaltsame Auseinandersetzung mit einem Landsmann verwickelt, anlässlich derer er lebensgefährlich verletzt wurde. Er verfügte seinerzeit über eine von der Ausländerbehörde Hamburg am 1. Februar 1999 für die Dauer von 3 Jahren ausgestellte Aufenthaltserlaubnis.
Nach Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Strafverfahren gegen den Landsmann F. (Urteil vom 5. Juni 2001, 604 Ks 36/00, 4005 Js 1386/99, 4005 Js 1382/99, 4006 Js 283/00) gesellte sich der erheblich bis stark angetrunkene Kläger am 1. Oktober 1999 gegen 23 Uhr in der V.-L.-Straße zu einer Gruppe von Personen um den F., zeigte diesen Geld, ließ sich von einem der Beteiligten einen Croque bringen, den er verspeiste, und machte Äußerungen, die die jungen Leute nicht ernst nahmen und auf den Trunkenheitszustand des Klägers zurückführten. Während dieses Beieinanderseins äußerte der F. sich beleidigend über die "Grauen Wölfe" und deren Vorsitzenden, welcher politischen Gruppierung der Kläger anhängt. Auf die Beschimpfungen des F. aufmerksam geworden, ging der Kläger auf diesen zu, fragte ihn, was er gesagt habe, fasste ihn mit dem Arm um den Nacken und gab ihm einen Kopfstoß gegen den Kopf, wobei F. gegen die Wand stieß. Der Kläger, der körperlich wesentlich größer und stärker als F. ist, wurde daraufhin von Beteiligten zurückgezogen, ging jedoch wieder auf den F. zu und gab ihm weitere Kopfstöße und einen Schlag mit der Faust in den Bauch. Erneut von anderen getrennt und zurückgehalten, erklärte er, dass er betrunken sei, nun nach Hause gehe und dass er sich seine goldenen Hände nicht schmutzig machen, sondern Freunde beauftragen wolle, den F. zu erschießen oder ihm in die Beine zu schießen. Anschließend entfernte er sich in Richtung seiner nahe gelegenen Wohnung. Die Anwesenden bekamen Bedenken, dass der Kläger seine Drohungen wahr machen könne und überredeten diesen, zurückzukehren und sich mit dem F. zu vertragen. So kam es zu einer weiteren Begegnung zwischen den beiden. Als der Kläger nun auf den F. zuging, hatte dieser ein in der Tasche mitgeführtes Taschenmesser geöffnet. Der Kläger, der - so das Landgericht - sich möglicherweise vertragen wollte, gewahrte, dass der F. die rechte Hand in der Tasche hielt und fragte ihn, ob er ihn mit dem Messer angreifen wolle. In der Folge äußerte der Kläger sinngemäß, der F. solle ihn doch "abstechen". Daraufhin zog F. das geöffnete Messer aus der Tasche und verletzte den Kläger zunächst am linken Unterarm. Anschließend stach der F. von unten nach oben mit erheblicher Kraft in den Bauch des Klägers. Hierbei erzielte er mit einer Klingenlänge von 8,5 cm einen Stichkanal von 20 cm Länge unmittelbar vor das Herz des Klägers. Der Kläger sackte kurz zu Boden, stand dann jedoch wieder auf und lief schnellen Schrittes davon. Am G.-Platz traf er Polizei, die die Versorgung seiner lebensgefährlichen Verletzungen veranlasste.
Das Landgericht hat den F. wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt: Der F. habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Zwar sei hinsichtlich der Tat vom 1. Oktober 1999 zu berücksichtigten, dass eine Notwehrlage bestanden habe, denn der Kläger habe den F. rechtswidrig angegriffen gehabt und verletzt, habe dann allerdings nach der Trennung die Örtlichkeiten verlassen und sei in der Absicht zurückgekehrt, sich zu versöhnen. Jedoch habe der Kläger spätestens nach der Aufforderung, ihn "abzustechen", nach dem F. gegriffen, wo für ihn als körperlich Unterlegenen die Gefahr bestanden habe, das Messer nicht mehr einsetzen zu können. Er, der F., habe daher in Verteidigungsabsicht gehandelt. Allerdings sei der Messerstich in den Bauch des Klägers nicht durch Notwehr geboten gewesen. Dieser habe sich als erheblich angetrunken gezeigt und nach dem Konsum einer größeren Menge Raki wie Ouzo sowie Bier eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille gehabt. Er habe unsicher auf den Beinen gestanden und sei bereits verschwommen in der Sprache und im Ausdruck unsicher gewesen. Die vorausgegangene Provokation und die starke Trunkenheit des Klägers hätten den F. auf bloße Schutzwehr verwiesen.
Am 5. Februar 2001 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung für Geschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz. Zur Begründung gab er an, er sei am 1. Oktober 1999 in der V.-L.-Straße auf eine Gruppe von 6 bis 7 Personen gestoßen. Im Verlauf eines Gespräches mit dem späteren Täter sei es zu einem Streit und Wortwechsel über politische Gruppierungen in der Türkei gekommen. Um einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, habe er, der Kläger, sich zu seiner Wohnung begeben, sei jedoch von einigen der beteiligten Personen eingeholt worden. Diese hätten ihn überredet, zu dem späteren Täter zurückzukommen, um sich mit diesem zu vertragen. Es sei jedoch erneut zum Streit gekommen, in dessen Verlauf der Täter zweimal auf ihn eingestochen habe. Durch die Messerstiche sei er am Arm und im Bauchbereich verletzt worden.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei er zwar am 1. Oktober 1999 Opfer eines Angriffs im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG geworden. Versorgung stehe ihm gleichwohl nicht zu, da Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 OEG vorlägen. Nach den Ermittlungsakten stehe fest, dass er den Täter durch sein Verhalten massiv provoziert und somit die wesentliche Ursache für den Eintritt der Schädigung gesetzt habe. Er habe nach einer negativen Äußerung des F. über die "Grauen Wölfe" unvorhersehbar aggressiv reagiert und ihm mehrere Kopfnüsse und Faustschläge versetzt. Die Personengruppe habe er mit der Bemerkung verlassen, den F. zu erschießen oder ihm in die Beine zu schießen. Später habe er den F. mit seinen Worten, wonach er ihn doch "abstechen" solle, weiter gereizt. Als türkischer Staatsangehöriger hätte der Kläger wissen müssen, dass er den F. durch sein Verhalten in der Ehre verletzt habe. Eine Verletzung der Ehre könne jedoch im türkischen Kulturkreis durchaus zu Handlungen wie der hier in Rede stehenden führen. Der Kläger habe also die Tat nicht nur provoziert, sondern sich auch in eine selbst geschaffene Gefahrenlage gebracht. Im Übrigen wäre es auch unbillig, ihm Versorgung zu gewähren, da er den F. nicht unerheblich verletzt habe.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2003 zurück. In der Begründung heißt es, einer Entschädigung stehe § 2 Abs. 1 OEG entgegen. Die Angriffe des Klägers, die sich der F. bis zu dem Messerstich ohne nennenswerte Gegenwehr habe gefallen lassen, hätten mehr als nur untergeordnete Bedeutung für den auf den Kläger verübten Angriff. Es stehe zur Überzeugung des Versorgungsamtes fest, dass es ohne die vom Kläger verabreichten Kopfnüsse und Faustschläge, sowie seine Aufforderung "Stech´ mich doch ab!" nicht zu der Stichverletzung gekommen wäre. Wenn der Kläger in der Widerspruchsbegründung angebe, dass es sich bei dem F. um einen äußerst gewalttätigen Menschen handele, müsse ihm entgegengehalten werden, dass es dann um so wichtiger gewesen wäre, ihn nicht noch bewusst zu reizen. Wer sich in eine solche Lage leichtfertig begebe, könne nicht erwarten, dass die Allgemeinheit für einen dadurch erlittenen Körperschaden aufkomme.
Der Widerspruchsbescheid ist am 3. Januar 2003 zur Post gegeben worden. Am 3. Februar 2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, eine Wertung des Geschehenen ergebe, dass die entscheidenden Ursachen für seine lebensgefährliche Verletzung durch den F. gesetzt worden seien. Dieser habe ihn zunächst grundlos in hohem Maße provoziert. Hierauf habe er zwar in seinem betrunkenen Zustand mit körperlichen Angriffen reagiert. Diese seien jedoch beendet gewesen, und er sei zurückgekehrt, um sich zu versöhnen. Als er dann allerdings zu Recht ein Messer bei dem F. vermutet habe, habe er versucht, diesem die Situation bewusst zu machen und ihn durch die Worte "Stech´ mich doch ab!" von den Messerstichen gerade abzuhalten. Auch sein Griff in Richtung oder auch an die Arme von F. könne nur als Versuch, sich vor dessen Messerstichen zu schützen, interpretiert werden, nicht jedoch, wie es das Landgericht getan habe, als erneuter Angriff gegen den F. Da ein erneuter Angriff durch ihn, den Kläger, gerade nicht stattgefunden habe, habe F. auch nicht in Verteidigungsabsicht gehandelt, sondern aus Verärgerung und Wut. Hierfür sei nicht er verantwortlich zu machen, der nicht mehr habe tun können, als nach der groben Provokation durch den F. die Versöhnung anzustreben. Die Zubilligung einer Entschädigung sei daher nicht unbillig.
Mit Urteil vom 13. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 OEG vor. Der Kläger habe die Schädigung mitverursacht, denn er habe sich leichtfertig einer solchen Gefahr ausgesetzt, als er sich nicht zurückgezogen und die Hilfe der nahe stehenden Jugendlichen gesucht habe, nachdem ihm klar geworden war, dass der F. wahrscheinlich mit einem Messer bewaffnet sei. Die Kammer habe bei ihrer Bewertung den vom Landgericht ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Beiziehung und Verwertung der Akten des Strafverfahrens im Wege des Urkundenbeweises genüge der Ermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem eine eigenständige Würdigung der erreichbaren Beweismittel zu erfolgen habe, wenn die Beteiligten die Beweisaufnahme gelten ließen oder eine Wiederholung der Beweisaufnahme keine neuen Gesichtspunkte verspreche. Der Kläger habe, noch bevor das Messer sichtbar gegen ihn gerichtet worden sei, erkannt, dass der F. wahrscheinlich bewaffnet sei. Er habe sich durch Ausziehen des Mantels und die Erklärung an die Umstehenden, dass der F. ein Messer habe, und ihn verletzen wolle, sowie die sinngemäß geäußerten Worte, er solle ihn doch "abstechen", auf den als möglich erkannten Angriff auch für den Täter sichtbar vorbereitet und den Angriff durch seine Worte zusätzlich provoziert. Durch Rückzug zu der nahe stehenden Gruppe und ggf. die Bitte um Unterstützung und Beschwichtigung des aufgebrachten Täters hätte der Kläger die Selbstgefährdung vermeiden können. Es sei nach Auffassung der Kammer lebensfremd und aus der aggressionsgeladenen Situation heraus nicht nachvollziehbar, die wörtlichen Äußerungen des Klägers als Versuch zu werten, eine gütliche Beilegung des Streits zu erreichen. Der subjektive Ursachenbeitrag des Klägers sei auch unter Berücksichtigung des erheblichen Alkoholkonsums nicht anders zu bewerten. Die zumindest fahrlässige Selbstberauschung sei ein am Beginn der Ursachenkette liegender Anteil der verschuldet gesetzten Mitursache im Sinne der grob fahrlässigen Selbstgefährdung. Wenn der Kläger nunmehr (in der mündlichen Verhandlung) aussage, sich nicht mehr daran erinnern zu können, den Mantel ausgezogen zu haben, sich auch an Kopfnüsse nicht zu erinnern, und wenn er die nach Wahrnehmung des Messers geäußerten Worte nicht mehr präzise memoriere, möge dies Ausdruck des im Zeitablauf nachlassenden Erinnerungsvermögens sein. Neue Hinweise auf einen für den Kläger unvorhersehbaren plötzlichen Angriff, die eine erneute Beweisaufnahme geböten, ergäben sich nicht.
Das Urteil ist dem Kläger am 10. August 2005 zugestellt worden. Am 8. September 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Kläger wegen des Sachverhalts auf den Klagvortrag, das Strafurteil und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, allerdings mit der Maßgabe, dass von einer zweiten körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem F. vor dem Messerstich nicht ausgegangen werden dürfe. Er, der Kläger, der bereits auf dem Wege in seine Wohnung gewesen sei, sei zurückgekehrt, um sich mit F. zu versöhnen, also nicht zum Zwecke einer erneuten Auseinandersetzung. Als er den zutreffenden Eindruck gewonnen habe, F. habe in seiner rechten Hand ein Messer, sei er in dieser für ihn bedrohlichen Situation in Angst und Schrecken geraten. Davon sei sein nachfolgendes Verhalten geprägt gewesen. Es könne nicht ernstlich angenommen werden, er habe nunmehr den F. provozieren wollen und eine erneute, für ihn mit Lebensgefahr verbundene Auseinandersetzung gesucht. Vielmehr könne sein Verhalten nur als Panikreaktion verstanden werden, die gerade nicht dem befürchteten Angriff auf sein Leben provozieren, sondern im Gegenteil den F. durch Aufdeckung seines Messerbesitzes davon habe abhalten sollen, von dem Messer Gebrauch zu machen. Vermutlich wäre es klüger gewesen, wenn er sich sofort zurückgezogen hätte. Sein durch Todesangst bedingtes anderes Verhalten könne ihm jedoch nicht als Fahrlässigkeit, schon gar nicht als Leichtfertigkeit vorgeworfen werden.
Mit Beschluss vom 22. November 2005 hat der Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe versagt, und dabei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. September 1999 (B 9 VG 3/97 R, Die Leistungen, Beilage 2002, S. 17) ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund vorherigen Alkoholgenusses nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, die durch sein Verhalten und die weiteren Umstände gegebene Selbstgefährdung zu erkennen und entsprechend der Erkenntnis zu handeln.
Der Kläger hat daraufhin zur Begründung seiner Berufung ausgeführt, sein Blutalkoholgehalt habe zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund nachweislichen Alkoholkonsums (eine Flasche Raki, Ouzo und Bier) mindestens 2,6 Promille betragen. Es sei nicht auszuschließen, dass er sich im Vollrausch befunden habe. Es bestehe daher Anlass zu überprüfen, ob er in der Lage gewesen sei, die durch sein Verhalten und die weiteren Umstände gegebene Selbstgefährdung zu erkennen. Seien sichere Feststellungen nicht möglich, gehe dies nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu Lasten der Beklagten. Bereits in der Klageschrift und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sei auf seine starke Alkoholisierung hingewiesen worden. Ein weiterer Hinweis darauf in der Berufungsinstanz sei lediglich wegen der irreführenden Bezugnahme des Sozialgerichts auf ein nicht einschlägiges Urteil des Bundessozialgerichts unterblieben. Es dränge sich auf, dass bei den sinnlosen und letztlich für ihn gefährlichen Aktionen der Alkohol die entscheidende Rolle gespielt habe. Alkoholgewohnt sei er nicht. Er trinke nicht regelmäßig, nur bei besonderen Anlässen. Am Tage der Verletzung habe er großen Kummer wegen seiner Ehefrau gehabt und aus diesem Grunde übermäßig getrunken. Sein Verhalten vor der Verletzung sei in großem Maße von starker Trunkenheit geprägt gewesen. Der Verzehr eines Croques und Gespräche, aufgrund derer die anderen Teilnehmer den eindeutigen Eindruck der Trunkenheit gewonnen hätten, sowie das Bestreben, in seine nahe gelegene Wohnung zu gelangen, sprächen weder für eine Alkoholgewöhnung noch gegen starke Trunkenheit. Es sei keineswegs richtig, dass Betrunkene nur Sinnloses täten. Er habe zwar offensichtlich erkannt oder geahnt, dass der F. ein Messer habe. Wenn er sich deshalb nicht zurückgezogen habe, so zeige dies, dass er gerade nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und führt aus, der Kläger mache nunmehr erstmals geltend, dass er in der für ihn gefährlichen Situation in Todesangst geraten sei und panisch reagiert habe. Ein solches durch Angst und Schrecken bedingtes Verhalten werde weder aus seiner Vernehmung durch die Polizei wenige Wochen nach der Tat, noch aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts erkennbar. Auch auf Klägerseite sei man bisher nicht davon ausgegangen, dass er aus Angst so gehandelt habe, dass er zu Schaden gekommen sei. In der Klageschrift seien seine Beweggründe insbesondere als Versuch dargestellt worden, den Täter durch den Hinweis auf das Messer und die Worte "Stich´ mich doch ab!" von einem Angriff gerade abzuhalten. Sie, die Beklagte, sei weiterhin der Auffassung, dass es der Kläger leichtfertig unterlassen habe, sich aus der Gefahrensituation zurückzuziehen, als er vermutet oder bemerkt habe, dass der Täter ein Messer bei sich führe. Durch sein Handeln und seine Worte habe er vielmehr den Täter zu dem Messerangriff noch weiter provoziert. Einen Grad von Angst oder Schrecken, der dazu habe führen können, dass ein solches Verhalten nicht als leichtfertig zu bewerten wäre, könne sie nicht erkennen.
Es könne auch nicht von einer durch Alkoholkonsum bedingten Unfähigkeit des Klägers ausgegangen werden, die durch sein Verhalten und die weiteren Umstände gegebene Selbstgefährdung zu erkennen und danach zu handeln. Folge man seinen Angaben, wonach er über den Abend des 1. Oktober 1999 verteilt 1 Flasche Raki und einige Ouzo sowie Bier getrunken habe, so sei angesichts seines späteren Verhaltens von einer erheblichen Alkoholgewöhnung auszugehen. Er sei nämlich nach diesem - angenommenen - Konsum noch in der Lage gewesen, sich einen Croque zu besorgen bzw. besorgen zu lassen, diesen zu verspeisen, Gespräche mit Bekannten zu führen und sich in eine verbale und später körperliche Auseinandersetzung mit dem F. zu begeben. Auch wenn er hierbei auf verschiedene Zeugen einen erheblichen angetrunkenen Eindruck gemacht habe, sei er doch zu koordinierten Handlungen in der Lage gewesen. Bei einer angenommenen Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille wäre dies nicht der Fall gewesen, wenn es sich bei ihm nicht um einen an Alkoholkonsum gewöhnten Menschen handelte. Aus diesem Grunde sei ein alkoholbedingter Verlust der Erkenntnis- oder Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres anzunehmen. Auch das Landgericht Hamburg sei bei seinen Erwägungen zur Notwehrlage nicht von einer alkoholbedingten Schuldunfähigkeit des Klägers ausgegangen, auch wenn es seinerseits eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille angenommen habe. Eine solche Schuldunfähigkeit wäre jedoch gegeben gewesen, wenn der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Folgen seines Handels zu erkennen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln. Zudem habe der Kläger selbst stets angegeben, dass er erkannt oder nach den Handlungen des Schädigers zumindest angenommen habe, dass dieser ein Messer zum Angriff bereithalte. Das ergebe sich aus seinen damals geäußerten Worten. Er sei daher zumindest in der Lage gewesen, die Gefährlichkeit der Situation zu erkennen. Weiterhin habe er sich bereits vorher mindestens einmal aus der zu diesem Zeitpunkt bereits körperlichen Auseinandersetzung mit dem Täter entfernt und sich auf den Weg nach Hause begeben. Er sei also trotz seiner Alkoholisierung und seiner Erregung auch in der Lage gewesen, sich nicht weiter von der Auseinandersetzung mitreißen zu lassen, sondern diese zu beenden.
Die Sachakten der Beklagten, die den Kläger betreffenden Ausländerakten, die Akten des Landgerichts Hamburg im Verfahren 309 O 23/01 sowie die Strafakten aus den erwähnten Verfahren haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt zu entscheiden, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Opferentschädigung schulde.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wer im Geltungsbereich des Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Zwar dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 2001 im Strafverfahren gegen den Schädiger F. gegeben sein. Auch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 OEF. Sein Anspruch auf Entschädigung ist jedoch ausgeschlossen, weil § 2 Abs. 1 OEG zu seinen Lasten eingreift.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Hier hat der Kläger die fragliche Schädigung selbst mitverursacht.
Eine Mitverursachung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt vor, wenn das Verhalten des Geschädigten nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des handelnden Angreifers darstellt (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1999, USK 99140; Urteil vom 18. April 2001, BSGE Band 88, S. 96). Somit ist eine Mitverursachung auch in einer grob fahrlässigen Selbstgefährdung des Geschädigten zu sehen, wenn er sich leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen eng zusammenhängende Förderung der Tat der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt hat (vgl. BSG aaO; Urteil vom 9. Dezember 1998, USK 98162). Bei der Mitverursachung im Sinne der 1. Alternative von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG hat der Gesetzgeber insbesondere an Fälle gedacht, in denen der Geschädigte Opfer einer Schlägerei geworden ist, in die er nicht ohne eigenes Verschulden hineingezogen worden war (vgl. Begründung zu § 3 des Regierungsentwurfs vom 27. August 1974, Bundestagsdrucksache 7/2506, S. 15; BSG, Urteil vom 10. September 1997, NJW 1998, S. 2996). Dergestalt stellt es sich hier insbesondere nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 2001 dar, dessen Sachverhaltsdarstellung für die vorliegende Entscheidung zugrunde zu legen keine Bedenken bestehen. Danach hat der Kläger dem F. körperlich verletzt und provoziert, indem er ihm, die vorherige verbale Auseinandersetzung verlassend, mehrere Kopfstöße und einen Faustschlag in den Bauch versetzte sowie ankündigte, er wolle Freunde beauftragen, den F. zu erschießen oder ihm in die Beine zu schießen. Dadurch kam es unvermeidlich zu einer Steigerung der Konfliktdynamik und zu einer Verminderung der Kontrollmechanismen auf Seiten des körperlich unterlegenen F. Der Angriff des Klägers auf den F. kam daher, auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger sich zunächst vom Ort des Geschehens abgewandt hatte und erst von Bekannten des F. zurückgeholt wurde, um ein Ende des Konflikts herbeizuführen, als Teil der Ursachenkette nicht nur nicht hinweggedacht werden, ohne dass der darauf folgende Angriff des F. auf den Kläger entfiele, sondern er stellt sich im oben beschriebenen Sinne auch als wesentliche Ursache der Verletzung dar. Dafür, dass der F. auch dann mit dem Messer auf den Kläger losgegangen wäre, wenn dieser ihn nicht zuvor ebenfalls körperlich angegriffen und angekündigt hätte, er wolle, um sich nicht selbst die Hände schmutzig zu machen, Freunde beauftragen, auf ihn zu schießen, gibt es keinen Anhalt. Das Landgericht hat den F. in diesem Zusammenhang sogar eine Notwehrlage zugebilligt und ihn lediglich wegen Exzesses verurteilt. Auch wenn der Kläger zuletzt in friedlicher Absicht auf den F. zugegangen sein sollte, so war das für diesen offenbar nicht erkennbar; die Ironie der klägerischen Worte, er solle ihn doch "abstechen", erschloss sich ihm in der Situation nicht.
Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, das Verhalten des Klägers sei, wie er nunmehr erstmals zur Begründung seiner Berufung behauptet, von Todesangst, Panik oder Schrecken geprägt gewesen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger in seinen früheren Vernehmungen eine entsprechende Andeutung nicht gemacht, vielmehr ein besonnenes und auf Deeskalation gerichtetes Verhalten betont hatte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Kläger, wie die Ausländerakten belegen, in der Vergangenheit immer wieder als gewalttätig in Erscheinung getreten ist und dabei auch bewaffnete Auseinandersetzungen nicht gescheut hat. Auch das spricht dagegen, dass ihn der Konflikt mit dem F. in Panik und Schrecken versetzt haben könnte.
Entsprechendes gilt für die offenbar durch die Begründung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses ausgelöste Darstellung des Klägers, er sei aufgrund vorherigen Alkoholgenusses nicht ausreichend in der Lage gewesen, die durch sein Verhalten und die weiteren Umstände gegebene Selbstgefährdung zu erkennen und entsprechend der Erkenntnis zu handeln. Er dürfte zwar tatsächlich erheblich alkoholisiert gewesen sein, wie er auch verschiedenen im Strafverfahren vernommenen Zeugen und den Ärzten des Universitätskrankenhauses D. betrunken vorkam. Gleichwohl zeigen die Geschehnisse, dass er sein Verhalten noch steuern konnte, indem er Essen organisierte, Gespräche führte und sich in eine verbale wie körperliche Auseinandersetzung mit dem F. begab und dabei auch in der Lage war, sich selbständig zunächst aus dieser Auseinandersetzung zurückzuziehen. Auch das Landgericht Hamburg hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Kläger sich in einem Mitverschuldensfähigkeit ausschließenden Alkoholisierungszustand befunden haben könnte (Urteil vom 15. April 2003, 309 O 23/01).
Soweit der Kläger weitere Ermittlungen anregt, mit welchen er seine Behauptung einer alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu unterstützen sucht, braucht dem nicht nachgegangen zu werden; sein Vortrag ist insoweit nicht schlüssig. Mit dem Vorbringen, er habe alkoholbedingt die Selbstgefährdung nicht erkennen können, verträgt sich seine Darstellung nicht, er habe in Angst, Panik und Schrecken gehandelt, schon gar nicht seine Behauptung (z.B. im Antrag auf Opferentschädigung), sein Verhalten sei von Versöhnungsbereitschaft geprägt gewesen. Im Übrigen ist der Darstellung des Klägers entgegenzutreten, er sei nicht alkoholgewohnt und trinke nur bei besonderen Anlässen. Die Ausländerakten sprechen hier eine andere Sprache. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers zu seinem Alkoholkonsum am 1. Oktober 1999 widersprüchlich sind. So hat er gegenüber der Polizei am 6. Oktober 1999 angegeben, er habe 2 Raki getrunken, am 25. Oktober dann allerdings: "1 Flasche Raki und einige Ouzo". Von Bier - wie heute - war dort überhaupt nicht die Rede. Gegen eine alkoholbedingte Einschränkung der Erkenntnisfähigkeit des Klägers spricht auch seine Angabe vor der Polizei am 25. Oktober 1999, er habe den Eindruck gehabt, der Gegner F. habe darauf gewartet, dass er sich eine Blöße gebe oder zur Seite schaue. Entsprechendes gilt für die Angabe des Zeugen R. am 15. November 1999, der Kläger sei nach seiner Verletzung sehr schnell in Richtung G.-Strasse weggelaufen. Er, der Zeuge, habe sich gewundert, wie schnell er habe laufen können. Tatsächlich ist der schwer verletzte Kläger immerhin zu Fuß bis zum über 100 m entfernten G.-Platz gegangen, wo ihn die Polizei aufgriff.
Dem geltend gemachten Anspruch steht des Weiteren und unabhängig von den vorstehenden Gründen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 OEG entgegen. Danach sind Leistungen auch zu versagen, wenn der Geschädigte an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht. So verhält es sich hier. Die Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Kläger und dem ebenfalls türkischen F., in deren Folge der Kläger verletzt wurde, wurde nämlich ausgelöst durch eine den Kläger störende abfällige Äußerung des F. über die umstrittene militante pan-türkische (rechtsnationalistische) Organisation der "Grauen Wölfe" ("Bozkurt") und deren Vorsitzenden (siehe dazu den Bericht des Verfassungsschutzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom Oktober 2004: "Türkischer Nationalismus: "Graue Wölfe" und "Ülkücü" (Idealisten)-Bewegung", www.im.nrw.de/verfassungsschutz; Fikret Aslan/Kemal Bozay: Graue Wölfe heulen wieder, Türkische Faschisten und ihre Vernetzung in der BRD, 2. Aufl. Münster 2000), welcher politischen Gruppe der Kläger anhängt. Indem der Kläger die politisch gemeinte Äußerung des F. aufgriff und zum Anlass eines körperlichen Zwistes nahm, hat er sich aktiv an der politischen Auseinandersetzung "in seinem Heimatstaat" Türkei beteiligt; nicht erforderlich ist, dass die Schädigungshandlung im Heimatland geschieht (arF. e § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Damit "beruht" hier die Schädigung im Sinne der Ursächlichkeit letztlich auf der politischen Auseinandersetzung im Heimatland des Klägers, an der auch die "Grauen Wölfe" beteiligt sind; es genügt für die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 OEG, wenn - wie jedenfalls hier - der Grund für die politische Auseinandersetzung oder eine Beteiligung daran Anlass für die Gewalttat gewesen ist (Kunz/Zellner, OEG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 2 Rn. 15 a.E.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.