Tatbestand

Streitig ist die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Bei dem 1947 geborenen Kläger war zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt (Bescheid vom 10. Januar 2002). Auf den Antrag vom 23. März 2003 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 einen GdB von 80 ab Antragstellung fest, lehnte dagegen die Zuerkennung des beantragten Nachteilsausgleiches "aG" ab. Die GdB-Feststellung beruhte auf folgenden Gesundheitsstörungen:
1. Chronisch entzündliche Lungenerkrankung (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 50),
2. Osteoporose, Wirbelsäulenleiden (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 50).

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der GdB des Klägers allein auf den o.g. Gesundheitsstörungen beruhe. Die darüber hinaus bestehenden degenerativen Gelenkveränderungen (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 20) wirkten sich nicht mehr GdB-erhöhend aus. Der Nachteilsausgleich "aG" könne nicht zuerkannt werden, weil trotz erheblicher Gehbehinderung das Gehvermögen nicht auf das Schwerste eingeschränkt sei. Der Kläger könne nach versorgungsärztlicher Beurteilung hinsichtlich seines Gehvermögens nicht einem Doppeloberschenkelamputierten gleichgestellt werden. Auch liege keine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades mit einem Einzel-GdB von mindestens 80 vor. Der Vortrag des Klägers, dass er behinderungsbedingt beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW die Fahrertür besonders weit öffnen müsse und deshalb auf breite Behindertenparkplätze angewiesen sei, könne nach der Rechtsprechung des BSG die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" nicht rechtfertigen. Der Entscheidung des Beklagten lagen die Befundberichte des Internisten Dr. F. vom 24. Juni 2003, des Orthopäden Dipl.-Med. G. vom 21. Juni 2003, des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 24. Juli 2003 bzw. ohne Datum (Eingang beim Beklagten am 20. Oktober 2003) sowie die beratungsärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. I. und des Dr. J. vom 18. August und 6. November 2003 zugrunde.

Mit der am 23. Januar 2004 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund seiner Behinderungen "übergroße Schwierigkeiten" beim Besteigen und Verlassen seines Autos zu haben. Er sei auf die Benutzung eines Rollators angewiesen (ärztliche Verordnung vom 15. Mai 2003). Das SG hat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 27. Mai 2004, des Internisten Dr. F. vom 8. Juni 2004, des Orthopäden Dipl.-Med. G. vom 14. Juni 2004 (jeweils nebst umfangreicher Anlagen) eingeholt. Der Kläger hat u.a. einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters K. vom 18. Juni 2003 zur Gerichtsakte gereicht. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger aufgrund der aktenkundigen Befundberichte sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich "aG" habe. Zwar hätten die behandelnden Ärzte maximale Gehstrecken von 20 m bzw. 40 - 50 m angegeben. Zur mündlichen Verhandlung sei der Kläger dagegen mit einem Gehstock erschienen, mit dessen Hilfe er sich zwar deutlich behindert, jedoch keinesfalls so eingeschränkt wie ein Doppeloberschenkelamputierter bewegt habe. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung die wenigen Meter zwischen der Richterbank und seinem Sitzplatz ohne Stock zurückgelegt. Im Hinblick auf die vom Kläger geschilderten Auswirkungen der Osteoporose (Gefahr von Knochenbrüchen bereits bei falschen Bewegungen ohne Belastung) sei es der Kammer völlig unverständlich, dass der Kläger noch Auto fahre, weil bereits ein einziges Schlagloch oder ein heftiges Bremsmanöver unvermeidlich zu Knochenbrüchen führen müsse. Auch sei von einer Luftknappheit während der mündlichen Verhandlung von 25 Minuten Dauer nichts zu erkennen gewesen. Ein Sauerstoffmangel der Gesichtshaut oder der Lippen habe eindeutig nicht vorgelegen. Auch sei der Kläger in der Lage gewesen, seinen Anspruch sehr engagiert zu vertreten und dabei ca. 15 Minuten ohne Unterbrechung laut und angeregt zu sprechen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22. Februar 2005 eingelegte Berufung, mit der der Kläger eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht. Er sei kaum noch in der Lage, Wegstrecken von 10 bis maximal 20 m ohne Pause zu gehen. Zudem leide er unter erheblichen Schmerzen infolge der Osteoporose.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des SG Lüneburg vom 15. Februar 2005 aufzuheben,
  2. den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 abzuändern,
  3. den Beklagten zu verpflichten, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Kläger zwar erheblich gehbehindert sei, seine Gehfähigkeit jedoch nicht auf das Schwerste eingeschränkt sei. Zur Begründung beruft sich der Beklagte auf die zur Gerichtsakte gereichten beratungsärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Neurologie Dr. L. vom 11. März und 13. Oktober 2005.

Der Senat hat zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes die Entlassungsberichte des Krankenhauses M. (Zentrum für Pneumologie und Thoraxchirurgie) vom 7. März und 3. Mai 2005 beigezogen sowie das auf einer Untersuchung des Klägers am 31. August 2005 beruhende fachinternistische Gutachten des Dr. N. eingeholt. Der Gutachter hat zusammenfassend ausgeführt, dass die Gehfähigkeit des Klägers maßgeblich durch die entzündliche Lungenerkrankung (Luftnot/Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit) sowie durch die Osteoporose eingeschränkt werde. Der Kläger sei unter Verwendung eines Rollators noch in der Lage, zweimal pro Tag (mit jeweils mindestens 2 Pausen) außerhalb des Hauses Strecken von 150 m zurückzulegen. Innerhalb der Wohnung würden kürzere Strecken mit Unterarmgehstützen bzw. mittels Festhaltens an Einrichtungsgegenständen zurückgelegt. Trotz dieser Einschränkungen sei die Gehfähigkeit des Klägers besser als bei einem querschnittsgelähmten, doppeloberschenkelamputierten, doppelunterschenkelamputierten, hüftexartikulierten oder einem einseitig oberschenkelamputierten Behinderten, dem die Benutzung eines Kunstbeins unmöglich ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Schwerbehinderten-Akte sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als der Kläger Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" ab 1. Mai 2004 hat. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises das Merkzeichen "aG" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Nach Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 bis 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO, BAnz 1998, Beilage Nr. 246b und BAnz 2001, S. 1419) sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die - auch aufgrund von Erkrankungen - dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Der Kläger gehört nicht zu der in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannten Gruppe von schwerbehinderten Menschen. Allerdings hat er aufgrund der Gleichstellungsklausel (Satz 3, letzter Teilsatz) Anspruch auf den Nachteilsausgleich "aG" ab 1. Mai 2004.

Bei der Prüfung einer Gleichstellung ist maßgeblich auf Satz 1 der o.g. Verwaltungsvorschrift abzustellen. Denn die in Satz 3 der VwV-StVO genannte Gruppe von Schwerbehinderten ist nicht homogen. Vielmehr können einzelne der in der Vorschrift genannten Schwerbehinderten bei einem Zusammentreffen von gutem gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler orthopädischer Versorgung nahezu das Gehvermögen eines Nichtbehinderten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, BSGE 90, 180; LSG Berlin, Urteil vom 25. März 2004 - L 11 SB 15/02). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass der Betroffene - wie etwa ein Querschnittsgelähmter - nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. Ausreichend ist vielmehr, dass er auch unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung gehen kann (BSG a.a.O.). Ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich deshalb weder quantifizieren noch qualifizieren; eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugt dazu grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (BSG a.a.O., unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Der Kläger konnte im Oktober 2003 mit Hilfe des Rollators noch Wegstrecken von ca. 200 m zurücklegen (vgl. den Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. H., ohne Datum, Eingang beim Beklagten am 20. Oktober 2003). Nach wenigen Minuten Pause war das Zurücklegen einer solchen Wegstrecke erneut möglich. Eine solche Gehfähigkeit begründet noch keine schwerste Einschränkung der Gehfähigkeit. Deshalb stellt sich zumindest für diesen Zeitpunkt (Oktober 2003) die ablehnende Entscheidung des Beklagten auch für den erkennenden Senat als rechtmäßig dar.

In der Folgezeit ist es jedoch zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, die insbesondere auch zu einer weiteren Einschränkung der Gehfähigkeit geführt hat. Dies wurde anschaulich vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. H. beschrieben: Im Mai 2004 konnte der Kläger sich nur noch langsam mit Hilfe des Rollators über maximal 20 m fortbewegen (Befundbericht vom 27. Mai 2004). Der Sachverständige Dr. N. führt aus, dass der Kläger sich im Wesentlichen nur noch innerhalb seiner Wohnung sowie in seinem Garten bewegt. In der Wohnung werden Wegstrecken von 5 bis 10 m zurückgelegt, wobei sich der Kläger an Einrichtungsgegenständen abstützt oder aber Unterarmgehstützen benutzt. Begibt er sich in den Garten, legt er maximal 150 m pro Weg zurück. Die infolge der Anstrengung auftretende Luftnot zwingt ihn spätestens nach 30 m zu einer Pause. Er muss sich dann auf seinen Rollator setzen. Beim Gehen verstärken sich die (sowie bereits dauerhaft bestehenden) Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Zeitweise treten heftig einschießende Schmerzen aus der Wirbelsäule in die Beine auf (vergleichbar einem elektrischen Schlag). In den Füßen besteht ein Taubheitsgefühl. Der Kläger ist beim Gehen zusätzlich deshalb unsicher, weil infolge der Osteoporose die dauernde Gefahr von Knochenbrüchen besteht. Bereits in der Vergangenheit hat die Osteoporose mehrfach zu Rippen- und Wirbelkörperbrüchen geführt.

Der Senat legt diese Befundbeschreibungen des behandelnden Dr. H. und des Sachverständigen Dr. N. seiner Entscheidung zugrunde, da sich die Angaben des Klägers zu seiner Gehfähigkeit mit den vom Sachverständigen erhobenen medizinischen Befunden in vollem Umfang decken (vgl. S. 24 des Gutachtens des Dr. N.). Deshalb teilt der Senat auch nicht die Bedenken des SG gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers.

Diese Einschränkungen der Gehfähigkeit des Klägers begründen - entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG - einen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleiches aG. Denn es ist - wie bereits ausgeführt - bei der Gleichstellungsklausel nicht auf einzelne der in der o.g. Verwaltungsvorschrift genannten Gruppen von Schwerbehinderten abzustellen, etwa auf die Gruppe der Doppeloberschenkelamputierten (so aber: S. 3 des Bescheides vom 17. September 2003 und S. 4 des Urteils), sondern auf den Einleitungssatz des Abschnitts II Nr 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 11 StVO. Hierbei ist auch der Gesetzeszweck des 9. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zu beachten, nämlich u.a. die Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilnahme des Behinderten am Leben in der Gesellschaft. Dieses Ziel kann bei außergewöhnlich gehbehinderten Schwerbehinderten insbesondere durch die Nutzung von sog. Behindertenparkplätzen erreicht werden. Erst durch die Vermeidung längerer Fußwege ist dem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen das Erreichen vieler z.B. öffentlicher und medizinischer Einrichtungen möglich. Ob im Einzelfall die Gehbehinderung so stark ist, dass der Nachteilsausgleich aG zuerkannt werden kann, stellt damit letztlich eine wertende Entscheidung dar, die sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Kriterium der Zumutbarkeit zu (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, a.a.O.).

Wäre der Kläger auf die Nutzung allgemeiner Parkmöglichkeiten angewiesen, müsste er praktisch ausnahmslos auf dem erforderlichen Fußweg zwischen Kraftfahrzeug und eigentlichem Ziel (z.B. Arztpraxis, Geschäft, Veranstaltungsort) Pausen einlegen. Denn der Kläger kann - sogar unter Zuhilfenahme des Rollators - nur ca. 30 m am Stück gehen. Da bei Großparkplätzen (wie z.B. bei Einkaufszentren oder Großveranstaltungen) die Entfernungen zwischen Parkplatz und Eingang oftmals deutlich mehr als 100 m betragen, wäre der Kläger bei Nutzung der allgemeinen Parkflächen gezwungen, auf dem Fußweg zwischen Auto und Eingang noch auf dem Parkplatzgelände (u.U. sogar mehrfach) zu pausieren (sitzend auf dem Rollator infolge Luftnot und Schmerzen). Dieses Pausieren zwischen parkenden Fahrzeugen bzw. im allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr auf einem Parkplatz ist unzumutbar. Dem schwer gehbehinderten Kläger würde bei einer Versagung des Nachteilsausgleiches aG die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unzumutbar erschwert (vgl. hierzu erneut § 1 SGB IX). Die vom Beklagten und vom SG vorgenommene restriktive Auslegung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "aG" berücksichtigt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats auch nicht hinreichend die in § 1 Absatz 1 SGB I formulierten Ziele des Sozialgesetzbuches (Ausgleich besonderer Belastungen des Lebens; Schaffung gleicher Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit; vgl. eingehend zu den sozialen Rechten zur Teilhabe behinderter Menschen: § 10 SGB I). Diese Ziele des Sozialgesetzbuches sind jedoch bei der Auslegung der Vorschriften aller Teile des SGB zu beachten; die sozialen Rechte sind möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 SGB I). Zwar sprechen durchaus auch gewichtige Gesichtspunkte für eine restriktive Auslegung des Nachteilsausgleiches "aG" (wie insbesondere die Tatsache, dass Behindertenparkplätze nur beschränkt zur Verfügung stehen und deshalb bei einer zu großzügigen Vergabe des Nachteisausgleichs "aG" dem Kreis der vollständig gehunfähigen Behinderten u.U. zu wenig Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.02.1988, SozR 3870 § 3 Nr. 28). Eine generell restriktive Normanwendung befreit jedoch nicht von der erforderlichen Einzelfallprüfung, in deren Rahmen insbesondere auch Zumutbarkeitskriterien zu beachten sind. Zudem ist von der Rechtsprechung auch bereits in anderen Fällen bei einer maximal zumutbaren ununterbrochenen Wegstrecke von 36 Metern (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2003 - L 10 SB 20/03, Versorgungsverwaltung 2004, 25) bzw. bei einer nur unter Schmerzen und nur mit der Gefahr von sturzbedingten Frakturen möglichen Wegstrecke von über 100 Metern (LSG Berlin, Urteil vom 25. März 2004 - L 11 SB 15/02) ein Anspruch auf den Nachteilsausgleich "aG" bejaht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers, der nicht bereits seit Antragstellung sondern erst seit Anfang Mai 2004 Anspruch auf den Nachteilsausgleich aG hat.

Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, welche konkreten Kriterien im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit längerer Wegstrecken zu berücksichtigen sind.