LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06. April 2005 - L 5 VG 8/03 


Tatbestand

Streitbefangen sind Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die 1985 geborene Klägerin ging im März 1998 eine partnerschaftliche Beziehung mit dem ca. 2 Jahre älteren H. (im Folgenden: W.) ein, in deren Verlauf es auch zu sexuellen Handlungen der damals 12- bzw. 15-jährigen Jugendlichen kam. Im Frühjahr 1999 trennten sich die Klägerin und W., trafen sich jedoch noch wiederholt, wobei es z.T. wiederum zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten kam. Bei einem dieser Treffen im März 1999 nahm W. den Sexualverkehr mit der Klägerin heimlich auf Video auf und führte diesen Videofilm später an 5 oder 6 unterschiedlichen Terminen (erstmals ca. eine Woche nach der Aufnahme) insgesamt ca. 15 Personen vor. Ohne Wissen des W. wurde eine Kopie des Films erstellt, die möglicherweise weiteren Personen vorgeführt wurde. Als Motiv für die Herstellung des Videofilms gab W. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Rache an. Er habe die Klägerin demütigen wollen, da diese im Frühjahr 1999 Dritten gegenüber wahrheitswidrig angegeben habe, von W. bedroht und geschlagen worden zu sein. Daraufhin sei er (W.) von älteren Jugendlichen bedroht worden. Die Klägerin habe ihn außerdem in Gegenwart ihres neuen Freundes provoziert. Die Klägerin erfuhr erstmals im Frühjahr 2000 gerüchteweise von der Existenz eines sie darstellenden Videofilms. Sie schenkte diesen Andeutungen bzw. Gerüchten zunächst keinen Glauben. Erst nachdem sie im Februar 2001 definitive Kenntnis von Existenz und Inhalt des Videos erhalten hatte, erstattete sie Strafanzeige gegen W. Dieser wurde vom Amtsgericht I. -Jugendgericht- wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Schriften, sowie wegen Verbreitung pornographischer Schriften in 5 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beleidigung zu 50 Arbeitsstunden verurteilt (Urteil vom 22. Oktober 2001). Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungsverfahren wegen der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern gegen die Mutter der Klägerin und die Eltern des W. ein. Diese sollen nach den Angaben der Klägerin von den sexuellen Kontakten gewusst und das gemeinsame Übernachten erlaubt haben.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG vom 1. März 2001 wurde vom Versorgungsamt (VA) Braunschweig mit der Begründung abgelehnt, dass das Verhalten des W. nicht zwingend bzw. ausschließlich auf die Zufügung einer körperlichen oder psychischen Schädigung gerichtet gewesen sei. Vielmehr sei die Verbreitung des Videos aus Rachegefühlen nach Partnerschaftsproblemen erfolgt. Damit liege kein tätlicher Angriff auf die Klägerin vor (Bescheid vom 22. März 2003). Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes einen tätlichen Angriff i.S.d. OEG darstelle; eine etwaige Einwilligung sei unerheblich. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung als Straftat nach § 176 Strafgesetzbuch (StGB). Die feindliche Gesinnung des W. zeige sich darin, dass dieser die Videoaufnahmen heimlich gefertigt habe. Es sei zu einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 30 v.H. gekommen. Der Widerspruch wurde mit der ergänzenden Begründung zurückgewiesen, dass W. nach seinen eigenen Aussagen die Filme seinen Bekannten angeboten habe, ohne über die Folgen nachzudenken. Es fehle damit an einem tätlichen Angriff i.S. eines gewaltsamen Vorgehens gegen eine Person in feindseliger Absicht bzw. an einer psychischen Gewaltanwendung, um den Widerstand einer Person zu brechen oder deren Willensfreiheit zu beeinträchtigen (Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002).

Mit der am 18. Juli 2002 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die posttraumatische Belastungsstörung nach Einschätzung der behandelnden Fachärztin Dr. K. auf den mit W. ausgeübten Geschlechtsverkehr mit gleichzeitigem Drehen des Videos zurückzuführen sei, unabhängig von der Verbreitung des Videos. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. November 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen dem sexuellen Missbrauch und der späteren Verbreitung des heimlich aufgenommenen Videos zu differenzieren sei. Zwar handele es sich bei dem sexuellen Missbrauch um eine Gewalttat i.S.d. OEG, allerdings habe diese Tat keine Schädigungsfolgen verursacht. Zu den psychischen Belastungen infolge Ehrverletzung und Kränkung sei es erst nach Verbreitung des Videos und Kenntnisnahme hiervon durch die Klägerin gekommen. Die Vorführung bzw. Verbreitung des heimlich aufgenommenen Videofilms stelle jedoch keine Gewalttat i.S.d. OEG dar.

Gegen das der Klägerin am 3. Dezember 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Dezember 2003 eingelegte Berufung. Die Klägerin bemängelt, dass sich dem Urteil des SG nicht entnehmen ließe, ob die Klage mangels Vorliegens einer Gewalttat oder aber mangels Kausalität zwischen den psychischen Gesundheitsstörungen einerseits und der Gewalttat andererseits abgewiesen worden sei. Die vom SG vorgenommene Differenzierung sei falsch, weil der sexuelle Missbrauch, die Herstellung des Videofilms und dessen Verbreitung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt seien. Es handele sich um die Verbreitung eines Videofilms über strafbare Handlungen nach § 176 StGB. Allein der Inhalt des Videos sei verantwortlich für die Traumatisierung der Klägerin. Die Herstellung des Videofilms, der eine gewalttätige Handlung festhalte, stelle selbst einen rechtswidrigen tätlichen Angriff dar. Es sei auch nicht entscheidend, ob die post-traumatische Belastungsstörung sofort nach dem sexuellen Missbrauch oder aber erst später aufgetreten sei, weil der sexuelle Missbrauch eine wesentliche Ursache für die Belastungsstörung darstelle.

Die Klägerin beantragt schriftlich,

  1. das Urteil des SG Braunschweig vom 14. November 2003 und den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2002 aufzuheben,
  2. den Beklagten zu verurteilen, Schädigungsfolgen nach § 1 Abs. 1 OEG zu Gunsten der Klägerin anzuerkennen und Versorgungsleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass das SG überzeugend dargelegt habe, dass es durch den sexuellen Missbrauch selbst nicht zu einer Traumatisierung der Klägerin gekommen sei, sondern allenfalls durch die spätere Verbreitung des Videofilms (nach Kenntnisnahme durch die Klägerin). Seitdem habe sich die Klägerin in ihrer Ehre gekränkt und "geschändet" gefühlt. Die Verbreitung des Videofilms dagegen stelle jedoch keinen tätlichen Angriff i.S.d. OEG dar.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12. November und 6. Dezember 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. (M.) sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidung zugrunde gelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage auf Feststellung von Schädigungsfolgen sowie auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG abgewiesen.

Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält derjenige wegen gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Zwar stellten die im Einverständnis der Klägerin durchgeführten sexuellen Handlungen des W. im Zeitraum von März 1998 bis März 1999 tätliche Angriffe dar (vgl. zur Bewertung des einvernehmlichen Sexualverkehrs mit einer Person unter 14 Jahren als tätlicher Angriff i.S.d. OEG: BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 9 RVg 7/93 -, BSGE 77, 11). Allerdings haben - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - diese tätlichen Angriffe keine Gesundheitsschäden bei der Klägerin verursacht. Denn die streitbefangenen Gesundheits- bzw. Befindlichkeitsstörungen ("Schamgefühl, Ekelgefühl, Schlafstörung, Angstzustände, Schweißausbrüche, Konzentrationsstörungen während des Schulbesuches", vgl. Antrag der Klägerin vom 25. März 2001) stehen in keinem wesentlichen Zusammenhang mit den sexuellen Missbrauchshandlungen. So hat die behandelnde Fachärztin Dr. K. angegeben, dass sich die Klägerin bis zum Zeitpunkt der definitiven Kenntnis von der Existenz des Videos (also fast 2 Jahre nach dem letzten Sexualkontakt zu W.) gut entwickelt habe. Sie hat weiter ausgeführt, dass man die Klägerin erst seit dem Bekanntwerden des Videos und der damit verbundenen Umstände als "durchaus traumatisiert" betrachten könne (Stellungnahme vom 25. Juli 2001, S. 5, 6). Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der wiederholte Sexualverkehr zwischen der Klägerin und W. einvernehmlich und nach den Angaben der Klägerin sogar in Kenntnis und mit Billigung der Erziehungsberechtigten erfolgte (vgl. Aussage der Klägerin gegenüber der Polizei am 9. Februar 2001). Als belastend hat die Klägerin nicht die sexuellen Kontakte mit W. empfunden, sondern dass W. die heimlich gefilmten sexuellen Handlungen weiteren Personen zugänglich gemacht hat. Die Klägerin hat ihre im Februar 2001 bestehende Gemütsverfassung selbst anschaulich wie folgt geschildert: " ... Nun war ich platt. ( ...) Jetzt war ich geschockt, denn das hatte ich doch nicht geglaubt. ( ...) Da hat es mir nun gereicht. Ich war empört darüber, dass der N. so etwas aus unserer Intimsphäre vor anderen Kumpeln veröffentlicht." Die Klägerin hatte Angst, dass W. ihren Ruf "weiterhin an der Schule in den Dreck ziehe" und sie bloßstelle. Wörtlich gab die Klägerin an: "In meiner Ehre und Würde als junge Frau fühle ich mich durch dieses Vorzeigen stark verletzt" (Hervorhebung durch den Senat). Sie hatte den Eindruck, aufgrund des bekannt gewordenen Inhaltes des Videofilms als Prostituierte angesehen zu werden, zumal andere Schüler bereits angeboten hatten, mit ihr zu schlafen (Strafanzeige am 9. Februar 2001). Keine dieser von der Klägerin vorgebrachten Beeinträchtigungen steht in einem wesentlichen Zusammenhang mit den einvernehmlichen sexuellen Kontakten der damals 12- bzw. 13-jährigen Klägerin mit dem damals 15-jährigen W. Derartige im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung stattfindenden einvernehmlichen sexuellen Kontakte zwischen Jugendlichen sind auch generell nicht geeignet, bei einer gewöhnlichen seelischen Reaktionsweise posttraumatische Belastungsstörungen hervorzurufen (vgl. zu dem Kriterium der allgemeinen Eignung eines schädigenden Ereignisses bei psychischen Gesundheitsstörungen: BSG, Urteil vom 26. Januar 1994 -9 RVg 3/93-, BSGE 74, 51; Urteil vom 14. Februar 2001 -B 9 VG 4/00 R-, BSGE 87,276). Die Vorgänge von März 1998 bis März 1999 können auch nicht mit den von der Klägerin angeführten Fallkonstellationen verglichen werden, in denen das BSG Ansprüche nach dem OEG bejaht hat (posttraumatische Belastungsstörung nach "gewaltlosem" sexuellen Missbrauch eines 5jährigen Mädchens durch einen Erwachsenen, wobei das Opfer die Bedeutung der sexuellen Handlungen noch gar nicht erkennen konnte, vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 9 RVg 4/93 -, BSGE 77, 7).

Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG besteht auch nicht deshalb, weil W. von dem einvernehmlichen Sexualverkehr heimlich einen Videofilm hergestellt und diesen Dritten vorgeführt hat. Diese Handlungen stellen keine tätlichen Angriffe i.S.d. § 1 OEG dar. Ein tätlicher Angriff ist eine in strafbarer (d.h. mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 9 Vg 4/00 R, BSGE 87, 276 m.w.N.). Eine Tätlichkeit fehlt dagegen bei verbaler bzw. nonverbaler Verletzung des Ansehens, der Ehre, der gesellschaftlichen Reputation oder der Selbstachtung des Opfers. Nur wenn Ehrverletzungsdelikte mittels Tätlichkeiten begangen werden (was in erster Linie bei Beleidigungsdelikten in Betracht kommt), kann im Einzelfall ein tätlicher Angriff i.S.d. OEG vorliegen (BSG, a.a.O.). Für eine solche tätliche Beleidigung ist ebenfalls eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf den anderen erforderlich, wobei eine Beleidigung tatbestandlich zusätzlich eine Kundgabe der Nichtachtung/Missachtung voraussetzt (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, § 185 RdNr.1 und 12 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Herstellung des Videofilms von dem sexuellen Missbrauch erfüllt bereits deshalb nicht den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, weil zu diesem Zeitpunkt keine Kundgabe der Nichtachtung / Missachtung gegenüber Dritten erfolgte. Bei der Kundgabe (Vorführung des Films) erfolgten dagegen keine Tätlichkeiten gegenüber der Klägerin, da diese bei den Vorführungen überhaupt nicht anwesend war. Dass es durch die Vorführung des Videos auch ohne Tätlichkeiten gegenüber der Klägerin zu Verletzungen ihres Ansehens, ihrer Ehre und ihrer sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist, vermag Entschädigungsansprüche nach dem OEG nicht zu begründen. Denn der Schutzbereich des OEG umfasst nicht sämtliche Verletzungen bestimmter Rechtsgüter wie z.B. der Ehre oder der sexuellen Selbstbestimmung, sondern entschädigt nur Gesundheitsschäden aufgrund tätlicher Angriffe. Leitbild des Gesetzgebers waren Opfer von Gewalttaten (vgl. BSG, a.a.O. unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien), da beim Eintritt von Gewalttaten der Schutz des Opfers durch das Gewaltmonopol des Staates versagt hat (vgl. zum Gesetzeszweck: BSG, Urteil vom 7. November 1979 -9 RVg 2/78-, BSGE 49,104). Das OEG entschädigt somit nicht alle aus dem Gesellschaftsleben folgenden Verletzungsrisiken, die einem anderen als dem Geschädigten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, a.a.O.).

Auch die Straftaten des W. nach § 184 StGB (Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften) begründen keine Entschädigungsansprüche nach dem OEG. Schutzzweck des § 184 StGB ist in erster Linie der Jugendschutz sowie der Schutz Erwachsener vor unerwünschter Konfrontation mit Pornographie (vgl. Tröndle, a.a.O., § 184 Rdnr. 4 m.w.N.). Soweit sich der Schutzzweck auch auf die dargestellten Personen erstreckt (insbesondere bei der Verbreitung pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben [§ 184 Abs. 3 StGB]), fehlt es wiederum an einer Tätlichkeit gegenüber der Klägerin bei der Vorführung des Videofilms. Auch die zeitlich mit dem sexuellen Missbrauch zusammenfallende Herstellung des Videofilms führt nicht zu Entschädigungsansprüchen nach dem OEG (vgl. zur Strafbarkeit der Herstellung pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben: § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Selbst wenn die Herstellung des Films als tätlicher Angriff gewertet werden würde, fehlt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Herstellung des Videofilms im März 1999 und den streitbefangenen Gesundheitsstörungen der Klägerin; letztere können - wie bereits ausgeführt - allenfalls in einem ursächlichen Zusammenhang mit den späteren Vorführungen des Films stehen.

Nach alledem scheitert die Anerkennung von Schädigungsfolgen sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem OEG daran, dass die Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht auf die nachgewiesene Gewalttat (sexuelle Missbrauchshandlungen in der Zeit von März 1998 bis März 1999) zurückgeführt werden können, sondern allenfalls auf die zeitlich nachfolgenden Vorführungen des Videofilms. Diese Filmvorführungen, wegen derer W. nach §§ 184, 185 StGB verurteilt worden ist, stellen jedoch keine Gewalttaten i.S.d. OEG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).