Thüringer Landessozialgericht - L 6 B 186/07 SF - Beschluss vom 20.02.2008
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden der Sachverständige tatsächlich aufgewendet hat, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderlich ist. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen realistischen Ansatz, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren S. E .../. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Az.: S 5 RJ 758/04) beauftragte der Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Meiningen mit Beweisanordnung vom 14. Juni 2005 den Beschwerdegegner - Chefarzt einer Urologischen Klinik - mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung. Übersandt wurden ihm insgesamt 162 Blatt Akten (72 Blatt Verwaltungsakte, 29 Blatt Gutachtenheft, 61 Blatt Gerichtsakte), davon 36 Blatt mit medizinischem Inhalt.
Der Beschwerdegegner fertigte unter dem 15. Juli 2005 sein Gutachten aufgrund der ambulanten Untersuchung am 28. Juni 2005 auf insgesamt 20 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tag machte er insgesamt 1.106,23 Euro geltend (16 Stunden Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 60,00 EUR, Schreibauslagen 25,50 Euro, besondere Leistungen 120,73 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 4, 4a des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 18. August 2005 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 872,24 EUR und legte dabei eine erforderliche Zeit von 12,5 Stunden zugrunde.
Am 26. August 2005 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung beantragt und gerügt, dass von ihm geltend gemachten 7 Stunden für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung nur 3,3 Stunden berücksichtigt worden seien. Die Anamnese, Zwischenanamnese, Beschreibung der einzelnen Untersuchungsergebnisse sowie die Zusammenfassung seinen nicht berücksichtigt worden, obwohl sie essentieller Teil des Gutachtens seien. Ohne sie hätte das Gutachten nicht erstattet werden können. Unter dem 9. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer vorgetragen, ausgehend von der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts sei der Zeitansatz von 3,3 Stunden für die Beurteilung von 10 Seiten angemessen.
Mit Beschluss vom 13. August 2007 hat das Sozialgericht die Vergütung für das erstattete Gutachten auf 1.082,24 Euro EUR festgesetzt und dabei 7 Stunden für die Erstellung der Beurteilung angesetzt. Die vollständige und sachgemäße Beantwortung der Beweisfragen habe nicht nur die 10 Seiten "Beantwortung der Fragen" umfasst sondern auch die Darstellung der Grundlagen des Gutachtens, nämlich die Anamnese, Befunde und Angabe der beigezogenen Literatur. Nur sie hätten es dem Gericht und der Prüfärztin der Beklagten ermöglicht, das Gutachten auf Plausibilität und Verwertbarkeit zu prüfen und ggf. Ansatz für konkrete Kritik, ergänzende Fragen oder Untersuchungen zu bieten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. August 2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Ausführungen vom 9. Januar 2006 Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 13. August 2007 abzuändern und die Vergütung für das Gutachten vom 15. Juli 2005 auf 872,24 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 3. September 2007) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -) zulässig. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts fehlerhaft war; eine Fristenregelung für die Beschwerde existiert nicht.
Die Beschwerde ist begründet.
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer angegriffen hat (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF, 21. Dezember 2006 - Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f., 4. April 2005 - Az.: L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 - Az.: L 6 SF 745/04, 17. Mai 2004 - Az.: L 6 SF 732/03, 1. August 2003 - Az.: L 6 SF 220/03 in MedSach 2004, 102 f; ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2005 - Az.: 1 B 97.1352; Landessozialgericht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2005 - Az.: L 4 B 7/04, beide nach juris). Insofern kommt es nicht darauf an, dass sich der Beschwerdeführer nur gegen den Zeitansatz für das Aktenstudium wendet. Diesen Grundsatz, der auch für die Erinnerung gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - Az.: L 6 SF 1020/04), hat die Vorinstanz nicht beachtet.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden der Sachverständige tatsächlich aufgewendet hat, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderlich ist (vgl. u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Dezember 2003 - Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006, a.a.O., 27. Januar 2005, a.a.O. m.w.N. und 11. März 2004 - Az.: L 6 980/03; Hartmann in Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 8 JVEG Rdnr. 35). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O., Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 3. Juli 2006 - Az.: 4 VO 487/05, nach juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - Az.: L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 - Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris; Keller "Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialrechtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" in MedSach 2005, 154, 155). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006, a.a.O., und 4. April 2005, a.a.O.) oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen realistischen Ansatz (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Keller in jurisPR-SozR 3/2006 Anm. 6), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.
Für das Gutachten vom 15. Juli 2005 war angesichts der dem Beschwerdegegner übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von 11,3 Stunden, aufgerundet 11,5 Stunden erforderlich.
Für das Aktenstudium hätte ein Arbeitsaufwand von bis zu ca. 2 Stunden für das Studium der 162 Blatt übersandter Blatt Verwaltungs- und Gerichtsakten berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts wird unterstellt, dass ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - Az.: L 6 B 6/03 SF und 24. November 1999 - Az.: L 6 SF 549/99; Thüringer LSG, Beschluss vom 19. September 1995 - Az.: L-5/B-17/94). Der Ausnahmefall, dass der medizinische Anteil der zu prüfenden Akten höher ist als 25 v.H. mit der Folge, dass die Akten mit allgemeinem und mit medizinischem Inhalt getrennt zu erfassen und unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2003, a.a.O.) liegt nicht vor (ca. 22 v.H.).
Gegen den Ansatz für die Erhebung der Vorgeschichte (1 Stunde) hat der Beschwerdeführer keine Bedenken erhoben. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdegegner behandelnder Arzt des Klägers ist, hält der Unterzeichner ihn noch für vertretbar.
Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken gegen den beantragten Ansatz für die Literaturrecherche von 2 Stunden. Dass er von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer akzeptiert wurden, bindet den Senat nicht. Grundsätzlich wird von einem Sachverständigen erwartet, dass er sich durch Einsicht in die einschlägige Literatur auf dem Laufenden hält (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2002 - Az.: L 6 B 26/02 SF, 29. Juni 1999 - Az.: L 6 B 8/98 SF, 17. August 1999 - Az.: L 6 B 41/98 SF und 25. Juli 2000 - Az.: L 6 B 25/00 SF; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 848). Insofern kommt ein zusätzlicher Zeitansatz für eine Literaturrecherche nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und setzt immer voraus, dass im Gutachten eine Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre erfolgt ist. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdegegners auf Blatt 9 bis 11 und 18 kann ausnahmsweise ein Ansatz von 1 Stunde akzeptiert werden. Eine höhere Berücksichtigung scheidet aus, weil zwar zur Begründung des angenommenen "Chronic fatigue syndrome", der Angstzustände und der erektilen Dysfunktion Literaturstellen zitiert, unterschiedliche Literaturansichten aber nicht erwähnt und damit nicht diskutiert werden.
Für die Abfassung der Beurteilung können angesichts der Schreibweise 3,3 Stunden berücksichtigt werden. Sie umfasst grundsätzlich die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O. m.w.N.). Bei einem durchschnittlichen Sachverständigen ist ein Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde angemessen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005, a.a.O., und 1. August 2003, a.a.O.). Hier beginnt die Beurteilung ab Blatt 8 (unten); es handelt sich um ca. 10 Seiten. Eine weitere Kürzung wegen einer Umrechnung auf "Standardseiten mit 2.700 Anschlägen" (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005 - Az.: L 12 SB 795/05 KO-A, nach juris) kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Keller in jurisPR-SozR 3/2006 Anm. 6).
Nicht zu folgen sind die Ausführungen der Vorinstanz, die Anamnese, Befunddarstellungen und Literaturliste müssten im Rahmen der Beurteilung mit berücksichtigt werden. Damit wird nicht erkannt, dass es sich bei der Sachverständigenbeurteilung im engeren Sinne (die nach dem Merkblatt mit "d) Abfassung der Beurteilung" vergütet wird) um die gedankliche und formulierende Ausarbeitung des Gutachtens handelt, bei der der Sachverständige die von ihm erkannten Anknüpfungstatsachen und Befundtatsachen gedanklich sortiert und bewertet und zu einem fachlichen Ergebnis gelangt (vgl. Ulrich, a.a.O., Rdnr. 852). Die Erlangung und Schilderung der Befundtatsachen ist dagegen die zeitlich davor liegende vorbereitende Tätigkeit, die bereits mit dem zeitlichen Aufwand in dem Merkblatt unter a-c vergütet wird. Unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gehört die Literaturliste zur Beurteilung.
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens wird ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden angesetzt, denn erfahrungsgemäß kommt für ca. 5 bis 6 Seiten etwa 1 Stunde Zeitaufwand in Betracht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. August 2003, a.a.O.).
Bei der Vergütungsberechnung ist die Honorargruppe M 2 (60,00 Euro) zugrunde zu legen. Insoweit besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Dissens. Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. In den weiter aufgeführten Beispielsfallgruppen werden die Gutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung nicht genannt. Diese Zustandsgutachten sind im Regelfall in die Honorargruppe M 2 einzuordnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007, a.a.O., 21. Dezember 2006, a.a.O:, und 4. April 2005, a.a.O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005, a.a.O. mit zustimmender Anmerkung von Keller in jurisPR-SozR 3/2006, Anm. 6; Keller "Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" in MedSach 2005, 154, 156). Für einen hohen Schwierigkeitsgrad, wie er in der Honorargruppe M 3 vor allem bei der Beurteilung von Kausalzusammenhängen bejaht wird, ist hier kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Zusätzlich zu erstatten sind die besonderen Leistungen nach § 10 Abs. 2 JVEG in Höhe von 96,74 Euro. Die zuerst beantragten erhöhten Gebühren nach dem 1,3fachen Gebührensatz der GOÄ kommen nur für die Leistungen in Abschnitt O der GOÄ in Betracht. Nicht in Streit stehen die Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG in Höhe von 125,50 Euro.
Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 11,5 Stunden zu 60,00 Euro 690,00 Euro besondere Leistungen 96,74 Euro Schreibauslagen 25,50 Euro 812,24 Euro
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf 872,24 Euro begrenzt hat, verbleibt es wegen des sogenannten Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2003 - Az.: L 6 B 13/03 SF und 4. November 1999 - Az.: L 6 B 37/99 SF in E-LSG B-162) bei diesem Betrag
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).