Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers fand am 14.07.2005 ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem Termin gab die Kammer einem Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG statt. Gleichzeitig wies die Vorsitzende darauf hin, dass für den Fall eines negativen Gutachtenergebnisses die Rücknahme der Klage erwartet werde. Andernfalls sei über die Auferlegung von Mutwillenskosten zu entscheiden.

Nach Eingang des für ihn negativen Gutachtens Anfang Januar 2006 äußerte sich der Kläger trotz wiederholter Erinnerung und Hinweis des Gerichts darauf, dass er mit der Auferlegung von Mutwillenskosten rechnen müsse, nicht. Das Gericht beraumte daraufhin für den 18.05.2006 Termin zur mündlichen Verhandlung an, die am Terminstag ausweislich der Niederschrift um 9.40 Uhr begann. Die Sitzung endete um 9.45 Uhr, nachdem der Kammer die mit Telefax um 8.43 Uhr eingegangene Rücknahme der Klage vorgelegt wurde.

Mit Beschluss vom 13.07.2006 hat das Sozialgericht Duisburg (SG) dem Kläger Kosten in Höhe von 207 Euro auferlegt und die Entscheidung insoweit auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gestützt. Als Verschulden i.S.d. Vorschrift sei auch die ungenügende Beantwortung von Anfragen des Gerichts anzusehen. Die Kammer habe im Termin vom 14.07.2005 einen Antrag nach § 109 SGG trotz der Regelung in § 109 Abs. 2 SGG zugelassen und die mündliche Verhandlung vertagt. Dabei sei der Kläger für den Fall eines negativen Beweisergebnisses bereits auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hingewiesen worden, falls er die Klage dann nicht zurücknehme. Nach dem negativen Ergebnis des Gutachtens habe der Kläger die Frage, ob die Klage zurückgenommen werde, trotz zweier Erinnerungen des Gerichts, zuletzt mit Hinweis auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, nicht beantwortet. Dem Gericht seien hierdurch unnötige Kosten in Höhe von 10 Euro Zeitversäumnis der ehrenamtlichen Richter und 197 Euro für Ladung und Entschädigung des Dolmetschers entstanden.

Gegen den ihm am 24.07.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27.07.2006 Beschwerde eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass er zu keinem Zeitpunkt zugesichert habe, im Fall des negativen Ausgangs des Sachverständigengutachtens die Klage zurückzunehmen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und in der Begründung ausgeführt: Das Gericht sei nicht davon ausgegangen, dass der Bevollmächtigte des Klägers die Klagerücknahme für den Fall, dass das Gutachten nach § 109 SGG das bisherige Beweisergebnis bestätige, zugesagt hätte. Maßgebend für die Entscheidung sei gewesen, dass der Bevollmächtigte des Klägers fast fünf Monate nicht auf die Anfrage des Gerichts reagiert habe. Insbesondere aufgrund des vorangegangenen prozessualen Verhaltens habe es dem Kläger oblegen, unverzüglich mitzuteilen, ob die Klage aufrechterhalten werde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), auf die das SG seine Entscheidung gestützt hat, liegen nicht vor. Weder ist durch Verschulden des Klägers die Vertagung einer mündlichen Verhandlung noch die Anordnung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden. Der Termin am 14.07.2005 ist vertagt worden, nachdem der Kläger sehr spät einen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat, dem das Gericht gleichwohl nachgekommen ist. Ob es sachgerecht war, dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunk sogenannte Verschuldenskosten für den Fall anzukündigen, dass er bei negativem Ergebnis des weiteren Gutachtens mit der Auferlegung von Kosten rechnen müssen, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn dieser Gesichtspunkt war für die Kostenentscheidung nicht maßgeblich. Vielmehr wollte das Gericht - wie in der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung deutlich - allein die monatelange Untätigkeit des Klägers sanktionieren. Hierfür sieht das SGG eine gesetzliche Regelung allerdings nicht vor. Die vom SG zur Begründung für die Auferlegung der Kosten angeführte Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG stellt auf die Vertagung bzw. die Anberaumung eines nicht nötigen neuen Termins ab. Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier vor. Die vom Sozialgericht am 18.05.2006 begonnene mündliche Verhandlung wurde wegen der nach Sachverhaltsdarstellung erst im Termin vorgelegten Klagerücknahme nach fünf Minuten beendet. Der Termin ist danach weder vorab aufgehoben noch vertagt worden. Hätte der Kläger an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dann nach Hinweis des Gerichts die Klage zurückgenommen, wären die ihm auferlegten Kosten mindestens in gleicher Höhe entstanden. Allein der Umstand, dass der Kläger die Klage erst kurz vor dem Termin zurückgenommen hat, rechtfertigt nicht die Auferlegung von Verschuldenskosten.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).