Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 2347/16 B - Beschluss vom 26.09.2017
An die Bemessungskriterien der Festsetzung des Vorschusses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht gebunden, es existiert kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsanwalts darauf, einen einmal erhaltenen Vorschuss nicht zurückzahlen zu müssen. Die Gesetzesformulierung ergibt vielmehr überzeugend nur eine Beschränkung dahin, dass die Gebühr, für die ein Vorschuss verlangt wird, dem Grunde nach - nicht der Höhe nach im Sinne der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelnen - entstanden sein muss. Eine Verböserung im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren kommt aber nicht in Betracht.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren S 19 AS 1757/14 war der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden (Beschluss vom 12.08.2014). Auf seinen Antrag hin wurde ihm ein Vorschuss in Höhe von 291,55 EUR gezahlt; bei der Festsetzung des Vorschusses am 14.11.2014 legte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Bemessung der Verfahrensgebühr die um ein Viertel reduzierte Mittelgebühr zugrunde. Die am 14.05.2014 erhobene Klage, die auf die Zahlung höherer Gebühren für ein Widerspruchsverfahren gerichtet war, enthielt eine eine Seite umfassende Begründung. Sie endete nach einer zwanzigminütigen mündlichen Verhandlung am 07.03.2016 mit einem gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte die Kosten in einem Umfang von 20 v.H. übernahm. Am 11.03.2016 beantragte die PVS RA GmbH unter Vorlage einer Abtretungserklärung, die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr VV RVG Nr. 3102 300,00 EUR Terminsgebühr VV RVG Nr. 3106 280,00 EUR Einigungsgebühr VV RVG Nr. 1006 300,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr VV RVG Nr. 2302 30,00 EUR Pauschale VV RVG Nr. 7002 20,00 EUR Fahrtkosten VV RVG Nr. 7003 42,30 EUR Tagegeld VV RVG Nr. 7005 25,00 EUR USt 178,09 EUR Abzgl. Vorschuss 291,55 EUR Gesamt 823,84 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle reduzierte die Gebühren nach VV RVG Nr 3102 und 1006 jeweils auf 225,00 EUR und die Terminsgebühr auf 140,00 EUR und setzte durch Beschluss vom 17.03.2016 die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 478,74 EUR fest. Die Klage sei von ausgesprochen geringer Bedeutung gewesen, dies gelte auch für Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Insgesamt sei eine halbe Mittelgebühr angemessen. Da das SG jedoch durch die Vorschussfestsetzung vom 14.11.2014 gebunden sei, müsse für die Verfahrensgebühr eine um 25 % reduzierte Mittelgebühr angesetzt werden, ebenso sei die Einigungsgebühr anzupassen. Der Termin habe 20 Minuten gedauert, daher sei eine halbe Mittelgebühr hier angemessen.
Mit der am 20.06.2016 eingelegten Erinnerung hat der Beschwerdeführer gerügt, es gäbe keine Bindung bei der Verfahrensgebühr an die Vorschussfestsetzung. Gründe, von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen, seien ebenso wenig erkennbar. Bei der Terminsgebühr sei die Dauer von 20 Minuten nicht unterdurchschnittlich. Die Dauer dürfe schließlich gar nicht als ausschlaggebend bewertet werden, da ja etwa bei einer fiktiv angefallenen Terminsgebühr bereits 90 % der Verfahrensgebühr entstanden seien. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Das SG hat durch Beschluss vom 10.11.2016 die von der Landeskasse dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen ebenfalls auf 478,74 EUR festgesetzt. Aufgrund der geringen Bedeutung des zugrunde liegenden Klageverfahrens (Kosten eines Widerspruchsverfahrens) sowie des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei fehlender Schwierigkeit wäre allenfalls ¼-Gebühr angemessen (=175,00 EUR). Berücksichtige man alle drei geltend gemachten Gebühren mit diesem Betrag (175EUR x 3 = 525,00 EUR), wäre dies immer noch ein geringerer Betrag als derjenige, der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugrunde gelegt wurde (insgesamt 590 EUR, bezogen auf die drei geltend gemachten Gebühren). Eine höhere Kostenerstattung komme daher nicht in Betracht; eine niedrigere Festsetzung scheide aufgrund des Verböserungsverbotes aus.
Gegen diesen am 15.11.2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 29.11.2016 Beschwerde eingelegt und u.a. ausgeführt, eine "geringe Bedeutung" der Sache erschließe sich ihm angesichts streitiger Kosten eines Widerspruchsverfahrens i.H.v. 400 EUR nicht. Von einem geringen Umfang anwaltlicher Tätigkeit könne auch keine Rede sein, zumal es im streitigen Zeitraum sehr viele Vorsprachen und Widerspruchsverfahren der Klägerin gegeben habe, wodurch die Einzelheiten sehr verworren gewesen seien. Insgesamt habe es sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt. Die Festsetzung der Gebühren in der geltend gemachten Höhe sei angemessen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdegegner erachtet den angefochtenen Beschluss als zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Kostenhefts, die bei der Entscheidung vorlagen, verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Die Beschwerde ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)). Der Beschwerdewert ist die Differenz zwischen beantragtem Betrag (1.115,39 EUR - 291,55 EUR) und festgesetztem Betrag (823,84 EUR - 291,55 EUR), d.h. 345,10 EUR. Die gemäß § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 5 RVG auch frist- und formgerecht, mithin insgesamt zulässige Beschwerde führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf höhere RVG-Gebühren bzw. PKH-Vergütung als die festgesetzte.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Bestimmung der Gebühren durch den Beschwerdeführer unbillig und damit unbeachtlich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Angemessen ist im Ausgangspunkt nur eine Viertelgebühr (175,00 EUR). Dies gilt aufgrund des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei fehlender Schwierigkeit, keinem erkennbaren besonderen Haftungsrisiko und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin auch dann, wenn der Angelegenheit (Gebühren für ein Widerspruchsverfahren) wegen der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine höhere Bedeutung zukäme. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist im Übrigen auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand nicht nur im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung abzustellen. Bei einer Verhandlungsdauer im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren von 20 Minuten wird der Umfang allein dieser Tätigkeit als unterdurchschnittlich anzusehen sein (vgl. LSG Hessen Beschlüsse vom 10.12.2012 - L 2 SO 123/12 B, vom 13.01.2011 - L 2 SF 72/10 E und vom 28.04.2014 - L 2 SO 708/13 B, jeweils nach juris 30 Minuten als durchschnittlich).
An die Bemessungskriterien der Festsetzung des Vorschusses war die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht gebunden, es existiert kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsanwalts darauf, einen einmal erhaltenen Vorschuss nicht zurückzahlen zu müssen (vgl. OVG Lüneburg, JurBüro 1991, 1348 und Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 47 RVG Rn. 8). Die Gesetzesformulierung ergibt vielmehr überzeugend nur eine Beschränkung dahin, dass die Gebühr, für die ein Vorschuss verlangt wird, dem Grunde nach - nicht der Höhe nach im Sinne der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelnen - entstanden sein muss (vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 16.06.2015 - L 2 AS 625/14 B, juis Rn. 37). Eine Verböserung im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren kommt aber nicht in Betracht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl. 2014, Rn. 10 zu § 197 SGG).
Die weiteren Beträge (Post- und Telekommunikationspauschale, Umsatzsteuer, Fahrkosten, Abwesenheitsgeld) sind zutreffend bestimmt bzw. errechnet und zwischen den Beteiligen auch nicht streitig.
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG); einer ausdrücklichen Entscheidung über die Kosten bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).