Thüringer Landessozialgericht - L 6 SF 1185/15 B - Beschluss vom 14.03.2017
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus. Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, "dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlege und begründe. Anders sei es allerdings, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vortrage oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten habe. Fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen mehreren, an einen Adressaten gerichteten Verwaltungsakten, scheide schon aus diesem Grund die Annahme "derselben Angelegenheit" aus.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 27 AS 6063/10, das mit dem anhängig gewesenen Verfahren S 27 AS 7733/10 verbunden war. In beide Verfahren vertrat der Beschwerdeführer die jeweiligen Kläger.
Gegenstand der am 3. September 2010 erhobenen Klage S 27 AS 6063/10 der Kläger zu 1. bis 4. war die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Beklagte, die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19. Februar 2010 (Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2010 - Kosten für Unterkunft und Heizung an die Klägerinnen zu 1. und 2. in Höhe von 44,37 Euro), der Aufhebungsbescheid vom 22. März 2010 (Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Februar 2010 wegen der Bewilligung von Wohngeld) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010, mit dem die Beklagte die Widersprüche der Klägerinnen zu 1. und 2. gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zurückgewiesen hatte. Des Weiteren begehrten die Kläger die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides dahingehend abzuändern, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren zu tragen hat und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten als notwendig erachtet wird. Die Bescheide vom 19. Februar 2010 und vom 31. August 2010 seien zumindest formell rechtswidrig, weil entgegen der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht die wesentlichen tatsächlichen Gründe für die Einkommensanrechnung genannt bzw. aufgeschlüsselt worden seien. Zum anderen entsprächen die von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und mit Ausnahme der tatsächlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung, auch vollständig als Bedarf anzuerkennen. Dies treffe auch auf die Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters zu. Da die Beklagte im Zeitpunkt der Nachforderung laufend Leistungen u.a. für Unterkunft und Heizung bewilligt habe, begründe die Nachforderung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X. Eines gesonderten Antrags der Kläger habe es nicht bedurft, weil der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, bereits Kosten der Unterkunft und Heizung umfasst habe. Mit Vorlage der Heiz- und Betriebskostennachforderung hätten die Kläger die Höhe des Bedarfs lediglich konkretisiert. Weiterhin fehle es vor Erlass des Aufhebungsbescheides vom 22. März 2010 an der Anhörung nach § 24 SGB X. Die Kläger hätten bei Widerspruchseinlegung kein Wohngeld erhalten. Dies sei wohl erst im April 2010 zugeflossen. Der Beschwerdeführer legte Vollmachten der Kläger in Kopie (wegen: ALG II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) vom 5. bzw. 11. Februar 2010 vor. Gegenstand der am 1. November 2010 erhobenen Klage S 27 AS 7733/10 der Klägerinnen zu 1. und 2. waren ebenfalls die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Aufhebung der Bescheide vom 1. Juni 2010 (Ablehnung der Übernahme der Nebenkostenabrechnung 2009) und vom 4. Juni 2010 (Ablehnung der Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung aufgrund des Antrages vom 4. Juni 2010) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2010 (Geschäftszeichen: W 3814 und W 3815/1). Bezüglich der Akteneinsicht wiederholte der Beschwerdeführer seine Begründung aus dem Verfahren S 27 AS 6063/10. Ebenso begehrte er die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Verfahren S 27 AS 6063/10 und legte die dort eingereichten Vollmachten in Kopie vor. In einem 215 Minuten dauernden Erörterungstermin am 6. April 2011, in dem laut Rubrum neben dem Verfahren S 27 AS 6063/10 weitere 16 anhängige Rechtsstreitigkeiten der Klägerinnen zu 1. bis 3. erörtert wurden, bewilligte die Vorsitzende den Klägerinnen zu 1. bis 3. in dem Verfahren S 27 AS 7773/10 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
In dem Verfahren S 27 AS 6063/10 bewilligte das SG der Klägerin zu 1. mit Beschluss vom 6. Mai 2011 PKH ohne Ratenzahlung und mit Beschluss vom 20. Dezember auch den Klägern zu 2. bis 4. ab dem 1. November 2010 PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
In der 190 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung am 2. November 2011, in der laut Rubrum zehn anhängige Rechtsstreitigkeiten der Klägerinnen zu 1. bis 3. verhandelt wurden, verband das SG beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 27 AS 6063/10. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich verpflichtete für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 einen neuen Bescheid zu erlassen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Wohngeld erst ab April 2010 zugeflossen ist. Zudem verpflichtete sich die Beklagte erneut zu prüfen, inwieweit die Übernahme der Betriebskostennachzahlung in Betracht kommt und inwieweit die erhöhten Kosten der Unterkunft ab Juli 2010 berücksichtigt werden können. Sie verpflichtete sich bei dieser Prüfung den verminderten Wohngeldanspruch ab Juni 2010 zu berücksichtigen und erklärte sich bereit ein Drittel der Kosten des Klageverfahrens S 27 AS 6063/10 zu übernehmen. Im Übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.
Unter dem 12. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer in dem Verfahren S 27 AS 7733/10 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 221,00 Euro
Erhöhungsgebühr um je 30 v.H.
für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Nr. 1008 VV-RVG 66,30 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 300,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 RVG
190,00 Euro
Fahrkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV-RVG 4,18 Euro (6.
April 2011)
Fahrkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV-RVG 3,78 Euro (6.
April 2011)
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 615,26 Euro
USt Nr. 7008 VV RVG 116,90 Euro
Summe 732,16 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. August 2012 setzte die UdG den auszuzahlenden Betrag auf 307,77 Euro fest. Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2012 hat das SG mit Beschluss vom 28. August 2012 zurückgewiesen. Die diesbezüglich zu erstattenden Kosten hätten eigentlich auf 0 Euro festgesetzt werden müssen, weil es sich bei den Verfahren S 27 AS 6063/10 und S 27 AS 7733/10 um "eine Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG gehandelt habe, sodass in dem zeitlich späteren Verfahren (S 27 AS 7733/10) keine eigenen Gebühren im Sinne des RVG angefallen seien. Beschwerde hiergegen hat der Beschwerdeführer nicht eingelegt.
Unter dem 19. Dezember 2011 beantragte er in dem Verfahren S 27 AS 6063/10 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 272,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 300,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Fahrkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV-RVG 4,18 Euro (6. April 2011) Fahrkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV-RVG 3,78 Euro (2. November 201) Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 789,96 Euro hiervon 2/3 gemäß Vergleich 526,64 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,00 Euro
Summe 626,70 Euro
Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten, die die Festsetzung der Verfahrens-, Termins- und Erledigungsgebühr orientiert an der Mindestgebühr beantragte, setzte die UdG mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. August 2012 die Vergütung auf 563,62 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG: 115,00 Euro, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 130,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG: 200,00 Euro, Auslagen/Pauschale 20,00 Euro, Fahrtkosten (Termin am 6. April 2011) nach Nr. 7003 VV-RVG 1,84 Euro, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 2,19 Euro, Fahrtkosten (Termin am 2. November 2011) Nr. 7003 VV-RVG 2,50 Euro, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 2,10 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 89,99 Euro, insgesamt 563,62 Euro), fest, wovon gemäß Vergleich vom 2. November 2011, 375,75 Euro zu zahlen seien.
Unter dem 18. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer hiergegen Erinnerung eingelegt und u.a. eine überdurchschnittliche Bedeutung der Verfahren für die Kläger vorgetragen und ausgeführt, bei der Verfahrensgebühr sei zumindest von einer Mittelgebühr auszugehen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen. Der Sachverhalt und die rechtlichen Bestimmungen und Regelungen des angegriffenen Bescheides hätten umfassend rechtlich geprüft werden müssen. Zudem sei eine Klageschrift gefertigt und in sieben Bände Leistungsakten Akteneinsicht genommen worden. Es werde daher eine Gebührenhöhe von 272,00 Euro zuzüglich der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG als angemessen angesehen. Auch sei die Schwierigkeit bzw. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich gewesen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 300,00 Euro festzusetzen. Es hätten zwei Termine stattgefunden, sodass von der Mittelgebühr nach oben hin abgewichen werden müsse. Bezüglich der Einigungsgebühr sei fraglich, wie hier von einer geminderten Mittelgebühr ausgegangen werden könne. Gerade der Umstand, dass in einem Vergleich zwei Verfahren abgehandelt worden seien, lasse sogar eine erhöhte Gebühr zu. Hinsichtlich des Tage- und Abwesenheitsgeldes seien nicht 49 km als Entfernung zu berücksichtigen, sondern 53 km pro Strecke.
Mit Beschluss vom 14. August 2015 hat das SG die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung auf 1.231,36 Euro festgesetzt. Bei den Klageverfahren S 27 AS 6063/10 (führendes Klageverfahren nach erfolgter Verbindung) und dem Klageverfahren S 27 AS 7733/10 habe es sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gehandelt, womit im vorliegenden führenden Hauptsacheverfahren S 27 AS 6063/10 alle Vorgänge/Umstände des Verfahrens S 27 AS 7733/10 bei der Bemessung der Rahmengebühren mit zu berücksichtigen seien. Die vom Beschwerdeführer angesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 272,00 Euro sei unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG angemessen. Bei drei weiteren Klägern sei nach Nr. 1008 VV-RVG noch eine weitere Gebühr in Höhe von 244,80 Euro in Ansatz zu bringen. Auch die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sei unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG in beantragter Höhe von 300,00 Euro festzusetzen. Die geltend gemachte Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG in Höhe von 190,00 Euro, die Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 Euro sowie das anteilige Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten für zwei Termine in Höhe von 4,18 Euro 3,78 Euro seien nicht zu beanstanden. Weil der Beschwerdeführer von den insgesamt zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.231,36 Euro nur eine Quote von 2/3 beantragt habe, habe dies einen von dem Beschwerdegegner zu erstattenden Betrag in Höhe von 820,91 Euro ergeben.
Gegen den am 20. August 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24. August 2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, bei der Festsetzung sei nicht berücksichtigt worden, dass auf die Vergütung im Verfahren S 27 AS 7733/10 bereits ein Betrag in Höhe von 307,77 Euro aus der Staatskasse erstattet worden sei. Dieser Betrag sei bei der Festsetzung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen, sodass im Verfahren S 27 AS 6063/10 lediglich ein Betrag in Höhe von 513,14 Euro festzusetzen sei.
Mit Beschluss vom 25. August 2015 hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Betrag von 307,77 Euro sei vorliegend nicht in Abzug zu bringen, da es sich bei beiden Verfahren um unterschiedliche eigenständige Klage-/Kostenfestsetzungsverfahren und Titel handle, gegen die jeweils eigenständige Rechtsmittel zu erheben seien.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weiter vorgetragen, einer Anfechtung der Vergütungsfestsetzung in den Verfahren S 27 AS 6063/10 und S 27 AS 7733/10 hätte es nicht bedurft. Nachdem das SG festgestellt habe, dass es sich vergütungsrechtlich um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe, habe es die Vergütung für beide Verfahren zu ermitteln und einheitlich festzusetzen. Eine getrennte Festsetzung für beide Verfahren sei mithin nicht mehr zulässig gewesen. Der Beschwerdegegner verweist auf die Beschlüsse des SG.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdegegners ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist. Nach ihr ist die Beschwerdefrist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht innerhalb der Frist von zwei Wochen eingelegt wird. Tatsächlich ist die Beschwerde nach den §§ 56 Abs. 2 § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B). Die Beschwerde ist begründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rn. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums - wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bei den beiden beim Sozialgericht Nordhausen anhängigen Klageverfahren handelte es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Damit hat die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung der Vergütung aus dem Verfahren S 28 AS 7733/10 nicht zu erfolgen.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, nach juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Senatsbeschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Mai 2000 (11 C 1/99, nach juris) ausgeführt, "dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlege und begründe. Anders sei es allerdings, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vortrage oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten habe. Fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen mehreren, an einen Adressaten gerichteten Verwaltungsakten, scheide schon aus diesem Grund die Annahme "derselben Angelegenheit" aus.
Der Rechtsprechung des BSG ist der Senat gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).
Im vorliegenden Fall ist aus objektiven Gründen kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. Zwar verwies der Beschwerdeführer in beiden Klageverfahren teilweise auf die gleichen materiell-rechtlichen Probleme hinsichtlich der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung auch unter Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters. Objektiv hatte die Beklagte allerdings mit Bescheid vom 22. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II rückwirkend aufgehoben. Damit hatte die Beklagte die verfahrensrechtlichen (z.B. Anhörung nach § 24 SGB X) und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides vom 19. Februar 2010 für die Vergangenheit zu prüfen.
Die Prüfung des Senats ist allerdings nicht darauf beschränkt, ob der von dem Beschwerdegegner geltend gemachte Betrag in Höhe von 307,77 EUR nach § 15 Abs. 2 RVG in Abzug zu bringen ist. Gegenstand der Überprüfung ist vielmehr die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - Az.: L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Der Beschwerdegegnerin hat für das Verfahren S 28 AS 6063/10 Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 3/5 der Mittelgebühr (102,00 Euro), sie ist nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 v.H. (34,00 Euro) für jeden weiteren Kläger zu erhöhen (= 102,00). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 272,00 EUR nebst Erhöhungsgebühren übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Der Beschwerdeführer fertigte zwei Schriftsätze. Die Klagebegründung bezüglich der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Kosten der Unterkunft, soweit sie die Kosten der Warmwasserbereitung betrifft, ist dem Senat in großen Teilen aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1286/15 B). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N., nach juris). Dass der Beschwerdeführer in dem Hauptsacheverfahren S 27 AS 6360/10 Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen hat, ist nicht dokumentiert. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), sieht der Senat - ausgehend von einem objektiven Maßstab - hier als leicht unterdurchschnittlich an. Neben dem allgemein gehaltenen und wie bereits ausgeführt, bekannten Vortrag zur Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer eine Änderung der Verhältnisse durch die Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters, das Fehlen der Anhörung nach § 24 SGB X, der Begründung nach § 35 SGB X und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 48 SGB X bezüglich der Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit ist allenfalls hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und 2. ersichtlich, denen gegenüber die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 44,37 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2010 aufgehoben wurde. Soweit die Kläger zu 3. und 4. in diesem Verfahren Leistungen nach dem SGB II begehrten, hat der Beschwerdeführer den Antrag nicht beziffert. Ein Anhalt kann auch nicht dem Vergleich vom 2. November 2011 entnommen werden. Die Einkommensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Hierdurch wird die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen zu 1. und 2. kompensiert. Für den Kläger zu 3. und die Klägerin zu 4. bleibt es bei einer unterdurchschnittlichen Bedeutung. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vor allem nach der Dauer des Termins. Hier hat der Beschwerdeführer in dem Verfahren S 27 AS 6063/10 zwei Termine wahrgenommen. Für den Erörterungstermin am 6. April 2016 in dem insgesamt 17 Verfahren verhandelt wurden, ist ein Zeitaufwand von 12,64 Minuten (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 105/15 B), für den Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem zehn Verfahren verhandelt wurden, ein Zeitaufwand von 19,00 Minuten anzusetzen, was einen durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erreicht. Das Kriterium des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit drängt hier die Relevanz der übrigen Bemessungsmerkmale zurück (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 RVG Rn. 11). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 300,00 EUR überschreitet insoweit ebenfalls den Toleranzrahmen. Die Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG ist in Höhe von 3/5 der Mittelgebühr (114,00 Euro) festzusetzen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen zur Verfahrensgebühr. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit nur für die Klägerinnen zu 1. und 2., der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger und des nicht ersichtlichen Haftungsrisikos kommt eine höhere Gebühr nicht in Betracht. Auch insoweit überschreitet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gebühr in Höhe von 190,00 EUR den Toleranzrahmen. Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG), die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld (Nrn. 7003, 7005 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 102,00 Euro Erhöhungsgebühr für drei weitere Auftraggeber 102,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 RVG 114,00 Euro Fahrkosten und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV-RVG 4,18 Euro (6. April 2011) Fahrkosten und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV-RVG 3,78 Euro (2. November 201) Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 525,96 Euro hiervon 2/3 gemäß Vergleich 350,64 Euro USt Nr. 7008 VV RVG 66,62 Euro
Summe 417,26 Euro
Einer Reduzierung der Gebühren auf diesen Betrag steht allerdings der Antrag des Beschwerdeführers entgegen, die Vergütung auf 513,14 Euro festzusetzen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).