Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe von aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütungen. Das in den Hauptsacheverfahren beklagte Jobcenter hatte gegen den Kläger und gegen seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder wegen des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 13. Februar 2012 erlassen (Februar bis Mai 2011: Kläger 356,49 Euro, Klägerin und Kinder 550,80 Euro). Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschwerdeführer zu 1. am 14. Mai 2012 beim Sozialgericht mit inhaltlich fast identischen Schriftsätzen Klage für den Kläger (S 15 AS 2866/12; Eingang 13:16 Uhr) und für die Klägerin und ihre Kinder (S 15 AS 2865/12; Eingang 13:13 Uhr). Das Sozialgericht (SG) verhandelte am 23. April 2013 in einer insgesamt 73 Minuten dauernden Verhandlung beide Verfahren gemeinsam und gewährte der Klägerin und ihren Kindern Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu 1. Danach schlossen die Beteiligten Vergleiche, wonach die Klägerin 179,21 Euro (S 15 AS 2865/12) und der Kläger 153,33 Euro (S 15 AS 2866/12) zu erstatten hatten; die Beklagte trage zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten. Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger im Verfahren S 15 AS 2866/12 PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu 1.

In getrennten Kostenrechnungen vom 21. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer zu 1. für die Verfahren die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:

S 15 AS 2866/12: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Nettobetrag 580,00 Euro USt 110,20 Euro Gesamtvergütung 690,20 Euro

S 15 AS 2865/12: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Nr. 1008 VV-RVG (zwei zusätzliche Auftraggeber) 102,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 15,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 Euro Nettobetrag 717,00 Euro USt 136,23 Euro Gesamtvergütung 853,23 Euro

Nach Einholung von Stellungnahmen der Beklagten, die eine Kürzung der Vergütung entsprechend dem sog. "K. K." begehrte, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) unter dem 20. August 2013 die Vergütungen auf 467,67 Euro (Verfahren S 15 AS 2866/12) bzw. 590,00 Euro (Verfahren S 15 AS 2865/12) fest und führte aus, es habe sich um gleichgelagerte Verfahren gehandelt. Deshalb seien die Verfahrensgebühren, Termins- und Erledigungsgebühren auf jeweils zwei Drittel der Mittelgebühr festzusetzen.

Gegen beide Festsetzungen hat der Beschwerdeführer zu 1. Erinnerungen eingelegt und vorgetragen, die Schwierigkeit der Angelegenheiten sei überdurchschnittlich gewesen, denn es sei bis zum Schluss des Verfahrens ungeklärt geblieben, welche Rechtsgrundlage (§ 45 des Zehnten Buches (SGB X) oder § 48 SGB X) anzuwenden sei. Es sei hinsichtlich der Terminsgebühr von zwei Verfahren mit durchschnittlichem Zeitaufwand auszugehen. Bei existenzsichernden Maßnahmen sei die Bedeutung für die Kläger überdurchschnittlich. Der Beschwerdegegner zu 1. hat sich der Ansicht der UdG angeschlossen und beantragt, die Erinnerungen zurückzuweisen.

Mit Beschlüssen vom 25. (S 15 SF 522/13 E, Hauptverfahren S 15 AS 2866/12) und 29. Juli 2014 (S 15 SF 521/13 E, Hauptverfahren S 15 AS 2865/12) hat das Sozialgericht die Erinnerungen zurückgewiesen und sich im Ergebnis der Rechtsansicht der UdG angeschlossen.

Gegen die am 1. August 2014 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer zu 1. am 4. August 2014 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der ursprünglich von ihm beantragten Vergütungen begehrt. Nachdem der Beschwerdegegner zu 1. gegen die Festsetzungsbeschlüsse keine Erinnerung eingelegt habe, sei sein Begehren einer geringeren Gebühr verfristet. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R lägen verschiedene Angelegenheiten vor, was daraus ersichtlich sei, dass die Klagen unterschiedlich begründet wurden und verschiedene Rechtsfragen geklärt werden mussten. Auch seien die Kläger unterschiedlich schutzwürdig gewesen. Im Übrigen hätten zwei Klagen mit unterschiedlichen Begründungen geschrieben werden müssen. Die Angelegenheit sei rechtlich schwierig und hinsichtlich der Berechnung sehr umfangreich gewesen, sodass für die Verfahrensgebühr eine um die Hälfte erhöhte Mittelgebühr angemessen sei.

Nach Ansicht des Beschwerdegegners zu 1. handelte es sich bei beiden Beschwerdeverfahren um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. Daher sei das Urteil des BSG vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R entsprechend anzuwenden. Der Beschwerdeführer zu 1. könne die Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal fordern. Aufgrund des unterdurchschnittlichen Umfangs, der durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der überdurchschnittlichen Bedeutung und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien drei Viertel der Mittelgebühr Nr. 3103 VV-RVG gerechtfertigt. Sie sei nach Nr. 1008 VV-RVG für drei weitere Auftraggeber um 90 v.H. zu erhöhen. Termins- und Einigungsgebühr erschienen in Höhe der Mittelgebühren als gerechtfertigt. Insgesamt errechne sich eine Gebühr in Höhe von 817,83 Euro. Die Überzahlung betrage 239,84 Euro und sei zu erstatten.

Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen (Verfügungen vom 28. August 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 hat der Senatsvorsitzende die Verfahren nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unter dem führenden Aktenzeichen L 6 SF 1022/14 B zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das Verfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 dem Senat nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen.

 

II.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers zu 1. ist in beiden Hauptverfahren vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)

Die Beschwerden gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütungen sind nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerden sind nicht begründet. Der Beschwerdeführer zu 1. hat keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits zuerkannte Vergütung. Deren Herabsetzung würde allerdings gegen das Verschlechterungsverbot ("reformatio in peius") verstoßen. Daher ist auch die Beschwerde des Beschwerdegegners zu 1. unbegründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem - wie hier - im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Zwar waren die Kläger in den zugrunde liegenden Hauptverfahren grundsätzlich berechtigt, in getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vorzugehen. Davon unabhängig ist allerdings die Frage, ob die dadurch verursachten Mehrkosten vom Beklagten oder von der Staatskasse zu übernehmen sind. Dies ist zu verneinen.

Grundsätzlich unterliegt jede Rechtsausübung dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), vgl. Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 m.w.N., nach juris). Ausfluss dieses Grundsatzes ist im Kostenrecht die grundsätzliche Verpflichtung jedes Verfahrensbeteiligten, die Kosten der Prozessführung, die sie im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung der berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH,. Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12, nach juris; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - L 6 SF 1383/11 E m.w.N.). Ein Verstoß kann dazu führen, das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt dies u.a. bei einer Festsetzung von Mehrkosten für eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate in Betracht, weil der Kläger einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, nach juris) oder wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Klagebegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Beklagten vorgegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 m.w.N., nach juris).

Hier handelt es sich hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung Februar bis Mai 2011 für die Kläger um dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVG. Ist ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG) und kann sie nur einmal fordern (§15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F.). Von derselben Angelegenheit geht auch das Bundessozialgericht (BSG) in der Regel aus, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris) und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. Insofern ist es unerheblich, wenn Aufhebung und Erstattung in getrennten Bescheiden und/oder in selbständigen Widerspruchsverfahren entschieden werden und es sich prinzipiell um Individualansprüche der Kläger handelt. Ausreichend ist allein der einheitliche Lebenssachverhalt. Er ist hier unzweifelhaft gegeben und zwar durch die Aufhebung und Erstattung der Leistungsbewilligungen aufgrund des Bezugs von Elterngeld. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zu 1. war dann keine erhebliche Prüfung subjektiver Gesichtspunkte (Vertrauensschutz) erforderlich.

Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der vom Beschwerdeführer zu 1. - allerdings allein für das Verfahren S 15 AS 2866/12 - beantragten Mittelgebühr (170,00 Euro). Nicht zu folgen ist den Ausführungen der Beklagten zur Berechnung nach dem sog. "K. K.", denn die dort praktizierte Typisierung ist nicht mit § 14 RVG vereinbar und entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Bei konkreter Betrachtung lag der tatsächlich betriebene und objektiv erforderliche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2011 - Az.: L 6 SF 872/11 B und 18. März 2011 - Az.: L 6 SF 1418/10 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit - auch vor der Beiordnung (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2013 - L 6 SF 1883/12 B m.w.N.) - im Vergleich mit den übrigen bei den Sozialgerichten anhängigen Verfahren und nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II noch unter dem Durchschnitt. Der Beschwerdeführer zu 1. fertigte im Verfahren S 15 AS 2865/12 fünf teilweise sehr kurze Schriftsätze, in denen er teilweise allgemein auf die Rechtsproblematik einging und von denen drei mit den Schriftsätzen im Verfahren S 15 AS 2866/12 - mit geringen Abweichungen - inhaltlich identisch sind. Die damit verbundenen Synergieeffekte verringern den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit beträchtlich (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Februar 1993 - 14b/4 Reg12/91, nach juris; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - L 6 SF 564/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. August 2012 - L 15 SF 57/11 B E; Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. November 2011 - L 3 AS 1118/11; beide nach juris). Die unkonkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers zu 1., der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei wegen der beiden Klagen überdurchschnittlich hoch gewesen, ist angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass er mit den Klägern getrennte oder zusätzliche Besprechungen durchführen musste. Im Übrigen erhält er wegen der mehreren Auftraggeber die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit ist auch nicht wegen des Vortrags plausibel, bis zum Schluss des Verfahrens sei ungeklärt geblieben, welche Rechtsgrundlage anzuwenden war. Abzustellen ist nicht auf Spekulationen, sondern auf die objektive Schwierigkeit. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger war angesichts der Höhe der Erstattungsforderungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II deutlich überdurchschnittlich, wird aber durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.

Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 v.H. für jede weitere Person, hier also um 90 v.H. auf 323,00 Euro.

Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der Hälfte zwischen Mittel- und Höchstgebühr (290,00 Euro) angemessen. Es besteht keine Bindung des Beschwerdeführers zu 1. an seine Kostenrechnungen (Mittelgebühr), denn er hatte dort zweimal die Mittelgebühr begehrt. Die Festsetzung erfolgt nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit kommt es vor allem auf die Dauer des Termins an (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B). Verhandelt wurden die beiden Klagen in insgesamt in 73 Minuten, was einem überdurchschnittlichen Umfang entspricht. Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.

Für die Einigungsgebühr Nr. 1006, 1000 VV-RVG ist die Mittelgebühr angemessen. Für einen mehr als durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gibt es keinen Anhalt. Auch hier wird hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Zudem hat der Beschwerdegegner zu 1. gegen den Ansatz des Beschwerdeführers zu 1. - dort allerdings nur für das Verfahren S 15 AS 2866/12 - keine Bedenken erhoben. Eine erhöhte Gebühr scheidet jedenfalls ebenso aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (s.o.) aus.

Nicht streitig sind zwischen den Beteiligten die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG), das Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG und die Umsatzsteuer.

Damit errechnen sich die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt: Erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV-RVG 323,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 290,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1000 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 15,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 Euro Summe 858,00 Euro USt 163,02 Euro Gesamtsumme 1.021,02 Euro

Die Beschwerde des Beschwerdegegners zu 1. ist unbegründet. Allerdings ist sie nicht verfristet. Zum einen ist die Rechtsmittelbelehrung in den angegriffenen Beschlüssen fehlerhaft, weil der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B); dann gilt die hier nicht abgelaufene Jahresfrist. Ansonsten wäre sie als (unselbständige) Anschlussbeschwerde zulässig gewesen.

Allerdings steht der Herabsetzung der Rechtsanwaltsvergütung um 36,65 Euro (von der UdG berechnete und gezahlte 1.057,67 Euro./. eigentlich zustehende 1.021,02 Euro) das Verschlechterungsverbot ("reformatio in peius") entgegen. Im Erinnerungsverfahren hatte sich der Beschwerdegegner zu 1. nicht gegen die Festsetzung der UdG gewandt.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).