Thüringer Landessozialgericht - L 6 SF 1225/15 B - Beschluss vom 21.12.2015
Die Ansicht der Urkundsbeamten, es liege "in der Natur der Sache", dass im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren immer wieder die gleichen Sachverhalte eingeklagt werden und eine Arbeitsweise mit Textbausteinen und "formularmäßigen Schriften" nur rationell sei, ist nicht nachvollziehbar und verkennt, dass Verfahren mit ähnlicher oder gleicher Problematik vor allem in Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auftreten. Vergleichsmaßstab sind aber alle sozialgerichtliche Verfahren. Unterschiedliche Problematiken bestehen in anderen Rechtsgebieten häufig (u.a. bei medizinischen Problemen). Im Übrigen ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verwendung von identischen bereits zuvor verwendeten Ausführungen in den Schriftsätzen immer niedriger als bei Formulierungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Meinigen anhängig gewesenes Verfahren (S 4 AS 1980/11). Der Beschwerdeführer erhob am 15. August 2011 für die vier Kläger Klage gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 15. März 2011 des beklagten Jobcenters hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2011. Er rügte den Ansatz für die Kosten der Unterkunft (KdU). Mit Beschluss vom 24. Februar 2013 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. In der Sitzung am 4. März 2013 verhandelte das Sozialgericht die Klage mit weiteren 19 Verfahren der Kläger von 9:00 Uhr bis 10:54 Uhr. Nach der Niederschrift schlossen die Beteiligten für die Verfahren S 4 AS 1911/11, S 4 AS 1912/11, S 4 AS 1913/11, S 4 AS 1914/11, S 4 AS 1923/11, S 4 AS 1924/11, S 4 AS 1929/11, S 4 AS 1930/11, S 4 AS 1931/11, S 4 AS 1978/11, S 4 AS 1979/11 und S 4 AS 1980/11 folgenden Vergleich: "1. Die Beklagtenvertreter verpflichten sich binnen vier Wochen für die streitgegenständlichen Zeiträume die Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung Besprochenen neu zu berechnen. Die Berechnungen werden sodann dem Klägervertreter zugesandt, der sich verpflichtet, diese zu prüfen und evtl. von ihm weitere erkannten Probleme dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfung wird binnen drei Wochen nach Zusendung der Berechnungen erfolgen. 2. Der Beklagte trägt in diesem Verfahren 30 % der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Kläger mit Ausnahme der Verfahren, in denen in den Widerspruchsverfahren eine höhere Kostenquote den Klägern zugesprochen wurde. In diesen Verfahren bleibt es dann bei der Kostenquote aus dem Widerspruchsbescheid. 3. Die Verfahren sind im Übrigen erledigt."
Mit seiner Kostenrechnung vom 29. April 2013 machte der Beschwerdeführer folgende Vergütung geltend: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 für drei weitere Kläger 153,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 4,39 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 737,39 Euro Umsatzsteuer 140,10 Euro Gesamtbetrag 877,49 Euro
Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 12. August 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 566,31 Euro fest und berücksichtigte die Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei weit überdurchschnittlich gewesen, denn es sei um das absolute Existenzminimum gestritten worden. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen. Das Sozialgericht Nordhausen habe in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Dezember 2013 (S 8 AL 2234/12) darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung der Mittelgebühr die Schriftsätze keinen "ungewöhnlichen Umfang" haben müssten. Das Sozialgericht Nordhausen habe auch entschieden (Beschluss vom 22. Januar 2014 - S 31 AS 914/13), dass es in der Natur der Sache in sozialgerichtlichen Verfahren liege, dass immer wieder gleiche/ähnliche Sachverhalte eingeklagt werde und dass wegen Textbausteinen und formularmäßigen Schriften die Mittelgebühr nicht herabgesetzt werden könne. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Verfahrensgebühr müsse wegen der Synergieeffekte bei mehreren Klagen mit jeweils in großen Teilen identischer Begründung um weitere 30 v.H. gekürzt werden. Für die Einigungsgebühr sei eine um 50 v.H. geminderte Mittelgebühr angemessen.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 453,25 Euro festgesetzt. Zu Recht habe die UdG die Verfahrensgebühr auf 50 v.H. der Mittelgebühr festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Synergieeffekte unterdurchschnittlich gewesen. Gleiches gelte angesichts des nur marginal vorhandenen konkret fallbezogenen Vortrags für die anwaltliche Tätigkeit. Marginal sei auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger gewesen. Die weitere Verringerung der Verfahrensgebühr entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners komme nicht in Betracht. Zu hoch habe die UdG allerdings die Einigungsgebühr angesetzt; angemessen sei nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B) die halbe Mittelgebühr.
Gegen den am 23. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 Beschwerde eingelegt und gerügt, hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners sei er nicht angehört worden. Im Übrigen hat er im Ergebnis seine Begründung aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt und ausgeführt, er könne die Kürzung der Verfahrensgebühr nicht nachvollziehen. Er habe mehrere Rücksprachen mit den Klägern geführt und später einen weiteren Schriftsatz im Rahmen der Umsetzung des Vergleichs an die Beklagte gefertigt. Aufgrund des Vergleichs und des nachfolgenden Schriftverkehrs sei davon auszugehen, dass den Klägern in den 12 Verfahren, auf die sich der Vergleich bezogen habe, 1.993,20 Euro nachzuzahlen seien. Eine Vermengung der Einigungsgebühr mit der Verfahrens- und Terminsgebühr sei zu vermeiden. Nach der aktuellen Fassung der Anlage zum RVG sei die Verfahrensgebühr maßgeblich für die Einigungsgebühr.
Der Beschwerde ist der Beschwerdegegner entgegen getreten. Er hat vorgetragen, dass die Tätigkeiten nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der PKH nicht zu berücksichtigen seien. Nachdem der Beschwerdeführer die Klage nicht beziffert habe, könne der Vortrag zu einer Nachzahlung in der vorgetragenen Höhe nicht nachvollzogen werden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 24. September 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), weil die Auftragserteilung an den Beschwerdeführer vor dem 1. August 2013 erfolgt ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG))
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2015 - L 6 SF 472/15 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Frist des §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 10. Juni 2015 unrichtig ist. Die Beschwerde war beim Sozialgericht Meiningen (nicht: Sozialgericht Frankfurt am Main) einzulegen. Zudem ist die elektronische Einlegung der Beschwerde im bisher nicht durch Rechtsverordnung der Landesregierung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zugelassen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anhörung der Vorinstanz rügt, wurde dieser Fehler inzwischen geheilt.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht hatte den Klägern mit Beschluss vom 24. Februar 2013 PKH gewährt. Sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und die Anwendung des GKG scheidet aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Zu Recht hat die Vorinstanz die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00) festgesetzt; sie ist für die drei weiteren Kläger um 90 v.H. (= 76,50 Euro) zu erhöhen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rdnr. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Er fertigte zwei Schriftsätze, die in großen Teilen identisch sind mit denen anderer Verfahren der Kläger (vgl. S 4 AS 1914/11, S 4 AS 1924/11, S 4 AS 1929/11). Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N.).
Nicht zu berücksichtigen ist der Schriftverkehr mit der Beklagten nach Beendigung des Klageverfahrens, denn die Bewilligung der PKH wirkt nur bis zum Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verfahrens im Rechtszug (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 48 Rdnr. 52). Er endete hier mit Abschluss des Vergleichs (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B). Nachdem der Beschwerdeführer auch in anderen Verfahren mit den Klägern (L 6 SF 1226/15 B (S 4 AS 1924/11), L 6 SF 1227/15 B (S 4 AS1911/11), L 6 SF 1228/15 B (S 4 AS 1929/11), L 6 SF 1229/15 B (S 4 AS 1914/11)) wortgleich "mehrere Rücksprachen mit den Klägern" vorgetragen hat, können sie den einzelnen Verfahren nicht zugeordnet werden. Es kommt dann nicht darauf an, dass dieser Vortrag zu undifferenziert ist.
Die von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Sozialgerichts Nordhausen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein durchschnittlicher anwaltlicher Aufwand ist im Hauptsacheverfahren aus den Schriftsätzen nicht erkennbar. Die Ansicht der UdG im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2014 (S 31 AS 914/13), es liege "in der Natur der Sache", dass im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren immer wieder die gleichen Sachverhalte eingeklagt werden und eine Arbeitsweise mit Textbausteinen und "formularmäßigen Schriften" nur rationell sei, ist nicht nachvollziehbar und verkennt, dass Verfahren mit ähnlicher oder gleicher Problematik vor allem in Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auftreten. Vergleichsmaßstab sind aber alle sozialgerichtliche Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - L 6 SF 25/15 B m.w.N.). Unterschiedliche Problematiken bestehen in anderen Rechtsgebieten häufig (u.a. bei medizinischen Problemen). Im Übrigen ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verwendung von identischen bereits zuvor verwendeten Ausführungen in den Schriftsätzen immer niedriger als bei Formulierungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, im Vergleich mit den sonstigen Verfahren vor den Sozialgerichten unterdurchschnittlich. Ein konkreter fallbezogener Vortrag lag nur marginal vor.
Unterdurchschnittlich war auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Abzustellen ist dabei auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B). Sie wurden im Klageverfahren nicht beziffert und können damit nicht als durchschnittlich unterstellt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund des Vergleichs seien für 12 Verfahren 1.993,20 Euro nachgezahlt worden, ist aus der Gerichtsakte nicht nachvollziehbar; im Kostenverfahren sind dann weitere Ermittlungen nicht angebracht. Im Übrigen würde es nur auf die - hier nicht bekannte - Bedeutung des konkreten Verfahrens S 4 AS 1980/11 ankommen.
Deutlich unterdurchschnittlich waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Der Senat schließt sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass die Gebühr Nr. 1006 VV-RVG nur in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen ist. Angesichts der Ausführungen zur Bemessung der Verfahrensgebühr kommt eine höhere als die bereits zuerkannte Gebühr nicht in Betracht. Gleiches gilt für die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins von 5,7 Minuten (114 Minuten: 20 Verfahren) deutlich unterdurchschnittlich. Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten und das Anwesenheitsgeld und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG erhöht nach Nr. 1008 VV-RVG für drei weitere Kläger 161,50 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 95,00 Euro Auslagen 7002 VV-RVG 20,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld 4,39 Euro Zwischensumme 380,89 Euro Umsatzsteuer 72,36 Euro Gesamtsummer 453,25 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).